Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00050




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann

Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advocentral

Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, bezieht seit 2005 von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit einem Invaliditätsgrad von 76 % (Urk. 8/19, Urk. 12/4, Urk. 14/4, Urk. 19). Von ihren fünf erwachsenen Kindern (Urk. 8/14 S. 5, Urk. 8/47) lebten beim Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Y.___ per 1. März 2013 (Urk. 14/5a-b, Urk. 8/15) zwei erwachsene Töchter bei der Versicherten (Urk. 8/8/14 S. 3), von denen die jüngere, Z.___, geboren 1992, am 16. Juli 2013 aus der Mietwohnung der Mutter auszog und die zweijährige Lehre im August 2013 beendete. Per Ende August 2013 wurde die Kinderrente für die Tochter Z.___ eingestellt (Urk. 8/19, Urk. 8/36, Urk. 8/44). Für die Tochter A.___ war dannzumal keine Kinderrente ausgerichtet worden (Urk. 8/19). Sie hatte von März 2011 bis Ende Februar 2012 ein einjähriges Praktikum bei der B.___ in einem Pensum von 50 % absolviert (Urk. 8/32) und war anschliessend in diesem Betrieb bis am 31. August 2013 in einem 20%igen Pensum erwerbstätig (Urk. 8/23).

1.2    Mit Verfügung vom 14. November 2011 hatte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen - je zusammengesetzt aus bundesrechtlichen Ergänzungsleis-tungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen - ab September 2011 auf Fr. 1‘744.-- pro Monat (respektive Fr. 20‘928.-- pro Jahr; Urk. 8/9), mit Vergung vom 7. Dezember 2011 ab Januar 2012 auf Fr. 1‘781.-- pro Monat (respektive Fr. 21‘372.-- pro Jahr; Urk. 8/8) und mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 ab Januar 2013 auf Fr. 1‘800.-- pro Monat (respektive Fr. 21‘600.-- pro Jahr; Urk. 8/7) festgesetzt.

    Anlässlich des Wohnungswechsels der Versicherten per 1. März 2013 überprüfte die Durchführungsstelle den Anspruch und stellte fest, dass der Lehrlingslohn der Tochter Z.___ nicht in die ZL-Berechnung aufgenommen worden war. Ausserdem erfuhr sie, dass die Tochter A.___ ebenfalls (wieder) bei der Mutter wohnte (Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6) reduzierte sie daraufhin - nach einer Vergleichsrechnung mit und ohne dem Einkommen von Z.___ in der Berechnung (Urk. 8/11-12) - den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Oktober 2011 auf Fr. 728.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘736.-- pro Jahr), ab Januar 2012 auf Fr. 743.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘916.-- pro Jahr), ab Januar 2013 auf Fr. 748.-- pro Monat (respektive Fr. 8‘976.-- pro Jahr) und ab März 2013 auf Fr. 633.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘596.-- pro Jahr). Hierbei ging die Durchführungsstelle von der Vergleichsrechnung ohne das Einkommen von Z.___ (Urk. 8/11) aus und berücksichtigte ab Oktober 2011 in der ZL-Berechnung neu einen Haushaltsbeitrag für Z.___ und A.___ von je Fr. 2‘130.-- („Verschiedenes“, Urk. 8/11 S. 3) als Einnahmen und reduzierte mit Bezug auf A.___ die Ausgaben für die Wohnungsmiete um einen Drittel (Urk. 8/11 S. 2; Urk. 8/6 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 8/10). Den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse hob sie ab Oktober 2011 auf (Urk. 8/6). Gleichzeitig berechnete die Durchführungsstelle eine Differenz für die Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2013 von Fr. 22‘276.-- (Fr. 12‘049.-- Ergänzungsleistungen [EL], Fr. 6‘363.-- Beihilfe [BH], Fr. 3‘864.-- Gemeindezuschüsse [GZ]; Urk. 8/6 S. 1 und S. 8) und verfügte ebenfalls am 4. Juni 2013 die Pflicht der Versicherten zur Rückerstattung dieses Betrages (Urk. 8/5). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (Urk. 3/5a), ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2013 (Urk. 3/5b), Einsprache.

1.3    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 legte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen „Systemmässigen Umrechnung“ ab Januar 2014 auf Fr. 642.-- pro Monat (respektive Fr. 7‘704.-- pro Jahr) fest und verneinte weiterhin den Anspruch auf Beihilfe und
Gemeindezuschüsse (Urk. 8/4).

    Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informierte die Durchführungsstelle die Versicherte, dass die Berechnung der Zusatzleistungen ab Oktober 2011 in Wiedererwägung gezogen werde und die Zusatzleistungen neu verfügt würden (Urk. 8/34). Mit Einspracheentscheid „in Wiedererwägung“ vom 28. März 2014 (Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Verfügung vom 4. Juni 2013 (gemeint wohl: die Einsprache) insofern teilweise gut, als sie auf die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter Z.___ als Einnahme und auf „die Gesamtrückforderung der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses“ für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 verzichtete, wobei sie für die Grundlagen der Anspruchsermittlung auf die beigelegte Verfügung gleichen Datums (Urk. 3/2c) verwies (Urk. 2 S. 2), welche sie zum integrierenden Bestandteil erklärte und mit welcher nebst den ZL-Berechnungen von Oktober 2011 bis März 2014 ein laufender monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab April 2014 von Fr. 574.-- sowie eine Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 von Fr. 7‘902.-- festgelegt wurde (Urk. 3/2c) Des Weiteren wurde im Einspracheentscheid einer „allfälligen Einsprache“ (gemeint wohl: einer allfälligen Beschwerde) die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 1. April 2014, welche die Rückerstattungs- verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) ersetze, reduzierte die Durchführungsstelle den Rückerstattungsbetrag von Fr. 22‘276.-- um Fr. 7‘902.-- auf Fr. 14‘374.-- (Fr. 8‘060.-- EL, Fr. 5‘233.-- BH, Fr. 1‘081.-- GZ; Urk. 3/2d).


2.    Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid und die Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie gegen die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2c) Beschwerde und beantragte, diese drei Entscheide seien aufzuheben und die Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse seien gemäss der Beschwerdebegründung neu zu berechnen respektive zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit betreffend den Zeitraum ab September 2013 sowie zur Berechnung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 23. Oktober 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. November 2014 auf eine weitere Stellungnahme und teilte zudem mit, dass die letzte Mutation (der Zusatzleistungen) am 18. Juli 2014 stattgefunden habe (Urk. 18 S. 2, Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung danach ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; sogenannte Vergleichsrechnung; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3124.02; BGE 130 V 263 E. 3.3).

1.2    Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vergenswerte zu berücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

1.3    

1.3.1    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr. 1‘000.--) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

1.3.2    Die anrechenbaren Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit. b von Art. 10 ELG gelten als Ausgaben auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Bei alleinstehenden Personen ist der jährliche Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- und bei Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, der jährliche Höchstbetrag von Fr. 15000.-- anzurechnen.

1.4    

1.4.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (lit. c).

    Art. 25 ELV hat die Revision (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) der
Ergänzungsleistung im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand, regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ergänzungsleistungen beziehenden Person während des Leistungsbezuges (BGE 122 V 21 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 59/00 vom 2. Mai 2001 E. 2b).

1.4.2    Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können aufgrund ihrer formell-gesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung zudem im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    

1.5.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.

    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3).


1.5.2    Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte (Art. 5 ATSV) müssen kumulativ erfüllt sein.

    Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Abs. 4). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Abs. 5).

1.6

1.6.1    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen).

    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).

1.6.2    Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben. Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne
pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3; Rz 4620.01-03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013; vgl. auch BGE 138 V 298 (E. 5), wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rückwirkende Zahlung von Ergänzungs-leistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen einer Rückforderung nicht mehr ausgeschlossen ist.).

1.7

1.7.1    Auf kantonaler Ebene finden nach den §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

1.7.2    Nach § 16 Abs. 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.--. Laut § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lit. a) und der Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (lit. b).

1.7.3    Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
Art. 27-61 ATSG).

1.8

1.8.1    Die Stadt Y.___ richtet gemäss Art. 1 ihrer Verordnung über die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe vom 25. März 1971 (Stand 1. Dezember 2007; nachfolgend: städtische Verordnung) die Ergänzungsleistungen sowie die Beihilfen nach Massgabe des ZLG sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen aus und gewährt ausserdem Gemeindezuschüsse nach den Bestimmungen.

    Eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen bedingt gemäss Art. 4 der städtischen Verordnung, dass die Voraussetzungen zum Bezug der Ergänzungsleistungen sowie der Beihilfen erfüllt sind (a.) und der Gesuchsteller seit mindestens 10 Jahren seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Y.___ hat.

    Nach Art. 5 der städtischen Verordnung betragen die maximalen Leistungen für die Gemeindezuschüsse bei Alleinstehenden Fr. 1'380.--, bei Ehepaaren Fr. 2‘028.-- und bei Kindern Fr. 816.--. Die Vermögensfreigrenze beträgt Fr. 25'000.-- (Abs. 1; in der seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung). Zur Berechnung des Gemeindezuschusses sind vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen, mit Ausnahme der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Fr. 1'000.-- bei Alleinstehenden nicht anzurechnen (Abs. 3).

1.8.2    Soweit in den städtischen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung (Art. 7 Abs. 1 der städtische Verordnung). Für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse besteht jedoch keine Vermögensfreigrenze (Art. 7 Abs. 2 der städtische Verordnung).

1.9    Sowohl auf die Leistungen nach ELG als auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG anwendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorgesehen ist (Art. 1 ELG, §§ 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungsrätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.)


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es werde aufgrund der erneuten Überprüfung der Anspruchsgrundlagen und der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes von der Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter Z.___ abgesehen. Die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von der Tochter A.___ bleibe bestehen. Es sei ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht zumutbar, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Tatsache, dass sie nur in sehr geringem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehe, befreie sie nicht von dieser Schadenminderungspflicht. Auch die Anrechnung des Mietzinsanteiles bleibe bestehen. Die Vergleichsrechnung habe ergeben, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab Oktober 2012 grösser ausfalle, wenn Z.___ aus der Berechnung genommen werde, weshalb ab dann die Leistungen für die Beschwerdeführerin als Alleinstehende ausgerichtet würden. Die Beihilfe und die Gemeindezuschüsse seien aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes gemäss § 18 ZLG und der Städtischen Verordnung zu verweigern. Aufgrund der grossen Härte für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zu 28. Februar 2013 werde auf die Gesamtrückforderung der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses verzichtet. Ab dem 1. März 2013 seien beide Leistungen gestrichen (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, in den WEL würden ausdrücklich Ausnahmen bezüglich der Aufteilung des Mietzinses auf die einzelnen Personen zu gleichen Teilen vorgesehen. Eine solche Ausnahme sei hier gegeben, da es um eine Wohngemeinschaft mit der mittellosen erwachsenen Tochter A.___ gehe, gegenüber welcher zumindest in moralischer Hinsicht eine Untersützungspflicht bestehe. Die Beschwerdegegnerin handle unangemessen und willkürlich, wenn sie die unentgeltliche Aufnahme der Tochter wie eine „gewöhnliche“ Wohngemeinschaft behandle, indem sie Ungleiches gleich behandle. Von den Eltern dürfe nicht verlangt werden, dass sie von ihren zahlungsunfähigen Kindern einen Mietzins fordern müssten. Dasselbe gelte für die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages von A.___ als hypothetische Einnahme. Es widerspreche dem Grundsatz der Familienunterstützung, wenn von einem bedürftigen Kind Leistungen verlangt würden, die es offensichtlich nicht erbringen könne. A.___ habe keine angemessene Ausbildung und trotz intensiver Bemühungen erst ab April 2014 eine Anstellung finden können. Nach dem einjährigen Praktikum im Detailhandel Damenbekleidung 2011/2012, von dem sie sich eine Verbesserung ihrer beruflichen Chancen erhofft habe, sei sie bis zur Schliessung des Betriebes nur in einem 20%igen Pensum angestellt worden. A.___ könne nicht auf eine Schadenminderungspflicht verwiesen werden. Es gehe vielen jungen Erwachsenen vor allem ohne Ausbildung so, die aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage Mühe hätten, eine Stelle zu finden. Spätestens aber ab Oktober 2012 könne von A.___ keine Beiträge an den Familienbedarf verlangt werden, da ihr, der Beschwerdeführerin, ab dann nur noch der Lebensbedarf für eine Person angerechnet worden sei. In diesem Fall sei es auf keinen Fall gerechtfertigt, dass ihre mittellose Tochter ihr etwas an diesen Bedarf zahlen müsse. Selbst wenn diese ein Einkommen gehabt hätte, müsste sie mit ihrem Einkommen nur ihren eigenen Bedarf decken, der gerade nicht in den anerkannten Ausgaben enthalten sei. Sie müsste aber nicht für ihre Mutter teilweise aufkommen. Es sei zudem weder in Anwendung von § 18 ZLG noch der städtischen Verordnung gerechtfertigt, die Beihilfen und die Gemeindezuschüsse zu streichen, zumal es sich nicht um einen gewöhnlichen Mehrpersonenhaushalt handle. Bei korrekter Berechnung erhöhe sich allein bei den Ergänzungsleistungen der Anspruch um Fr. 12‘543.-- und reduziere sich die Rückforderung auf Fr. 1‘830.65. Zuzüglich der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse resultiere ein Saldo zu ihren Gunsten. Des Weiteren sei widersprüchlich, dass im Einspracheentscheid auf die Gesamtrückforderung der Beihilfen und der Gemeindezuschüsse aufgrund der grossen Härte verzichtet worden sei, gemäss der gleichentags zugestellten Rückerstattungsverfügung dagegen ein Betrag von Fr. 14‘374.-- zurückzuerstatten sei, in welchem Fr. 5‘233.-- Beihilfe und Fr. 1‘081.-- Gemeindezuschüsse enthalten seien und in der dortigen Rechtsmittelbelehrung ein Erlassgesuch wegen grosser Härte noch gestellt werden könne. Auch sei völlig unklar, was mit dem angeblichen Verzicht im Einspracheentscheid gemeint sei. Denn der Grund für die Reduktion der Rückerstattungsforderung liege nicht im Erlass, sondern in der Neuberechnung unter Ausklammerung eines Haushaltsbeitrages für Z.___. Mit ihrem Entscheid habe die Beschwerdegegnerin zudem anerkannt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung wegen grosser Härte erfüllt seien. Es sei daher zumindest die ganze Forderung zu erlassen (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 13 S. 3).

    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Rechtsmittelbelehrungen der Entscheide seien widersprüchlich. Während gegen den Einspracheentscheid vom 28. März (Urk. 2) und die Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht aufgeführt worden sei, sei gegen die (Neu-)Berechnung der Zusatzleistungen gemäss der Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/2c) die Einsprache angeordnet worden; dies, obschon diese Verfügung als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheides erklärt worden sei. Da es sich beim Hauptentscheid um einen „Einspracheentscheid in Widererwägung“ handle, stelle sich generell die Frage, ob nicht erneut das Rechtsmittel der Einsprache gegeben sein müsse, da mit diesem Entscheid nicht die Einsprache behandelt worden sei, sondern die Gemeinde autonom eine Neubeurteilung vorgenommen habe. Damit, dass die Beschwerdegegnerin die Einsprache und die Einspracheergänzung samt Beilagen nicht zur Kenntnis genommen habe und die Einwände nicht geprüft habe, sondern inhaltlich einfach eine neue Verfügung erlassen habe, welche sie formell als „Einspracheentscheid in Wiedererwägung“ bezeichne, ohne dass dagegen eine Einsprachemöglichkeit eröffnet worden sei, habe sie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör auch damit verletzt, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid zusätzlich über den Anspruch ab Juni 2013 entschieden habe, obschon die ursprüngliche Verfügung nur die Ansprüche bis Juni 2013 umfasst habe und in diesen Zeitraum drei Neu-Berechnungen respektive EL-Revisionen erfolgt seien, zu denen sie sich noch nicht habe äussern können. Schon aus diesen Gründen sei der Entscheid insgesamt, mindestens aber für den Zeitraum ab September 2013 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 13 S. 2).


3.    

3.1    Die formellen Einwände der Beschwerdeführerin sind vorab zu prüfen.

    Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG, was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

    Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt aufgrund seiner formellen Natur grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E4a mit Hinweisen).

3.2

3.2.1    Den angefochtenen Entscheiden (Einspracheentscheid mit integrierter Berechnungsverfügung vom 28. März 2014, Urk. 2, Urk. 3/2c, Rückerstattungsvergung vom 1. April 2014, Urk. 3/2d) liegen die Verfügungen vom 4. Juni 2013 mit der rückwirkenden ZL-Neu-Berechnung für die Zeit ab Oktober 2011 samt Berechnung und Festlegung des laufenden ZL-Anspruches ab März 2013
(Urk. 8/6) sowie die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juni 2013 mit einer Rückforderung von Fr. 22‘276.-- (Urk. 8/5) zugrunde, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli und 30. September 2013 (Urk. 3/5a-b) Einsprache erhoben hatte. In Wiedererwägung gezogen wurde hierbei nicht die Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6), wie die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise festhielt (Urk. 2 S. 2), sondern die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 14. November, 7. Dezember 2011 und 12. Dezember 2012, mit welchen die ZL-Leistungen ab September 2011 ursprünglich zugesprochen worden waren (Urk. 8/7-9).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim angefochtenen Entscheid vom 28. März 2014, welche die Beschwerdegegnerin als „Einsprache-Entscheid in Wiedererwägung“ bezeichnet hat (Urk. 2 S. 1), nicht um eine neue (Wiedererwägungs-)Verfügung, gegen den zuerst die Möglichkeit der Einsprache an die Beschwerdegegnerin gewährt werden müsste (Urk. 13 S. 2), auch wenn die Beschwerdegegnerin im Erkenntnis des Einspracheentscheides festhielt, die Verfügung vom 4. Juni 2013 werde in Wiedererwägung gezogen (Urk. 2 S. 1). Sie kann und muss, insbesondere zusammen mit dem Wortlaut des zweiten Teils des Satzes „und teilweise gut geheissen“ (Urk. 2 S. 2), dahingehend verstanden werden, dass es sich ausschliesslich um eine teilweise Gutheissung der Einsprache mittels Einspracheentscheides im Rahmen des Einspracheverfahrens handelte. Eine Aufhebung respektive Nichtigkeit des Einspracheentscheides ergibt sich daraus folglich nicht.

3.2.2    Auch der Umstand, dass die ZL-Neuberechnung vom 28. März 2014 als Verfügung bezeichnet (Urk. 3/2c S. 1) und mit dem üblichen Hinweisformular samt Rechtsmittelbelehrung der Einsprache (Urk. 3/2c S. 2) versehen wurde, obschon sie zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2) erklärt worden war (Urk. 2 S. 2), führt nicht zur Aufhebung des Einspracheentscheides. Zum einen erwuchs der Beschwerdeführerin kein Nachteil aus der falschen Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu BGE 135 III 470 E. 1.2; Art. 38 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 61 ATSG und Art. 1 Abs. 3 VwVG), zumal auf dem Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (Urk. 2) die richtige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt worden war. Zum anderen kann eine falsche oder widersprüchliche Rechtsmittelbelehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_571/2014 vom 19. September 2014 mit Hinweis auf BGE 135 III 470 E. 1.2, 125 II 293 E. 1d).

3.2.3    Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsprache und die Einspracheergänzung (Urk. 3/5a-b) nicht zur Kenntnis genommen und die Einwände nicht geprüft habe (Urk. 13 S. 2), eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist ihr insofern zuzustimmen, als der angefochtenen Einspracheentscheid sich nicht ausdrücklich mit ihren Vorbringen in der Einsprache samt Beilagen auseinandersetzt, sondern lediglich die Einsprache vom 8. Juli 2013 nennt (Urk. 2 S. 1). Jedoch ist erkennbar, dass die Vorbringen der Einsprache berücksichtigt wurden, was sich schon aus der teilweisen Gutheissung der Einsprache aufgrund der Streichung des Haushaltsbeitrages von Z.___ in der ZL-Berechnung (Urk. 2 S. 1) ergibt.

    Zudem gebietet die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde in ihrem Entscheid kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Dem ist die Beschwerdegegnerin, wenn auch in kurzer Form und ohne nähere Angaben zu den Bemessungsgrundlagen insbesondere des strittigen Haushaltsbeitrages (vgl. E. 4.3.3 hernach), im angefochtenen Entscheid grundsätzlich nachgekommen, wenn auch für das bessere Verständnis ausführlichere Begründungen zu den einzelnen strittigen Positionen für ein besseres Verständnis zu begrüssen gewesen wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruch ist jedenfalls als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und als dadurch geheilt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, sich nunmehr vor dem hiesigen Gericht, welches über die volle Kognition verfügt, zur Sache zu äussern (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).

3.2.4    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sodann darin zu sehen, dass der ZL-Anspruch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) über den 4. Juni 2013 hinaus beurteilt wurde. Bei der Einsprache handelt es sich um ein nicht-devolutives Rechtsmittel (von derselben Instanz entschieden). Dabei tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung und das Verwaltungsverfahren wird erst mit ihm abgeschlossen. Die Einspracheinstanz hat hierbei allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 2, 14, 36 und 39 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2008 vom 21. Mai 2008, E. 4.2). Sodann ist nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgeblichen Sachverhalt auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren jeweils in tatsächlicher Hinsicht von den Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 28. März 2014, Urk. 2) entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Das Urteil in diesem Verfahren gilt damit auch für die von der Beschwerdegegnerin während des laufenden Einspracheverfahrens vorgenommenen revisionsweisen Änderungen des Ergänzungsleistungsanspruchs bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 28. März 2014 (Urk. 2).

3.3    Die formellen Rügen führen nach dem Gesagten nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide.


4.

4.1    In materiell-rechtlicher Hinsicht nicht mehr strittig ist, dass kein Haushaltsbeitrag von der jüngeren mündigen Tochter Z.___, welche in der hier massgeblichen Zeit von Oktober 2011 bis zu ihrem Auszug Mitte Juli 2013 eine Lehre absolviert hatte und für welche eine IV-Kinderrente ausbezahlt worden war, als Einnahme zu berücksichtigen ist. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die ZL-Berechnung unter Einbezug von Z.___ von Oktober 2011 bis September 2012 (erstes Lehrjahr) für die Beschwerdeführerin gemäss der Vergleichsberechnung (Urk. 8/45 S. 3 f., Urk. 3/2c S. 3 f.; Art. 8 Abs. 2 ELV, Rz 3124.02 WEL) günstiger ausfällt und für die Zeit ab Oktober 2012 die ZL-Berechnung für die Beschwerdeführerin allein, ohne Z.___, einen höheren ZL-Anspruch ergibt (Urk. 8/45 S. 5-7, Urk. 3/2c S. 5 ff.). Ebenfalls unstrittig ist, dass die mündige A.___, für die im hier massgeblichen Zeitraum keine IV-Kinderrente ausbezahlt worden war (Urk. 8/19), ausser Rechnung fällt (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 ff. ELV; BGE 130 V 263 E. 3.3).

    Unstrittig fest steht auch, dass mit der nachträglichen Entdeckung, dass der Lehrlingslohn von Z.___ nicht in den ZL-Berechnungen ab September 2011 gemäss den Verfügungen vom 14. November 2011 (Urk. 8/9), vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/8) und vom 12. Dezember 2012 (Urk. 8/7) berücksichtigt worden war, ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben war und daher die Beschwerdegegnerin zu Recht eine neue ZL-Berechnung ab Oktober 2011 vornahm.

    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht den Mietzins wegen der Wohngemeinschaft mit der mündigen Tochter A.___ um einen Drittel (respektive ab September 2013 um die Hälfte, Urk. 3/2c S. 8, Urk. 3/3 S. 17 ff.) reduziert, einen Haushaltsbeitrag von Fr. 2‘130.-- pro Jahr von A.___ als Einnahme (hypothetisches Einkommen) angerechnet und den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab Oktober 2011 verneint hat (Urk. 2, Urk. 3/2c) sowie ob die Rückforderung im Betrag von Fr. 14‘374.-- (Urk. 3/2d) rechtens ist.

4.2    

4.2.1    Nach Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 litb erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

    Die in Art. 16c ELV statuierte Mietzinsaufteilung bei gemeinsam bewohnter Wohnung ist gesetzmässig (BGE 130 V 263 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 10). Sie dient dazu, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (BGE 127 V 10 E. 5d).

4.2.2    Mit Art. 16c Abs. 1 Satz 2 ELV wird festgehalten, dass die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ausser Betracht gelassen werden müssen. Im Leitentscheid BGE 130 V 263 E. 5.2 hat das Bundesgericht unlängst klargestellt, dass damit vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil des Mitbewohners vorzunehmen ist und dies insbesondere auch für das eigene Kind des EL-Anspruchstellers gilt, und zwar selbst dann, wenn es noch unmündig ist und lediglich wegen der Vergleichsrechnung der Einbezug des Kindes entfällt.

    Besondere Umstände im Einzelfall können es indes erlauben, von der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen nach Art. 16c Abs. 2 ELV abzuweichen. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und - ausnahmsweise - auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Indem die Beschwerdegegnerin vom Abzug eines Mietzinsanteils für die jüngere, aber mündige Tochter Z.___ in der Vergleichsrechnung ohne Kind von Oktober 2012 bis zu ihrem Auszug aus der Wohnung im Juli 2013 (Urk. 8/36) absah, weil diese sich noch in der Ausbildung befand, trug sie dieser Praxis hinlänglich Rechnung. Zusätzlich auch von der Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für die erwachsene Tochter A.___ abzusehen, die sich in der hier massgeblichen Zeit nicht in einer eigentlichen Ausbildung befand und für welche die Beschwerdeführerin keine Unterhaltsverpflichtung mehr hatte (vgl. Art. 276 f. des Zivilgesetzbuches, ZGB), würde dem Zweck dieser Bestimmung, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern, zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr, als das Praktikum, das A.___ in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Februar 2012 absolvierte, sich nur auf ein 50%iges Pensum belief und immerhin bereits ein Monatsgehalt von Fr. 750.-- einbrachte (Urk. 8/32). A.___ war es zuzumuten, für ihren Lebensunterhalt wie andere junge Erwachsene auch, die von ihren Eltern keine finanzielle Unterstützung erhalten, selbst oder nötigenfalls mit Hilfe der Sozialeinrichtungen (Fürsorge, gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung) aufzukommen. Ihre Mittellosigkeit ist jedenfalls nicht über die Versicherung ihrer Mutter zu finanzieren. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Grundsatz der Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen hier zu einem stossenden Ergebnis führte (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Im Urteil P 19/00 vom 15. Mai 2002 hat das Bundesgericht einen unverminderten Mietzinsanteil selbst bei einem gerade 18 Jahre alt gewordenen, in der Berufslehre stehenden Sohn als angemessen betrachtet (zitiert in BGE 130 V 263 E. 5.3).

4.2.3    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung vom 28. März 2014 von Oktober 2011 bis August 2013 ein Drittel (Fr. 6‘260.-- pro Jahr bis Ende Februar 2013 und Fr. 5‘568.-- von März bis August 2013) und - nach dem Auszug von Z.___ - von September 2013 bis April 2014 die Hälfte (Fr. 8‘352.--) des jeweiligen Mietzinses (Urk. 8/15, Urk. 8/43, Urk. 14/5a-b) in Abzug brachte (Urk. 3/3a-h, Urk. 3/2c). Was die Beschwerdeführerin hierzu des Weiteren einwendet, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.3    

4.3.1    Zu prüfen ist des Weiteren der in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 unter dem Titel „Haushaltsbeitrag“ von A.___ als Einnahme angerechnete Betrag von Fr. 2‘130.-- pro Jahr.

    Der Begründung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass sie davon ausgeht, dieser Betrag habe seine Grundlage in der Schadenminderungspflicht von A.___, welche verpflichtet sei, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (Urk. 2 S. 2). Dem ist indes nicht so. Da A.___ ausserhalb der ZL-Berechnung steht, werden für sie weder Ausgaben noch Einnahmen in der ZL-Berechnung berücksichtigt. A.___ trifft daher auch keine Schadenminderungspflicht, sondern allein die Beschwerdeführerin. Die Schadenminderungspflicht stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f., 117 V 400). Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von der Beschwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert (vgl. dazu AHI 1997 S. 255 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.5). Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht nach der gesetzmässigen Praxis zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch von der nicht invaliden, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegattin des EL-Bezügers zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1), nicht jedoch von den eigenen Kindern.

    Der Betrag, welcher die Beschwerdegegnerin anrechnete, ist rechtsprechungsgemäss vielmehr mit der vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigene Kinder im Sinne einer Entschädigung für die geldwerte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu begründen und als Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3.2    Randziffer 3421.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen in der AHV und IV (WEL, in der hier massgeblichen Version gültig ab 1. April 2011), sieht vor, dass bei einer vollen oder teilweisen Haushaltsführung für eigene Kinder das tatsächlich erzielte Einkommen oder ein hypothetisches Erwerbseinkommen (bei teilinvaliden Personen nach WEL Rz 3424.02 ff., und bei nicht invalide Ehegatten nach WEL Rz 3482.02 ff.) anzurechnen ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der haushaltsführenden Person dann ein Entgelt für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann (ZAK 1983 S. 260). Ein von den Kindern allfällig tatsächlich entrichtetes Kostgeld ist insofern als Einkommen der haushaltsführenden Person anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt. Wird vom betreffenden Kind, das nicht in der EL-Berechnung miteinbezogen ist und von dem im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann, tatsächlich kein Kostgeld bezahlt, ist der haushaltführenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Haushaltführung als einer geldwerten Leistung aufzurechnen. Dieses Einkommen ist im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu privilegieren, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind, wie tatsächlich erzielte (Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3; ZAK 1983 S. 260 ff., 1972 S. 505 f.; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 99 Rz 306 f.).

4.3.3    Die Tochter A.___ bezahlte, soweit aktenkundig und von den Parteien vorgebracht, während ihres Aufenthaltes im Haushalt ihrer Mutter in der hier massgeblichen Zeit von Oktober 2011 bis August 2014 kein Kostgeld. Einem handschriftlich verfassten Zettel in den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 350.-- pro Monat als Haushaltsbeitrag festgelegt hatte und diesen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegierte, wodurch der Betrag von Fr. 2‘130.-- resultierte ([12 x Fr. 350.--] - Fr. 1‘000.--, davon 2/3; Urk. 8/22). Weder den Akten noch einem der Entscheide der Beschwerdegegnerin ist indes zu entnehmen, woraus die Beschwerdegegnerin auf den Betrag von Fr. 350.-- schloss. Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien geht zudem auch nicht hervor, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum für ihre beiden Töchter die Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung, Administratives etc.) tatsächlich übernommen hatte. Analog zur Rechtsprechung zur Sozialhilfe und den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ist bei der Ansetzung eines Haushaltsführungsbeitrages aber grundsätzlich anhand äusserer Indizien auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen, wobei - weil es für die Behörde kaum möglich ist, die Verhältnisse eindeutig festzustellen - die Vermutung gilt, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt, die mit ihr in einem Haushalt leben (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00331 vom 18. August 2011 E. 3.4.2).

4.3.4    Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nicht erwerbstätige Hausfrau (Urk. 8/47) mit einer Invalidität von 76 % (Urk. 8/19), die mit zwei erwachsenen Töchtern zusammenlebte, von denen die jüngere eine Lehre und die ältere ein 50%iges Praktikum absolvierte respektive ab April 2012 einer 20%igen Erwerbstätigkeit nachging. Es ist bei dieser Konstellation zumindest nicht auszuschliessen, dass die Haushaltstätigkeit nicht allein von der Beschwerdeführerin erledigt wurde. Von einer Rückweisung zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse kann indes abgesehen werden. Denn wie der hiervor aufgeführten Rechtsprechung (E. 4.3.2) zu entnehmen ist, ist eine Entschädigung für die Haushaltsführung jedenfalls nur dann in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen, wenn eine solche vom betreffenden Kind respektive Mitbewohner im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage tatsächlich verlangt werden kann. Der Betrag für die Haushaltsführung ist in der Regel vor allem für solche Fälle vorgesehen und sinnvoll, in denen das Familienmitglied oder/und Mitbewohner gerade wegen seiner Erwerbstätigkeit die Haushaltsführung der nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätigen ZL-Leistungsansprecherin überlässt.

    Hier erlaubte es die wirtschaftliche Lage von A.___ in der massgeblichen Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 indes nicht, dass sie nebst dem Anteil an den Mietzins und ihrem restlichen Unterhalt einen finanziellen Beitrag für die Haushaltsführung an die Beschwerdeführerin leistete. Denn in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 verfügte sie lediglich über ein Bruttogehalt von monatlich Fr. 750.-- (Urk. 8/32 S. 2) und von April 2012 bis Ende August 2013 über ein Bruttogehalt von monatlich Fr. 800.-- (Urk. 8/23 S. 2) respektive netto Fr. 734.95 (Urk. 14/2b). Vom 2. September 2013 bis 1. März 2014 war sie zudem über ein Temporärbüro an die C.___ als Temporärmitarbeiterin mit einem Stundenlohn von brutto Fr. 25.10 inklusive Ferien-, Feiertags-, und Krankenlohnentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn vermittelt worden, wobei nicht bekannt ist, wie viele Stunden pro Woche sie tatsächlich erwerbstätig war und wie viel sie letztlich verdiente. Als Maximum sind im Rahmenvertrag aber lediglich 15 Stunden pro Woche vermerkt (Urk. 14/2d). Über weiteres Einkommen verfügte sie - soweit aktenkundig - nicht.

4.3.5    Nach dem Gesagten ist in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 kein Betrag für die Haushaltsführung als hypothetisches Einkommen respektive anrechenbare Einnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu berücksichtigen und der Betrag von Fr. 2‘130.-- gemäss den Berechnungen der Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/6 S. 3 ff.) zu streichen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin sodann ab dem 1. Oktober 2011 den Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab. Sie begründete dies mit dem Mehrpersonenhaushalt und stützte sich auf die Regelung in § 18 ZLG (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/2c S. 7 ff., Urk. 8/6 S. 3 ff.), wonach die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden kann, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewährt bleibt. Die städtische Verordnung sieht keine eigene Grundlage hierzu vor.

    Gemäss § 19 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich vom 5. März 2008 (ZLV; LS 831.31; in Kraft seit Januar 2008, ersetzte den von Januar 2000 bis Ende 2007 gültig gewesenen § 1 Abs. 3 der Einführungsverordnung zum ELG [EVO ELG] vom 17. Dezember 1997 [LS 831.31; Änderung vom 28. Juli 1999] mit demselben Wortlaut) wird bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen herabgesetzt werden.

    Gemäss dem Weisungs- und Informationenschreiben des Kantonalen Sozialamtes betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV, Vollzugsweisungen betreffend Zusatzleistungen mit Wirkungen ab 1. Januar 2000, vom 9. November 1999, zu § 1 Abs. 3 EVO ELG führe die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wonach über ein Drittel der Netto-Erwerbseinkünfte in der Bedarfsrechnung für die EL nicht als Einnahme angerechnet werde, dazu, dass dieser Betrag gleichsam als freier Betrag zusätzlich zur Verfügung stehe. Bei Haushalten mit EL gelte diese Privilegierung für invalide und nicht invalide Erwerbstätige in einem Bezügerhaushalt (z.B. Ehegatte). Die Privilegierung könne respektable Vollerwerbseinkommen betreffen. In solchen Fällen müsse die Beihilfe im Ausmass des nicht anrechenbaren Einkommensteils gekürzt oder (wohl zumeist)
gestrichen werden. Denn die Beihilfen hätten gemäss § 18 ZLG nicht den Sinn, ohne echten finanziellen Bedarf ausgerichtet zu werden, zumal es Haushalte betreffen könne, die über höhere Einkommen verfügen würden als die Durchschnittshaushalte der übrigen Bevölkerung (Weisungssammlung des Kantonalen Sozialamtes betreffend Zusatzleistungen von 1999 bis 2013, S. 23 f.; www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/sozialamt/de/sozialversicherungen/zusatzleistungen.html).

    Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanzliche Auffassung bestätigt, wonach § 19 ZLV einen Anwendungsfall von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Anwendungsfällen erlaube, in denen die Leistungen nicht für den Unterhalt benötigt würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom
23. August 2010 E. 3.2).

5.2    

5.2.1    Im vorliegenden Fall fiel in der ZL-Berechnung einzig in der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 ein tatsächliches privilegiertes Einkommen an, und zwar in der Vergleichsrechnung mit Z.___ der Betrag von Fr. 7‘875.-- (Lehrlingslohn von Z.___; Urk. 3/2c S. 3 f.). Von diesem Einkommen wurde der Betrag von Fr. 3‘625.-- aufgrund der Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG nicht als Einkommen angerechnet. Die Kürzung der Beihilfe in diesem Umfang, wie dies die Beschwerdegegnerin in der korrigierten Berechnung vom 28. März 2014 vorgenommen hat (Urk. 3/2c S. 3 f.), ist in Anwendung von § 19 ZLV daher rechtens.

5.2.2    Eine weitere Kürzung aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes ist bei Formen des eigentlichen Zusammenlebens wie bei Konkubinaten, Wohn- und Familiengemeinschaften damit zu rechtfertigen, dass sich die Lebenshaltungskosten jeder daran beteiligten Person merklich verringert und daher auch für die Leistungsansprecherin der allgemeine Lebensbedarf geringer ausfällt, als wenn sie allein leben würde. Dies betrifft etwa die Kosten für die gemeinsame Verpflegung, Hausratversicherung, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Telekommunikations-Gebühren, Energie, Zeitungen und andere Abonnemente, Putz- und Waschmittel etc.

    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil ZL.2003.00010 vom 29. August 2003 entschieden, dass allein die Tatsache einer Haushaltgemeinschaft - verglichen mit alleinlebenden Personen - die Vermutung tieferer Lebenshaltungskosten und eines geringeren Bedarfs an Zusatzleistungen begründet. Die Kürzung beziehungsweise Streichung der Beihilfen wegen fehlenden Bedarfs gestützt auf § 18 ZLG erachtete das Gericht unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt. Mit ähnlicher Begründung erwog das hiesige Gericht im Urteil ZL.2008.00039 vom 31. Mai 2010, dass auch beim Zusammenleben von Mutter und Sohn verschiedene Ausgaben nicht mehrfach, sondern nur einmal anfallen. Mangels konkreter Angaben, weshalb und inwiefern die Lebenshaltungskosten von Mutter und erwachsenem Sohn nicht mit denjenigen eines Ehepaars vergleichbar seien, sei die Streichung der Beihilfen aufgrund von § 18 ZLG mangels Bedarfs gerechtfertigt (vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2013.00002 vom 26. August 2014 E. 4 und ZL.2012.00104 vom 28. März 2013 E. 3).

    Dies gilt auch für das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer mündigen Tochter A.___, welche nicht in die ZL-Berechnung einbezogen ist. Zu beachten ist dabei, dass mit dem in § 18 ZLG erwähnten Unterhalt („soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird“) allein der Unterhalt der Leistungsansprecherin und nicht der ausserhalb der ZL-Berechnung stehenden Person gemeint ist. Es darf daher nicht aufgrund der Bedürftigkeit von A.___ auf einen zusätzlichen Bedarf geschlossen und aus diesem Grund von der Anwendung von § 18 ZLG abgesehen werden.

    Die Kürzung der Beihilfe rechtfertigt sich gestützt auf § 18 ZLG in dem Umfang, in welchem sich die Reduktion der Kosten für die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft ergibt. Die Beihilfe in der Berechnung ohne Z.___ ab Oktober 2012 (Urk. 3/2c S. 5 ff.) beträgt maximal Fr. 2‘420.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG) und entspricht rund 13 % des für die Beschwerdeführerin allein eingesetzten Lebensbedarfs (ab Oktober 2012: Fr. 19‘050.--, ab Januar 2013: Fr. 19‘210.--). Eine Ersparnis der Lebenshaltungskosten um 13 % aufgrund einer Lebensgemeinschaft ist angemessen, wie auch etwa das Verhältnis der Beträge für Alleinstehende und Ehepaare in Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (ab 2013: Alleinstehende: Fr. 19‘210.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 14‘407.50) und nach dem Grundbedarf (Alleinstehende: Fr. 14‘400.--, ½ bei Ehepaaren: Fr. 10‘200.--) gemäss dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 zeigt.

5.2.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 den ganzen Anspruch auf kantonale Beihilfe gestützt auf § 18 ZLG aufgrund des Mehrpersonenhaushaltes und teilweise aufgrund von § 19 ZLV verneint hat.

5.3    Da eine Bezugsberechtigung von Gemeindezuschüssen gemäss Art. 4 der städtischen Verordnung den Anspruch auf die kantonale Beihilfen voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf Gemeindezuschüsse für die Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 zu Recht verneint.


6.    

6.1    Aufgrund dieser Ausführungen (ZL-Berechnung vom 28. März 2014 [Urk. 3/2c] ohne das hypothetische Einkommen von Fr. 2‘130.-- pro Jahr [nach Privilegierung] und je ohne Beihilfe und Gemeindezuschüsse) ergeben sich in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2014 die folgenden EL-Ansprüche (Monatsbeträge gerundet auf den nächsten Franken gemäss Art. 26b ELV; x 12):

BerechnungsperiodeEL-Anspruch pro Monatpro Jahr

10-12/11Fr. 1‘096.--Fr. 13‘152.--

01-09/12Fr. 1‘133.--Fr. 13‘596.--

10-12/12Fr. 1‘098.--Fr. 13‘176.--

01-02/13Fr. 1‘103.--Fr. 13‘236.--

03-08/13Fr. 988.--Fr. 11‘856.--

09-12/13Fr. 756.--Fr. 9‘072.--

01-03/14Fr. 765.--Fr. 9‘180.--

ab 04/14Fr. 752.--Fr. 9‘024.--

Damit resultiert für die Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 ein EL-Gesamtanspruch von Fr. 30‘984.-- ([3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.--] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.--] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.--] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.--] + [6 x Fr. 988.-- = Fr. 5‘928.--]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3024.--] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.--] + [1 x Fr. 752.--]).

6.2In Bezug auf die bis zur Verfügung vom 4. Juni 2013 bereits ausbezahlten Leistungen (Oktober 2011 bis Juni 2013) von Fr. 37‘404.-- (Urk. 8/6 S. 8), bestehend aus Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 8/6 S. 8, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/8 S. 3, Urk. 8/9 S. 3), ergibt sich folglich eine Differenz und damit ein Rückerstattungsbetrag (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) von Fr. 14‘467.-- (Fr. 37‘404.-- - Fr. 22‘937.-- [3 x Fr. 1‘096.-- = Fr. 3‘288.--] + [9 x Fr. 1‘133.-- = Fr. 10‘197.--] + [3 x Fr. 1‘098.-- = Fr. 3‘294.--] + [2 x Fr. 1‘103.-- = Fr. 2‘206.--] + [4 x Fr. 988.-- = Fr. 3‘952.--]).

6.3    In Bezug auf die Zeit von Juli 2013 bis April 2014 zahlte die Beschwerdegegnerin laufend die folgenden Beträge aus (Urk. 3/2c S. 11):

Periodeausbezahlt pro MonatAnzahl Monateganze Periode

07-12/13 Fr. 633.--x 6Fr. 3‘798.--

01-04/14Fr. 642.-- x 4Fr. 2‘568.--

TotalFr. 6‘366.--

Verglichen mit dem Anspruch gemäss diesem Entscheid (E. 6.1 hiervor) von Fr. 8‘047.-- ([2 x Fr. 988.-- = Fr. 1‘976.--]+ [4 x Fr. 756.-- = Fr. 3‘024.--] + [3 x Fr. 765.-- = Fr. 2‘295.--] + [1 x Fr. 752.--]) resultiert eine Differenz respektive ein zusätzlicher Anspruch von Fr. 1‘681.-- (Fr. 8‘047.-- - Fr. 6‘366.--).

6.4Somit reduziert sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 14‘467.-- um den Betrag von Fr. 1‘681.-- auf Fr. 12‘786.--. Dieser Betrag von Fr. 12‘786.-- wurde an die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2011 bis und mit April 2014 unrechtmässig ausbezahlt und ist an die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorbehältlich eines Erlasses der Forderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) zurückzuerstatten.


7.

7.1Die Beschwerdegegnerin hat mit der Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) auf die Rückforderung der ausbezahlten kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 wegen grosser Härte ohne weitere Begründung (teilweise) verzichtet (vgl. Einspracheentscheid vom 28. März 2014, Urk. 2 S. 2). Verfahrensrechtlich ist ein unmittelbarer Verzicht auf die Rückforderung, mithin vor Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung, nach Art. 3 Abs. 3 ATSG dann zulässig, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 8. Juli 2013, ergänzt mit Schreiben vom 30. September 2013, im Hinblick auf die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/5) darum ersucht, es sei von der Rückerstattung abzusehen (Urk. 3/5a S. 1 f., Urk. 3/5b S. 10). Die Beschwerdeführerin hat sich indes weder im Einspracheentscheid (Urk. 2) noch in der Rückerstattungsverfügung vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) dazu geäussert, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG als ohne Weiteres offensichtlich erfüllt anzunehmen seien. Insbesondere ist den Entscheiden nicht zu entnehmen, weshalb sie ausschliesslich für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2013 ohne Weiteres von einer grossen Härte ausging, nicht aber für die übrige Zeit von März 2013 bis April 2014. Die Beschwerdegegnerin hat den unmittelbaren Rückforderungsverzicht zudem auf den Betrag reduziert, auf den der Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse nach der korrigierten ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis Februar 2013 bestanden hätte, wenn sie den Anspruch nicht aus anderen Gründen verneint hätte. Denn sie berücksichtigte in der ZL-Berechnung vom 28. März 2014 nicht die ursprünglich unrechtmässig ausbezahlten Beträge von Fr. 303.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- (Gemeindezuschüsse) pro Monat (Urk. 8/7-9 je S. 3), sondern von Oktober 2011 bis September 2012 die Beträge Fr. 10.-- (Beihilfe) und Fr. 184.-- (Gemeindezuschüsse) und von Oktober 2012 bis Februar 2013 die Beträge Fr. 202.-- (Beilhilfe) und Fr. 115.-- (Gemeindezuschüsse) pro Monat (Urk. 3/2c S. 3-5). Damit ergab sich nicht ein Verzicht auf die Rückforderung der ursprünglich unrechtmässig ausbezahlten kantonalen und kommunalen Leistungen dieser Monate, sondern auch in dieser Hinsicht ohne weitere Begründung lediglich ein Teilverzicht.

7.2In der Regel muss vor einem Entscheid über das Erlassgesuch, mithin vor dem Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin die zu viel ausgerichteten Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte (vgl. dazu Art. 5 ATSV) vorliegt, zuerst rechtskräftig darüber entschieden worden sein, ob und in welcher Höhe eine Rückerstattungspflicht überhaupt besteht. Erst danach ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen zum Erlass des (dann) rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsbetrages gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegen. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass in Rechtskraft erwächst, ohne dass über die Grundlage dazu - die Rückerstattungsverpflichtung - ebenfalls rechtskräftig entschieden worden ist. Daher kann auf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2), was hier jedoch insbesondere ohne weitere vorgängige Begründung der Verwaltungsbehörde nicht leichthin anzunehmen ist.

    Die Sache ist daher diesbezüglich nach Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über das Gesuch auf Erlass der Rückforderung von nunmehr Fr. 12‘786.-- verfüge.


8.    Von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen, namentlich die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragungen (Urk. 1) ist nach dem Gesagten abzusehen, da hievon keine neue entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1).


9.    Nach dem Gesagten sind der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (Urk. 2) und der Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 3/2d) insoweit zu ändern, als festzustellen ist, dass in der ZL-Berechnung von Oktober 2011 bis April 2014 (Urk. 3/2c) kein hypothetisches Einkommen für die Haushaltsführung als Einnahme zu berücksichtigen ist und die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin wird nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden haben.


10.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Ausgangsgemäss steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2014 und der angefochtene Rückerstattungsentscheid vom 1. April 2014 insoweit geändert, als festgestellt wird, dass in der Berechnung der Zusatzleistungen von Oktober 2011 bis April 2014 kein hypothetisches Einkommen für die Haushaltsführung als Einnahme zu berücksichtigen ist und dass die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2014 die an sie zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 12‘786.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann