Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00049 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 16. April 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 55 % seit dem 1. Juni 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2013, Urk. 7/3).
Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2013 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog dieser am 29. Mai 2013 zurück, womit der Prozess im Verfahren IV.2012.00020 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde.
1.2 Y.___, geboren 1957, bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 27. November 2013 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (vgl. Urk. 7/5).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 27. November 2013 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2014.00024 mit Urteil vom 31. März 2015 gut und stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe.
1.3 Nachdem sich die Versicherten am 20. Dezember 2013 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihren Invalidenrenten angemeldet hatten (Urk. 7/1-2), verneinte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), mit Verfügung vom 11. Februar 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen (Urk. 7/8).
Die dagegen am 5. März 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 10. April 2014 (Urk. 7/13 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien neu zu berechnen und auszurichten (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).
1.4 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.
Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen. Nach lit. b dieser Bestimmung wird Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent der Höchstbetrag für den Lebensbedarf als Erwerbseinkommen angerechnet. Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, N 187 ff. S. 1765).
1.5 Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berücksichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungsaufgaben. Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Versuch der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) Rz 3424.02 bei Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 60 % ein Mindesteinkommen in der Höhe des Lebensbedarfs für Alleinstehende, mithin Fr. 19‘210.--, anzurechnen sei (Urk. 2 S. 1).
Weiter sei gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2013 die ganze Rente der Ehefrau aufgehoben und das jährliche Invalideneinkommen auf Fr. 54‘326.-- festgesetzt worden. Aufgrund der persönlichen Umstände werde dieses Einkommen auf Fr. 36‘000.-- herabgesetzt und in die Berechnung der Zusatzleitungen eingesetzt (S. 2).
2.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden sinngemäss ein, es sei einerseits das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehemannes in die Berechnung einzusetzen und andererseits auf die Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau zu verzichten, da diesbezüglich noch eine Beschwerde am hiesigen Gericht hängig sei (Urk. 1 S. 2 f.). Ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von beiden wesentlich verschlechtert, was bei der Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ebenfalls zu berücksichtigen sei (S. 2 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung Erwerbseinkommen anzurechnen sind.
3.
3.1 Dem umstrittenen Einkommen des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 per 1. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/3).
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht zog der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 zurück (vgl. Verfügung vom 31. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Nachdem dem Begehren des Beschwerdeführers um Zusatzleistungen unter Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens entsprechend seiner Restarbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 14 ELV nicht entsprochen wurde, machte er in seiner Einsprache vom 5. März 2014 (Urk. 7/12) sinngemäss geltend, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer sinngemäss wiederum geltend, dass die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt sei, weshalb keinerlei konkrete Arbeitsmöglichkeiten für ihn bestünden (Urk. 1 S. 2 f.).
Somit ist zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'210.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt in der Verfügung vom 11. Februar 2014, Urk. 7/8).
3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2013 (Urk. 7/3) ist dem Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines 60%igen Pensums zumutbar (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die gegen diese Verfügung beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer zurück. Danach ist gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2013 nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 55 % auszugehen.
3.4 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass er das vermutete Mindesteinkommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwerde machte er in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit aufgrund seiner Gesundheit geltend, begründete dies jedoch – abgesehen vom Einreichen einer ärztlichen Bestätigung - nicht weiter (Urk. 1 S. 2 f.). Der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. A.___ vom 19. Februar 2014 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren bei ihm unter Kontrolle und Therapie stehe und er die nach der Invalidenversicherung beurteilte Arbeitsfähigkeit von 50 % aus mehreren Gründen (Gelenkkrankheiten und Übergewicht) für unrealistisch halte. Der Beschwerdeführer sei praktisch voll arbeitsunfähig.
Im Arztzeugnis von Dr. A.___, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweist, wird weder etwas Näheres zum Gesundheitszustand ausgeführt noch enthält es eine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, aufgrund der dargelegten Aktenlage und in Abweichung vom Arztzeugnis auf eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer hat sodann keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts seines Gesundheitszustandes begründete Zweifel an der ihm angerechneten Restarbeitsfähigkeit zu wecken vermögen, zumal er seine diesbezügliche Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen hat (vgl. Verfügung vom 31. Mai 2013 im Verfahren IV.2012.00020).
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklärungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 19‘210.-- erweist sich somit als rechtens. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Betreffend das umstrittene Einkommen der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu bemerken:
4.2 Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines ELAnpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3).
4.3 Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2000 zu. In den Jahren 2003, 2005 und 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin jeweils mit, der Rentenanspruch sei unverändert. Mit Verfügung vom 27. November 2013 hob die IV-Stelle sodann die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2014 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben.
Mit Urteil vom 31. März 2015 im Verfahren IV.2014.00024 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 27. November 2013 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2015 und die darin erfolgte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist somit für das vorliegende Verfahren verbindlich (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.4 Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 31. März 2015 (Verfahren IV.2014.00024) zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 nicht verändert habe und es sich bei der Einschätzung durch Dr. B.___ und med. pract. C.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handle. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision beziehungsweise ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache seien nicht erfüllt und die der Beschwerdeführerin per 1. August 2000 zugesprochene ganze Rente könne nicht aufgehoben werden (E. 4.1 und 4.2).
4.5 Nach dem Gesagten ist somit bei der Bemessung des Anspruchs auf Zusatzleistungen auf das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin zu verzichten.
Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In diesem Sinne obliegt es der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Zusatzleistungen neu zu berechnen.
5. In Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist das dies-bezügliche Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch auf Zusatzleistungen neu berechne und verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage eines Exemplars des Urteils vom 31. März 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00024
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach