Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00041 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 16. September 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Z.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, bezieht seit Eintritt der Volljährigkeit im August 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 72 % (Rentenverfügung vom 2. Juni 1993, Urk. 9/A). Die Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), richtete X.___ Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus (Ergänzungsleistungen und Beihilfe; vgl. die Verfügungen für die Zeit ab Januar 2007 in Urk. 10/221/32-56).
1.2 Im September 2009 verheiratete sich X.___ mit Y.___, geboren 1982 (Familienausweis in Urk. 9/3b). Das AZL, das auf Ersuchen des Paars bereits im Jahr 2007 Informationen zur Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs nach der Eheschliessung abgegeben und eine provisorische Berechnung vorgenommen hatte (Aktennotizen der Jahre 2007 und 2009, Urk. 9/271; Berechnung in Urk. 10/126-127), leitete aufgrund dieser Veränderung eine Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs in die Wege (Schreiben vom
23. September 2009, Urk. 10/146; Formularangaben der Eheleute X.___ und Y.___ vom 22. Oktober 2009, Urk. 10/147, mit den eingereichten Belegen in Urk. 10/148-155). Am 22. Oktober 2009 händigte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ ein Merkblatt aus mit dem Hinweis darauf, dass Ehegatten, denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (Urk. 10/156). Gleichzeitig richtete das AZL ein Schreiben an die Eheleute X.___ und Y.___, wonach ab dem zweiten Geburtstag ihres jüngsten Kindes ein zumutbares Erwerbseinkommen der Mutter in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen werde (Urk. 10/146a).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 legte das AZL den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab März 2010 aufgrund des Verheiratetenstatus neu fest (Urk. 10/158 und Urk. 10/221/41). Dabei berücksichtigte sie zum einen die Einkünfte von X.___ aus seiner Erwerbstätigkeit bei der B.___ (vgl. den Lohnausweis 2009 in Urk. 10/150) und zum andern die Einkünfte von Y.___ (Erwerbstätigkeit und Arbeitslosenentschädigung; vgl. Urk. 10/151-153). Gleichentags teilte das AZL den Eheleuten X.___ und Y.___ mit, dass spätestens ab dem 1. April 2010 ein hypothetisches Einkommen von Y.___ von Fr. 36‘000.-- angerechnet werden müsse (Urk. 10/160). Mit Verfügung vom 10. März 2010 nahm das AZL diese Anrechnung vor und berechnete den Zusatzleistungsanspruch ab April 2010 neu (Urk. 10/161 und Urk. 10/221/43).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 setzte das AZL den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2011 fest (Urk. 10/221/44), wiederum unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Y.___ von Fr. 36‘000.--, ungeachtet dessen, dass Y.___ im Jahr 2010 in einer Anstellung bei der C.___ ein geringeres tatsächliches Einkommen von Fr. 31‘581.-- erzielt hatte (Lohnausweis 2010, Urk. 10/171). Eine weitere Neufestsetzung erfolgte mit Verfügung vom 17. Mai 2011 für die Zeit ab Juni 2011 (Urk. 10/176 und Urk. 10/221/46).
1.3 Im Juli 2011 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern eines Sohnes (vgl. die Geburtsurkunde in Urk. 10/178). Y.___ hatte das Anstellungsverhältnis mit der C.___ schon während der Schwangerschaft gekündigt (handschriftliche Bemerkung auf der Lohnabrechnung für Juli 2011, Urk. 10/181; Aktennotiz des AZL vom 3. Oktober 2011, Urk. 9/272), und dieses endete nach der Ausschöpfung der Mutterschaftsentschädigung. Aufgrund der Mutterschaft berechnete das AZL den Zusatzleistungsanspruch ab August 2011 wiederum neu und verfügte darüber am 4./7. November 2011 (Urk. 10/187 und Urk. 10/221/48). Mit begleitendem Brief vom 7. November 2011 teilte das AZL mit, dass entgegenkommenderweise während eines Jahres ab der Geburt des Kindes auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde, dass danach aber aufgrund einer Praxisänderung bereits ab August 2012 wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ von mindestens Fr. 36‘000.-- angerechnet werde und die Geburt eines weiteren Kindes daran nichts ändern würde (Urk. 10/185). Am 7. Dezember 2011 erfolgte die Festlegung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2012, ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Urk. 10/221/49).
Y.___ meldete sich im März 2012 bei der Arbeitslosenversicherung an, und mit Verfügung vom 11. Mai 2012 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ihre Vermittlungsfähigkeit für eine Stelle im Umfang von 20 % einer Vollzeitbeschäftigung (Urk. 10/199). Auf dieser Basis richtete die Arbeitslosenkasse daraufhin Taggelder aus (vgl. die Taggeldabrechnungen in Urk. 10/200). Mit Verfügung vom 10./16. August 2012 berücksichtigte das AZL für die Monate April bis Juli 2012 die Taggelder und ab August 2012, wie angekündigt und schon am 13./16. Juli 2012 verfügt (Urk. 10/193 und Urk. 10/221/50), wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 36‘000.-- (Urk. 10/204 und Urk. 10/221/51; vgl. die Fallbearbeitungsnotiz vom 10. August 2012, Urk. 10/201).
Nach vorgängiger E-Mail-Korrespondenz mit dem AZL (Urk. 10/191-192, Urk. 10/197-198, Urk. 10/203) erhob eine Mitarbeiterin der Pro Infirmis mit Eingabe vom 14. September 2012 Einwendungen gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- (Urk. 10/207). Das AZL setzte daraufhin mit Verfügung vom 21. September 2012 (Urk. 10/208 und Urk. 10/221/54) das hypothetische Erwerbseinkommen, das Y.___ in ihrem Beruf als Verkäuferin zu erzielen vermöchte, wiedererwägungsweise auf Fr. 34‘000.-- herab und teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ im Übrigen mit, dass es bei der Anrechnung bleibe (Urk. 10/209). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurden sodann die Zusatzleistungen ab Januar 2013 festgelegt (Urk. 10/221/55).
1.4 Im November 2013 wurden die Eheleute X.___ und Y.___ Eltern einer Tochter (Geburtsurkunde in Urk. 9/3c). Nachdem aufgrund einer Änderung in der erwerblichen Situation des Ehemannes (Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2013 und Lohnabrechnung Juli 2013, Urk. 9/241 und Urk. 9/246; Schreiben der Pro Infirmis vom 16. Juli 2013, Urk. 9/240) der Zusatzleistungsanspruch ab August 2013 neu berechnet worden war (Verfügung vom 23. Juli 2013, Urk. 9/245 und Urk. 9/274/59), legte das AZL mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 den Zusatzleistungsanspruch im Jahr 2014 fest und rechnete nach wie vor ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 34‘000.-- an (Urk. 9/274/61; vgl. die E-Mail-Korrespondenz und die Fallnotiz in Urk. 9/250-252). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erhob eine Mitarbeiterin der Pro Infirmis erneut Einwendungen und beantragte, von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen (Urk. 9/253). Das AZL verwies mit Brief vom 19. Dezember 2013 auf den Weg der Einsprache (Urk. 9/254).
Mit Verfügung vom 13./14. Januar 2014 berechnete das AZL sodann den Zusatzleistungsanspruch ab November 2013 neu, bezog neu das zweite Kind in die Bemessung ein und beliess gleichzeitig die Anrechnung von Fr. 34‘000.-- als hypothetisches Einkommen der Ehefrau. Während ab November 2013 Ergänzungsleistungen und Beihilfen resultierten, ergab sich für die Zeit ab Januar 2014 nur noch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 9/262 und Urk. 9/274/62). X.___ erhob unter Mitwirkung der Pro Infirmis mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das hypothetische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft ausser Rechnung zu lassen, da in dieser Zeit ein gesetzliches Arbeitsverbot bestehe (Urk. 9/263). Das AZL wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 9/274/63).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2014 liessen X.___ und Y.___, vertreten durch Z.___, Pro Infirmis, mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, auf das hypothetische Einkommen sei während der acht Wochen nach der Niederkunft zu verzichten und es sei weiterhin kantonale Beihilfe auszurichten (Urk. 1). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 12. Juni 2014 liessen X.___ und Y.___ an der Beschwerde festhalten (Urk. 12). Das AZL blieb in der Duplik vom 15. Juli 2014 ebenfalls bei seinem Standpunkt (Urk. 15) und reichte als Beleg eine E-Mail-Auskunft des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 15. Juli 2014 ein, wonach Y.___ nur vom 26. März bis zum 1. September 2012 zur Arbeitsvermittlung angemeldet gewesen sei und in dieser Zeit keine Stellen gesucht habe (Urk. 16). Am 17. Juli 2014 wurden X.___ und Y.___ davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
1.2
1.2.1 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c).
1.2.2 Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten nach Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.
Im Kanton Zürich beläuft sich die Prämienverbilligung der Ergänzungs-leistungsbezüger auf die Höhe des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Sie wird seit Januar 2014 von der SVA ausgerichtet (§ 12 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Zusatz-leistungsgesetz; ZLG], § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kranken-versicherungsgesetz [EG KVG], in Kraft seit dem 1. Januar 2014).
1.3 Die Vorschriften zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar
(vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen). Anrechenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind auch Einkünfte, auf die der nicht rentenberechtigte Ehegatte einer ergänzungsleistungsberechtigten Person verzichtet (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl, Ergänzungs-
leistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1758 Rz 178 f.).
Bei der Bemessung der Höhe des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten muss nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Einzelfall abgeklärt werden, welchen Verdienst dieser erzielen könnte. Massgebende Kriterien sind insbesondere die Lebensumstände, die berufliche Ausbildung und die erwerblichen Erfahrungen, das Alter, die Sprachkenntnisse und auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl, a.a.O., S. 1760 ff. Rz 181 ff.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung, Rz 3482.04).
1.4 Auf den Anspruch auf kantonale Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 13./14. Januar 2014 (Urk. 9/274/62 und Urk. 9/262) ist der Zusatzleistungsanspruch für November und Dezember 2013 und für das Jahr 2014, den die Beschwerdegegnerin unter Einbezug auch des zweiten Kindes neu berechnet hat. Mit dem Antrag auf den Verzicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft machen die Beschwerdeführenden eine Erhöhung der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen in dieser Zeitspanne geltend. Zudem sind sie der Auffassung, weiterhin Anspruch auf die kantonale Beihilfe zu haben, welche gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin ab Januar 2014 weggefallen ist. Nicht strittig ist demgegenüber die Verneinung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse, bei der sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt A.___ und auf Art. 2 lit. c der Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung stützt (Verweigerung bei Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinderrente der AHV/IV begründen).
2.2 Die strittige Berechnung (Urk. 9/274/62 S. 3 und S. 4) ergab für die Zeit von November und Dezember 2013 einen rechnerischen Jahresbedarf an Ergänzungsleistungen von Fr. 7‘287.-- und für das Jahr 2014 einen solchen von Fr. 6‘787.--. Bei der zugesprochenen höheren jährlichen Ergänzungsleistung von Fr. 12‘672.-- im Jahr 2013 und Fr. 12‘984.-- im Jahr 2014 handelt es sich somit um den Mindestanspruch in der Höhe des Pauschalbetrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2.2).
Als Einkünfte berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zum einen die Invalidenrente des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von jährlich Fr. 18‘720.-- und zum andern die Kinderrenten in der Höhe von jährlich Fr. 14‘976.--. Die Anrechnung dieser Beträge wurde nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Anrechnung der Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 1 im Betrag von Fr. 13‘661.-- (2013) beziehungsweise Fr. 14‘880.-- (2014); sie basiert auf dem neuen Arbeitsvertrag, mit dem der Beschwerdeführer 1 ab Juli 2013 über die B.___ neu an einem externen Arbeitsplatz bei der D.___ eingesetzt wurde (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246).
Strittig und im Folgenden gerichtlich zu überprüfen ist hingegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 34‘000.--.
2.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin 2 im zur Diskussion stehenden Zeitraum nicht erwerbstätig war. Sie hatte ihre Anstellung bei der C.___ während ihrer ersten Schwangerschaft gekündigt und hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2011 nur noch Mutterschaftsentschädigung erhalten (vgl. Urk. 10/181 und Urk. 9/272; Sachverhalt Ziffer 1.3 erster Abschnitt). Danach hatte sie sich im März 2012 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und während einiger Monate Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 10/199 und Urk. 10/200), hatte jedoch gemäss der Auskunft des RAV vom 15. Juli 2014 (Urk. 16) keine Stellen gesucht. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr daher ab August 2012 wieder ein hypothetisches Einkommen angerechnet, das sie aufgrund von Einwendungen der Pro Infirmis von Fr. 36‘000.-- auf Fr. 34‘000. herabgesetzt hatte (Sachverhalt Ziffer 1.3 zweiter Abschnitt). Bei dieser Anrechnung war es in der Folge geblieben (Sachverhalt Ziffer 1.4).
Die Beschwerdeführenden wenden sich im entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nur gegen die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens während der acht Wochen nach der Geburt des zweiten Kindes (Urk. 1 S. 1). Sie plädieren jedoch auch für die Weiterausrichtung der kantonalen Beihilfe. Da dieser Anspruch ebenfalls von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens abhängt, ist die Rechtmässigkeit dieser Anrechnung für den gesamten strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 zu prüfen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführenden ursprünglich, nämlich im Oktober 2009, die Auskunft gegeben, ein zumutbares hypothetisches Einkommen der Mutter werde erst ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes in die Zusatzleistungsberechnung einbezogen (Urk. 10/146a). Diese Auskunft bestätigte sie im Dezember 2010 und im Januar 2011 (vgl. die Besprechungsprotokolle Urk. 9/272), änderte ihre Auffassung aber nach der Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführenden im Juli 2011 und mutete der Beschwerdeführerin 2 in der Folge bereits ein Jahr nach der Geburt, also ab August 2012, die Erzielung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu. Im Schreiben vom 7. November 2011 berief sie sich dabei auf eine Praxisänderung, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen (Urk. 10/185; vgl. auch die Fallbearbeitungsnotiz vom 28. September 2011, Urk. 10/179), und im nachfolgenden E-Mail vom 6. März 2012 hielt sie fest, die Regel der zugestandenen Abwesenheit einer Mutter von der Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes habe sich als zu starr erwiesen (Urk. 10/192).
Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung Regeln zur Frage zu entnehmen sind, ab welchem Alter der Kinder und in welchem Umfang der nicht rentenberechtigten Ehefrau eines Ergänzungsleistungsbezügers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Vielmehr kommt es nach der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 zweiter Abschnitt) auf die Verhältnisse im Einzelfall an, und es gilt, auf die konkreten Lebensumstände und die konkrete erwerbliche Situation Bezug zu nehmen. Dass die Beschwerdegegnerin solche einzelfallbezogenen Überlegungen angestellt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Im Gegenteil scheint sie nunmehr einer nicht rentenberechtigten Ehefrau und Mutter neu generell, unabhängig von der Anzahl der Kinder und von deren Alter, eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. So bezeichnete sie im Brief vom 7. November 2011 das Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 während eines Jahres nach der Geburt des Sohnes als ein Entgegenkommen und wies bereits damals darauf hin, dass anschliessend die allfällige Geburt eines weiteren Kindes nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ändern würde (Urk. 10/185). Im späteren Schreiben vom 21. September 2012 wies sie dann darauf hin, dass die Anrechnung des Einkommens von langer Hand angekündigt worden sei und dass keine Anhaltspunkte gegen die Erzielbarkeit eines jährlichen Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 34‘000.-- ersichtlich seien (Urk. 10/209). Diese neue Handhabung der Praxis ist indessen so wenig mit der Rechtsprechung und der geforderten Bezugnahme auf den Einzelfall vereinbar wie die frühere Praxis der generellen Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab dem zweiten Geburtstag des jüngsten Kindes.
2.5 Bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls, die an dieser Stelle zu erfolgen hat, ist zunächst auf die familienrechtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine Teilzeitarbeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 593 [5C.43/2006] und die darin nicht publizierte E. 6.3). Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich zwar ebenfalls lediglich um eine Richtlinie, die vor der Einzelfallbetrachtung standhalten muss, und sie ist zudem nicht unbesehen in die ergänzungsleistungsrechtliche Rechtsprechung zu übertragen, da sie den nachehelichen Unterhalt und nicht die Situation in einem gemeinsamen Haushalt regelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 3.1). Im strittigen Zeitraum der Monate November und Dezember 2013 und des Jahres 2014 war das ältere Kind der Beschwerdeführenden indessen erst eineinhalb bis zweieinhalb Jahre alt und das jüngere durchlief sein erstes Lebensjahr. Dass Kinder in diesem Alter eine durchgehend intensive und konstante Betreuung brauchen, die überdies nicht ohne Weiteres an Drittpersonen delegiert werden kann, ist offenkundig. Und selbst wenn die grundsätzliche Delegierbarkeit der Kinderbetreuung bejaht würde, so wäre immer noch die Zumutbarkeit einer solchen Delegation in Frage zu stellen, zumal dabei, wie die Pro Infirmis im Schreiben vom 14. September 2012 zutreffend anmerkte (Urk. 10/207), mit erheblichen Kosten zu rechnen ist, welche den Lohn einer Verkäuferin ohne Weiteres aufwiegen können. Dies führt zur Beurteilung, dass es den Beschwerdeführenden im strittigen Zeitraum aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden durfte, ihre Kinder zugunsten der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 in Fremdbetreuung zu geben.
Da die Schadenminderungspflicht es gebietet, dass Eheleute zwecks Verbesserung des Einkommens gegebenenfalls eine neue Rollenverteilung vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2.2.1), fragt sich noch, ob dem Beschwerdeführer 1 die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung und Kinderbetreuung zuzumuten wäre. Dafür spräche, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner 80%igen Tätigkeit ein jährliches Einkommen von lediglich rund Fr. 15‘000.-- erzielt (vgl. Urk. 9/241 und Urk. 9/246). Allerdings stand der Beschwerdeführer 1 bis im Mai 2005 aufgrund einer eingeschränkten Bildungsfähigkeit gestützt auf Art. 369 ZGB unter der elterlichen Sorge (Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 9. Mai 2005, Urk. 9/V) und er hatte zeitlebens immer im begleiteten Rahmen gearbeitet. Wohl gab die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Abklärung ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vermittlungsfähigkeit an, der Vater könne die Kinder-
betreuung während eines Tages übernehmen (Urk. 10/199). Zum einen hatten die Beschwerdeführenden aber damals erst ein Kind, und zum andern verfolgten sie diese Option nicht weiter, sondern die Beschwerdeführerin 2 war gemäss der E-Mail-Auskunft des RAV vom 15. Juli 2014 nur während wenigen Monaten bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und suchte in dieser Zeit keine Stellen (Urk. 16). Es ist daher fraglich, ob die Option einer Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer 1 überhaupt in Betracht fällt und zumutbar ist. Auf jeden Fall aber kann sie ohne vorgängige Abklärungen und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Umsetzung nicht durchgesetzt werden. Schon aus diesem Grund verbietet es sich daher, der Beschwerdeführerin 2 im strittigen Zeitraum die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen.
2.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2014 ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.
An diesem Entscheid ändert im Übrigen nichts, dass die Beschwerdeführenden die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 ab August 2012 zwar - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdantwort (Urk. 8 S. 2) - schon früher beanstandet hatten (vgl. Urk. 10/207), jedoch keine Einsprache und Beschwerde erhoben hatten. Denn die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung ist nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, und die Grundlagen zur Berechnung können daher ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl, a.a.O.,
S. 1656 f. Rz 26 f.).
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerde-führenden eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. März 2014 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für die Monate November und Dezember 2013 und das Jahr 2014 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Stadt A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel