Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00046 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Ehefrau Y.___
gegen
Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeindeverwaltung C.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, bezieht seit Oktober 2006 eine Invalidenrente (Urk. 6/30-31) und seit April 2013 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 6/29). Am 4. Februar 2013 trat er zur stationären Behandlung ins Spital Z.___, Klinik für Neurologie, ein (Urk. 6/19/4), von wo er am 8. März 2013 in die psychiatrische Klinik A.___ übertrat. In der psychiatrischen Klinik A.___ verblieb er, bis er am 11. April 2013 vom Pflegeheim B.___ aufgenommen wurde (Urk. 6/19/3).
Laut Personenmeldeamt der Stadt Z.___ meldete sich X.___ als am 4. Februar 2013 aus Thailand zugezogen in der Stadt Z.___ an (Urk. 10/1). Seine Ehefrau meldete sich am 18. November 2013 als am 12. November 2013 aus Thailand zugezogen in der Gemeinde C.___ an (Urk. 6/19/2).
Am 7. Januar 2014 meldete sich X.___ bei der Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wies die Stadt Z.___ das Gesuch mangels Zuständigkeit ab (Urk. 6/1). Daran hielt sie nach erfolgter Einsprache vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/17; Einspracheergänzung vom 21. März 2014; Urk. 6/19/1) mit Entscheid vom 27. März 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/2) fest.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Stadt Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Gemeinde C.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7), welche sich am 11. Juni 2014 vernehmen liess (Urk. 9). Die Vernehmlassung wurde den Parteien am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vomundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.
1.2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 21 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung obliegt die Durchführung den politischen Gemeinden, in welcher die Gesuchstellenden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, beziehungsweise - bei Heim- oder Anstaltsinsassen - an deren letztem Wohnort vor Eintritt in das Heim oder die Anstalt.
1.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a).
1.4 Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte mit dem Willen, die eheliche Gemeinschaft definitiv aufzugeben, die eheliche Wohnung, so kann er unmittelbar an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründen (Stähelin in: Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 S. 226 N 10 mit Hinweisen).
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB).
1.5 Laut Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2). Als Aufenthalt genügt die tatsächliche Ortsanwesenheit, eine subjektive Absicht ist nicht erforderlich. Auch ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, z.B. in einer Heil- oder Strafanstalt (Art. 26 ZGB), genügt zur Begründung des fiktiven Wohnsitzes. Allerdings besteht der Wohnsitz nur so lange, wie der Aufenthalt besteht (Stähelin in: Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 24 S. 234 N 11 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Zuständigkeit damit (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Er habe sich zwar als Untermieter angemeldet, dort aber nie gewohnt, sondern er habe sich nach der Ankunft in der Schweiz umgehend in Z.___ in Spitalpflege begeben und sei hernach ins Pflegezentrum B.___, eingetreten. Seine Ehefrau habe zu dieser Zeit weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sich länger in der Schweiz aufgehalten. Seit dem 12. November 2013 wohne sie nun in C.___. Da die Eheleute weder gerichtlich getrennt noch geschieden seien, habe der Beschwerdeführer Wohnsitz an der Adresse der Ehefrau (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe mit der Anmeldung in der Stadt Z.___ dort Wohnsitz begründet. Da er weder geschieden noch gerichtlich getrennt sei, stelle sich die Frage, ob nicht sein Wohnsitz in Z.___ als ehelicher Wohnsitz zu gelten habe.
2.3 Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 9), der Beschwerdeführer habe aus Thailand kommend Wohnsitz in Z.___ begründet und sei von dort ins Pflegeheim eingetreten. Damit habe er Wohnsitz in der Stadt Z.___ .
2.4 Streitig und zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist. Dies ist davon abhängig, wo der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er über Jahre Wohnsitz in Thailand hatte, am 4. Februar 2013 in die Schweiz zurückgekehrt ist. Unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz begab er sich in Spitalpflege, zuerst ins Spital Z.___ (Urk. 6/19/4) und hernach in die psychiatrische Klinik A.___, von wo aus er ins Pflegezentrum B.___, übertrat (Urk. 6/19/3). Per 4. Februar 2013 meldete er sich in Z.___ an (Urk. 10/1).
3.2 Einen abgeleiteten Wohnsitz für Ehegatten kennt das Schweizerische Recht nicht (mehr). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend nicht Kraft seiner Ehe Wohnsitz am Wohnsitz seiner Ehefrau. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass das Ehepaar nicht gemeinsam in die Schweiz zurückkehrte und die Ehefrau des Beschwerdeführers erst Wohnsitz in der Schweiz nahm, als dieser bereits im Pflegeheim weilte. Da der Beschwerdeführer nie am Wohnsitz seiner Ehefrau lebte, kann er dort auch keinen Wohnsitz begründet haben. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin gilt deshalb der Wohnsitz der Ehefrau nicht auch als derjenige des Beschwerdeführers.
3.3 Der Beschwerdeführer hatte vor dem Eintritt ins Spital Z.___ keinen Wohnsitz in der Schweiz. Einen solchen hat er nicht allein mittels Anmeldung in Z.___ (Urk. 10/1) begründen können, hat er sich doch dort nie mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten, sondern er begab sich unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz in Spitalpflege und trat danach nahtlos ins Pflegeheim über. Da der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründet und der Beschwerdeführer vor dem Spitalaufenthalt keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, der aufrechterhalten bleiben könnte, hat der blosse Aufenthalt als fiktiver Wohnsitz (vorstehend E. 1.5) zu gelten. Seit dem Eintritt ins Spital Z.___ hat der Beschwerdeführer ununterbrochen Aufenthalt in der Stadt Z.___ , weshalb die Stadt Z.___ als Wohnsitzgemeinde gilt, solange sich der Beschwerdeführer dort aufhält.
3.4 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus Thailand im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Z.___ hat, weshalb diese zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen mangels Zuständigkeit erfolgte daher zu Unrecht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Stadt Z.___ zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Gemeindeverwaltung C.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher