Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00051




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Gemeindeverwaltung Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, bezieht seit 1. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, zuzüglich Kinderrenten (Urk. 8/9-10). Am 25. November 2013 meldete er sich an seinem Wohnort bei der Gemeindeverwaltung Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 8/1).

    Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/19) verneinte die Gemeindeverwaltung Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Anspruch des Versicherten auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab November 2013. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin, Y.___, geboren 1963, am 14. Februar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk 8/20) wies die Gemeindeverwaltung Z.___ mit Entscheid vom 1. April 2014 (Urk. 8/23 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2) erhoben der Versicherte und seine Ehegattin am 13. Mai 2014 Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihnen zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2014 (Urk. 7) beantragte die Gemeindeverwaltung Z.___ die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. November 2014 (Urk. 13) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen.

    Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 16) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 18/1-170) beigezogen. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen (Urk. 23 und Urk. 25). Mit Verfügung vom 24. März 2015 (Urk. 27) wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und die Antworten zu belegen. Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Urk. 30) nachgekommen. Eine Kopie der Eingabe vom 27. Mai 2015 wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2015 zugestellt (Urk. 31).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ist mindestens zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG betrug bei alleinstehenden Personen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 Fr. 19‘210.-- (Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012).

1.5    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide EL-ansprechende oder -beziehende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 117 V 153 E. 3b). Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

1.6    Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).

1.7    Nach der Rechtsprechung sind bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2).

1.8    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen dadurch Rechnung getragen, dass betroffenen Personen allenfalls im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.1; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b).

1.9    Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

1.10    Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kommenden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhandenen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypothetischen Charakters des Beweisthemas, wesentlich auch eine Frage des persönlichen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004, E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 3b, mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 8/19/1-2) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. August 2009 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, und dass er dabei nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % im Jahre 2008 ein Erwerbseinkommen von Fr. 27‘497.85 hätte erzielen können (Urk. 2 S. 2), dass seine Ehegattin in ihrer gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Gebäudereinigerin einen Jahresverdienst von Fr. 6‘000.-- erzielen könnte, und dass nach Abzug einer Pauschale von Fr. 1‘500.-- den Beschwerdeführenden ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Umfang von 2/3 von Fr. 32‘000. beziehungsweise von Fr. 21‘333.-- im Jahr anzurechnen sei (Urk. 8/19/2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens zu Unrecht von dem von der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommen ausgegangen sei. Vielmehr seien als hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers lediglich 2/3 des Lebensbedarfs für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG von Fr. 19‘210.-- und mithin Fr. 12‘807.-- zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3). Dazu sei das Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 6‘000.-- dazuzurechnen und ein Freibetrag von Fr. 1‘500.-- abzuziehen. Davon seien den Beschwerdeführenden 2/3 und mithin Fr. 11‘538.-- als hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk 1 S. 5).


3.

3.1    Mit Verfügungen vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/9-10 und Urk. 18/142/5-7) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu. Mit Mitteilung vom 20. Juni 2012 (Urk. 18/165) stellte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % fest. Gemäss dem Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 18/121) ging der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitive Hebearbeiten mit Lasten von einem Gewicht über 10 Kilogramm und ohne Vibrationsarbeiten (Bohren) im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums und einer infolge vermehrter Pausenbedürftigkeit und schmerzbedingter Verlangsamung verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % zuzumuten sei, was einer Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 50 % entspreche (Urk. 18/121 S. 2).

3.2    Nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 202 E. 2b) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine seit dem rechtskräftigen IVEntscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche unter Umständen berücksichtigt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 und P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1).

3.3    Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung massgeblichen Weise seit Erlass der Mitteilung der IV-Stelle vom 20. Juni 2012 (Urk. 18/165) erheblich verändert hätte. Eine solche Veränderung des Gesundheitszustandes sowie auch eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht (Urk. 1). Demnach ist der Beschwerdeführer im Bereich der Ergänzungsleistung als Teilinvalider im Umfang eines Invaliditätsgrades von 63 % zu qualifizieren und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, dem Zumutbarkeitsprofil der Ärzte des RAD entsprechenden Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % zuzumuten war. Mithin ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.


4.

4.1    Nach der Rechtsprechung stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1).

4.2    Bei der Frage nach der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens gilt es daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 25. November 2013 (Urk. 8/1) das 53. Altersjahr schon erreicht hatte, dass er seit dem Jahre 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, dass er lediglich über einen Grundschulabschluss verfügte, dass er zwar eine Anlehre als Maler und Tapezierer absolvierte, hingegen nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte (Urk. 18/135/2, Urk. 18/142), und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen lediglich bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % zuzumuten war. Aufgrund der gesetzlich statuierten Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV kann aber eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

4.3    Gestützt auf diese Ausgangslage schloss die Beschwerdegegnerin direkt von dem anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 27‘497.85 (vgl. Urk. 18/142/17) auf das im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung dem Beschwerdeführer anrechenbare hypothetische Einkommen (Urk. 8/19/1 S. 1). Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass im Bereich der Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts P 40/04 vom 17. August 2005 E. 2 und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 4). Aus diesem Grunde muss die EL-Stelle, wenn - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht wird, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3). Da die Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bezwecken, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen, gilt sodann der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.1).

4.4    Aus den vorliegenden Akten lässt sich indes nicht schliessen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt für einen 53jährigen Mann nicht deutscher Muttersprache mit ausschliesslicher Grundschulausbildung, mit Anlehre zum Maler und Tapezierer und mit einer Berufserfahrung als Maler und Tapezierer sowie als Taxifahrer in erreichbarer Distanz zum Wohnort tatsächlich geeignete Arbeitsstellen verfügbar waren, welche dem Beschwerdeführer die Erzielung des angenommenen Jahreseinkommens mit einer dem Zumutbarkeitsprinzip der RAD-Ärzte entsprechenden Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitive Hebearbeiten mit Lasten von einem Gewicht über 10 Kilogramm und ohne Vibrationsarbeiten) in einem vollzeitlichen Arbeitspensum bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 3.1) ermöglicht hätten. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärung auf das Invalideneinkommen der Invalidenversicherung abstellte.

4.5    Des Gleichen ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er geltend machen will, dass ihm gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als hypothetisches Einkommen lediglich zwei Drittel des Lebensbedarfs für Alleinstehende von Fr. 19‘210.-- und mithin Fr. 12‘807.-- anzurechnen sei. Denn in Art. 14a Abs. 2 ELV wird lediglich der Mindestbetrag des Erwerbseinkommens bestimmt, welcher unter 60jährigen Teilinvaliden mindestens anzurechnen ist.

4.6    Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache in diesem Punkte zurückzuweisen ist, wird, ausgehend vom Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers erfüllen, und den dabei erzielbaren Einkommen, welche etwa durch Beizug der regionalen Werte der LSE ermittelt werden können, das dem Beschwerdeführer anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen neu festlegen und dabei auch die Zahl der Arbeit suchenden Personen berücksichtigen, wobei die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erfolgen kann (vgl. vorstehend E. 1.10 und Urteil des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer hat dabei mitzuwirken (vgl. vorstehend E. 1.5). Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine angemessene Anpassungszeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben einräumen (vorstehend E. 1.8). Anschliessend wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2013 neu verfügen.

5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin die Erzielung eines hypothetischen Einkommens angerechnet werden kann.

5.2    Nach der auch für die ergänzungsleistungsrechtliche Anrechnung von hypothetischem Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG massgebenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3 und 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.2.2) scheidungsrechtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt gilt es den Grundsatz zu beachten, dass dem bisher nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt (Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2; BGE 115 II 6 E. 5a). Es handelt sich hierbei um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte, die gegen die Wiederaufnahme sprechen, umgestossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Sodann besteht die Tendenz, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.2). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich ferner, dass Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese ausgeht, dass über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und ELrechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist im Bereich der Ergänzungsleistung nicht das Alter im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheides massgebend, sondern das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erreichte Alter (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 E. 5.3).

5.3    Praxisgemäss gilt es sodann auch im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat. In einem scheidungsrechtlichen Urteil hat das Bundesgericht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer bisher haushaltführenden Ehegattin im Alter von 47 ¾ Jahren für zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 5C.320/2006 E. 5.6.2.4).

5.4    Von entscheidender Bedeutung ist indes, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Wenn es um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit geht, ist die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50 Jahren nach der Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5 betreffend eine 54-jährige Frau, die während der gesamten Ehedauer berufstätig war und sich zudem auf ihrem Beruf weiterbildete).

5.5    Nach einer weiteren im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigenden scheidungsrechtlichen Rechtsprechung (BGE 115 II 6 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5C.43006 vom 8. Juni 2006 E. 6.3) kann einem Kinder betreuenden Ehegatten eines Leistungsbezügers die Aufnahme einer Teilzeitarbeit zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Dabei handelt es sich indes um keine starre Regel, sondern um eine Richtlinie, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_4589/2007 E. 5.2.1).


6.

6.1    Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2013 als Unterhaltsreinigerin bei der A.___ AG, B.___, bei einem Stundenlohn von Fr. 17.60 beschäftig ist. Den sich bei den Akten befindenden Lohnabrechnungen lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Monat Mai 2013 im zeitlichen Umfang von 25.75 Stunden und in den Monaten September und Oktober 2013 von je 24 Stunden für die A.___ AG tätig war (Urk. 8/15). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter, C.___ (geboren 2001) und ihrem volljährigen und ab November 2013 erwerbstätigen (Urk. 30) Sohn, D.___ (geboren 1993) in einem gemeinsamen Haushalt lebten (Urk. 8/1).

6.2    Da die neben den Beschwerdeführenden im ehelichen Haushalt lebende minderjährige Tochter der Beschwerdeführenden bei Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2013 (Urk. 8/1) bereits zwölf Jahre alt war, konnte der Beschwerdeführerin die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfang zugemutet werden.

6.3    Des Weiteren findet die erwähnte scheidungsrechtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 5.4), wonach bei einer Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit die Alterslimite von 45 beziehungsweise 50 Jahren nur beschränkt anwendbar ist, und wonach unter Umständen die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person, welche die Alterslimite bereits überschritten hat, zumutbar sein kann, auf die zum Zeitpunkt bei Anmeldung zum Leistungsbezug 50 Jahre alte und eine Teilzeittätigkeit ausübende Beschwerdeführerin Anwendung.

6.4    Auf Grund der vorhandenen Akten lässt sich indes nicht abschliessend beurteilen, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und weiterer Umstände, insbesondere desjenigen der Kinderbetreuung, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten wäre. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache ohnehin zurückzuweisen ist, wird daher den Sachverhalt auch diesbezüglich ergänzend abklären.


7.    Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2014 (Urk. 2) den Beschwerdeführenden Kinderzulagen für ihre minderjährige Tochter C.___ anrechnete. Denn unter Verzichtseinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG fallen nach der Rechtsprechung auch Kinderzulagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1). Dies gilt auch in Bezug auf das hypothetisch anrechenbare Erwerbseinkommen einer teilinvaliden Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 4.1).

    In diesem Punkte ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretenen Beschwerdeführerenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.

8.2    Ausgangsgemäss haben die in nur geringem Umfang teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ab 1. Januar 2015 Fr. 220.--) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Gemeindeverwaltung Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab 1. November 2013 im Sinne der Erwägungen abkläre und neu bemesse.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Gemeindeverwaltung Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz