Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00045




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 18. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1941, bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 2. Mai 2011 respektive mit Einspracheentscheid vom 15. November 2011 ab (Urk. 2/8/124/2, Urk. 2/8/124/4). Die gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2011 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2013 (Prozess Nr. 2011.00106) mit der Feststellung gut, der Versicherte habe ab September 2010 Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs überwies es die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Durchführungsstelle (Urk. 2/8/78).


2.    Am 24. Juni 2013 erliess die Durchführungsstelle erneut eine Verfügung, mit der sie den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente wiederum verneinte (Urk. 2/8/124/5). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle am 9. Juli 2013 gestützt auf eine neue Berechnung (vgl. Urk. 2/8/124/7) teilweise gut, wobei dies dennoch zu keiner Leistungszusprechung führte (Urk. 2/8/124/6 = Urk. 2/2/1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2013 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2013 gut und verpflichtete die Durchführungsstelle wie folgt zur Bezahlung von Ergänzungsleistungen: Fr. 27‘794.-- ab September 2010 bis und mit August 2013 zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2012, und monatlich Fr. 787.-- ab September 2013 (Urk. 2/10).

    

3.    Gegen das Urteil vom 30. September 2013 erhob die Durchführungsstelle am 28. November 2013 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 2/14). Nach Einholung der Vernehmlassung von X.___ (Urk. 2/16) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Durchführungsstelle teilweise gut, hob das angefochtene Urteil vom 30. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).

    Über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ist daher erneut zu befinden. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen im Einzelnen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Urteil vom 7. April 2014 führte das Bundesgericht in Erwägung 5.2 (Urk. 1 S. 4) zunächst aus, auf die im vorinstanzlichen Urteil vom 28. Februar 2013 beurteilten Verhältnisse für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2011 könne nicht zurückgekommen werden. Erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheides bemerkte oder bekannt gewordene Tatsachen hätten unberücksichtigt zu bleiben. Diesbezüglich stünde allein der Weg der Revision des rechtskräftigen Entscheides offen.

1.2    In Erwägung 5.2 des Urteils vom 7. April 2014 (Urk. 1 S. 4 f. hielt das Bundesgericht fest, im Urteil der Vorinstanz seien ab 1. Januar 2012 dieselben Positionen berücksichtigt worden wie für das abgelaufene Kalenderjahr. In den Berechnungsblättern zum Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 sei von einem Verzichtsvermögen von Fr. 216‘700.-- respektive Fr. 206‘700.-- ausgegangen worden sowie von übrigen Einnahmen in der Höhe von Fr. 21‘360.-- aus der Untervermietung der Wohnung in Z.___. Die Vorinstanz habe diese Positionen ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen, was mit Bezug auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens richtig sei, soweit es sich um Sachverhalte vor Erlass des ersten Einspracheentscheides vom 15. November 2011 handle. Spätere Verzichtshandlungen mache die Durchführungsstelle zwar nicht geltend, doch hätte geprüft werden müssen, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Vermögen zu berücksichtigen sei, und zwar auch unter Beachtung von früheren Verzichtshandlungen. Die Feststellung im Urteil vom 28. Februar 2013, der Leistungsansprecher habe im Jahr 2010 über kein Vermögen mehr verfügt, habe einer Neubeurteilung ab 1. Januar 2012 nicht entgegen gestanden. Ebenso habe die Vorinstanz die ab 1. September 2011 angerechneten übrigen Einnahmen nicht einfach ungeprüft lassen dürfen. Unter diesen Umständen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2012 neu berechne. Dabei werde sie auch zu prüfen haben, ob dem Leistungsansprecher die ausgerichtete individuelle Prämienverbilligung anzurechnen sei.


2.    

2.1    Entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts ist der Anspruch ab 1. Januar 2012 erneut zu prüfen. Anknüpfungspunkt dafür ist die dem Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 zu Grunde liegende Berechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen, die gemäss Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) massgebend für die Bestimmung der Ergänzungsleistungen sind.

2.2    Für die Zeit von Januar bis und mit Dezember 2012 errechnete die Beschwerdegegnerin anerkannte Ausgaben in der Höhe von Fr. 37‘266.-- (Fr. 19‘050.-- für den Lebensbedarf, Fr. 5‘016.-- für die obligatorische Krankenversicherung und Fr. 13‘200.-- für die Miete) und anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 80‘139.-- (Fr. 30‘289.-- Vermögensverzehr, Fr. 650.-- Vermögensertrag, Fr. 27‘840.-- Renten der AHV/IV, Fr. 21‘360.-- übrige Einnahmen; Urk. 2/2/2 S. 9).

2.3    In der Berechnung für die Zeit ab Januar 2013 errechnete die Beschwerdegegnerin anerkannte Ausgaben in der Höhe von Fr. 37‘522.-- (Fr. 19‘210.-- für den Lebensbedarf, Fr. 5‘112.-- für die obligatorische Krankenversicherung und Fr. 13‘200.-- für die Miete) und anrechenbare Einnahmen in der Höhe von Fr. 79‘278.-- (Fr. 29‘280.-- Vermögensverzehr, Fr. 558.-- Vermögensertrag, Fr. 28‘080.-- Renten der AHV/IV, Fr. 21‘360.-- übrige Einnahmen; Urk. 2/2/2 S. 10 f.).


3.    

3.1    Die für die Beurteilung eines Vermögensverzichts massgebenden Bestimmungen des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) und die in diesem Zusammenhang geltende Praxis sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2013 aufgeführt (Urk. 2/8/78 S. 2 f. E. 1). Darauf wird verwiesen.

3.2    Für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2012 geht die Beschwerdegegnerin von einem Verzichtsvermögen aus. Dabei stützt sie sich auf Aspekte, die im Einspracheentscheid vom 15. November 2011 (Urk. 2/8/70a) und im Urteil vom 28. Februar 2013 (Urk. 2/8/78) konkret nicht Thema waren. Es handelt sich um bis September 2010 erfolgte Barbezüge von jeweils über Fr. 10‘000.-- im Gesamttotal von Fr. 364‘996 (Urk. 2/2/2 S. 3). Bezüglich dieser Betreffnisse hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe in der Mehrzahl nicht nachweisen können, wofür diese Beträge verwendet worden seien. Es fehle mithin am Nachweis der Gleichwertigkeit der mit diesen Geldbeträgen bezogenen Gegenleistung (Urk. 2/2/1 S. 4 f. Ziff. 9 ff.).

3.3    Der Einspracheentscheid vom 15. November 2011 enthält eine mit „Übersicht zur finanziellen Situation des Einsprechers von 2002 bis August 2010“ betitelte tabellarische Aufstellung über die Vermögensstände und -bewegungen in den genannten Jahren 2002 bis 2010. Zuletzt, das heisst Ende August 2010, betrug das Vermögen lediglich noch Fr. 225.-- (Urk. 2/8/70a S. 4 ff. Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Vollständigkeit der seinerzeitigen Vermögensanalyse (vgl. handschriftlicher Vermerk in Urk. 2/8/78 S. 3 E. 2). Dass sie Lücken aufweist, ist nicht ausgeschlossen. Indessen war die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides vom 15. November 2011 gehalten, das Vorliegen eines Verzichtsvermögens unter allen massgebenden Aspekten zu prüfen. Dass andere als die im Einspracheentscheid bezeichneten Vorgänge in Bezug auf den Vermögensverzehr bedeutsam waren, vermerkte damals weder die Beschwerdegegnerin noch ergaben sich hierzu aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte.

3.4    Die Vermögensanalyse im Einspracheentscheid vom 15. November 2011 hat das hiesige Gericht im Urteil vom 28. Februar 2013 als vollständig beurteilt und war zusammenfassend zum Schluss gekommen, der Verbrauch des Vermögens sei verzichtsrechtlich nicht relevant. Über die Vermögensentäusserung und die damit verbundenen Dispositionen wurde mithin konkret sowie integral entschieden und der Entscheid blieb in der Folge auch unangefochten. Ein Zurückkommen auf diese Vermögensdispositionen ist der Beschwerdegegnerin damit verwehrt, auch bezüglich solcher, die seinerzeit konkret nicht geprüft wurden, weil weder die Beschwerdegegnerin noch das Gericht einen genügenden Anlass sahen, von einem Vermögensverzicht auszugehen. Anders verfahren werden könnte nur, wenn sich die Sachlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich anders dargestellt hätte. Solche Gründe nannte die Beschwerdegegnerin indessen keine.

3.5    Da dem Beschwerdeführer die in den Jahren 2002 bis 2010 erfolgte Vermögensentäusserung nicht als Verzicht angerechnet werden kann, darf bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von keinem Verzichtsvermögen ausgegangen werden. Dies betrifft auch den Anspruch ab 1. Januar 2012. Der Umstand, dass die Ergänzungsleistungen jährlich neu berechnet werden, führt nicht dazu, dass Vermögensdispositionen, über die rechtskräftig entschieden wurde, erneut und sodann anders beurteilt werden dürfen. Eine Vermögensveränderung seit 2010 ist sodann weder ersichtlich noch machte die Beschwerdegegnerin eine solche geltend. Somit besteht für die Zeit ab Januar 2012 kein Anlass, bei den anrechenbaren Einnahmen einen Betrag für den Vermögensverzehr und für den Vermögensertrag vorzusehen.

4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin monierte in der Beschwerdeschrift vom 28. November 2013 an das Bundesgericht, beim Erlass des Urteils vom 30. September 2013 sei nicht geprüft worden, ob inzwischen andere Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien. Unbeachtet geblieben seien namentlich Mietzinseinnahmen aus der Untervermietung einer Wohnung (Urk. 2/14/3 S. 8). Ferner machte die Beschwerdegegnerin geltend, es müssten die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (seit März 2013) und die dem Beschwerdeführer gewährte Prämienverbilligung der Krankenkasse (seit Januar 2010) angerechnet sowie die Berechnung der Kosten für die Miete an der derzeitigen Wohnadresse (Buchmattweg 9 in Z.___) revidiert werden, denn der Beschwerdeführer bewohne die Wohnung nicht allein, sondern zusammen mit seiner Lebenspartnerin (Urk. 2/14/3 S. 9 ff. Ziff. 4).

4.2    Der Beschwerdeführer stellte sich im Verfahren vor dem Bundesgericht auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Noven seien nur bedingt zulässig (Urk. 2/16 S. 14 Ziff. 4.1). Bei den Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht handelt es sich in der Tat teilweise um Noven (vgl. Urk. 2/14/3 S. 9 ff. Ziff. 4), das heisst um bis dahin nicht geltend gemachte und nicht behandelte Sachverhaltsaspekte. Im Verfahren vor dem Bundesgericht sind solche Noven nur eingeschränkt zulässig (vgl. Art. 99 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; BGG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die betreffenden Sachverhaltsaspekte hingegen ohne Einschränkung beachtlich, sofern sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. Juli 2013 verwirklicht haben.

4.3    In der Verfügung vom 24. Juni 2013 führte die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen unter der Rubrik „Übrige Einnahmen“ ab September 2011 zusätzliche Einkünfte im Betrag von Fr. 21‘360.-- auf (Urk. 2/2/2 S. 8 ff. = Urk. 2/8/10/5 S. 9 ff.). Um was für Einnahmen es sich handelt, erwähnte sie weder in der genannten Verfügung noch im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 (Urk. 2/2/1), sondern erst in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht. Dort fasste sie zusammen, es handle sich um die Einnahmen aus der untervermieteten Wohnung Z.___ (Urk. 2/14/3 S. 8 f. Ziff. 3.3).

    Nicht nur die im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Einkünfte, namentlich Erwerbseinkünfte und die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, sind anrechenbar (vgl. Art. 11 Abs. 1, 1bis und 2 ELG), sondern ganz grundsätzlich alle Einnahmen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 179 lit. G Ziff. I). Zu diesen Einnahmen zählt auch das Einkommen aus Untermiete (vgl. Art. 12 ELV).

    Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die von ihm gemietete Wohnung in Z.___ (vgl. Mietvertrag vom 11. August 2010; Urk. 2/8/95) seit 1. September 2011 untervermietet hat (vgl. Untermietvertrag vom 11. August 2011; Urk. 2/8/96). Gemäss Untermietvertrag entspricht der Zins, den der Untermieter zu entrichten hat, exakt dem Mietzins des Beschwerdeführers als Hauptmieter, nämlich Fr. 1‘780.--. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für die Anrechnung von Fr. 21‘360.-- (Fr. 1‘780.-- x 12) als zusätzliche Einnahmen (vgl. Verfügung vom 24. Juni 2013; Urk. 2/8/124/5 S. 9 ff.), denn den Einnahmen aus der Untervermietung stehen Ausgaben für die Hauptmiete in gleicher Höhe gegenüber. Dafür dass der Beschwerdeführer einen den Hauptmietzins übersteigenden Ertrag aus der Untermiete erzielt, bestehen keine Anhaltspunkte. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind die erwähnten Betreffnisse daher nicht zu berücksichtigen.

4.4    Zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Ausgaben für die Miete der von ihm aktuell gewohnten Wohnung in Z.___ (Fr. 19‘560.-- pro Jahr ab 1. Januar 2012, davon anrechenbar Fr. 13‘200.--; Urk. 2/2/2 S. 9 ff.) seien neu zu berechnen, weil der Beschwerdeführer nicht allein wohne, befindet sich in den Akten lediglich der interne Vermerk der Beschwerdegegnerin, es sei unklar, ob A.___ mit dem Beschwerdeführer zusammen wohne (vgl. Urk. 2/8/85). Da diesbezüglich nichts erwiesen ist, besteht kein Anlass für eine Anpassung der Wohnkosten bei den anerkannten Ausgaben.

4.5    Betreffend Prämienverbilligung führte die Beschwerdegegnerin aus, im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer keine solche erhalte. Im Zuge der Bearbeitung des Urteils vom 30. September 2013 habe sich dann aber herausgestellt, dass der Beschwerdeführer inzwischen doch rückwirkend ab Januar 2010 eine Prämienverbilligung erhalte. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gemeldet, obschon es sich um Einnahmen handle, die anzurechnen seien (Urk. 2/14/3 S. 9 f. Ziff. 4.1).

    Der Beschwerdeführer entgegnete, eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor. Von Anfang an habe sich in Bezug auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gezeigt, dass weder ein genügendes Einkommen noch ein Vermögen vorhanden sei. Es sei deswegen offenkundig gewesen, dass Anspruch auf eine Prämienverbilligung bestehe. Dass eine solche ausbezahlt werde, sei im Übrigen aus eingereichten Unterlagen ersichtlich gewesen (Urk. 2/16/2 S. 11 f. Ziff. 4.2).

    Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 2010 Prämienverbilligungen zustehen. Die Zusprechung erfolgte erstmals am 27. Oktober 2011 für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 1‘692.-- (Urk. 2/8/116). Am 19. Januar und 3. Februar 2012 erfolgte rückwirkend die Zusprechung für die Jahre 2010 (Fr. 2‘040.--) und 2011 (Fr. 1‘404.--; Urk. 2/8/114-115). Die Prämienverbilligung für 2013 betrug Fr. 1‘068.-- und wurde am 29. Januar 2013 zugesprochen (Urk. 2/8/117).

    Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

    Die Zusprechung der Prämienverbilligung erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV. Da betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen, insbesondere über dessen Höhe, noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, ist die Prämienverbilligung bei den anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigen, ungeachtet der Frage, ob die Prämienverbilligung rechtzeitig gemeldet worden ist. Die anrechenbaren Einnahmen für das Jahr 2012 erhöhen sich infolge der Prämienverbilligung um Fr. 1‘692.-- (vgl. Urk. 2/8/116) und für 2013 um Fr. 1‘068.-- (vgl. Urk. 2/8/117).

4.6    Den Standpunkt, es sei auch ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, begründet die Beschwerdegegnerin damit, der Beschwerdeführer sei einziger Verwaltungsrat der vormaligen B.___ AG und jetzigen C.___ AG. Das Aktienkapital stehe ganz im Eigentum des Beschwerdeführers. Unverändert seien auch der Sitz und die Adresse der Firma. Neu bezwecke die Firma nicht mehr die Ernährungsberatung, sondern die Vermögensverwaltung. Das entspreche der früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und es sei davon auszugehen, dass er effektiv wieder in diesem Bereich tätig sei und auch ein Erwerbseinkommen erziele (Urk. 2/14/3 S. 11 f. Ziff. 4.2).

    Der Beschwerdeführer wandte ein, die Beschwerdegegnerin sei bereits vor Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2013 darüber orientiert gewesen, dass er den Aktienmantel der Gesellschaft an einen Investor verkauft habe. Mit dem Erlös seien Schulden beglichen worden. Aufgrund des Verkaufs des Aktienmantels sei er nicht mehr Aktionär und er sei im Oktober 2013 auch als Verwaltungsrat ausgeschieden (Urk. 2/16/2 S. 12 f. Ziff. 4.3).

    Erwerbseinkommen gehört gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu den anrechenbaren Einnahmen und eine Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei der Berechnung des jährlichen Anspruchs zu berücksichtigen. Die Änderung der Erwerbsverhältnisse muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Bis anhin erzielte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Erwerbseinkommen mehr. Dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hat, vermag die Beschwerdegegnerin auf Annahmen und Vermutungen zu stützen. Mittels Handelsregisterauszug belegt ist indessen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aktien der B.___ AG und nachmaligen C.___ AG im Frühjahr 2013 verkaufte, den vereinbarten Kauferlös ausbezahlt erhielt und im Oktober 2013 aus dem Verwaltungsrat ausschied (Urk. 2/8/111, Urk. 2/16/3-5). Dass die Gesellschaft wiederum aktiv und der Beschwerdeführer für diese tätig ist und er ein Erwerbseinkommen erzielt, ist hingegen offen. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich bei den anrechenbaren Einnahmen somit keine Änderungen.


5.    

5.1    Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 ist zunächst von der Berechnung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 betreffend die Zeit ab 1. Januar 2012 auszugehen (Urk. 2/2/2 S. 9 ff.; vgl. vorstehende E. 2).

5.2    Bei den anerkannten Ausgaben ergeben sich sowohl für 2012 als auch für die Zeit ab Januar 2013 keine Änderungen, insbesondere nicht bei der Miete (vgl. vorstehende E. 4.4).

5.3    Bei den anrechenbaren Einnahmen entfallen für die gesamte Zeitperiode der Vermögensverzehr (2012: Fr. 30‘289.--, 2013 Fr. 29‘280.--), der Vermögensertrag (2012 Fr. 650.--, 2013 Fr. 558.--) sowie die übrigen Einnahmen (2012 und 2013 je Fr. 21‘360.--; vgl. vorstehende E. 3 und E. 4.3). Ein Erwerbseinkommen erzielte der Beschwerdeführer weder 2012 noch in der Zeit ab Januar 2013, weswegen auch unter diesem Gesichtspunkt keine anrechenbaren Einnahmen ins Gewicht fallen (vgl. vorstehende E. 4.6). Zu den anrechenbaren Einnahmen ist indessen neu die Prämienverbilligung der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1‘692.-- im Jahr 2012 und von Fr. 1‘068.-- im darauf folgenden Jahr hinzuzuzählen (vgl. vorstehende E. 4.5).

5.4    Den anerkannten Ausgaben im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 37‘266.-- stehen anrechenbare Einnahmen von Fr. 27‘840.-- (die unbestrittene und belegte AHV-Rente; vgl. Urk. 2/2/2 S. 9) und von Fr. 1‘692.-- (Prämienverbilligung), das heisst total Fr. 29‘532.-- gegenüber. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für 2012 beträgt somit Fr. 7‘734.--.

    Den anerkannten Ausgaben im Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 37‘522.-- stehen anrechenbare Einnahmen von Fr. 28‘080.-- (die unbestrittene und belegte AHV-Rente; vgl. Urk. 2/2/2 S. 10 f.) und von Fr. 1‘068.-- (Prämienverbilligung), mithin total Fr. 29‘148.-- gegenüber. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2013 beträgt damit Fr. 8‘374.-- bezogen auf das gesamte Jahr respektive Fr. 698.-- pro Monat.

    Der Anspruch des Beschwerdeführers ab September 2010 bis 31. Dezember 2011 setzt sich gemäss dem Urteil vom 30. September 2013, das in diesem Punkt vom Bundesgericht bestätigt wurde, wie folgt zusammen: Fr. 549.-- für September 2010, Fr. 2‘277.-- für Oktober bis Dezember 2010 und Fr. 9‘246.-- für das Jahr 2011, das heisst insgesamt Fr. 12‘072.-- (vgl. Urk. 2/10 S. 6 f. E. 2.3.5).

    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat: Fr. 19‘806.-- ab September 2010 bis und mit Dezember 2012 (Fr. 7‘734.-- + Fr. 12‘072.--) und Fr. 698.-- monatlich ab Januar 2013.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer beantragt die Verzinsung des Nachzahlungsbetrages mit 5 % ab 1. September 2012 (Urk. 2/1 S. 2).

6.2    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, werden die Sozialversicherungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig.

6.3    Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen erfolgte unbestrittenermassen im September 2010 und von diesem Zeitpunkt an waren die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Nachzahlungsanspruch ist daher mit Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, mithin ab September 2012 jährlich mit 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV) zu verzinsen.


7.    Bezüglich geltend gemachter Krankheitskosten ist auf das im Urteil vom 28. Februar 2013 Gesagte zu verweisen (Urk. 2/8/78 S. 9 E. 6). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich bislang weder bezüglich der bis dahin geltend gemachten Krankheitskosten noch bezüglich der späteren einen materiellen Entscheid getroffen, was sie nachzuholen hat.


8.    

8.1    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung für die Aufwendungen in diesem Verfahren und im vorausgehenden Verfahren ZL.2013.00069. Da der Beschwerdeführer praktisch vollumfänglich obsiegt, ist von einer Reduktion der Entschädigung abzusehen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

8.2    Von der Zusprechung der vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 2/1 S. 7 f. Ziff. 11) ist abzusehen. Für das Einspracheverfahren wird in der Regel keine Entschädigung zugesprochen (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Überdies ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit nicht erkennbar. Zwar kann die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin teilweise nicht geschützt werden. Allein aus diesem Grund kann indessen nicht auf Mutwilligkeit geschlossen werden.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer wie folgt Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat: Fr. 19‘806.-- ab September 2010 bis und mit Dezember 2012 und monatlich Fr. 698.-- ab Januar 2013, zuzüglich 5 % Zins auf dem nachzuzahlenden Betrag seit 1. September 2012. 

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt