Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00031 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Beschluss vom 5. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 24. März 2014 (Urk. 1) und 15. April 2014 (Urk. 6) erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), vom 13. Februar 2014 betreffend Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 3).
2. Da sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer).
3.
3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
4. Die Durchführungsstelle setzte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 die Höhe der Ergänzungsleistungen ab Januar 2014 auf Fr. 8‘050.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 671.-- pro Monat fest (Urk. 2 = Urk. 7/2). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden, wie der dem Entscheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Folglich hat der Versicherte seine Rügen im Einspracheverfahren vorzutragen. Erst der Einspracheentscheid ist gerichtlich anfechtbar.
Mangels Vorliegen eines Einspracheentscheids (vgl. Urk. 8) ist auf die Eingabe vom 24. März 2014 beziehungsweise 15. April 2014 nicht einzutreten. Die Sache ist zur Beurteilung der Einsprache an die zuständige Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV zu überweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schüpbach