Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00042




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. med. Y.___


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, bezieht seit März 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nachfolgend: IV-Stelle] vom 27. September 2012, Urk. 8/26 S. 5). Sie leidet insbesondere an psychischen und kognitiven Beschwerden und Rückenbeschwerden, sodann besteht ein Status nach schädlichem Alkoholgebrauch (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 1 f. und S. 5). Mitte November 2012 liess sie ein Gesuch um Erhung der Rente stellen (Urk. 3/7, Urk. 9), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2013 abwies (Urk. 11). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Die Versicherte bezieht seit März 2011 Zusatzleistungen zur Invalidenrente von der Gemeinde O.___ (Urk. 8/1-13, Urk. 8/15-19, Urk. 8/24-25). Mit Verfügung vom 3. März 2014 kündigte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) der Versicherten an, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) und von Art. 25 Abs. 4 ELV ab dem 4. September 2014 ein (hypothetisches) Mindesterwerbseinkommen von Fr. 25‘600.-- pro Jahr als Einnahme angerechnet werde. Auf das Anrechnen eines solchen Einkommens könne indes verzichtet werden, wenn die Versicherte in einer geschützten Werkstätte arbeite (Urk. 8/30 S. 2). Die dagegen mit Schreiben vom 21. März 2014 erhobene Einsprache der Versicherten, vertreten durch ihren behandelnden Psychiater, Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/29), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. April 2014 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Dr. Y.___, mit Eingabe vom 19. April 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. April 2014 sei aufzuheben und es sei der ZL-Anspruch aufgrund einer neuen Berechnung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 3). Das Gericht holte von der IV-Stelle in Sachen der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. November 2013 ein (Urk. 11). In der Replik hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. In Bezug auf die hier zu beurteilende Streitfrage, ob der Beschwerdeführerin in der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ist die Rechtslage auch nach Inkrafttreten des neuen, ab 2008 gültigen ELG unverändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2), weshalb die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin gilt.

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die
Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz-bedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

1.4    

1.4.1    Nach Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei als anzurechnendes Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (lit. a) gilt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit a (lit. b) und bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent sind zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (lit. c) als Mindesteinkommen anzurechnen. Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2).

1.4.2    Von einer Anrechnung eines Einkommens nach Art. 14 a Abs. 2 ELV ist abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

    Die Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt auch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV festgelegt wurde (Invalidität im Aufgabenbereich, welche sich nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs bestimmt [Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG]; Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).

    Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist bezüglich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen (BGE 117 V 202 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011 E. 4.2; vgl. auch Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1766 FN 629).

1.4.3    Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des ZL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der ZL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide ZL-Ansprecher oder -Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153
E. 3b). Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen). Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden, indem die versicherte Person intensive Bemühungen um ihrem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen nachweist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 154 und S. 156; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 und 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5).

1.5    In diesem Rahmen obliegt es den ZL-Durchführungsorganen, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abzuklären, ob Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge von Art. 14a ELV umzustossen vermögen. Dabei haben die betreffenden Stellen lediglich zu prüfen, ob invaliditätsfremde Gründe (wie Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) bestehen, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen. Dagegen ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass es den ZL-Durchführungsstellen hiefür an den fachlichen Voraussetzungen fehlt, gilt es auch zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die ZL-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit somit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2).

    Nur bei Änderung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen IV-Verfügung kann die ZL-Stelle mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbst prüfen, ob die ZL-berechtigte Person das hypothetische Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV auch in gesundheitlicher Hinsicht tatsächlich erzielen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1). Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines ZL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts P 6/04, E. 3.1.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Die ZL-Organe sind sodann im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalenderjahr bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Festlegung des ZL-Berechnungsfaktors (hier: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.4 mit Hinweisen).

1.6    Nach Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anwendung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam.

1.7    Laut der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 362 E. 1b) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 2. April 2014, Urk. 2) entwickelt haben.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, nach der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher ein Teilinvaliditätsgrad von 48 % festgesetzt worden sei, sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis verzichtet worden, dass die Situation in eineinhalb Jahren erneut abgeklärt würde, da es der Beschwerdeführerin gemäss dem Sozialdienst damals so schlecht gegangen sei. Gemäss Dr. med. Z.___ sei die Beschwerdeführerin nunmehr in einer angepassten Tätigkeit durchaus teilarbeitsfähig. Wäre sie mit der Teilinvalidität nicht einverstanden gewesen, hätte sie dagegen rekurrieren müssen. Die EL-Durchführungsstellen seien in Fällen der Teilinvalidität dazu verpflichtet, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch würden keine Gründe dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch in einer geschützten Werkstätte starten könnte. Zudem wäre für sie von Vorteil gewesen, wenn während eines Einsatzes in einer geschützten Werkstätte allenfalls festgestellt würde, dass die IV-Rente neu beurteilt werden müsste (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide - auch mitverursacht durch eine stark belastete Kindheit und Jugend - an gravierenden psychischen Krankheiten, zu erwähnen seien die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung, einer Suchterkrankung und einer kognitiven Beeinträchtigung. Es bestehe zwar medizinisch-theoretisch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, diese könne aber realistischerweise angesichts verschiedener berufsrelevanter Faktoren nicht im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Schon im Gutachten (des A.___) aus dem Jahr 2011 sei festgehalten worden, dass bei ihr keine Verbesserung mehr zu erwarten sei, und es seien auch keine beruflichen und Integrationsmassnahmen mehr empfohlen worden. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Invalidenversicherung (IV) sei hierbei kein medizinischer Massstab, sondern spiegle allein die versicherungsrechtliche Seite wieder. Auch die IV sei offenbar der Ansicht, dass solche Massnahmen nicht sinnvoll seien, denn es seien ihr seit mehreren Jahren keine konkreten Massnahmen angeboten worden. Sie sei hinreichend nach ihren Bedürfnissen sozial integriert und mit ihrer Lebenssituation soweit zufrieden. Sie bemühe sich seit längerer Zeit nach Massgabe ihrer Möglichkeiten um eine angemessene Tagesstruktur, was auch eine Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung beinhalte. Bei einer Umsetzung des Entscheides sei vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Grunderkrankung aber ein erheblicher Rückfall möglich. Es hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdegegnerin sich vor dem Entscheid mit
Dr. Y.___ über die Sachlage ausgetauscht hätte und nicht die Angaben des Hausarztes aus somatischer Sicht gegen jene des behandelnden Psychiaters ausspiele. Es könne keine Rede davon sein, dass sie den Entscheid der IV vom 27. September 2012 akzeptiert habe. Die Gemeinde O.___, Sozialamt, habe selbst am 13. November 2012 einen neuen IV-Antrag im Sinne einer Verschlechterung (des Gesundheitszustandes) gestellt und eine Depression mit sozialem Rückzug und Angstzuständen angegeben. Gegen den in der Folge erlassenen Vorbescheid der IV vom 1. März 2013 hab sie Einsprache erhoben. Das Verfahren sei (von der IV) danach korrekt bearbeitet worden und der Entscheid der IV sei versicherungspsychiatrisch nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass sie realpraktisch nach der Beurteilung von Dr. Y.___ nicht im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei. Bei der Schadenminderungspflicht sei auch die Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit relevant. Sogar die A.___-Gutachter hätten im Jahr 2011 ihre soziale Situation berücksichtigt und festgestellt, dass bei ihr infolge multipler sozialer Probleme eine Rückzugstendenz bestehe, sie sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten habe, dabei auch ihr Alter von bereits 55 Jahren eine wesentliche Rolle spiele und dass die vielen Vorlücken in ihrer Arbeitstätigkeit ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch erschwere. Wie vier Jahre später ihre Arbeitsmarktfähigkeit durch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gesteigert werden solle, sei nicht verständlich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sie gegen ihren Widerstand in eine solche Werkstätte unter Androhung materieller Nachteile zu drängen, sei störend und angesichts der psychiatrischen und sozialmedizinischen Situation nicht verhältnismässig. Auch hätte weder eine erfolgreiche noch eine nicht erfolgreiche Tätigkeit in einer solchen Werkstätte einen Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und damit auf eine allfällige IV-Revision. Bei einem Entscheid der Sozialbehörde sollte der betroffenen Person ein Mitspracherecht zukommen und die Hilfe ihrer Lebenssituation angepasst und verhältnismässig erfolgen. Mit dem angefochtenen Entscheid seien jedoch weder ihre Interessen berücksichtigt, noch die Massnahme hinreichend inhaltlich hinsichtlich deren Sinnhaftigkeit begründet worden. Es sei zudem die mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes zu bemängeln (Urk. 1, Urk. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente als Einnahme ab dem 4. September 2014 (Urk. 2, Urk. 8/30).


3.

3.1    

3.2    Bereits kurz nach dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin ab März 2011 eine Viertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen worden war (Urk. 8/26), wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (im Rahmen des Revisionsgesuches vom 13. November 2012 an die IV-Stelle) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 3/7). Es war der Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss daher vorerst unbenommen, bei der Prüfung, ob in der ZL-Berechnung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, nicht nur invaliditätsfremde, sondern auch aktuelle gesundheitliche Umstände zu berücksichtigen und aufgrund dessen von der Anrechnung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7).

    Für die Zeit ab Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2013, mit der das Revisionsgesuch um Erhöhung der Viertelsrente abgewiesen wurde, weil sich der gesundheitliche Zustand nicht verschlechtert habe (Urk. 11), ist angesichts der Ausführungen von Dr. Y.___ in der Beschwerdeschrift und bei dieser Aktenlage von einem stabilen Gesundheitszustand und jedenfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen. Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage sind daher allein invaliditätsfremde Umstände zu berücksichtigen und sind die gesundheitlichen Aspekte, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, ausser Acht zu lassen.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin von 57 Jahren (zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides vom 2. April 2014, Urk. 2, und der ihr zugrundeliegenden Verfügung vom 3. März 2014, mit welcher die Anrechnung eines Einkommens ab dem 4. September 2014 ankündigt wurde, Urk. 8/30) sowie aufgrund des von der Invalidenversicherung bestimmten Invaliditätsgrades von 48 % (Urk. 8/26 S. 5) davon aus, dass das in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorgesehene Mindesteinkommen von netto Fr. 25‘600.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19‘210.-- + 1/3) massgeblich sei.

    Es ist jedoch zu beachten, dass der Invaliditätsgrad von 48 % mittels der sogenannten gemischten Methode ausgehend von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (bei 20%iger Tätigkeit im Aufgabenbereich; Art. 28a Abs. 2 und Abs. 3 IVG; vgl. dazu: BGE 130 V 393 E. 3.3, 134 V 9) bestimmt wurde (Urk. 8/26, Urk. 11 S. 2). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei solchen Teilerwerbstätigen das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit (BGE 117 V 202 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2011 vom 1. April 2011 E. 4.2) und nicht nach dem Gesamtinvaliditätsgrad festzusetzen. Hier belief sich die Einbusse im Bereich der Erwerbstätigkeit gemäss der IV-Verfügung vom 27. September 2012 auf 60 % (Urk. 8/26 S. 5), was durch die IV-Verfügung vom 13. August 2013 keine Änderung erfuhr (Urk. 11). Daraus folgt, dass das Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV, mithin zwei Drittel von Fr. 19‘210.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung) respektive rund Fr. 12‘807.-- netto als Mindestjahreseinkommen massgeblich ist. Dies würde bei einem mutmasslich erreichbaren Stundenlohn von Fr. 20.-- netto pro Stunde und vier Wochen Ferien ein Einsatz von rund 13 Stunden pro Woche, mithin ein Pensum von etwa 30 % bedeuten.


4.

4.1    Es ist zudem rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob die Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde liegende Vermutung, es sei der teilinvaliden Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungsorganen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens ein Jahreseinkommen von netto Fr. 12‘807.-- zu erzielen, durch den Nachweis invaliditätsfremder Gründe wie Alter, mangelhafter Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönlicher Umstände oder der Arbeitsmarktsituation widerlegt sei (BGE 117 V 202 E. 2a, 140 V 267 E. 2.2). Hierzu wurde im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nichts ausgeführt. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Abklärungen unterlassen hat. Von einer Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhaltes kann aufgrund der in diesem Verfahren von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen indes abgesehen werden.

4.2    

4.2.1    Bezüglich des von den Invalidenversicherungsorganen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens ist das Folgende festzuhalten:

    Entgegen den Ausführungen von Seiten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) ist die IV-Stelle nicht von einer 60%igen, sondern gestützt auf das A.___-Gutachten vom 6. Dezember 2011 (Urk. 3/1) von einer nur noch 40%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeit ohne Erfordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion ausgegangen (Urk. 8/26 S. 4 Urk. 11 S. 2).

    Aus dem A.___-Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 3/1) geht des Weiteren hervor, dass aufgrund der symmetrisch sensiblen Polyneuropathie von relevantem Ausmass multifaktorieller Genese (Äthyl, Vitamin B12-Mangel) mit leichter Gangataxie eine Gangunsicherheit bestehe. Dies schliesse Tätigkeiten aus, die längeres Gehen, ausschliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, Trittsicherheit oder/und ein gutes Gleichgewicht verlangen würden. Wegen des Verdachts auf Osteoporose seien, abhängig von einer Verifizierung derselben, alle körperlich schwer belastenden Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Sturzgefahr ebenfalls ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe einen Amerikanerstock, mit dem sie sich beim Gehen sicherer fühle. Der Status nach einer ätiologisch unklaren Schenkelhalsfraktur und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom würden zu keiner weiteren Limitation der Arbeitsfähigkeit führen. Im Zuge der organischen Folgen des sekundären Äthylabusus (episodischer Substanzgebrauch) bestehe ausserdem eine leichte, aber doch eindeutige Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit einer Verlangsamung, verbalen Perseveration, einer Planungsschwäche und einem verminderten Textgedächtnis. Sie sei in ihrer Möglichkeit Neues zu erlernen und zu behalten, deutlich eingeschränkt. Es bestehe auch eine gewisse Kritikschwäche und damit eine verzerrte Selbst- und Fremdwahrnehmung. Dieser Befund schränke die Arbeitsfähigkeit für alle intellektuell anspruchsvollen Tätigkeiten und für alle Tätigkeiten, die eine rasche Umstellungsfähigkeit und rasche Reaktion verlangen würden, ein. Die depressive Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der (ängstlich vermeidenden und abhängigen) Persönlichkeitsstörung zusammengefasst. Es sei zutreffend, was der Hausarzt schreibe, dass sie infolge multipler sozialer Probleme eine Rückzugstendenz habe und naheliegenderweise auch eine bedrückte Stimmung. Sie habe sich immer wieder um Stellen beworben und nur Absagen erhalten. Dabei spielten sicher auch ihr Alter von (zur Zeit der Begutachtung) 55 Jahren und die vielen Vorlücken in ihrer Erwerbstätigkeit eine Rolle, was ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt noch zusätzlich erschwere. Dies seien aber keine medizinischen, sondern soziale Faktoren, welche bei der Beurteilung (der Arbeitsfähigkeit) nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 3/1 S. 2 ff.).

4.2.2    Es ist somit von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden, intellektuell nicht anspruchsvollen Tätigkeit ohne Erfordernis einer raschen Umstellungsfähigkeit und Reaktion, ohne längeres Gehen, ausschliessliches Stehen, das Begehen von Gerüsten und Leitern, dem Erfordernis von Trittsicherheit und/oder einem guten Gleichgewicht auszugehen. Auch wenn dies den Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens bildet und naturgemäss den Kreis der möglichen Erwerbstätigkeiten einschränkt, ist zu beachten, dass das Vorbringen, Stellen mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur zu hören ist, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2).

4.3    Zum invaliditätsfremden Hintergrund ist den Akten nebst dem Alter der Beschwerdeführerin von 57 Jahren zu entnehmen, dass sie Schweizerin mit Muttersprache Deutsch, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 1990 und 1991), seit Anfang 2010 von ihrem zweiten Ehemann geschieden ist und alleine in einer Einzimmerwohnung in O.___ lebt (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 8/27 S. 1 und S. 3). In beruflicher Hinsicht ist bekannt, dass sie nach dem Realschulabschluss eine Lehre bei der Post auf dem Postcheckamt absolviert und nach der ersten Heirat im Jahr 1975 in verschiedenen Tätigkeiten, meist nur vorübergehend und/oder zur Erprobung verschiedener Berufstätigkeiten, gearbeitet hat. Zweimal betreute sie über einige Jahre Pflegekinder. Von 1979 bis 1982 war sie bis zu einem Unfall Tramführerin in Zürich. Danach war sie Hausabwartin, Verkäuferin an einem Kiosk und Mitarbeiterin in einem „Tante-Emma-Laden“. Nach ihrer zweiten Eheschliessung im Jahr 1990 arbeitete sie nebst der Kinderbetreuung im Geschäft ihres Ehemannes in Deutschland (1992-1995; Urk. 8/27 S. 2). Nach dem Umzug in die Schweiz und erneuter Mithilfe im neuen Geschäft ihres Ehemannes nahm sie zusätzlich Nebenerwerbstätigkeiten auf. Vor der Trennung von ihrem Ehemann absolvierte sie ein Praktikum bei B.___. Ausserdem machte sie einen Computerkurs. Seither war sie - soweit aktenkundig - nicht mehr erwerbstätig (Urk. 3/2 S. 3 f., Urk. 8/27 S. 2). Ab dem 7. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 3/1 S. 5).

4.4    

4.4.1    Aufgrund des Wohnortes der Beschwerdeführerin in O.___ mit guter Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel im Kanton Zürich ist ihr aus örtlicher Sicht ein relativ grosser Arbeitsmarkt ohne Probleme zugänglich. Auch ist aufgrund ihrer deutschen Muttersprache in sprachlicher Hinsicht kein Hinderungsgrund zur Verwirklichung der Restarbeitsfähigkeit gegeben. Ihr Alter von 57 Jahren, mithin unter 60 Jahren stellt entsprechend der gesetzlichen Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV ebenfalls kein Hindernis dar, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit von etwa 13 Stunden in der Woche zu verrichten. Den gesundheitlichen Einschränkungen wird durch die Festsetzung eines anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens von lediglich Fr. 12‘807.-- im Jahr hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die geltend gemachte Gefahr eines erheblichen Rückfalls (Urk. 1 S. 2; gemeint wohl in die Alkohlabhängigkeit) als gesundheitlicher Aspekt im Rahmen dieses Verfahrens nicht zusätzlich zu hören. Auch die im A.___-Gutachten beschriebenen Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Verlangsamung, verbalen Perseveration, Planungsschwäche, vermindertes Textgedächtnis, Schwierigkeit, Neues zu erlernen und zu behalten, Kritikschwäche, verzerrtes Selbst- und Fremdwahrnehmung, Urk. 3/1 S. ), welche durchaus geeignet sind, die Arbeitsbemühungen selbst und deren Erfolg erheblich zu erschweren, sind gesundheitlich bedingt und daher hier nicht beachtlich.

4.4.2    Schliesslich lässt sich die gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin den erwähnten Jahreslohn verdienen könnte, auch nicht durch die Umstände, dass sie seit mehreren Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, nie auf ihrem angestammten Beruf auf der Post erwerbstätig war und vereinzelt Lücken in ihrer beruflichen Laufbahn bestehen, umstossen. Dass ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben unter diesen Umständen erschwert ist, mag zutreffen; der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 13 Wochenstunden steht ein solcher Erwerbsverlauf jedoch nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2009 vom 12. November 2009 E. 2.4). Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Neben-erwerbstätigkeiten Berufserfahrungen hat und für eine körperlich und intellektuell leichte, repetitive Tätigkeit etwa als Sachbearbeiterin oder auf der internen Poststelle eines Betriebes auch durch das Praktikum bei der B.___ und den in neuerer Zeit absolvierten Computerkurs (Urk. 3/2 S. 4) zusätzliche Erfahrungen und Kenntnisse erwerben konnte.

4.4.3    In Bezug auf eine (schwierige) Arbeitsmarktsituation als erschwerender Faktor sodann liegt die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt beim Leistungsansprecher (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 137 V 20 E. 2.2). Dem ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Weder wurde behauptet, dass seit dem Erlass der neuesten IV-Verfügung (Urk. 11) ab Mitte August 2013 zahlreiche erfolglose Arbeitsbemühungen unternommen worden seien, noch sind den Akten entsprechende Hinweise dazu zu entnehmen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2).

4.5    

4.5.1    Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin den Beweis dafür, dass sie das ihr in der ZL-Berechnung anzurechnende hypothetische Jahreseinkommen von Fr. 12‘807.-- aus invaliditätsfremden Gründen nicht erzielen kann, nicht zu erbringen.

4.5.2    Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich kann aus ihrem Vorbringen, es seien von der Invalidenversicherung seit mehreren Jahren keine konkreten beruflichen und Integrationsmassnahmen angeboten worden und auch von den A.___-Gutachtern keine solchen Massnahmen empfohlen worden, im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Frage der Eingliederung ist im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären. Für die Bemessung der Invalidität ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Gleiches gilt für die angeführten Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG). Die Fragen der Eingliederung und der Integration bilden nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.3).

    Ebenfalls keinen Einfluss auf das Ergebnis hat der Umstand, dass in der Verfügung vom 3. März 2014, welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde lag, festgehalten worden, dass auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne, wenn die Beschwerdeführerin in einer geschützten Werkstätte arbeite (Urk. 8/30 S. 2). Diese Anmerkung entspricht der gesetzlichen Regelung von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV, welche bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstätte zur Anwendung kommt, und vermag keine weiterführenden oder anderen Pflichten oder Rechte zu begründen.

4.6    

4.6.1    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens in der ZL-Berechnung als Einnahme im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV ab dem 4. September 2014 vorgesehen hat (Urk. 2, Urk. 8/30). Der anzurechnende Betrag von Fr. 25‘600.-- (Art. 14 Abs. 2 lit. a ELV) ist jedoch auf Fr. 12‘807.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV) zu reduzieren. Dieser Betrag ist zudem wie ein tatsächlich erzieltes Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren (BGE 117 V 287 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 153), so dass letztlich der Betrag von gerundet Fr. 8‘470.-- (netto) als Jahreseinnahme anzurechnen ist.

4.6.2    Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist folglich in teilweiser Gut-heissung der Beschwerde insoweit zu ändern, als festzustellen ist, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neufestlegung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ vom 2. April 2014 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 4. September 2014 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 8‘470.-- anzurechnen ist; die Sache wird an die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab dem 4. September 2014 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 8‘470.-- neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. med. Y.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann