Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00048




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1925, Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. Urk. 7/A2), schloss per 22. Juli 2013 mit der Y.___ einen Pensionsvertrag ab (Urk. 7/11a) und meldete sich am 24. Juli 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 7/1c). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 sprach ihr die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL), mit Wirkung ab September 2013 Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘124.-- pro Monat zu (Urk. 7/29/3). Hieran hielt sie auf Einsprache vom 28. November 2013 (Urk. 7/19; Einspracheergänzung vom 3. Februar 2014, Urk. 7/24) hin mit Entscheid vom 26. März 2014 fest (Urk. 7/29/4 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, das AZL sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Fr. 4‘124.-- pro Monat übersteigende Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tagestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl, a.a.O., S. 1715 Rz 117).

1.2    Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden. Laut Ziff. 2.3.1 der Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV hat das kantonale Sozialamt die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für Personen in Spital- und Pflegeheimen gemäss § 1 lit. a ZLV auf maximal Fr. 250.-- pro Tag festgesetzt (Stand 2013). Die Heimtaxe setzt sich aus dem Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegeanteil der versicherten Person von maximal Fr. 21.60 pro Tag zusammen. Zuschläge für erhöhten Komfort gehören nicht zu den anrechenbaren Heimkosten und können daher nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Ebenso sind in Heimen mit offensichtlich hohen Taxen, welche insbesondere überdurchschnittliche Hotellerie- und Betreuungsleistungen beinhalten, grundsätzlich lediglich die entsprechenden Taxanteile öffentlicher/gemeinnütziger Heime der betroffenen Region anrechenbar. Diese Regelungen gelten auch für Taxen unterhalb der Taxobergrenze (Ziff. 2.3.1.2 der Weisungen).

1.3    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung Heimkosten von jährlich Fr. 84‘534.-- zugrunde (Urk. 7/29/1 S. 5). Diese setzen sich zusammen aus der von ihr anerkannten Hotellerietaxe von Fr. 160.--, den Betreuungskosten von Fr. 50.-- und dem Pflegekosteneigenanteil von Fr. 21.60 pro Tag (Fr. 231.60 x 365 Tage; vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Zur Begründung, weshalb sie nicht die gesamte Hotellerietaxe für das von der Beschwerdeführerin bewohnte Zimmer im Pflegeheim Y.___ im Betrag von Fr. 215.-- in die Berechnung aufnahm, führte sie zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin bewohne ein Zimmer der dritten Kategorie mit eigenem WC und eigener Dusche. Die gleiche Institution biete Doppelzimmer mit WC und Dusche für Fr. 150.-- pro Tag und Einzelzimmer mit einer Toilette pro zwei Zimmer für Fr. 160.-- an. Somit handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bewohnten Zimmer um eines mit erhöhtem Komfort. Dieser erhöhte Komfort werde bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein (Urk. 1), das von ihr bewohnte Einzelzimmer verfüge über eine eigene Toilette und Dusche. Es verfüge weder über eine eigene Küche noch sei es besonders geräumig und biete somit keinen Luxus. Bei den Zimmern, die die Y.___ zur von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hotellerietaxe (Fr. 160.-- pro Tag) anbiete, handle es sich um Doppelzimmer, bei welchen sich zwei Zimmer eine Toilette teilten, und die über eine Etagendusche verfügten. Vor dem Hintergrund, dass sie die Tage im Wesentlichen in ihrem Zimmer verbringe, und unter Berücksichtigung, dass sie zeitlebens in einer eigenen Wohnung mit eigener Dusche und Toilette gelebt habe, könne keine Rede von Luxus sein, wenn sie nun ein Einzelzimmer belege. Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass bei der Bedarfsrechnung die gesamten Kosten zu berücksichtigen seien, wäre zumindest der in den Weisungen des kantonalen Sozialamtes genannte Maximalbetrag anzuerkennen (Ziff. 9 f. S. 4 f).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, welche Heimtaxe bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist.


3.

3.1    Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Festlegung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbetrages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergänzungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird.

3.2    Die Y.___ stellt der Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt täglich Fr. 215.-- für Hotellerie, Fr. 50.-- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 286.60 in Rechnung (vgl. Urk. 7/11e), wovon die Beschwerdegegnerin lediglich Fr. 160.-- für Hotellerie, Fr. 50.-- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 231.60 als Ausgaben in der EL-Berechnung anrechnen will (365 x Fr. 231.60 = Fr. 84‘534.--; vgl. Urk. 7/29/1 S. 5). Der Beschwerdeführerin fallen damit täglich nicht berücksichtigte Kosten von Fr. 55.-- an, die sie aus ihrem Vermögen – so lange ein solches noch vorhanden ist – bezahlen soll. Bei einem laut EL-Berechnung vorhandenen Vermögen von Fr. 40‘141.-- (vgl. Urk. 7/29/1 S. 5) befürchtet die Beschwerdeführerin zu Recht, mit der nicht vollständigen Anrechnung der Heimtaxen könnte sie diese dereinst nicht mehr bezahlen.

3.3    Laut Preisübersicht der Y.___ (Urk. 7/25) bietet diese Doppelzimmer mit Dusche und WC zu einer Hotellerietaxe von Fr. 150.--, Einzelzimmer mit WC pro zwei Zimmer zu einer Hotellerietaxe von Fr. 160.--, Einzelzimmer mit Dusche und WC zu einer Hotellerietaxe von Fr. 215.-- und Einzelzimmer mit Dusche, WC und Balkon zu einer Hotellerietaxe von Fr. 230.-- an. Zur Hotellerietaxe kommen bei jedem Zimmer die Betreuungstaxe sowie der Pflegeanteil hinzu.

3.4    Aus der Preisübersicht der Y.___ geht hervor, dass diese auch günstigere Zimmer als das von der Beschwerdeführerin bewohnte anbietet. Dabei handelt es sich beim günstigsten Zimmer um ein Doppelzimmer mit Dusche und WC. Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Hotellerietaxe von Fr. 160.-- entspricht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin der Taxe eines Einzelzimmers. Das Zimmer verfügt zwar weder über eine eigene Toilette noch eine eigene Dusche, die Toilette wird aber nicht - wie vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 5) - von vier Heimbewohnerinnen, sondern nur von einer Heimbewohnerin aus einem anderen Einzelzimmer mitbenützt. Ein solches Zimmer ist zugegebenermassen einfach. Es bietet aber den Vorteil, dass sich die Beschwerdeführerin nicht den von ihr befürchteten zwischenmenschlichen alltäglichen Konflikten bezüglich Musik- und Fernsehprogramm sowie Häufigkeit der Besuche aussetzen muss. Einzig die Toilette muss sie sich mit einer anderen Person teilen, was absolut zumutbar ist. Auch die Benützung der Gemeinschaftsdusche auf dem Gang ist zumutbar, sucht eine Person die Dusche in der Regel doch nicht mehrmals pro Tag auf. Damit hält das von der Y.___ angebotene Einzelzimmer zur Hotellerietaxe von Fr. 160.-- pro Tag den Minimalanforderungen an ein Zimmer in einem Pflegeheim bei weitem stand, weshalb nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung nicht die gesamte von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Hotellerietaxe berücksichtigt hat.

3.5    Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr zumindest die festgelegte Höchsttaxe anzurechnen, zielt am Gebot, dass die Ergänzungsleistungen lediglich einen einfachen und zweckmässigen Heimaufenthalt garantieren sollen, vorbei. Ein Einzelzimmer mit eigener Toilette und eigener Dusche entspricht einem hohen Komfort, der bei den Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Austauschbefugnis berufen, gilt die Austauschbefugnis doch für Sach- und nicht für Geldleistungen (vgl. BGE 127 V 123). Beim Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen handelt es sich aber um einen Anspruch auf Geldleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 ELG).

3.6    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Hotellerietaxe zu Recht auf Fr. 160.-- beziehungsweise die Heimtaxe auf Fr. 231.60 beschränkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher