Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00052




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, meldete sich am 24. November 2013 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund Nichterfüllens der Karenzfrist (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2014 (Urk. 7/6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 14. April 2014 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 14. April 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 15. Juli 2015 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand vom 15. Mai 2014 (Urk. 1) zurück (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a – d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen. Ausländerinnen und Ausländern ist dieser Anspruch unter anderem nur einzuräumen (Art. 5 ELG), wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1), oder wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten - Art. 7 lit. b des Abkommens zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 sieht diesbezüglich eine Karenzzeit von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor -, wobei ihnen diesfalls, solange sie die in Abs. 1 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zusteht (Abs. 3 ELG).

1.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Karenzfrist nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst, andererseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 110 V 175 E. 4b; BGE 126 V 463 E. 2c; bestätigt im Urteil 9C_423/2013 vom 26. August 2014 E. 4.4.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Juni 2012 bei der Einwohnerkontrolle Z.___ abgemeldet und sei nach Serbien gereist. Am 15. Dezember 2012, also ungefähr sechs Monate später, habe er sich bei der Einwohnerkontrolle Y.___ angemeldet, wobei er angegeben habe, aus Serbien eingereist zu sein. Unterbrüche des Wohnsitzes in der Schweiz würden maximal bis zur Länge von drei Monaten toleriert, danach beginne die Karenzfrist wieder von neuem zu laufen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund werde die Karenzfrist erst unterbrochen wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauere. Als triftige Gründe kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine kurze, familiäre Abwesenheit, woraus nicht geschlossen werden könne, dass er sich aus einem triftigen Grund im Ausland aufgehalten habe (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er befinde sich seit Oktober 1996 in der Schweiz und sei zwischendurch wegen einer familiären Angelegenheit – ein medizinischer Notfall der Tochter - abwesend gewesen. Er habe gemeint, er müsse sich abmelden und habe dies auch getan, obwohl die definitive Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz nie beabsichtigt gewesen sei.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Karenzfrist durch die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers unterbrochen wurde.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer bezieht eine ordentliche AHV-Rente (vgl. Urk. 7/1B), weshalb Art. 5 Abs. 3 ELG zum Vornherein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 1.1).

3.2    Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen am 30. Juni 2012 von Der Gemeinde A.___ LU nach Serbien ab (Urk. 7/1D) und meldete sich am 15. Dezember 2012 von Serbien kommend in Y.___ ZH wieder an (Urk. 7/1C). Damit hielt er sich während fünfeinhalb Monaten im Ausland auf und hat die maximal zulässige Dauer des Auslandaufenthaltes von insgesamt drei Monaten überschritten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in der Schweiz nie definitiv hatte aufgeben wollen. Auch kann er aus dem Umstand, dass die anderen Verwaltungsbehörden (Migrationsamt etc.) von einem durchgehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen sein sollen, nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass die Karenzfrist nicht unterbrochen wurde. Denn dafür, dass die Abwesenheitsdauer von drei Monaten überschritten werden darf, ohne dass die Karenzfrist unterbrochen wird, müssen triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.3) vorliegen.

3.2    Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, der Auslandaufenthalt sei aus familiären Gründen notwendig gewesen, da bei seiner Tochter ein medizinischer Notfall vorgelegen habe.

    Vorab ist festzustellen, dass der medizinische Notfall nicht belegt ist. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4) hat der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung nie nachgereicht. Allerdings wäre dies auch wenig hilfreich gewesen, gelten krankheits- oder unfallbedingte Ursachen, die einen längeren Auslandaufenthalt notwendig machen, lediglich als triftig, wenn sie den Leistungsansprecher selbst betreffen. Familiäre Motive dagegen können nicht als triftig anerkannt werden.

    Damit bleibt es dabei, dass die Karenzfrist mit der Ausreise im Juni 2012 unterbrochen wurde und nach der erneuten Einreise in die Schweiz im Dezember 2012 von neuem zu laufen begonnen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher