Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00035




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 25. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971 und Bezüger einer Invalidenrente, bezieht Zusatzleistungen.

    Im Rahmen einer Kontrolle im September 2013 erfuhr die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), dass im Haushalt des Versicherten seit November 2012 entgegen den bisherigen Berechnungsgrundlagen zwei weitere Personen wohnten (Urk. 8/46). Gestützt darauf nahm sie rückwirkend ab 1. November 2012 eine Neuberechnung vor und forderte gleichzeitig vom Versicherten die in der Zeit vom 1. November 2012 bis 30. September 2013 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen und Beihilfen von insgesamt Fr. 6‘527.-- zurück (Verfügungen vom 13. September 2013, Urk. 8/46-47). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Oktober 2013 wies sie mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. November 2013 ab (Urk. 8/50). Ein Erlassgesuch des Versicherten vom 9. Januar 2014 (Urk. 8/52) wies sie mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ab (Urk. 8/53) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 7. Februar 2014 (Urk. 8/54) mit Entscheid vom 27. Februar 2014 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2014 Beschwerde, wobei er sein Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 (Urk. 7) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.     

    Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rückforderung.

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit mit der Begründung (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei bezüglich der Wohnverhältnisse (Anzahl Bewohner) seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und habe diesbezüglich im Formular zur periodischen Überprüfung im Juli 2013 unwahre Angaben gemacht.

    Dem hält der Beschwerdeführer hauptsächlich entgegen, er sei sich zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass die Gewährung von Unterkunft an Drittpersonen zu einer zusatzleistungsrechtlichen Reduktion der Wohnkosten führe und einen geringeren Leistungsanspruch bewirke. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Gewährung der Unterkunft entgeltlich erfolgt wäre, was seine finanzielle Besserstellung zur Folge gehabt hätte.


4.

4.1    In den ergangenen Verfügungen und Formularen wurde der Beschwerdeführer mehr oder weniger laufend auf seine Meldepflicht hingewiesen. Unbestritten ist auch, dass im massgebenden Zeitraum ab November 2012 neu zwei weitere Personen in dessen Wohnung wohnten. Obwohl dies sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine klare Veränderung und damit einen meldepflichtigen Tatbestand darstellt, ist der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Vielmehr hat er bezüglich der Anzahl Bewohner der Zweizimmerwohnung am 17. Juni und 28. August 2013 in den Formularen betreffend die „Periodische Überprüfung“ die unkorrekte Angabe von „1 Bewohner jeweils unterschriftlich bestätigt (Urk. 8/44). Sein Einwand, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die unentgeltliche Gewährung von Unterkunft an Drittpersonen zusatzleistungsrechtlich relevant sei, ist nicht stichhaltig. Die Ausübung der Meldepflicht ist nicht abhängig von (behaupteten) Spekulationen einer versicherten Person über die zusatzleistungsrechtlichen Folgen der zu meldenden Veränderung. Dies gilt umso mehr, als einem Laien eine zuverlässige Beurteilung der einzelnen rechtlichen und masslichen Folgen einer meldepflichtigen Veränderung in aller Regel ohnehin nicht möglich ist.

4.2    Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Beschwerdeführers, die meldepflichtige Veränderung in seinen Wohnverhältnissen gegenüber der Beschwerdegegnerin während längerer Zeit zu verschweigen und darüber in zwei Formularen unwahre Angaben zu machen, als zumindest grobfahrlässig zu werten. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher einen guten Glauben verneint.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift (Urk. 1) und des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 7) keinen Anlass gab, für allfällig weitere Eingaben eine Frist anzusetzen. Dass es dem Versicherten auch ohne solche Fristansetzung unbenommen blieb, weitere Eingaben zu machen, musste dessen rechtskundigem Rechtsvertreter bekannt sein.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel