Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00033




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___


gegen


Stadt P.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, bezieht seit 1. Februar 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/15, Urk. 10/216) und hat seit November 1999 Anspruch auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (vgl. Urk. 10/21). Mit Verfügungen vom 24. Juni 2013 (Urk. 10/479, Urk. 10/481) setzte die Stadt P.___, Sozialversicherungen, die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines Haushaltsbeitrages des volljährigen, erwerbstätigen Sohnes ab 1. September 2012 auf monatlich Fr. 850.-- (Urk. 10/478) und ab 1. Oktober 2012 auf monatlich Fr. 837.-- (Urk. 10/480) sowie mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/495) ab 1. Januar 2013 auf monatlich Fr. 848.-- (Urk. 10/494) fest.

    Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juli 2013 (Urk. 10/523, vgl. auch Urk. 10/529) wies die Stadt P.___ mit Einspracheentscheid vom 19März 2014 (Urk. 10/531 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2014 (Urk. 2) erhob die Beiständin der Versicherten am 25. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen teilweise Aufhebung und die Anpassung der Ergänzungsleistungen unter Streichung des Haushaltsbeitrages des Sohnes aus der Berechnung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 (Urk. 9) beantragte die Stadt P.___ die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden. Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien werden als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), wobei es sich bei letzteren um einen abziehbaren Freibetrag handelt (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 2009, S. 149 oben). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004, E. 2.2).

    Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mass-gebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der mit der Beschwerdeführerin zusammen wohnende Sohn im August 2012 die Lehre abgeschlossen habe und seither zu 100% erwerbstätig sei (S. 1). Bei einer vollen oder teilweisen Haushaltführung für eigene Kinder werde das tatsächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werde der Mutter dann ein Entgelt für die Haushaltführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig seien oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden könne (S. 3). Mit dem kleinen Haushaltsbeitrag von monatlich Fr. 290.-- beziehungsweise privilegiert Fr. 193.35 würden zusätzliche Arbeiten und Kosten abgegolten wie das Reinigen und Aufräumen der übrigen Räumlichkeiten sowie Wohn- und Haushaltnebenkosten wie Energie, Wasser, Festnetz, Internet, TV, Hausratversicherung, Putzmittel, Toilettenartikel und Entsorgungskosten. Der Sohn profitiere von einem jederzeit zugänglichen, sauberen und umsorgten zu Hause mit voller Infrastruktur. Ein eigener Haushalt würde für den Sohn höhere Kosten bedeuten. Die Beschwerdeführerin erhalte für ihre Tätigkeit keine adäquate Gegenleistung und verzichte somit auf Einkommen. Der von ihr angenommene minimale Haushaltsbeitrag sei angemessen (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor (Urk. 1), ihr Sohn bezahle ihr seinen Mitzinsanteil aus. Ihr Sohn erledige sämtliche Haushaltarbeiten selber und sie übernehme keinerlei Haushaltarbeiten für ihn. Weder reinige sie sein Zimmer, noch mache sie seine Wäsche noch koche sie für ihn. Sofern körperliche Arbeiten anfallen würden, die sie nicht bewältigen könne, erledige dies ausserdem ihr Sohn für sie (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen jährlichen Haushaltsbeitrag ihres Sohnes im Betrag von Fr. 3'480.-- respektive von privilegiert Fr. 2‘320.-- als Einnahme anrechnete.


3.

3.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Mutter dann ein Entgelt für die Haushaltführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, E. 3.3; vgl. Müller, a.a.O., S. 99 Rz 306 f.).

    Das von Kindern entrichtete Kostgeld ist nach der Rechtsprechung insofern als Einkommen der Eltern anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt (ZAK 1975 S. 396 E. 3; 1967 S. 182).

3.2    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen (vgl. vorstehend E. 1.3). Der AHV-rechtliche Begriff des Erwerbseinkommens kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungsrecht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Einkünfte sich aus wirtschaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geldwerte Leistungen nach sich zieht. Soweit ein von einem Kind tatsächlich entrichteter Kostgeldbeitrag den Sachaufwand für Verpflegung und Miete übersteigt, stellt er letztlich ein Entgelt für die Haushaltführung durch die Mutter dar und ist deshalb nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Dies entspricht auch dem Vorgehen, wenn tatsächlich kein Kostgeld bezahlt wird, jedoch von einem nicht in der EL-Berechnung miteinbezogenen Kind im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann. Diesfalls ist der haushaltführenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufzurechnen, das wiederum privilegiert Berücksichtigung findet (BGE 109 V 30 E. 3), da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c, BGE 119 V 271 E. 3b S. 274; 117 V 287 E. 3c S. 292). Demnach ist von einem Kostgeld, welches von einem Kind verlangt werden kann, der Freibetrag abzuziehen und es ist das nach Abzug des Freibetrags verbleibende Kostgeld im Umfang von zwei Drittel als Einnahmen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 4. Dezember 2009, 9C_293/2009, E. 3.3).

3.3    Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/487) bezieht der mit ihr im gleichen Haushalt wohnende Sohn, Z.___, einen Monatslohn von netto Fr. 3‘900.-- und beteiligt sich an den Mietkosten (vgl. Urk. 1 S. 2).

3.4    Es mag zutreffen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich selber aufkommen und ihr Sohn seine Haushaltarbeiten grundsätzlich selber erledigt, indem er sein Zimmer selber reinigt, seine Wäsche selber macht und für sich selber kocht (Urk. 1 S. 2, Urk. 10/487). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Haushaltsbeitrag aber nicht nur ein Entgelt für Lebenshaltungskosten und Haushaltsarbeiten, die lediglich für ihren Sohn geleistet werden, sondern er stellt eine Entschädigung auch für allgemeine Haushaltsarbeiten und sonstige Nebenkosten dar, welche die Mutter für sich selber und ihren erwachsenen, im Erwerbsleben stehenden Sohn erbringt und übernimmt. Dass die von der Beschwerdegegnerin beispielhaft angeführten Leistungen wie das Reinigen und Aufräumen der übrigen Räumlichkeiten, das Bezahlen der Wohn- und Haushaltnebenkosten wie Energie, Wasser, Festnetz/Internet/TV, Versicherungen, Putzmittel sowie Entsorgungskosten (Urk. 2 S. 3) für den Sohn nie erbracht würden, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet, und es wäre auch nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Zumindest entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern in den Genuss solcher Leistungen kommen; die Beschwerdeführerin hat aber im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht für solche Leistungen eine Entschädigung zu verlangen, andernfalls ihr eine solche als Verzichtseinkommen anzurechnen wäre. Immerhin behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Sohn finanziell nichts an den Haushalt beiträgt. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin vorliegend als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushalts ein Einkommen anzurechnen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage ebenfalls zu bejahen und steht dem nicht entgegen (vgl. Urk. 10/487 S. 2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, einen Haushaltsbeitrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, ist somit nicht zu beanstanden.

3.5    Angesichts des Einkommens des Sohnes der Beschwerdeführerin von monatlich netto Fr. 3‘900.-- ist der von der Beschwerdegegnerin angenommene Betrag von privilegiert Fr. 193.35 pro Monat (Fr. 2‘320. pro Jahr) auch mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009) nicht zu beanstanden. Zu bemerken ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin dem Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten wie das Rasen mähen und Schnee räumen für sie erledige (vgl. Urk. 10/487), mit der Festsetzung dieses minimalen monatlichen Haushaltsbeitrages von Fr. 193.35 angemessen Rechnung trug.

3.6    Zusammenfassend ist die Höhe des von der Beschwerdegegnerin angerechneten Beitrags von Fr. 2‘320.-- im Jahr als fiktives Einkommen zu bestätigen, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach