Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00053




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 5. Januar 2016

in Sachen

1.    X.___, geb. 2005


2.    Y.___, geb. 2007


Beschwerdeführerinnen


beide gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark

Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim


gegen


Stadt A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    X.___ und Y.___, geboren 2005 und 2007, sind in einer Pflegefamilie untergebracht und beziehen beide eine Halbwaisenrente sowie eine IV-Kinderrente. Im Weiteren erhalten sie eine IV-Kinderrente sowie eine Halbwaisenrente der Zürich Versicherung, der Pensionskasse des verstorbenen Vaters, sowie eine Waisenrente einer deutschen Versicherung (vgl. Urk. 3/12-13, Urk. 3/1 S. 2 = 14/6, Urk. 14/7). Nach Überprüfung der für die Berechnung der Zusatzleistungen massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, teilte die Stadt A.___ als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV den beiden Versicherten mit Verfügungen vom 6. September 2013 mit, dass ab 1. November 2009 kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe und erliess für den entsprechenden Zeitraum (November 2009 bis August 2013) mehrere Rückerstattungsverfügungen (vgl. Urk. 3/1-10). Dies begründete sie damit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen entfalle, da sich der Einnahmeüberschuss der Mutter erhöht habe (vgl. Urk. 3/11), nachdem bekannt geworden sei, dass diese eine Rente der Zürich Versicherung erhalte und ein Fehler in der Vergleichsrechnung 2010 korrigiert worden sei. Hieran hielt sie auf Einsprachen vom 9. Oktober 2013 (Urk. 3/12-13) hin mit Entscheiden vom 17. April 2014 (Urk. 2/1-2) fest, wobei sie die Gesuche um Erlass der Rückforderungen von jeweils Fr. 2’470.-- aufgrund grosser Härte guthiess.


2.    Gegen die Einspracheentscheide vom 17. April 2014 (Urk. 2/1-2) erhoben X.___ und Y.___ am 23. Mai 2014 Beschwerde und beantragten, diese seien aufzuheben und die Zusatzleistungen seien unter Anrechnung der tatsächlichen Fremdplatzierungskosten von Fr. 94.50 und von Fr. 90.-- pro Tag rückwirkend ab 1. November 2009 und fortlaufend wieder auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die Stadt A.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 30. September 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Mit Replik vom 29. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Mit Duplik vom 3. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Dies wurde den Beschwerdeführerinnen am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tagestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl, a.a.O., S. 1715 Rz 117).

1.2    Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.

    Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien gemäss § 1 lit. e Zusatzleistungsverordnung (ZLV) werden laut Ziff. 2.3.5 der Weisungen des kantonalen Sozialamtes, Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, gültig ab 1. Januar 2008, festgesetzt.

1.3    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung Kosten für die Unterbringung in einer Pflegefamilie von Fr. 56.-- respektive Fr. 58.-- pro Tag zugrunde (Urk. 2/1-2). Zur Begründung, weshalb sie nicht sämtliche Kosten der Platzierung übernehme, führte sie zusammengefasst an, dass in der Praxis die Pflegegeldrichtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anzuwenden seien (S. 1).

2.2    Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Existenz müsse durch kostendeckende Ergänzungsleistungen beziehungsweise Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt werden, so dass keine ergänzende sozialhilferechtliche Mitfinanzierung erforderlich werde (S. 4 Ziff. 3). Die den Kantonen eingeräumte Befugnis, die anrechenbaren Tagestaxen bei Heimaufenthalt zu begrenzen, habe den Zweck zu verhindern, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort/Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt werde. Die Kantone hätten die Taxbegrenzung jedoch so auszugestalten, dass der Heimaufenthalt nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Die Pflegegeldrichtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich seien nicht anwendbar, da sie nachweisbar nicht existenzsichernd seien und das übergeordnete Bundesrecht verletzen würden (S. 4 Ziff. 4). Die Pflegefamilie gelte als anerkanntes Heim im Sinne der EL-rechtlichen Gesetzgebung, folglich seien auch die kantonalen Regelungen betreffend die Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten anwendbar, welche sich im Kanton Zürich auf maximal Fr. 250.-- pro Tag und Person belaufen würden. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Tagessatz sei demnach bundesrechts- und verfassungswidrig (S. 5 oben).

2.3    Unbestrittenermassen ist die Familie, in der die Beschwerdeführerinnen wohnen, als Heim im EL-rechtlichen Sinne vom Kanton anerkannt. Streitig und zu prüfen ist, welche Tagestaxe für die Unterbringung in der Pflegefamilie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist.


3.

3.1    Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Festlegung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbetrages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergänzungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird.

    Die Art und Weise, wie die Kantone diese Kostenbegrenzung auszugestalten haben, um im Regelfall keine Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen, wird durch das ELG nicht vorgeschrieben und räumt den Kantonen einen entsprechenden Ermessensspielraum ein (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 91 Rz 217).

3.2    Die Beschwerdeführerinnen sind nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinne (§ 1 lit. a ZLV) sondern in einer Pflegefamilie (§ 1 lit. e ZLV) untergebracht, weshalb - entgegen ihrer Auffassung und wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.2) - die zu berücksichtigenden Tagestaxen gemäss Ziff. 2.3.5 der Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, erlassenen, ab 1. Januar 2008 gültigen Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze festgesetzt werden.

    Die zu entrichtenden Beträge für die hier unbestrittenermassen vorliegende Dauerpflege (30 Tage pro Monat) wurden darin - abgestuft nach Altersjahr -wie folgt angesetzt (vgl. www.ajb.zh.ch):

1.-6. Altersjahr         Fr. 56.-- pro Tag

7.-12. Altersjahr        Fr. 58.-- pro Tag

13.-15. Altersjahr        Fr. 64.-- pro Tag

Inwiefern diese Entschädigungsansätze nicht angemessen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch für den konkreten Fall nicht näher begründet, zumal auch kein tatsächlicher und begründeter erheblicher Mehraufwand oder etwa eine besondere Qualifikation der Pflegeeltern ausgewiesen ist.

Eine Unangemessenheit der zürcherischen Ansätze ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Pflegegeldrichtlinien anderer Kantone. So betragen die Ansätze für die Dauerpflege im Kanton St. Gallen (gemäss den vom Departement des Inneren erlassenen, ab 1. Januar 2010 gültigen Pflegegeld-Richtlinien; http://pflegekinder.ch/Dokumente/Kanton-St.-Gallen-Pflegegeld-Richtlinien.pdf) für drei- bis sechsjährige Kinder Fr. 56.91 und für sieben- bis vierzehnjährige Fr. 59.13 pro Tag, während sie sich im Kanton Thurgau (gemäss den ab 1. März 2010 gültigen Richtlinien des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau zur Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflegefamilien, RL DJS Pflegegeld www.djs.tg.ch) für die gleichen Alterskategorien auf Fr. 56.08 beziehungsweise Fr. 58.30 pro Tag belaufen.

3.3    Aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 139 V 358 können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht führt darin aus, dass die Kantone selbständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen bestimmen und damit auch den von ihnen zu tragenden EL-Teil beeinflussen können (E. 4.2 mit Verweis auf BBl 2005 6224 Ziff. 2.9.8.2.2). Weiter hält es fest, dass gemäss Botschaft nicht explizit ausgeschlossen sei, aber nach Möglichkeit verhindert werden solle, dass zu den Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beansprucht werden müsse (E. 5.2 mit Verweis auf BBl 2005 6226 Ziff. 2.9.8.3). Dass die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen in jedem Fall vermieden werden muss und sich daraus ein Anspruch auf Übernahme von sämtlichen Heimkosten ableiten lässt, wie dies die Beschwerdeführerinnen beschwerdeweise vorbringen, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Etwas anderes geht auch aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nicht hervor. Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).

3.4    Der Bundesgesetzgeber hat - anders als beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit a ELG) - die Regelung der maximal anrechenbaren Tagestaxen den Kantonen überlassen. Eine Begrenzung der Kostenübernahme ist daher weder bundesrechtswidrig noch verstösst sie gegen den Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 ELG. Dass die Ergänzungsleistungen das Existenzminimum garantieren, ohne welches deren Bezügerinnen und Bezüger sich gezwungen sähen, sich an die Sozialhilfe zu wenden, bedeutet indes nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Auslagen anerkannt werden (BGE 138 V 481 E. 3.2).

3.5    Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Heimtaxen für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien anhand der Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze (vorstehend E. 1.2) festlegte. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien zu Recht auf Fr. 56.-- für Y.___ respektive Fr. 58.-- für X.___ beschränkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Mit Honorarnote vom 4. Dezember 2015 (Urk. 23) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr.  72.40 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, ist Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, gesamthaft mit Fr.  1‘947.40 (inklusive Barauslagen) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1‘947.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerinnen werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Stark

- Stadt A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager