Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00028




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich im Mai 2007 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 25/2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 25/14). X.___ erhob dagegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde, zog diese jedoch wieder zurück (Erledigungsverfügung des Sozialversicherungsgerichts im Prozess Nr. IV.2007.01569 vom 29. Februar 2008, Urk. 25/23).

    Im März 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 25/25). Die IV-Stelle liess ihn durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 12. Januar 2010, Urk. 25/47/5-35; Ergänzungen vom 20. März 2010, Urk. 25/49) und wies das Leistungsbegehren anschliessend mit Verfügung vom 28. Juni 2010 erneut ab (Urk. 25/54). Das Sozialversicherungsgericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 24. Februar 2012 auf und sprach X.___ ab dem 1. September 2009 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40,5 % zu (Prozess Nr. IV.2010.00758; Urk. 25/65). In Nachachtung dieses Urteils legte die IV-Stelle mit den Verfügungen vom 5. Oktober 2012 die
Rentenbeträge fest, bestehend aus der Invalidenrente für X.___ und den Kinderrenten für die drei Söhne (Urk. 25/74-75).

    Vom 30. Juni bis zum 1. Oktober 2013 hielt sich der Versicherte in der Justizvollzugsanstalt A.___ auf (Aktennotiz der IV-Stelle vom 30. August 2013, Urk. 25/78; Austrittsschreiben der Anstalt vom 30. September 2013, Urk. 25/85), und die Rente wurde in dieser Zeit sistiert (Verfügung vom 3. September 2013, Urk. 25/79; Mitteilung vom 17. Oktober 2013, Urk. 25/86; Verfügung vom 11. November 2013, Urk. 25/88).

1.2    Im Anschluss an die gerichtliche Rentenzusprechung hatte sich X.___ am 22. Oktober 2012 bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) angemeldet (Urk. 11/6-6c und Urk. 11/39/2). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) tätigte die erforderlichen Abklärungen und zog Unterlagen bei
(Urk. 11/7-29), darunter auch die Unterlagen über den Eintritt des Gesuch-stellers in die Institution B.___ am 21. Oktober 2013 (Urk. 11/23-23c).

    

    Mit Verfügung vom 11. November 2013 (Urk. 11/41/1) sprach das AZL dem Gesuchsteller rückwirkend ab September 2009 - unter Ausklammerung der Zeit der Rentensistierung - Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe zu; den Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneinte das AZL. Bei der Leistungsbemessung berücksichtige das AZL ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 24‘960.-- (Jahre 2009 und 2010) beziehungsweise Fr. 25‘400.-- (Jahre 2011 und 2012) und Fr. 25‘613.-- (Jahr 2013), das sie dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln anrechnete. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Einsprache erheben und beantragen, ihm seien Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auszurichten (Urk. 11/30). Seinen Antrag liess er mit einem Schreiben der Institution B.___ vom 3. Dezember 2013 über den Verlauf des dortigen Arbeitsprogramms belegen (Urk. 11/31).

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 setzte das AZL den Zusatzleistungsanspruch des Gesuchstellers für das Jahr 2014 fest und berücksichtigte dabei wiederum ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25‘613.-- (Urk. 11/41/2). Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 17. Januar 2014 auch dagegen Einsprache erheben und denselben Antrag stellen (Urk. 11/33).

    Das AZL wies die beiden Einsprachen mit gemeinsamem Entscheid vom 17. Februar 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 11/41/4).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, mit Eingabe vom 20. März 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und das AZL sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab spätestens dem 1. Oktober 2013 Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auszurichten, in der Höhe von mindestens Fr. 2‘385.-- (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 30. April 2014 entsprach das Gericht dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 12). Der Gesuchsteller liess in der Replik vom 30. Juni 2014 an seinem materiellen Antrag festhalten (Urk. 16) und als neue Belege unter anderem Unterlagen zur Institution B.___ einreichen (Urk. 17/1-3a). Das AZL blieb in der Duplik vom 15. August 2014 ebenfalls bei seinem Standpunkt (Urk. 21).

    Mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 23) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 25/1-91). Der Gesuchsteller liess dazu mit Eingabe vom 23. September 2014 Stellung nehmen (Urk. 28); das AZL gab seine Stellungnahme mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 ab (Urk. 31). Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 6. November 2014 liess der Gesuchsteller sich nochmals vernehmen (Urk. 28) und liess ein weiteres Schreiben der Institution B.___ vom 25. September 2014 einreichen, in welchem die Institution unter anderem über den Verlauf eines Arbeitsversuchs an einem geschützten Arbeitsplatz in der Stiftung C.___ berichtete (Urk. 34/2/1). Das AZL liess die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 10. November 2014, Urk. 35) unbenützt verstreichen, was dem Gesuchsteller am 15. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 37).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).

    

    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a). Das jährliche Erwerbseinkommen wird nach Art. 11a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

1.2    Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Art. 14a Abs. 2 ELV ist nach Art. 14a Abs. 3 ELV dort nicht anwendbar, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt wurde (lit a) oder die invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (lit. b).

    Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b), und es ist der Leistungsansprecher, der die Folgen der Beweislosigkeit dieser fehlenden Verwertbarkeit trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 153 E. 3b). Dabei trifft den Leistungsansprecher trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes in dem Sinne eine verstärkte Mitwirkungspflicht, als es an ihm liegt, die Umstände geltend zu machen, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und des
Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2 und E. 2.3).

    Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die Ergänzungsleistungsbehörden und die Sozialversicherungsgerichte demgegenüber an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    In Bezug auf die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe nach § 16 ZLG erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Dieser beträgt für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG). Bei Personen, die in einem Heim leben, wird gemäss § 17 Abs. 2 ZLG ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.

    Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.

1.4    Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Y.___ sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Y.___) und in den Ausführungsbestim-mungen zur Zusatzleistungsverordnung Stadt Y.___ geregelt.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verordnung erhöht (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung), und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung). Ferner sieht Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vor, dass
dort, wo der nicht angerechnete Teil des Erwerbseinkommens einen gewissen Betrag überschreitet - Fr. 3‘000.-- bei Alleinstehenden und Fr. 4‘500.-- bei Ehepaaren -, der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss um den übersteigenden Betrag gekürzt wird.


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Zusatzleistungsanspruchs zu Recht ein hypothetisches Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 25‘000.-- als Verzichtseinkommen in Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechnet. Zur Diskussion steht dabei der gesamte Zeitraum des Zusatzleistungsbezugs von September 2009 bis zum Jahr 2014 beziehungsweise bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Februar 2014.

    Die Anrechnung des Verzichtseinkommens wirkt sich aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesnormen zum einen auf den Ergänzungsleistungsanspruch und zum andern auf den Anspruch auf Gemeindezuschüsse aus
(vgl. Urk. 11/41/1 S. 3-9, Urk. 11/42/2 S. 3). Was demgegenüber den Anspruch auf kantonale Beihilfe betrifft, so wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit, in der er nicht in der Institution B.___ lebte, der Höchstbetrag für Alleinstehende von Fr. 2‘420.-- zugesprochen (vgl. Urk. 11/41/1 S. 3-7).

2.2

2.2.1    Der Beschwerdeführer war im Zeitraum ab September 2009 Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung. Die Anrechnung von Erwerbseinkünften hat daher nach den Regeln in Art. 14a ELV zu erfolgen.

    Vor dem Eintritt in die Institution B.___ übte der Beschwerdeführer in der Zeit ab September 2009 keine Erwerbstätigkeit aus, und bei der im Oktober 2013 aufgenommenen Tätigkeit im B.___ handelt es sich um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (vgl. Urk. 17/1-3a). Die Parteien stimmen aber richtigerweise darin überein (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4, Urk. 10 S. 3), dass es sich bei der Institution B.___ nicht um eine solche nach Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt. Denn Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG sind definiert als Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Im Gegensatz zu dieser Charakterisierung bietet die Institution B.___ gemäss deren Schreiben vom 3. Dezember 2013 und den Informationen auf deren Homepage ein Arbeitsprogramm zur Verbesserung der beruflichen und sozialen Integration und gegebenenfalls zur beruflichen Integration von Personen, die in einer ambulanten (Strafvollzugs-)Massnahme stehen oder aus einer stationären Massnahme oder Freiheitsstrafe entlassen worden sind (Urk. 11/31, Urk. 17/1; vgl. auch den Aufenthaltsvertrag vom 1. Oktober 2013, Urk. 11/23).

2.2.2    Damit kommt nicht die Regelung in Art. 14a Abs. 1 und Abs. 3 ELV über die Anrechnung der tatsächlich erzielten Erwerbseinkünfte, sondern diejenige in Art. 14a Abs. 2 ELV über die Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens zum Tragen.

    Beim gegebenen Anspruch auf eine Viertelsrente bestimmt sich die Höhe dieses Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Die errechneten Beträge von Fr. 24‘960.-- in den Jahren 2009 und 2010, Fr. 25‘400.-- in den Jahren 2011 und 2012 und Fr. 25‘613.-- in den Jahren 2013 und 2014 sind korrekt bemessen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie in Verbindung mit den Verordnungen 09, 11 und 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV). Ebenfalls richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 ELG den Freibetrag von Fr. 1‘000.-- für Alleinstehende und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 16 S. 5), den Freibetrag von Fr. 1‘500. für Ehepaare und Personen mit Kindern abgezogen hat. Denn auch wenn dies allein aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 ELG nicht abgeleitet werden kann, sind entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 21 S. 3) unter „Personen mit Kindern“ im Sinne dieser Bestimmung nur diejenigen Eltern zu verstehen, deren Kinder nach den Regeln in Art. 9 ELG und Art. 7 und 8 ELV in die eigene Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
2. Auflage, S. 1753 Rz 172 Fn 570). Die drei Kinder des Beschwerdeführers leben indessen nicht bei ihm, sondern bei der Mutter, mit der er nicht verheiratet ist und von der er getrennt lebt (vgl. Urk. 25/47/7). Deshalb sind die Kinder gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers einzubeziehen, sondern deren Ergänzungsleistungsanspruch ist gesondert zu berechnen.

2.3    Die Haupteinwendungen des Beschwerdeführers betreffen indessen nicht den Berechnungsfaktor des Freibetrags, sondern er lässt vielmehr Umstände dartun, welche die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen sollen. Dabei lässt er seine psychosoziale Situation anführen mit Trennung von der Familie und Entzug des Sorgerechts für seine drei Kinder, er lässt auf Haus- und Rayon-
verbote hinweisen, die ihm wegen inadäquaten Verhaltens mit zeitweiliger Aggressivität auferlegt worden seien und wegen deren Verletzung er schliesslich auch die Freiheitsstrafe im Jahr 2013 habe verbüssen müssen, generell lässt er vorbringen, dass er wegen des notorisch inadäquaten Verhaltens aufgrund einer Impulskontrollstörung immer wieder in stark belastende Situationen gerate, die Stellenverluste und gescheiterte Arbeitsversuche zur Folge gehabt hätten und eine Alltagsbewältigung mit geregelter Tagesstruktur sowie die finanzielle Regelung des Lebensunterhalts verunmöglichten, und dass er deswegen seit August 2013 auf eigenes Begehren in einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stehe, als weitere Erschwernisse nennt er seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt - keine geregelte Vollzeitbeschäftigung mehr seit 2002 - und seinen Aufenthaltsstatus des vorläufig aufgenommenen Ausländers (Kategorie F) (Urk. 1 S. 3 und S. 6 f., Urk. 16 S. 3 f., Urk. 28 S. 3, Urk. 33
S. 2 f.).

    Die Beschwerdegegnerin hält die angeführten Umstände namentlich deshalb nicht für geeignet, die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV zu widerlegen, weil sie bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von 40,5 % bereits berücksichtigt worden seien oder vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführt worden seien und aus eigener Kraft verbessert werden könnten (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10 S. 2 f., Urk. 21 S. 2 f., Urk. 31 S. 2).

2.4

2.4.1    Dr. Z.___, auf dessen Beurteilung das Gericht sich bei der Rentenzusprechung vom 24. Februar 2012 sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gestützt hatte (vgl. Urk. 25/65 E. 4.1), führte im Gutachten vom 12. Januar 2010 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung, eine Störung durch Benzodiazepine und eine Persönlichkeits-störung im Sinne einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen sowie zeitweiligen Impulskontroll-störungen auf; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er den anamnestisch rezidivierend schädlichen Gebrauch von Alkohol, fremdanamnestisch zwei Suizidversuche und fremdaggressive Handlungen, ungeklärte multiple körperliche Beschwerden sowie psychosoziale und umgebungsbedingte Probleme (Urk. 25/47/23). Die quantitative Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bezifferte Dr. Z.___ mit 30 %, in qualitativer Hinsicht bezeichnete der Gutachter Chauffeurtätigkeiten und das Bedienen gefährlicher Maschinen als ungeeignet und riet zudem wegen der auffälligen Persönlichkeitsstruktur mit verminderter Frustrationstoleranz und Neigung zu Impulskontrollverlusten von Arbeiten unter zu grossem Zeitdruck, Arbeiten in grösseren Teams und Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ab (Urk. 25/47/27+33).

    Wenn Dr. Z.___ für die attestierte Einschränkung die Diagnosen verantwortlich machte, die er als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angab (vgl. Urk. 25/47/27 und Urk. 25/49/2), so heisst dies entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 16 S. 2 f.) noch nicht, dass die anderen Faktoren in der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt worden wären. So wies Dr. Z.___ etwa darauf hin, dass das beeinträchtigende Störungsbild stark in der Charakterstruktur des Beschwerdeführers verwurzelt sei, dass der negative Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aber dennoch nicht grösser (als 30 %) sei (Urk. 25/47/28). Des Weiteren gab er in der Ergänzung vom 20. März 2010 an, die 30%ige Arbeitsunfähigkeit werde auch durch invaliditätsfremde Faktoren bestimmt (Urk. 25/49/3). Dies scheint in einem gewissen Widerspruch zur Auflistung dieser Faktoren unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stehen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die psychosoziale Problematik auch von der als krankheitswertig eingestuften Persönlichkeitsakzentuierung herrührt, indem die Impulskontrollstörungen mitverantwortlich für die familiären Schwierigkeiten und die Probleme an Arbeitsstellen sind (vgl. Urk. 25/47/31). Dr. Z.___ berücksichtigte diese Probleme denn auch bei der Formulierung des Tätigkeitsprofils.

2.4.2    Dr. Z.___ führte aber auch aus, der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, selbst beziehungsweise unter Mitwirkung der Asylorganisation D.___ eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 25/47/31). Ob sich indessen bei zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich Arbeitgeber finden können, die auch unter Berücksichtigung sämtlicher invaliditätsfremder Faktoren dazu bereit sind, den Beschwerdeführer anzustellen, war nicht von Dr. Z.___ zu beurteilen. Diese Frage konnte ferner entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10 S. 2, Urk. 31
S. 2) auch nicht Gegenstand der Bemessung des Invalideneinkommens sein. Insbesondere wird mit dem sogenannten leidensbedingten Abzug (vgl. dazu das Urteil vom 24. Februar 2012, Urk. 25/65 E. 5.1) nur der verminderten Einkommenshöhe auf dem theoretischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er für die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung massgebend ist, Rechnung getragen. Hingegen wird damit keine Aussage gemacht über das tatsächlich realisierbare hypothetische Einkommen, auf welches es für die Bemessung der Ergänzungsleistungen ankommt (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2).

2.5

2.5.1    Die Nennung der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Arbeitsleben aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung und ihrer Folgen genügt indessen für sich allein nicht, um die Vermutung eines realisierbaren Einkommens in der Höhe von rund Fr. 25‘000.-- zu widerlegen. Hierfür muss vielmehr konkret nachgewiesen sein, dass die berufliche Integration nicht möglich beziehungsweise gescheitert ist. Denn nach der Rechtsprechung muss sich das Vorbringen, der konkrete Arbeitsmarkt biete keine Stellen mit dem funktionellen Anforderungsprofil, das der Invaliditätsbemessung zugrunde liegt, in der Regel auf invaliditätsfremde Gründe beziehen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom
12. September 2013, E. 4.2).

2.5.2    Dass sich die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers seit mindestens dem Jahr 2004 auf eine Hauswartstelle mit einem Monatslohn von Fr. 300.-- beschränkt hatte (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 25/29/3 und die Berufsanamnese in Urk. 25/47/8 ff.) und der Beschwerdeführer diese Stelle gemäss einem Bericht des Arbeitgebers vom 26. Mai 2009 im Jahr 2007 wegen Vernachlässigung der Arbeit, Alkoholproblemen und gewalttätigen Verhaltens verloren hatte
(vgl. Urk. 25/35; vgl. aber das sehr gute Arbeitszeugnis desselben Arbeitgebers vom 9. August 2007, Urk. 25/29/1), stellt zweifellos ein Erschwernis beim Finden einer neuen Stelle grösseren Beschäftigungsumfangs dar, und das gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur über den aufenthaltsrechtlichen Status der Kategorie F verfügt.

    An konkret gescheiterten Bemühungen der Arbeitstätigkeit ist neben der Hauswartstelle das Einsatzprogramm der Asylorganisation D.___ im Jahr 2009 zu erwähnen. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ hatte am 13. April 2009 noch berichtet, der Beschwerdeführer verrichte in diesem Programm für einen Cateringbetrieb ein Pensum von in der Regel 60 %, mit Überzeit gelegentlich auch von 80 % bis 90 % (Urk. 25/32/3). Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 auferlegten die Verantwortlichen des Einsatzprogramms dem Beschwerdeführer jedoch ein Betretungsverbot für das Haus und das Betriebs-areal des Restaurants und begründeten das Verbot mit dessen aggressivem Verhalten in der Kommunikation mit Kollegen/Mitarbeitern und Vorgesetzten (Urk. 11/10).

2.5.3    In der Zeit des Rentenbezugs ab September 2009 sind dann aber bis zum Eintritt des Beschwerdeführers in die Institution B.___ im Oktober 2013 keine weiteren Bemühungen der Arbeitsaufnahme mehr dokumentiert. Da Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht jedoch die mehr oder weniger selbständige Arbeitssuche zumutete (vgl. E. 2.4.2), steht ohne belegte weitere Bemühungen die mangelnde Integrationsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest; der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. Urk. 16 S. 5 f.) kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Verlauf des Integrationsversuchs in der Institution B.___ im Jahr 2013 kann auf jeden Fall nicht auf den gesamten zurückliegenden Zeitraum seit dem Jahr 2009 geschlossen werden, da sich zum einen der Arbeitsmarkt, zum andern aber auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Zeitverlauf verändert haben können. Insbesondere war der Beschwerdeführer im Jahr 2009 noch nicht so lange vom Arbeitsmarkt abwesend wie im Jahr 2013. Und in einem Bericht vom 10. Mai 2007 hatte Dr. E.___ eine Berufstätigkeit ausdrücklich empfohlen, damit der Beschwerdeführer von seinen Unsicherheiten abgelenkt sei (Urk. 25/7/8). Zudem hatte der Beschwerdeführer gemäss einem Auszug auf dem Individuellen Konto vom 23. März 2009 in der Vergangenheit verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 25/30), war also arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht von vornherein als vermittlungsunfähig eingestuft worden.

    Für die Zeit von September 2009 bis Juni 2013 kann somit die Vermutung eines realisierbaren Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht als widerlegt gelten.

2.5.4    Es fragt sich noch, ob der Verlauf des Integrationsversuchs während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Institution B.___ ab Oktober 2013 geeignet ist, die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV zu widerlegen. Ab dann änderten sich die Berechnungsgrundlagen nämlich insofern, als dem Beschwerdeführer als Ausgaben anstelle des Lebensbedarfs und der Mietkosten die Heimkosten anzurechnen waren (vgl. Urk. 11/41/1 S. 9 und Urk. 11/41/2 S. 3; Art. 10 Abs. 2 ELG), weshalb eine neue Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs während des laufenden Jahres zu erfolgen hatte (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

    Die vorhandenen Unterlagen über die Arbeitsintegrationsbemühungen während des Aufenhalts des Beschwerdeführers in der Institution B.___ reichen indessen ebenfalls nicht aus, um den definitiven Misserfolg einer Integration zu belegen. So hatte die Institution im Schreiben vom 3. Dezember 2013 (Urk. 11/31) dargetan, die Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit sei noch im Prozess, und hatte als bisherige Erfahrung festgehalten, der Beschwerdeführer funktioniere im geschützten Rahmen gut und verfüge über viele Ressourcen wie das genaue, stetige und zuverlässige Arbeiten. Daneben hatte die Institution erst die Vermutung geäussert, der Beschwerdeführer würde auf dem ersten Arbeitsmarkt an seine psychischen Grenzen stossen, hatte diese Vermutung jedoch nicht mit konkreten Schilderungen untermauert, sondern nur in allgemeiner Form auf die Beobachtung des Beschwerdeführers bei der Arbeit und in der Interaktion mit den anderen Werkstattteilnehmern hingewiesen und erklärt, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer fordere wegen seiner psychischen Erkrankung viel psychosoziale Unterstützung, Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl. Und im späteren Schreiben vom 25. September 2014 (Urk. 34/2/1) erwähnte die Institution B.___ zwar das Scheitern einer Anstellung des Beschwerdeführers in der Stiftung C.___, gab jedoch keine Gründe dafür an, weshalb der Beschwerdeführer offenbar nur zwei Arbeitstage wahrgenommen hatte und danach unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben war.

    Damit ist die Vermutung eines realisierbaren Einkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV auch für die Zeit ab Oktober 2013 nicht widerlegt. Die geltend gemachte analoge Anwendung von Art. 14a Abs. 3 ELV (vgl. Urk. 16 S. 6) verbietet sich deshalb, weil die Institution B.___ nicht nur Personen beschäftigt, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten gerade keine Person ist, bei der eine Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen von vornherein ausgeschlossen wäre.

2.6    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


3.

3.1    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der eingereichten Aufstellung (Urk. 40/2) zeitliche Aufwendungen von 30 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von 403.50 geltend.

3.2    An dieser Stelle sind nur die Aufwendungen für das Gerichtsverfahren, nicht aber diejenigen für das Einspracheverfahren zu entschädigen. Die Aufwendungen für die Positionen, die zeitlich vor der Position „Eingang EL-Einspracheentscheid“ vom 20. Februar 2014 liegen, sind deshalb in Abzug zu bringen. Es handelt sich um einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten und um Barauslagen im Betrag von Fr. 16.50.

    Damit verbleiben für das vorliegende Verfahren zeitliche Aufwendungen von 26 Stunden und 5 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 387.--.

3.3    Was die zeitlichen Aufwendungen für die Rechtsschriften betrifft, so verzeichnet der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die rund siebenseitige Beschwerdeschrift (Urk. 1) 4 Stunden und 45 Minuten, für die ebenfalls rund siebenseitige Replik (Urk. 16) 6 Stunden und 10 Minuten, für die rund zweieinhalbseitige Stellungnahme vom 23. September 2014 (Urk. 28) 5 Stunden und für die ungefähr gleich lange Stellungnahme vom 6. November 2014 (Urk. 33) 2 Stunden und 30 Minuten.

    In der Replik galt es zu einer Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, die nicht einmal eineinhalb Seiten lang war und keine namhaften neuen Vorbringen enthielt, sondern sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränkte; einzig die Annahme der Beschwerdegegnerin, beim Aufenthalt in der Institution B.___ handle es sich um eine Weiterführung des strafrechtlichen Massnahmevollzugs (Urk. 10 S. 3), war richtigzustellen. Und die Beschaffung der Unterlagen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Replik einreichte, kann nicht zeitaufwändig gewesen sein, denn es handelt sich neben einer Berechnung des Auszahlungsbudgets der Asylorganisation D.___ (Urk. 17/3b) und einem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 17/5) um Unterlagen zur Institution B.___ und zum Fachpersonal beitragsberechtigter Invalideneinrichtungen, die im Internet zu finden sind (Urk. 17/1-3a und Urk. 17/4). Unter diesen Umständen ist der zu entschädigende Aufwand für die Replik von
6 Stunden und 10 Minuten als zu hoch zu beurteilen, und er ist daher ermessensweise auf 3 Stunden zu reduzieren. Ebenfalls als zu hoch erscheint der Zeitaufwand von 5 Stunden für die nur zweieinhalbseitige Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung vom 23. September 2014, zumal diese Akten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus dem Prozess betreffend die Invalidenrente bekannt waren. Auch hier hat daher eine Kürzung nach Ermessen zu erfolgen, und der zu entschädigende Zeitaufwand ist auf
2 Stunden herabzusetzen. Schliesslich erscheint auch der Zeitaufwand von zwei Stunden und 30 Minuten für die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 6. November 2014 als zu hoch, denn geboten war hier in erster Linie noch die Information über das Scheitern der Anstellung in der Stiftung C.___, und hierfür ist ein angemessener Zeitaufwand von 1 Stunde zu veranschlagen.

    Nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen ist schliesslich der Betrag von Fr. 205.-- für Fotokopien, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Datum des 12. September 2014 in Rechnung stellt. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Stellungnahme vom 23. September 2014 muss es sich dabei um die Anfertigung von Kopien der Akten der Invalidenversicherung handeln, über die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch bereits vom invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren her dokumentiert war.

3.4    Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich eine Reduktion des Zeitaufwandes von 26 Stunden und 5 Minuten um insgesamt 7 Stunden und 4Minuten auf 18 Stunden und 25 Minuten und der Barauslagen von Fr. 387. um Fr. 205.-- auf Fr. 182.--. Beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- beläuft sich die Entschädigung für den Zeitaufwand auf Fr. 3‘684.--(18,42 x Fr. 200.--). Unter der Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 182.-- und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert ein Betrag von Fr. 4‘175.30, mit dem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Dr. Kurt Meier, wird mit Fr. 4‘175.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel