Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00047 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 2. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1945, bezieht eine ordentliche Rente der AHV. Im Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/186, Urk. 7/181), welche ihr ab 1. Juli 2008 zugesprochen wurden (Verfügung vom 6. August 2008, Urk. 7/161).
1.2 Am 23. Januar 2012 meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass sie am 13. Januar 2012 geheiratet habe (Urk. 7/110). Daraufhin leitete die Durchführungsstelle eine Neuberechnung sowie periodische Überprüfung ein (Urk. 7/107, Urk. 7/104), wobei sie diverse Angaben und Unterlagen einforderte (Urk. 7/102, Urk. 7/92).
1.3 Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/91) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen ab August 2012 infolge einer Meldepflichtverletzung der Versicherten ein, bis die Überprüfung/Neuberechnung durchgeführt worden sei.
1.4 Am 1. Juli 2012 verstarb der Ehemann der Versicherten, woraufhin die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 7. August 2012 (Urk. 7/86) wiederum diverse Angaben und Unterlagen einforderte. Am 10. September 2012 (Urk. 7/85), 9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 29. Oktober 2012 (Urk. 7/83) bat die Durchführungsstelle nochmals um die gewünschten Angaben.
Am 21. Januar 2013 (Urk. 7/80) räumte die Durchführungsstelle der Versicherten sodann eine Mahn- und Bedenkfrist zum Einreichen der geforderten Unterlagen bis zum 11. Februar 2013 ein mit dem Hinweis, dass ansonsten die ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückgefordert würden.
1.5 Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 forderte die Durchführungsstelle sodann wegen der Verletzung der Meldepflicht Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 13‘530.-- zurück (Urk. 7/79). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/76) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 9. April 2013 ab (Urk. 7/74). Dieser erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 26. April 2013 (Urk. 7/72) ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung, was die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 27. Februar 2014 mangels guten Glaubens ablehnte (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 4. April 2014 ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihr sei der Betrag in der Höhe von Fr. 13‘530.-- vollständig zu erlassen (Urk. 1/1-2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
1.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
1.4 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass in den jeweiligen Verfügungen immer explizit auf das Bestehen der Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG hingewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin mehrfach um diverse Unterlagen gebeten worden sei, welche nie beigebracht worden seien (S. 1 f.). Auch nach der Ansetzung einer Mahn- und Bedenkfrist sei weder eine Antwort noch Unterlagen eingereicht worden. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden könne (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass jeweils ihr Ehemann die Verantwortung für die administrativen Angelegenheiten übernommen habe und bis zu seinem Tod in Kontakt mit der Beschwerdegegnerin gestanden sei. Die Bezahlung des geforderten Betrages bedeute für sie eine unzumutbare grosse Härte (Urk. 1/1-2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung für die Periode vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.
3.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Parteien ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen.
3.2 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2012 zwar Meldung über ihre Verheiratung gemacht hatte (Urk. 7/110), daraufhin jedoch nie auf die Aufforderungen der Beschwerdegegnerin bezüglich das Einreichen von Unterlagen oder Erteilen von Auskünften reagierte. So forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. April (Urk. 7/102) und 18. Juni 2012 (Urk. 7/92) diverse Unterlagen zur Überprüfung beziehungsweise Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin blieb aus. In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2012 die Einstellung der Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab August 2012 infolge einer Meldepflichtverletzung, bis die Überprüfung/Neubeurteilung habe durchgeführt werden können (Urk. 7/91).
Aufgrund des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. August 2012 wiederum diverse Angaben und Unterlagen für die Neuberechnung aufgrund der Heirat beziehungsweise Verwitwung ein (Urk. 7/86). Da von der Beschwerdeführerin wiederum keine Antwort erfolgte, bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. September (Urk. 7/85), 9. Oktober 2012 (Urk. 7/84) und 29. Oktober 2012 (Urk. 7/83) nochmals um die gewünschten Unterlagen und Angaben. Wiederum erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Reaktion, woraufhin die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 eine Mahn- und Bedenkfrist ansetzte, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/80). Dabei drohte sie der Beschwerdeführerin an, dass bei Nichtbeachtung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die ausgerichteten Zusatzleistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2012 zurückgefordert würden. Auch innert dieser Frist reagierte die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2013 eine Verfügung betreffend die Rückforderung erliess (Urk. 7/79).
3.5 Indem sich die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen nie bei der Beschwerdegegnerin meldete, hat sie in nicht nur leichter Weise gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Mit der unterlassenen Reaktion auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin es am Mindestmass an Mitwirkung, welche von ihr erwartet werden konnte, fehlen lassen und ihre Mitwirkungspflicht damit grobfahrlässig verletzt.
Vom Vorwurf der groben Nachlässigkeit vermag sie auch der Umstand nicht zu entlasten, dass sich jeweils ihr Ehemann um die Administration gekümmert und sie nach dessen Tod über keine Unterlagen verfügt habe. So hätte sich die Beschwerdeführerin in den zahlreichen ihr angesetzten Fristen wenigstens bei der Beschwerdegegnerin melden und diejenigen Unterlagen einreichen können, auf welche sie Zugriff hatte beziehungsweise der Beschwerdegegnerin mitteilen, aus welchem Grund ihr das Einreichen der restlichen verlangten Unterlagen nicht möglich sei. Von der Beschwerdeführerin geschah jedoch nichts dergleichen.
3.6 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen, welches rechtlich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesst.
Da der gute Glaube zu verneinen ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach