Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00044




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Z.___

Eisele & Partner Treuhand AG

Stadlerstrasse 11, Postfach, 8404 Winterthur


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.2    X.___, geboren 1943, ist seit 1999 mit Y.___, geboren 1956, verheiratet. Bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2008 bewirtschaftete er zusammen mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb. Er bezieht seither eine ordentliche einfache Altersrente. Am 11. Juli 2011 meldete er sich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: DZL) zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 17. August 2011 teilte die DZL dem Versicherten und seiner Ehefrau mit, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2011 bestehe, da die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen würden. Bei dieser Berechnung berücksichtigte die DZL ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 39'000.-- pro Jahr, wovon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Einnahmen, mithin Fr. 25'000.-- angerechnet wurden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die DZL mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 ab. Mit Urteil vom 31. Januar 2013 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes sowie neuem Entscheid über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2011 zurück (Verfahren Nr. ZL.2011.00091; Urk. 14 S. 2 und S. 10).

1.2    Die DZL gelangte in der Folge an den Versicherten und seine Ehefrau und forderte diese mit Schreiben vom 30. September 2013 auf, die gemäss dem Gerichtsurteil offenen Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 11/4), was von Seiten des Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2013 erfolgte (Urk. 11/7.1-4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die DZL X.___ und Y.___ für die Dauer einer Übergangsfrist von sechs Monaten Ergänzungsleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 1‘921.-- pro Monat zu (Urk. 11/8). Der Versicherte und seine Ehefrau liessen dagegen mit Schreiben vom 23. Februar 2014 Einsprache erheben mit dem Begehren, es sei ihnen zusätzlich zu den zugesprochenen Zusatzleistungen Verzugszins zu vergüten (Urk. 11/11). Mit weiterer Verfügung vom 23. Januar 2014 verneinte die DZL unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Y.___ in der Höhe von Fr. 45‘500.-- pro Jahr einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2012 (Urk. 11/10). Auch dagegen liessen der Versicherte und seine Ehefrau mit Schreiben vom 23. Februar 2014 (Urk. 11/12.1) und unter Beilage weiterer Belege (Urk. 11/12.3-6) Einsprache erheben. Die DZL wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 25. März 2014 ab (Urk. 11/13).


2.    Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Eingabe vom 23. April 2014 Beschwerde und beantragten, dem Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente vom 11. Juli 2011 sei ohne Aufrechnung eines fiktiven Ehegatteneinkommens auch ab dem 1. Januar 2012 zu entsprechen und es seien Verzugszinsen auf alle nachträglichen Zahlungen zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2014 auf eine Beschwerdeantwort und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (Urk. 10). Am 27. Juni 2014 holte das Gericht bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) B.___ eine telefonische Auskunft über die dort vorhandenen Unterlagen ein (Urk. 13). Zudem wurde eine Kopie des Urteils vom 31. Januar 2013 im Verfahren Nr. ZL.2014.00044 als Urk. 14 zu den Akten genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemeindezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

1.4    

1.4.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).

    Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt bedingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Mangels konkreter Angaben können bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberücksichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massgebend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d).

1.4.2    Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse
Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze
(vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB) - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird.

    Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b litc der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4.3    Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).     Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009; Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4.4    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).

1.4.5    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe von den Beschwerdeführenden die zur Sachverhaltsabklärung gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und zum Nachweis einer intensiven Arbeitssuche fehlenden Unterlagen eingefordert. Diese seien innert angesetzter Frist nicht eingereicht worden. Daher hätten die vom Sozialversicherungsgericht angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht vorgenommen werden können. Zudem sei der Beschwerdeführenden 2 eine angemessene Übergangsfrist zur Arbeitssuche von sechs Monaten gewährt worden. Für die weitere Anspruchsberechnung habe anhand der vorliegenden Akten und unter Beizug einer Mindestlohntabelle entschieden werden müssen. Die Ablehnung des Anspruchs ab Januar 2012 werde damit begründet, dass bis dato weder Belege über Arbeitsbemühungen noch der beantwortete Fragebogen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit sowie weitere fehlende Unterlagen vorlagen. Auch habe keinerlei Begründung vorgelegen, weshalb die Beschwerdeführende 2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da sie bereits seit 12 Jahren in der Schweiz mit einem perfekt Deutsch sprechenden Ehemann zusammenlebe und bis Oktober 2008 eine strenge Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit für sie zumutbar und möglich sei. Aufgrund von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätte sich die Beschwerdeführende 2 bereits im Oktober 2008 beim RAV anmelden müssen. Sie würde heute zweifellos in einer Erwerbstätigkeit stehen und ein durchschnittliches Bruttosalär von mindestens Fr. 3'500.-- pro Monat erwirtschaften. Die Beschwerdeführenden hätten es in den letzten Jahren versäumt, ihre finanzielle Situation zu verbessern und somit ihre Schadenminderungspflicht vernachlässigt. Ebenfalls sei die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht mit der Nichteinreichung der mit Schreiben vom 30. September 2013 verlangten Unterlagen und Belegen ein weiteres Mal grob verletzt. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Verzugszins. Denn Verzugszins müsse gemäss Rz 4510.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) nur geleistet werden, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die im Jahr 1956 in C.___ geborene Beschwerdeführende 2 habe seit ihrer Heirat am 3. Dezember 1999 auf dem entlegenen gepachteten Bauernhof des Beschwerdeführenden 1 gelebt, welchen sie zusammen geführt hätten. Das schon bis anhin geringe Einkommen habe nun für zwei Personen genügen müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil sie äusserst bescheiden gelebt hätten. Durch die Abgeschiedenheit des Bauernhofes und die ablehnende Haltung der Bevölkerung in der Gemeinde sei sie ausserordentlich scheu geworden und sei sehr wenig mit anderen Personen zusammen gekommen, weshalb sie kaum Deutsch spreche. Seit der Aufgabe des Bauernbetriebes hätten sie bisher vergeblich versucht, eine Arbeit für sie im Bekanntenkreis zu finden. Ab Oktober 2011 sei sie dabei vom RAV B.___ unterstützt worden. Trotz des Besuches eines Deutschkurses vom 16. Januar bis 4. April 2012 befinde sie sich noch auf dem Niveau A0. Wie den RAV-Akten zu entnehmen sei, sei ihre Chance auf eine Arbeit als sehr gering eingestuft worden und sie sei von der Stellensuche befreit worden, zumal der Beschwerdeführende 1 sie bei der Stellensuche wegen mehreren Spitalaufenthalten nicht habe unterstützen können. Auch sei sie ausgewiesene Analphabetin. Das angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 45‘000.-- sei eine unrealistische und unzumutbare Grösse. Bereits mit Urteil vom 31. Januar 2013 sei ein Einkommen von Fr. 39‘000.-- nicht bestätigt worden. Ohne Ausbildung und mit einer nur geringen Schulbildung genüge sie den im Arbeitsmarkt üblichen Anforderungen in keiner Weise. Auch seien sie, die Beschwerdeführenden, ihrer Schadenminderungspflicht ihren Möglichkeiten entsprechend nachgekommen, weshalb sie Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Rz 4510.01 WEL hätten. Denn sie hätten mit dem Schreiben vom 14. November 2013 diverse Unterlagen eingereicht und die Fragen gemäss dem Fragebogen beantwortet. Die Korrespondenz mit dem RAV und der schriftliche Nachweis der Stellenbewerbungen hätten nicht erbracht werden können, da es ausser den Terminen für die Beratungsgespräche keine Korrespondenz gegeben habe. Die Kommunikation habe mündlich in den Beratungsgesprächen oder telefonisch stattgefunden. Die Beschwerdeführende 2 habe sich als Analphabetin nicht schriftlich auf Stelleninserate bewerben können. Der Beschwerdeführende 1 habe sich jeweils telefonisch bei den Arbeitgebern gemeldet. Zudem sei im Schreiben vom 14. November 2013 bestätigt worden, dass die RAV-Mitarbeiterin vollumfänglich Auskunft geben könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich indes bei dieser nie gemeldet (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführenden 2 ab Januar 2012 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 45‘500.-- zumutbar gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung deswegen unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ein solches hypothetisches Jahreseinkommen zu Recht berücksichtigte.


3.

3.1    Im Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091, Urk. 14) wurde bei der damaligen Aktenlage bereits festgehalten, dass die geringen Deutschkenntnisse und das Alter der Beschwerdeführenden 2 von 54 Jahren der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt insbesondere bei Hilfstätigkeiten und nach fast 12 Jahren Wohnsitz in der Deutschen Schweiz in ehelicher Gemeinschaft mit einem Deutsch sprechenden Ehegatten grundsätzlich nicht entgegen stünden, aber dass diesen Umständen bei der Höhe des zumutbaren Einkommens und mittels Übergangsfrist Rechnung zu tragen sei (E. 3.2.1). Ausserdem wurde bestimmt, dass eine Übergangsfrist zu berücksichtigen sei, die jedenfalls länger als bis zum 6. Oktober 2011 andauern müsse, und dass bei der Bemessung der Höhe des hypothetischen Einkommens angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin das Minimaleinkommen nach Art. 14b lit. c ELV beachtlich sei (E. 3.2.2 und E. 1.4.2). Mangels gegender Sachverhaltsgrundlage offen gelassen wurde die Bestimmung des Pensums einer zumutbaren und realistischen Erwerbstätigkeit sowie der genauen Höhe des realistischerweise erzielbaren Einkommens. Dies und die genaue Dauer der angemessenen Übergangszeit galt es von der Beschwerdegegnerin nach ergänzenden Abklärungen zum Lebenslauf und zu den erworbenen respektive verwertbaren Fähigkeiten sowie spezifischen Kenntnissen der Beschwerdeführenden 2 neu festzusetzen (E. 3.2.1 und E. 3.3).

    Von dem im Urteil vom 31. Januar 2013 derart Erkannten ist in diesem Verfahren auszugehen, was insbesondere auch für die Feststellungen zum damaligen Alter der Beschwerdeführenden 2 und der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gilt. Die Übergangszeit, währendder von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens jedenfalls abzusehen ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nunmehr auf sechs Monate angesetzt. Diese Dauer ist nicht zu beanstanden und wurde als solches denn auch nicht bestritten. Zu bestimmen bleibt damit einzig die zumutbare und realistischerweise mögliche Höhe des hypothetischen Einkommens ab Januar 2012. 

3.2    

3.2.1    Betreffend den massgeblichen Sachverhalt ist dem Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091) Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführende 2 stamme aus C.___, wo sie Ende 1956 geboren worden sei. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift verfüge sie über keine Ausbildung, über eine nur geringe Schulbildung und geringe Deutschkenntnisse. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie ausschliesslich im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten tätig und in der Schweiz - soweit aktenkundig - nie ausserhalb erwerbstätig gewesen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie sich am 19. Oktober 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung für einen Beschäftigungsgrad von 50 % angemeldet habe. Pflege- und/oder Kinderbetreuungspflichten seien weder behauptet worden noch seien solche den Akten zu entnehmen. Auch sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszumachen und/oder behauptet.

    Die nunmehr vorliegenden Akten bestätigen im Wesentlichen diese Sachverhalte. Weiterhin sprechen weder gesundheitliche Gründe noch Pflege-/Kinderbetreuungspflichten gegen eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführende 2 verfügt ansonsten abgesehen von der Erfahrung zur einfachen Haushaltsführung (allerdings ohne Bügeln) mit häuslicher Gartenarbeit und der Mithilfe im landwirtschaftlichen Aufgabenbereich (Urk. 3/1, Urk. 11/12.6) weder über besondere zusätzliche Kenntnisse, Arbeitserfahrung oder eine Schul- oder Ausbildung, auf die sie bei einer Erwerbstätigkeit zurückgreifen könnte. Im Gegenteil ist von besonderen sprachlichen Schwierigkeiten auszugehen. So war/ist gemäss den Unterlagen des RAV B.___ das Erlernen der deutschen Sprache als Primäranalphabetin und ohne Deutschkenntnisse sehr schwierig. Der Sprachkurs D.___ vom 16. Januar bis 5. April 2012 (Urk. 3/2) erbrachte gemäss der Rückmeldung der Kursleitung vom 21. März 2012 daher keine Verbesserung der Deutschkenntnisse im Lesen, Sprechen und Schreiben. Lediglich die auditiven Sprachkenntnisse hätten sich leicht verbessert (Urk. 11/12.7). Über weitere Fremdsprachenkenntnisse verfügt sie nicht. Gemäss dem Lebenslauf der Beschwerdeführenden 2 ist ihre Muttersprache E.___ (Urk. 11/7.4), gemeint ist wohl die E.___ Amtssprache F.___ oder einer der Stammessprachen in C.___. Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie gemäss den Angaben im Lebenslauf und den Antworten im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zudem ausschliesslich in C.___. Sie sei in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen und während zirka fünf Jahren nur unregelmässig zur Schule gegangen, da ihre Eltern die Schulkosten nicht hätten bezahlen können. Eine Ausbildung habe sie keine. In ihrer Heimat habe sie sporadisch und ein paar Stunden pro Monat in einer Weberei gearbeitet. Auf dem Bauernhof des Beschwerdeführenden 1 habe sie nach der Heirat im Jahr 1999 bis zu seiner Pensionierung mitgeholfen, Gartenarbeit und den Haushalt erledigt. Seit seiner Pensionierung und der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes im Jahr 2008 führe sie den Haushalt. In der Freizeit gehe sie ab und zu Schwimmen und Spazieren (Urk. 3/1, Urk. 11/.1, Urk. 11/7.4, Urk. 11/12.6).

    Im prozessorientierten Beratungsprotokoll der RAV B.___ betreffend die Beratungszeit vom 26. Oktober 2011 bis 13. Juli 2012 wurde zudem festgehalten, die Beschwerdeführende 2 sei sehr scheu und spreche sehr wenig Deutsch. Die Anforderungen an die Stellensuche sei aufgrund der speziellen Situation und im Hinblick darauf, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, auf fünf bis sechs Bewerbungen pro Monat festgelegt worden. Es sei ihr das Blatt für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen erklärt worden. Sie sei indes mit der Situation überfordert. Da sie nicht schreiben könne, habe ihr Ehemann das Ausfüllen übernommen. Das Ausfüllen des Antrages und das Erstellen des Lebenslaufes sei von der Treuhänderin übernommen worden. Da der Beschwerdeführende 1 in jenem Jahr schon dreimal habe hospitalisiert werden müssen, könne er seine Ehefrau bei der Stellensuche nicht unterstützen. Die erfolgten mündlichen Arbeitsbemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Es würden ihr Deutschkenntnisse und berufliches Knowhow fehlen. Da keine Anspruchsberechtigung (von der Arbeitslosenversicherung) bestehe, sei die Unterstützung durch das RAV per Ende Juli 2012 beendet worden (Urk. 11/12.3).

3.2.2    Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführenden 2 und ihrer fehlenden Arbeitserfahrung auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, fallen nur rudimentäre Hilfstätigkeiten in Betracht, die keine oder höchstens einfachste Instruktionen und keine schriftliche und höchst einfache mündliche Kommunikation bedingen.

    Die Beschwerdegegnerin ging von einem Bruttoeinkommen von Fr. 3‘500.-- x 13 für eine 100%ige Tätigkeit aus. Und zwar verwendete sie als Grundlage für dieses Einkommen den Lohnrechner des schweizerischen Gewerkschaftsbundes betreffend die Reinigungsbranche, der sich auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) bezieht, bei dessen Angaben der 13. Monatslohn indes schon inbegriffen ist (Urk. 11/9 S. 1). Zu beachten ist zudem auch, dass es sich hier nach der nunmehr vorliegenden Aktenlage nicht nur um eine berufliche Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sondern um eine gänzliche Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter über 54 Jahren handelt. Da aus Sicht eines Arbeitsgebers der Beschwerdeführenden 2 Schul- und Ausbildung, Arbeits- und Berufserfahrung in einer Erwerbstätigkeit, Referenzen und weitgehend auch die Kommunikationsfähigkeit fehlen, ist die Chance, eine 100%ige Festanstellung zu erhalten, auch bezogen auf eine Hilfstätigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen realistischerweise nicht überwiegend wahrscheinlich. In Frage kommen daher lediglich teilzeitliche, stundenweise, temporäre oder saisonale Einsätze etwa in der Landwirtschaft, in Privathaushalten, in der Reinigungsbranche und im Küchendienst in der Gastronomie. Da es sich um eine erste Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in fortgeschrittenem Alter handelt und angesichts der rudimentären beruflichen Ressourcen, ist in Anlehnung an die zivilrechtliche Praxis (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3) und mit Blick auf das Minimaleinkommen nach Art. 14b lit. c ELV in Verbindung mit Art. 14b lit. a ELV (zwei Drittel des doppelten Höchstbetrages nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr. 19‘050.--) somit von der Möglichkeit und Zumutbarkeit lediglich einer Teilzeittätigkeit mit einem Bruttoeinkommen, das über das Minimaleinkommen im Jahr 2012 von Fr. 25’400.-- (2 x Fr. 19‘050.-- x 2/3), nicht hinausgeht, auszugehen.

3.3

3.3.1    Hinsichtlich der Begründung der Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ist zudem auf die Ausführungen im Urteil vom 31. Januar 2013 zu verweisen. Bereits dort wurde festgehalten, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 nicht bereits nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes respektive nach der Pensionierung ihres Ehegatten im Herbst 2008 beim RAV angemeldet habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits ihre Schadenminderungspflicht, die sich zudem nicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG richte (vgl. Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2), verletzt habe. Auch wurde bereits im Urteil vom 31. Januar 2013 ausgeführt, dass entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin die langjährige Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten nicht bereits einer Erwerbstätigkeit gleichkomme und insbesondere nicht einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung in dem Sinne gleichzusetzen sei, dass eine solche Tätigkeit im Aufgabenbereich ohne Weiteres einer vollen Integration im Arbeitsmarkt gleichkäme (E. 3.3.2, Urk. 14 S. 8). Dies gilt weiterhin auch in diesem Verfahren.

3.3.2    Unzutreffend ist sodann auch, dass die Beschwerdeführenden auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 derart nicht reagiert hätten, dass sie dadurch ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht grob verletzt hätten (Urk. 2 S. 2). Denn die Beschwerdeführenden liessen bereits mit Schreiben vom 14. November 2013, mithin vor Erlass der Verfügungen vom 23. Januar 2014 (Urk. 11/8, Urk. 11/10), durch ihre Treuhänderin einen Teil der Belege einreichen und die Fragen gemäss dem zugestellten Fragebogen beantworten respektive ausführen, dass kaum Korrespondenz bestehe und die zuständige Mitarbeiterin des RAV B.___ bereit sei, Fragen zu beantworten (Urk. 11/7.1-4). Dass die Antworten vorderhand nicht direkt im Fragebogen (Urk. 11/4) festgehalten wurden, schadet nicht, da die Antworten weitreichend im Schreiben vom 14. November 2013 beantwortet wurden oder/und sich aus den Beilagen ergaben. Ausserdem wurde angeboten, bei einem persönlichen Gespräch allfällige weitere Fragen zu klären und Unterlagen zu übergeben (Urk. 11/7.1). Darauf ist die Beschwerdegegnerin - soweit aktenkundig - nicht eingegangen und sie hat die Beschwerdeführenden auch nicht zur Ergänzung der Unterlagen aufgefordert (vgl. das - auch im Gebiet der Zusatzleistungen geltende - Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis). Ebenfalls nichts für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist aus dem Umstand abzuleiten, dass dem Schreiben der Treuhänderin der Beschwerdeführenden keine Vollmacht beigelegt worden ist. Denn aus dem Schreiben selbst ergaben sich genügend Hinweise darauf, dass sie die Beschwerdeführenden vertritt, weshalb die Beschwerdegegnerin sie zur Einreichung einer Vollmacht hätte auffordern müssen. Eine solche wurde sodann mit den Einspracheschreiben vom 25. Februar 2014 zusammen mit weiteren Belegen und Angaben nachgereicht (Urk. 11/11-12.1-9).

3.4    Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2012 angerechnete hypothetische Ehegatteneinkommen von Fr. 45‘500.-- als zu hoch einzustufen und es ist dagegen der Betrag von Fr. 25’400.-- zu berücksichtigen.


4.    

4.1    Zu beurteilen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Verzugszins auf den ZL-Leistungen ab Juli 2011 vergütet hat.

    Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.

    Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) beträgt der Satz für den Verzugszins 5 Prozent im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2).

4.2    Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzten, wie sich aus der Erwägung 3.3 hiervor ergibt.

    Bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2014 waren bereits 24 Monate seit Entstehung des Leistungsanspruchs am 1. Juli 2011 (Urk. 11/8) vergangen. Ein Anspruch auf Zins von 5 % auf den Leistungen ab dem 1. Juli 2013 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird, ist daher zu bejahen.


5.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 25. März 2014 (Urk. 2) somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf die Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es ist die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen verfüge.


6.    Ausgangsgemäss haben die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese ist auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und die Pflicht zur Bezahlung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführenden auf den Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es wird die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführenden ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzHartmann