Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00032




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 3. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich




Sachverhalt:


1.    X.___, geboren 1956, Bezügerin einer Invalidenrente und einer Hilflosenentschädigung, hält sich seit Oktober 2012 im Heim A.___, B.___, auf und bezieht seit damals Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen (Urk. 8/3).

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 8/4) sprach ihr die Durch-führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) ab 1. Januar 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘060.-- zu. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 setzte sie die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 im Rahmen einer periodischen Überprüfung neu auf monatlich Fr. 3‘854.-- fest (Urk. 8/5/1); gleichzeitig nahm sie infolge einer Anpassung an die Heimtaxe rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine Neuberechnung vor, forderte von der Versicherten die im Zeitraum vom
1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2014 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘084.-- zurück (Urk. 8/5/1) und verrechnete den Rückforderungsbetrag mit den laufenden Leistungen (vgl. Urk. 8/5b/9). Die dagegen und gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 erhobenen Einsprachen der Versicherten vom 30. Dezember 2013 und 27. Januar 2014 (Urk. 8/5b/2, Urk. 8/5b/7) wies sie mit Entscheid vom 21. Februar 2014 ab
(Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 21. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, die Ergänzungsleistungen für die Zeit von Oktober 2012 bis Oktober 2013 seien aufgrund eines Reinvermögens von nur Fr. 31‘276.-- neu zu berechnen; im Weiteren sei die Verfügung vom 21. Januar 2014 klar zu begründen. Ferner beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Weiteren beantragte sie, allfällige Verfahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014
(Urk. 2), mit dem die Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 12. Dezember 2013 und vom 21. Januar 2014 abwies. Dabei hielt sie einerseits fest, dass die Verfügung vom 12. Dezember 2013 durch jene vom 21. Januar 2014, die den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän-zungsleistungen ab Januar 2014 ebenfalls regle, ersetzt worden sei, und erklärte die Verfügung vom 21. Januar 2014 andererseits zum integrierenden Bestand-teil des Einspracheentscheids.

    Mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 hatte die Durchführungsstelle eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Oktober 2012 vorgenommen und gestützt darauf einen Rückforderungsbetrag für die Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2014 von Fr. 3‘084.-- errechnet (Urk. 8/5/1). Obwohl sie darauf hinwies, über die Rückerstattung werde in einer separaten Verfügung befunden, verfügte sie in rechtsgültiger Weise über die Rückerstattung und verrechnete den Rückforderungsbetrag mit der nachfolgenden Ergänzungsleistungszahlung, wie sie im vom gleichen Tag datierten Begleitschrieben vermerkte (Urk. 8/5a/1).

    Beschwerdeweise wird die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 beanstandet. Da die rückwirkend vorgenommene Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ihren Niederschlag indes ausschliesslich in der Höhe der Rückforderung findet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die angeordnete Rückforderung von Fr. 3‘084.-- korrekt ist.

    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 richtet, ist darauf nicht einzutreten. Denn diese Verfügung ist mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 ersetzt worden und bildet somit nicht Teil des Anfechtungsgegenstandes.


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Grunde liegende Verfügung vom 21. Januar 2014 sei klar zu begründen (Urk. 1).

    Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

2.2    Aus der Verfügung vom 21. Januar 2014 gehen die einzelnen Berechnungselemente klar und übersichtlich hervor (Urk. 8/5/1). Auch die angeordnete Rückerstattung von Fr. 3‘084.--, deren Hintergründe im Begleitschreiben vom
21. Januar 2014 dargelegt sind (Urk. 8/5b/9), konnte die Beschwerdeführerin detailliert und sachgerecht anfechten (Urk. 1). Zwar ist die Begründung in der Verfügung insoweit mangelhaft, als nicht auf die rechtlichen Grundlagen der Rückerstattung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG) verwiesen wird. Jedoch wurde die Beschwerdeführerin, die gemäss ihrer Argumentations- und Zitierweise in der Beschwerde (Urk. 1) in rechtlichen Belangen nicht unbeholfen ist, dadurch nicht irregeführt, so dass ihr daraus kein Nachteil erwachsen ist. Sie legt denn auch nicht konkret dar, weshalb die Sache zwecks hinreichender Begründung an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Angesichts dieser Umstände kann die nicht besonders schwer wiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden und ist von der beantragten Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen abzusehen.


3.

3.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Als Ausgaben werden bei in einem Heim oder Spital lebenden Personen unter anderem die Tagestaxen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG).

3.2

3.2.1    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung jedoch glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder 2, so ist gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).

3.2.2    Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen.

Im Falle einer periodischen Überprüfung im Sinne Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV wird die Neubemessung - sowohl bei einer Verminderung als auch bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses - auf den Beginn des Monates gelegt, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem sie eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht bleibt vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).

3.3

3.3.1    Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä-gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti-gung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt sind.

3.3.2    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Massgeblich für die Auslösung der relativen Frist von einem Jahr ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.1.2).

3.3.3    Bei der Neuberechnung von Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück-erstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5a-b). Gesetz und Verordnung regeln jedoch nicht ausdrücklich, auf welchen Zeitpunkt die Ergänzungsleistung bei nachträglicher Neuberechnung zur Beurteilung einer Rückerstattungspflicht an Änderungen anzupassen ist, welche zufolge Verletzung der Meldepflicht nicht berücksichtigt werden konnten. Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Rückerstattungsbetrag durch Gegenüberstellung der bezogenen Leistungen einerseits und des tatsächlichen Anspruchs andererseits zu ermitteln ist, ist die Anpassung auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre. Zu prüfen ist, wann die Verfügung ergangen wäre, wenn die von Art. 24 ELV verlangte unverzügliche Meldung erstattet worden wäre. Die Anpassung ist auf den Beginn des darauf folgenden Monats vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003, E. 6.2.4, mit Hinweisen).

3.4    Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen.

    Art. 31 Abs. 1 ATSG schreibt zudem vor, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern sowie von den Angehörigen oder von den Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Ausserdem ist die Meldepflicht im Sinne einer Spezialnorm auch in Art. 24 ELV geregelt. Danach hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung ihrer persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.


4.

4.1    Anlass für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2012 und die Rückerstattungsforderung von Fr. 3‘084.-- bildete gemäss dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und den zugehörigen Berechnungsgrundlagen der Umstand, dass die monatliche Heimtaxe, wie sich anlässlich der im Sommer 2013 eingeleiteten periodischen Überprüfung ergab (Urk. 8/5), Fr. 4‘830.--, und nicht wie ursprünglich angenommen, Fr. 5‘040.-- betrug (Verfügung und Begleitschreiben vom 21. Januar 2014, Urk. 8/5b/4, Urk. 8/5b/9). Ausserdem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2013 ein Vermögen von Fr. 59‘773.-- und für den nachfolgenden Zeitraum ab 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 ein solches von Fr. 31‘277.-- (Urk. 8/5b/4). Als Begründung hielt sie im angefochtenen Entscheid fest, bisher sei entsprechend den bei der Anmeldung vom 28. November 2011 gemachten Angaben ein Vermögen von Fr. 59‘773.-- Berechnungsgrundlage gewesen. Das neue Vermögen von Fr. 31‘277.-- habe die Versicherte erst am 20. November 2013 mittels Belegen per Ende 2012 dokumentiert. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV habe sie dieses ab 1. November 2013 berücksichtigt. Eine rückwirkende Anpassung ab Oktober 2012 sei nicht möglich.

4.2

4.2.1    Gegen dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist. Zunächst macht sie geltend, die Rückerstattungsforderung sei nicht rechtzeitig erfolgt, da sie der Beschwerdegegnerin die neuen und aktuellen Heimrechnungen bereits mit ihren Briefen vom 17. Dezember 2012 und 10. Februar 2013 fristgerecht zugestellt habe.

    Dieser Einwand findet indes in den Akten keinen Halt. So reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom
10. Februar 2013 - entsprechend dessen Inhalt - keine Heimrechnungen ein (Urk. 8/3c). Mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 und demjenigen vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8/3/13, Urk. 8/3/11) reichte sie zwar die vom
26. November und 17. Dezember 2012 datierten Heimrechnungen für die Monate Oktober und November 2012 ein (Urk. 8/3/3-4). Diese beruhten jedoch noch auf dem ursprünglichen Ansatz von monatlich Fr. 5‘040.--. Die ab
16./17. Januar 2013 datierten Heimrechnungen und Berechnungsgrundlagen mit dem neuen monatlichen Ansatz von Fr. 4‘830.-- für die Zeit ab Oktober 2012 wurden dagegen erst im Zusammenhang mit der gegen Ende 2013 erfolgten periodischen Überprüfung im November 2013 eingereicht (Urk. 8/5/16-17, Urk. 8/5/19-25). Etwas anderes wird von der Beschwerde-führerin nicht substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen. Die Rücker-stattungsverfügung vom 21. Januar 2014 erfolgte somit innerhalb der ein-jährigen Verwirkungsfrist (E. 3.3.2). Aufgrund der eingereichten Heim-rechnungen ist zudem der erforderliche Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben.

4.2.2    Zu prüfen bleibt die der Rückforderung zu Grunde liegende Berechnung. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend (Urk. 1), in der Zeit ab 1. Oktober 2012 bis Ende Oktober 2013 sei gemäss der beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2012 von einem Reinvermögen von Fr. 31‘276.-- auszugehen.

    Dieser Einwand ist teilweise begründet. Zwar trifft es aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin (E. 4.1) zu, dass die Beschwerdeführerin die Vermögensminderung von ursprünglich Fr. 59‘773.-- auf neu Fr. 31‘276.-- erstmals mit der im November 2013 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2012 (Urk. 8/5/17) geltend machte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorbringen der Versicherten. Bezüglich der Frage, auf welchen Zeitpunkt die (letztlich) nicht bestrittene Vermögensminderung (abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten detaillierten Belege zu Recht von einem Vermögen per Ende 2012 von Fr. 31‘277.-- und nicht von Fr. 31‘276.-- ausgegangen ist) zu berücksichtigen ist, ist nach der darlegten Rechtsprechung jedoch nicht Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV massgebend, sondern – da eine Rückerstattungsforderung zur Diskussion steht – der (hypothetische) Verfügungszeitpunkt im Falle einer unverzüglich erfolgten Meldung respektive der Beginn des folgenden Monats (E. 3.3.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Versicherte den Vermögensstand per Ende 2012 bereits im Januar 2013 hätte melden können, so dass die Vermögensverminderung bei einer unverzüglichen Meldung grundsätzlich auf den Beginn von Februar 2013 hätte berücksichtigt werden können. Bei der Frage, auf welchen Zeitpunkt das verminderte Vermögen anzurechnen ist, ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass eine Vermögensverminderung erst angerechnet werden kann, wenn über deren Höhe rechtsgenüglich Klarheit herrscht (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 4.1.1 und E. 4.4.3). Aufgrund der Akten (Urk. 8/5/c-e) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nach einer Meldung des neuen Vermögensstandes im Januar 2013 noch Abklärungen über den Vermögensverbrauch gemacht hätte. Solche Abklärungen und die damit verbundene Korrespondenz erstrecken sich erfahrungsgemäss über einen längeren Zeitraum, welcher vorliegend mutmasslich mindestens fünf Monate betragen hätte (vgl. Urk. 8/5/c-e). Somit ist der neue Vermögensstand von Fr. 31‘277.-- erst fünf Monate nach dem 1. Februar 2013, mithin auf den 1. Juli 2013 zu berücksichtigen. Entsprechend der Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab November 2013 (Urk. 8/5/1) reduziert sich damit die Rückerstattungsforderung um Fr. 544.-- auf neu Fr. 2‘540.-- ([Fr. 3‘977 - Fr. 3‘841] x 4 = Fr. 544.--; Fr. 3‘084.-- ./. Fr. 544.-- = Fr. 2‘540.--). Nicht stichhaltig sind die Ausführungen der Versicherten, dass kein Vermögensverzicht vorliege, macht doch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keinen solchen geltend. Damit erübrigt es sich, auf diesen Einwand näher einzugehen. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2014 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen.

4.3    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als die Rückerstattungsforderung auf Fr. 2‘540.-- zu reduzieren ist.


5.

5.1    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.

5.2    Der Beschwerdegegnerin ist nach § 34 Abs. 2 GSVGer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bezüglich der Rückerstattungsforderung bis spätestens 30 Tage nach Eintritt von deren Rechtskraft ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) zu stellen.

    


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Rückerstattungsforderung Fr. 2‘540.-- beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel