Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00040




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis

Krause & Janis Rechtsanwälte

Usteristrasse 17, 8001 Zürich


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1941, bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/A) und meldete sich am 3. Januar 2011 bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur AHV an (Urk. 8/80/3). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: AZL) prüfte die finanziellen Verhältnisse und verneinte mit Verfügung vom
17August 2011 einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2011 unter Anrechnung eines Verzichtvermögens von Fr. 90'000.-- und von Vermögen in Form einer Darlehensforderung im Betrag von Fr. 75'000.-- (Urk. 8/45-46, Urk. 8/82/1). Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2011 Einsprache (Urk. 8/47), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 31. August 2011 abwies (Urk. 8/82/2). Die dagegen mit Eingabe vom 30. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/54) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. ZL.2011.00075 mit Urteil vom 30. August 2013 ab (Urk. 8/55 S. 10). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 8. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Stadt Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/80/1). Das AZL verneinte mit Verfügung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung eines Vermögensver-zichtes von Fr. 240‘980.-- einen Anspruch des Versicherten ab Oktober 2013 (Urk. 8/75, Urk. 8/82/4), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 12. Februar 2014 Einsprache erhob (Urk. 8/77). Das AZL wies die Einsprache und das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Einspracheentscheid vom 10. März 2014 ab (Urk. 2 S. 4).


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, im Sinne der gerichtlichen Erwägungen neu zu verfügen; eventualiter sei die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm per 1. Oktober 2014 (richtig: 1. Oktober 2013) vollumfänglich die beantragten Ergänzungsleistungen auszurichten und ihm für das verwaltungsrechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 12. September 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Radek Janis als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 6. Oktober 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16 S. 2)

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

1.2    

1.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vergenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).

1.2.2    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

1.2.3    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

1.2.4    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

1.2.5    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).



1.3    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013 sei festgelegt worden, dass im Jahr 2008 ein Vermögensverzicht von mindestens Fr. 60‘000.-- und im Jahr 2009 von Fr. 220‘980.-- zu berücksichtigen seien. Es habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass das Gerichtsurteil für die weitere Berechnung verbindlich sein werde. Weitere Erläuterungen zur Anrechnung des Verzichtsvermögens seien überflüssig gewesen. Daher sei mit der direkten Zustellung der Berechnung an den Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur eine leichte Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör anzunehmen, die nunmehr geheilt sei (Urk. 2). In der
Beschwerdeantwort und Duplik bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, das Gerichtsurteil vom 30. August 2013 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Rügen des Beschwerdeführers hätten gegen das Urteil im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Verzichtshandlung und Verzichtsberechnung seien rechtskräftig gerichtlich beurteilt worden und seien auch für spätere Berechnungsperioden gültig, solange keine Revisionsgründe vorliegen würden. Insofern bestehe eine res iudicata. Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne eines Revisionsgrundes, welche im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, lägen nicht vor und es sei auch kein Revisionsgesuch gestellt worden (Urk. 7 S. 2).

    Zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zudem ausgeführt, diese könne nicht gewährt werden, da die Begehren wegen des Gerichtsurteils, wovon nicht abgewichen werden könne, aussichtslos seien. Auch erweise sich die Angelegenheit als wenig komplex, da die Sache dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen sei, und es hätte eine einfache Eingabe mit Bezeichnung des beanstandeten Betrages genügt (Urk. 2 S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe in der ZL-Berechnung zu Unrecht einen Vermögensverzicht berücksichtigt. Er habe zwar im Jahr 2007 aus dem Verkauf von Aktien der Firma Z.___ mit der ersten Kaufpreisrate von Fr. 50‘000.-- über einen Konto-Stand von etwas über Fr. 40‘000.-- und mit der Vergütung der Hauptkaufpreissumme von Fr. 270‘000.-- am 17. April 2008 zwischenzeitlich über ein Vermögen per 2008 von Fr. 313‘061.85 verfügt. Dieses sei jedoch durch Verzehr für seine Lebenshaltung und durch Verluste an den Finanzmärkten aufgebraucht worden, was aus dem lückenlos dokumentierten Verlauf seines Privatkontos bei der A.___ ersichtlich sei. Allein durch die Begleichung der Wohnungsmiete, der Kreditkartenschulden, des Autoleasings, der Ferien- und Gesundheitskosten sei im Zeitraum April 2008 bis Dezember 2011 ein Betrag von Fr. 275‘547.65 verbraucht worden. Hinzu gekommen seien die Ausgaben für den alltäglichen Bedarf sowie die Nebenkosten für die Wohnung. Diesen Ausgaben hätten eine geringe Rente von Fr. 1‘635.-- pro Monat und vereinzelte Rückerstattungen von Versicherungen sowie Sozialhilfe-Leistungen gegenübergestanden. Ausserdem seien vom Privatkonto vom 30. Juli bis 20. November 2008 diverse Überweisungen auf sein Konto und das seiner (Ex-)Ehefrau bei der B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 98‘000.-- mit dem Zweck getätigt worden, mit sogenannten Contracts for Difference (CFD’s) zu handeln. Nach anfänglichen Gewinnen habe er später immer grössere Verluste verbucht, weshalb er mehrfach Geld von seinem A.___-Konto habe nachschiessen müssen. So seien weitere rund Fr. 100‘000.-- verloren gegangen, was ebenfalls zweifelsfrei mit den eingereichten Belegen nachvollzogen werden könne. Das Risiko des Handels mit CFD-Kontrakten könne mit jenem von Optionsgeschäften verglichen werden. Er habe jedenfalls nicht mit einem Totalausfall seiner Investitionen rechnen müssen, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Vermögensverzicht vorliege, zumal er als langjähriger Inhaber einer Treuhand-Gesellschaft mit Finanzfragen vertraut gewesen sei. Bei dem von der Beschwerdegegnerin früher als Darlehen berücksichtigten Betrag von Fr. 75‘000.-- handle es sich sodann nicht um eine gesicherte Darlehensforderung, sondern um einen umstrittenen Anspruch. Er habe seine Forderungen mit zwei Klagen am Bezirksgericht C.___ geltend gemacht, deren Ausgang ungewiss sei. Es handle sich dabei daher nicht um liquide Vermögenswerte (Urk. 1 S. 4 ff.). In der Replik führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, da der hier strittige Gegenstand eine andere Periode betreffe, als im gerichtlichen Verfahren Nr. ZL.2011.00075 beurteilt worden sei, könne keine Rede von einer bereits rechtskräftig beurteilten Sache sein. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Voraussetzungen einer Revision würden daher ins Leere zielen. Es müsse ihm unbenommen bleiben, für seine Ansprüche Behauptungen und Belege vorzubringen, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten, jedoch in einem früheren Verfahren nicht vorgebracht worden seien (Urk. 11 S. 3 f.).

    Zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe belegt, dass er mittellos sei, zumal er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Entgegen dem Entscheid der Beschwerdegegnerin sei sein Begehren keineswegs aussichtslos, da er mit zahlreichen Belegen den Nachweis erbringen könne, dass kein Vermögensverzicht vorliege, und da formelle Mängel der erstinstanzlichen Verfügung vorlägen. Auch gebiete die Komplexität des Sachverhaltes und der sich stellenden Rechtsfragen eine rechtliche Vertretung, zumal die prozessualen Erfolgschancen von der lückenlosen Substantiierung und Beweisführung abhängen würden (Urk. 1 S. 12).

2.3    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/80/1) den Anspruch auf ZL-Leistungen für die Zeit ab Oktober 2013 zu Recht verneinte. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) beurteilte Verzichtsvermögen samt offener Forderung zu Recht in die ZL-Berechnung ab Oktober 2013 übernommen hat (E. 3 hernach). Ausserdem ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat (E. 4 hernach).


3.

3.1    

3.1.1    Im Urteil ZL.2011.00075 vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) erwog das hiesige Gericht, dass im Jahr 2008 für den Verkauf der Z.___ ein Gesamterlös von Fr. 420‘000.-- zugunsten des Beschwerdeführers vereinbart worden sei, wovon dem Beschwerdeführer Fr. 50‘000.-- im Jahr 2007 und Fr. 270‘000.-- bei Unterzeichnung des Nachvertrages im April 2008 überwiesen worden seien. Weitere Zahlungen von je Fr. 50‘000.-- seien per Ende Dezember 2008 und Ende Dezember 2009 vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 2. Juli 2011 gegen die (Käuferin) D.___ eine Betreibung im Betrag von Fr. 75‘000.-- eingeleitet und am 9. Juli 2011 das Rechtsöffnungsbegehren gestellt, weshalb ihm für das Jahr 2008 zusammen mit der im Rechtsöffnungsbegehren gestellten Forderung für Spesen und Provisionen von Fr. 10‘000.-- ein Betrag von Fr. 60‘000.-- und für das Jahr 2009 der Betrag von Fr. 50‘000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen sei (E. 4). Die Prüfung der Vermögensabnahme ergebe zudem, dass vom per Ende Dezember 2008 deklarierten steuerbaren Vermögen von Fr. 307‘208.--, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer im Minimum zu behaften sei, nach Beurteilung der Wertminderung des BMW, der Kosten für die Ferien, der Lebenshaltungskosten, der AHV-Rente, des Nebenerwerbes und des Wertschriftenertrages eine Reduktion um Fr. 170‘980.-- für das Jahr 2009 ungeklärt sei. Dabei könne für die Anspruchsermittlung für das Jahr 2011 offen bleiben, um welche Vermögenswerte es sich bei den geltend gemachten Anlageverlusten im Jahr 2008 gehandelt habe und ob diese als Hochrisikospekulationen zu berücksichtigen seien. In der ZL-Berechnung ab Januar 2011 seien jedenfalls insgesamt ein Verzichtsvermögen von mindestens Fr. 215‘980.-- und zusammen mit dem Vermögensstand Anfang 2011 von Fr. 18‘850.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 234‘830.-- zu berücksichtigen, so dass bereits der daraus als anrechenbare Einnahme resultierende Vermögensverzehr von Fr. 19‘733.-- zusammen mit den übrigen Einnahmen von Fr. 20‘592.-- selbst ohne Vermögensertrag die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 37‘086.-- übersteige (E. 5).

3.1.2    Das hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) zufolge dieser Begründung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für das Jahr 2011 und wies die Beschwerde ab (E. 6). Dieses Erkenntnis blieb unangefochten und erwuchs somit formell und auch materiell in Rechtskraft (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.1). Davon erfasst wurde insbesondere auch die Feststellung in der Begründung des Urteils, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2011 über ein Vermögen von Fr. 18‘850.-- verfügt und es könne ihm ein Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG von mindestens Fr. 215‘980.-- angerechnet werden (Urk. 8/55 S. 10 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 3). Der Anfechtungsgegenstand im diesem Urteil vorausgehenden Einspracheentscheid vom 31. August 2011 (Urk. 8/82/2) betraf die Zeit ab der Erstanmeldung (Urk. 8/80/3) Anfang Januar 2011 (vgl. Verfügung vom 17. August 2011, Urk. 8/45, Urk. 8/82/1). Das Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) ist daher von Januar bis Ende Dezember 2011 von Rechtsbeständigkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39; Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 4 mit Hinweisen). Entsprechend gelten auch die gerichtlichen Feststellungen zum Verzichtsvermögen allein für das Jahr 2011.

3.1.3    Denn beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

    Aus der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr folgt auch, dass - abgesehen von prozessualer Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - eine Anpassung des Anspruches für dieses Kalenderjahr lediglich im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG ("wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat") oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen [lit. a] oder wirtschaftlichen Verhältnissen [litb-d]) zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt - wie hier - ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über den durch den Einspracheentscheid definierten Anfechtungsgegenstand vor, haben erst nach Erlass des Urteils (hier: vom 30. August 2013, Urk. 8/55) bemerkte oder bekannt gewordene Tatsachen zur bereits beurteilten Anspruchsperiode unberücksichtigt zu bleiben. Diesbezüglich stünde einzig der Weg der Revision des rechtskräftigen Urteils ZL.2011.00075 vom 30. August 2013 nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.1).

3.1.4    Das Konzept der Rechtsbeständigkeit für ein Kalenderjahr rechtfertigt sich aus dem Charakter der Ergänzungsleistung als einer Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht ist, wo die Renten der Alters- und Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr dient der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.1). Die Behörde wird in der Regel aber nicht ohne trifftigen Grund von früher festgelegten Berechnungsgrundlagen abweichen. Bei der Beweiswürdigung darf sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass nun angefochtene Berechnungsgrundlagen seinerzeit unbestritten geblieben waren. Der ZL-Ansprecher andrerseits trägt das Risiko, dass er sich dem Vorwurf mutwilliger Prozessführung und dem damit verbundenen Kostenrisiko aussetzt, wenn er mehrfach dieselben Berechnungsgrundlagen beanstandet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 4.3).

3.2    

3.2.1    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) somit nicht rechtskräftig über den strittigen Vermögensverzicht samt ausstehender Forderung im Sinne einer res iudicata für alle weiteren Jahre, sondern allein über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 entschieden (vgl. E. 6 des Urteils, Urk. 8/55 S. 10).

    Im vorliegenden Verfahren bildet dagegen der Anspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2013 und Januar 2014 den Anfechtungsgegenstand, der hier mit dem Streitgegenstand übereinstimmt (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1-2). Denn der zweite Einspracheentscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2) und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. Januar 2014 verneinten - nebst dem Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren - den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2013 und ab Januar 2014 (Urk. 8/82/4).

    Auch wenn zur Festlegung des Vermögens des Jahres 2011 im Urteil vom 30. August 2013 Überlegungen angestellt worden waren, die bei der Bestimmung des Vermögens ab Oktober 2013 erneut anzustellen sind, sind diese nicht bindend. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang in den neuen ZL-Berechnungen ab Oktober 2013 und ab Januar 2014 Vermögen zu berücksichtigen sei, muss unter Berücksichtigung früherer Verzichtshandlungen erfolgen. Dabei steht insbesondere die Feststellung in E. 5.7 des Urteils vom 30. August 2013, dass sich der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 ein Verzichtsvermögen von zumindest Fr. 215‘980.-- anrechnen lassen müsse (Urk. 8/55 S. 9), einer Neubeurteilung ab Oktober 2013 nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2013 vom 7. April 2014 E. 5.2). Neue Vorbringen und Beweismittel im Verfahren ab Oktober 2013 sind folglich auch dann zu hören, wenn sie bereits im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können, sofern und soweit sie Auswirkung auf die Anspruchsbeurteilung ab Oktober 2013 und ab Januar 2014 haben.

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte somit hinsichtlich des für die Zeit ab Oktober 2013 anrechenbaren Vermögens zu Unrecht ohne Weiterungen auf die Feststellungen im Urteil vom 30. August 2013 zum Verzichtsvermögen ab.

3.3

3.3.1    In der Verfügung vom 10. Januar 2014 hatte die Beschwerdegegnerin in den ZL-Berechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2013 den anerkannten Ausgaben von Fr. 37‘522.--, bestehend aus Fr. 19‘210.-- Lebensbedarf, Fr. 5‘112.-- Pauschale obligatorische Krankenversicherung und Fr. 13’200.-- Wohnungsmiete, als anrechenbare Einnahmen die individuelle Prämienverbilligung von Fr. 1‘716.--, die AHV-Rente in der Höhe von Fr. 20‘772.-- und einen Vermögensverzehr von Fr. 25‘964.-- sowie einen Vermögensertrag von Fr. 4‘706.--, mithin insgesamt Fr. 53‘158.-- gegenübergestellt und so einen Überschuss von Fr. 15‘636.-- bestimmt (Urk. 8/82/4 S. 3). In der Berechnung ab Januar 2014 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin aufgrund der erhöhten Krankenversicherungspausachale von Fr. 5‘232.-- Ausgaben von insgesamt Fr. 37‘642.-- und Einnahmen von Fr. 52‘186.-- (individuelle Prämienverbilligung Fr. 1‘764.--, AHV-Rente Fr. 20‘772.--, Vermögensverzehr Fr. 24‘964.--, Vermögensertrag Fr. 4‘686.--), was einen Überschuss von Fr. 14‘544.-- ergab (Urk. 8/82/4 S. 4).

3.3.2    Wie sich das zugrunde gelegte Vermögen von Fr. 333‘533.-- (ab Januar 2014: Fr. 323‘533.--) nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 240‘980.-- (ab Januar 2014: Fr. 230‘980.--) im Einzelnen zusammensetzte, war dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 10. Januar 2014 nicht eröffnet worden (Urk. 8/75, Urk. 8/77a/2). Erst aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ging schliesslich hervor, dass sich das berücksichtigte Vermögen von Fr. 333‘533.-- nebst dem Verzichtsvermögen von Fr. 240‘980.-- aus Fr. 901.-- Privatkonto, Fr. 4'663.-- Mieterkautionskonto, Fr. 2‘500.-- Wert Auto gemäss eigener Deklaration und Fr. 84‘489.-- Forderung aus Darlehen zusammensetzte, wovon zudem die eingeklagte Summe von Fr. 36‘387.-- gemäss dem Urteil vom 30. August 2013, E. 4.3 (Urk. 8/55 S. 6 f.) abgezogen worden sei. Vom Nettovermögen von Fr. 297‘146.-- seien (nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.--) ein Vermögensverzehr von Fr. 25‘964.-- (1/10) und ein Vermögensertrag von Fr. 4‘706.-- als Einnahmen pro Jahr anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f.).

    Ebenfalls erst im Einspracheentscheid wurde erläutert, dass das eingerechnete Verzichtsvermögen sich nach den Vorgaben des Urteils vom 30. August 2013 richte und dementsprechend ein Vermögensverzicht von Fr. 60‘000.-- im Jahr 2008 und von Fr. 220‘980.-- im Jahr 2009 zu berücksichtigen sei, was unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- (Art. 17a ELV; erstmals per Januar 2010) am 1. Januar 2013 den Betrag von Fr. 240‘980.-- und am 1. Januar 2014 von Fr. 230‘980.-- ergebe (Urk. 2 S. 1 ff.). Gar nicht erläutert wurde sodann, weshalb ein Betrag von Fr. 84‘489.-- für ein Darlehen als Einnahme angerechnet wurde.

3.3.3    Damit hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich im Einspracheverfahren zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu äussern, was der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 12. Februar 2014 zu Recht als Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) rügte (Urk. 8/77 S. 3), zumal es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) nicht auf der Hand lag, dass und wie sich das berücksichtigte Verzichtsvermögen aus dem Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) herleiten liess.

    Dies und der - wie hiervor dargelegt - fälschlicherweise eingenommene Standpunkt der Beschwerdegegnerin, allfällige neue Vorbringen und neue Beweismittel zu Verzichtshandlungen und zum Vermögensverbrauch seien nicht zu hören sowie eine Überprüfung der mit Urteil vom 30. August 2013 beurteilten Vermögensverhältnisse im Hinblick auf den ZL-Anspruch ab Oktober 2013 sei nicht angezeigt (Urk. 2), verhinderten die Möglichkeit zur gehörigen Stellungnahme des Beschwerdeführers samt dem Recht zum Beibringen von erheblichen Beweisen in dieser Sache im Einspracheverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat sich denn auch in diesem Verfahren nicht zur Sache und zu den nunmehr vorgelegten neuen Beweismitteln (Urk. 3/8-13) geäussert (Urk. 7, Urk. 16). Allein schon, da im Urteil vom 30. August 2013 festgestellt worden war, dass für das Jahr 2009 eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 170‘980.-- verbleibe und ein Anlageverlust im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 30. Januar 2009 von Fr. 45‘000.-- nicht belegt sei (Urk. 8/55 S. 8 f.), ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei korrekter Gehörsgewährung im Einspracheverfahren zu einem anderen Schluss gekommen wäre.

3.4    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2014 (Urk. 2) ist daher nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach allfälligen ergänzenden Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2013 unter Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1, 126 V 75 E. 5b/dd, 124 V 180 E. 1a und E. 2b, je mit Hinweisen) erneut verfüge.


4.    

4.1    Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.

    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraussetzung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).

4.2    Die Beschwerdegegnerin erachtete zunächst das Kriterium der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens als gegeben (Urk. 2 S. 3), was sich indes angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens und des hiervor Ausgeführten nicht bestätigen lässt, da die Gewinnaussichten nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und nicht kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3).

4.3    

4.3.1    Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin eine Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als sachlich nicht geboten, da die Angelegenheit nicht komplex sei und auch eine einfache Eingabe zur Überprüfung der ganzen Berechnung geführt hätte (Urk. 2 S. 3).

    Das Kriterium der sachlichen Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).


4.3.2    Nach dem Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) und der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/80/1) galt es zu klären, ob ein Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2013 bestand, obschon ein solcher Anspruch für das Jahr 2011 mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 8/55) verneint worden war und darin Feststellungen rechtlicher und tatsächlicher Art zu Verzichtshandlungen gemacht worden waren, die sich möglicherweise auch auf die Anspruchsermittlung ab Oktober 2013 auswirken. Dabei handelt es sich, wie auch die Erwägungen hiervor und der Standpunkt der Beschwerdegegnerin in dieser Sache zeigen, um sachliche und rechtliche Fragestellungen, die der Beschwerdeführer zur genügenden Wahrung seiner Interessen nicht ohne rechtskundige Vertretung hätte beantworten können. Im Einspracheverfahren galt zudem die von der Beschwerdegegnerin ohne weiterführende Begründung erlassene Berechnungsverfügung vom 10. Januar 2014 (Urk. 8/82/4) adäquat zu rügen, wobei insbesondere formell-rechtliche Vorbringen in Betracht fielen, welche nicht ohne Weiteres vom Beschwerdeführer selbst hätten erkannt und formuliert werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin genügt es insbesondere nicht, dass auch die eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers eine neue Anspruchsprüfung ausgelöst hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass er vor dem Hintergrund der gegebenen Sach- und Rechtslage ohne Rechtsvertretung seine Interessen nicht genügend hätte wahrnehmen können.

    Ob etwa soziale Einrichtungen die notwendige fachkundige Unterstützung hätten (an-)bieten können, wird nicht behauptet und ist ohnehin fraglich. Jedenfalls wäre es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer bejahendenfalls auf die grundsätzliche Subsidiarität anwaltlicher Vertretung gegenüber der Interessenwahrung durch andere fachkundige Dritte aufmerksam zu machen und solche zu benennen (Art. 27 Abs. 2 ATSG), was sie nach Lage der Akten indessen nicht getan hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.2.1 mit Hinweis).

    Unter den gegebenen Umständen ist auch das Kriterium der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Einspracheverfahren zu bejahen.

4.4    Die Beschwerdegegnerin wird somit nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren unter Berücksichtigung dieser Erwägungen neu zu verfügen haben.


5.    

5.1    Das Verfahren ist kostenlos.

5.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Radek Janis, steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob die sich im konkreten Fall stellenden Tat- oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf der Sozialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 87 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.2).

5.3    Mit Honorarnote vom 21. August 2015 macht Rechtsanwalt Janis bei einem Stundenansatz bis Ende 2014 von Fr. 200.-- und ab Januar 2015 von Fr. 220.-- und einem Zeitaufwand von 19,6 Stunden ein Honorar von insgesamt Fr. 4‘504.55 (inklusive Barauslagen in der Höhe von Fr. 206.90 und 8 % Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 19). Davon stehen insgesamt 16,7 Stunden im Zusammenhang mit dem Verfassen der Beschwerdeschrift und der Replik (inklusive Aktenstudium und Besprechung mit dem Klienten; 1. April bis 12. September 2014), was für zwei Eingaben mit 13 und 5 Seiten, welche je sehr grosszügig und platzeinnehmend formatiert wurden, angesichts des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades und des nicht sehr umfangreichen Aktenmaterials als überhöht erscheint, zumal der Sachverhalt und die Akten bereits aus dem Verfahren zwischen den Parteien Nr. ZL.2011.00075 bekannt waren und sich der Inhalt der Beschwerdeschrift vereinzelt in der Beschwerde des Verfahren Nr. ZL.2011.00075 vom 30. September 2011 wiederfindet. Unter Berücksichtigung des besonderen Zeitaufwandes für die rechnerischen Details in der Beschwerde zum Vermögensverbrauch der Zeit von 2008 bis 2011 (Urk. 1 S. 6 f.) und der Eingabe zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12, 13/1-6) ist der diesbezügliche zeitliche Aufwand daher auf angemessene 11 Stunden zu kürzen.

    Für das Studium der Verfügung vom 16. September 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für dieses Verfahren gewährt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt wurde (Urk. 14), und für das Studium der Duplik (Urk. 16) je mit einem Schreiben an den Klienten (22. September bis 20. Oktober 2014) sowie für das abschliessende Studium dieses Urteils samt Zustellung und Nachbesprechung mit dem Klienten wird ein weitere Aufwand von zusammen 1,9 Stunden geltend gemacht (Urk. 19 S. 1). Damit resultiert ein zeitlicher Gesamtaufwand von 12,9 Stunden, was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (11,7 Stunden) respektive von Fr. 220.-- (1,2 Stunden) ab Januar 2015 den Betrag von Fr. 2‘604.-- ergibt.

    Für dieses Verfahren nicht nachvollziehbar und daher zu streichen ist der für den 4. Mai 2015 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für eine telefonische Besprechung mit dem Klienten, einem Schreiben an die Sozialen Dienste und an die Zentralstelle Inkasso und einem Informationsschreiben an den Klienten (Urk. 19 S. 1), nachdem keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und Zeitraum erfolgt war.

    Zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 206.90 (Urk. 19 S. 2) und der Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag von Fr. 2‘810.90 ist die
Prozessentschädigung nach dem Gesagten auf den Betrag von Fr. 3‘035.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2014 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach allfälligen ergänzenden Abklärungen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Oktober 2013 und nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren erneut verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘035.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Radek Janis

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1-6

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann