Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



ZL.2014.00030




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 12. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG

Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, hat seit 1. Februar 2010 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/U1-4). Am 25. Oktober 2012 stellte sie bei ihrer Wohngemeinde Y.___ ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 8/A1). Am 24. Juli 2013 sprach die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Ansprecherin ab 1. Januar 2013 Zusatzleistungen von Fr. 4‘596.-- pro Jahr respektive von Fr. 383.-- pro Monat zu (Urk. 8/V). Gegen diese Verfügung erhob die Ansprecherin mit Eingabe vom 16. September 2013 Einsprache (Urk. 8/E/ZL3). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/E/SVG3).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 24. März 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ihr zustehenden Zusatzleistungen, einschliesslich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse, seien vom gesetzmässigen Zeitpunkt an auszurichten (Urk. 1). Die Gemeinde Y.___ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die Einzelheiten zur Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben regeln Art. 10-11 ELG. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Vergung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).

1.2    Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 der Kantonalzürcherischen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2420.-- Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft Fr. 3‘630.-- (Art. 16 Abs. 1 ZLG). Für die Berechnung der Beihilfe wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b). Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können zudem die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Strittig ist zum einen der Anspruchsbeginn. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin die Leistungen ab 1. Januar 2013 zu (Urk. 8/V). Im Einspracheentscheid hielt sie fest, der Anspruch sei erst ab dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Y.___ zu prüfen gewesen. Weiter zurückliegende Leistungen müssten bei der früheren Wohngemeinde geprüft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, bei rückwirkenden Leistungen müsse nicht bei verschiedenen Durchführungsstellen ein Leistungsgesuch gestellt werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).

2.2    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind, werden vom Kanton bezeichnet (Art. 21 Abs. 1 und 2 ELG). Gemäss § 21 Abs. 1 ZLG sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2.3    Das Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen richtete die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2012 an die Durchführungsstelle Y.___ (Urk. 8/A1), wo sie unbestrittenermassen seit 1. Juli 2011 ihren Wohnsitz hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 8 und Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Damit richtete sie ihr Gesuch an die nach dem Gesetz zur Behandlung des Gesuchs und zur Auszahlung der Leistungen zuständige Stelle. Mit Blick auf die Frage des Nachzahlungsanspruchs (vgl. nachstehende E. 3) hat das Zuständigkeitsprinzip im ELG, dem auch die kantonale Regelung folgt (§ 21 Abs. 1 ZLG), zur Folge, dass gegebenenfalls für die Zeit davor für die Behandlung des Gesuchs und die Auszahlung der Leistungen eine andere Behörde zuständig ist. Der Grundsatz, wonach derjenige Kanton für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, in dem die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat, gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener Leistungen, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 77 f.; Urteil des Bundesgerichts P 42/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht aktenkundig, ob der am 1. Juli 2011 erfolgte Zuzug der Beschwerdeführerin nach Y.___ aus einem anderen Kanton oder aus einer anderen Gemeinde des Kantons Zürich erfolgte. Je nachdem wie es sich verhält, hat für die Zeitraum der Nachzahlung, das heisst für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Überweisung an die örtlich zuständige Durchführungsstelle zu erfolgen.


3.

3.1    Der bereits ab 1. Februar 2010, dem Beginn der Rentenberechtigung, geltend gemachte Anspruch auf Zusatzleistungen ist unter dem Blickwinkel der Nachzahlung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV zu prüfen. Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt gemäss der genannten Bestimmung der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.

3.2    Die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erging am 1. März 2013 (Urk. 8/U1). Die Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen datiert vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/A1), weshalb die Frist von sechs Monaten gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV gewahrt ist.

3.3    Aus der Begründung zur Rentenzusprechung der IV-Stelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin, die sich am 19. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, zunächst mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bis 30. April 2010 und vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2011 je eine befristete ganze Rente, hernach ab 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/U1, Vergungsteil 2, S. 3 f.; vgl. auch Urk. 8/U2-4). Somit hat die Beschwerdeführerin nicht erst ab 1. Januar 2013 Anspruch auf Zusatzleistungen, sondern bereits ab 1. Februar 2010 für die jeweilige Dauer des Rentenanspruchs. Für die entsprechenden Zeiten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen; Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.

4.1    Den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, betreffend BVG-Leistungen seien die Ansprüche noch nicht geklärt. Es sei weder klar, bei welcher Vorsorgeeinrichtung und in welcher Höhe gegebenenfalls Ansprüche bestünden. Hinzu komme, dass nebst realisierten Erwerbseinkünften auch solche anrechenbar seien, auf die verzichtet worden sei. Der blosse Nachweis hinsichtlich Stellenbemühungen genüge nicht, um eine Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne hypothetisches Erwerbseinkommen vorzunehmen. Aus medizinischer Sicht stehe jedenfalls fest, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3).

4.2    Die Berechnung der Beihilfe gemäss § 17 ZLG richtet sich nach der Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung. Massgebend sind mit anderen Worten die einschlägigen Bestimmungen des ELG und der ELV. Ergänzend sieht § 17 Abs. 1 ZLG vor, dass die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen zu behandeln sind (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe zu erhöhen ist (lit. b).

4.3    Bezüglich der Einnahmen ist das im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung ermittelte anrechenbare Einkommen massgebend, worin Erwerbseinkünfte einerseits und laufende Rentenleistungen andererseits zu berücksichtigen sind (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. b ELG). Ganz allgemein gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte zu berücksichtigen sind respektive solche, auf die verzichtet wurde (Carigiet/Koch, a.a.O. S. 148). Allfällige nachträgliche Veränderungen sind revisionsrechtlich zu beurteilen (Art. 25 ELV).

    Zwischenzeitlich steht indessen ohnehin fest, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf BVG-Leistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung Groupe Mutuel Vorsorge hat (vgl. Urk. 3). In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu diesen Vorbringen nicht. Somit ist der Anspruch auf kantonale Beihilfen sowie derjenige auf Gemeindezuschüsse neu zu prüfen. Auch hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.    Die Beschwerdeführerin machte geltend, Veränderungen ihres Einkommens ab August 2013 seien bislang unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu in der Beschwerdeantwort nicht (vgl. Urk. 7). Sie wird nach Rückweisung der Sache auf diese Angaben einzugehen und die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen gegebenenfalls anzupassen haben.


6.    Die Berechnung des Leistungsanspruchs ohne Anrechnung eines Vermögensertrages (vgl. Urk. 8/E/ZL3) hat die Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 korrigierte sie entsprechend die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2013 und verfügte eine Nachzahlung (Urk. 8/1).


7.    Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtete und stattdessen auf das im Einspracheentscheid Ausgeführte verwiesen hatte (Urk. 7), war ein förmlicher zweiter Schriftenwechsel entbehrlich (vgl. dazu Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19 GSVGer). Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, von sich aus zur Sache ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, hat dies jedoch umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 3.3). Vorliegend ist sowohl das eine wie auch das andere unterblieben, weswegen vom Verzicht auf eine weitere Stellungnahme auszugehen und der Entscheid zu fällen ist.

8.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gesichtspunkte prüfe und hernach erneut darüber entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Rechtsschutz AG

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm