Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00055 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1946 geborene X.___ erhält seit November 1993 eine Invalidenrente. Im Rahmen mehrerer Revisionen wurde deren Höhe neu festgesetzt. Der Invaliditätsgrad schwankte zwischen 63 % und 100 % (Urk.11/A-C). Am 19. April 2006 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente (Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/6). Dieses wurde erstmals mit Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) vom 13. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 11/39-40, Urk. 8/64/1; vgl. auch Urk. 11/34-38). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 11/45).
1.2 Am 6. März 2009 stellte die Versicherte bei der Durchführungsstelle ein "Gesuch um Neueinschätzung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" (Urk. 11/49). Das Amt für Zusatzleistungen erliess in der Folge die Verfügung vom 26. Mai 2009, in dessen Dispositiv es festhielt, es trete auf das Gesuch nicht ein (Urk. 11/98/3). Das Sozialversicherungsgericht trat mit Beschluss vom 20. November 2009 auf die von der Versicherten am 7. Juli 2009 hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/54) nicht ein. Da es aber zur Beurteilung gelangte, die Durchführungsstelle sei entgegen dem Wortlaut des Verfügungsdispositivs faktisch auf das Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch vom 6. März 2009 eingetreten und habe dieses abgewiesen, überwies es die Akten an die Durchführungsstelle zur Entgegennahme und Beurteilung der Eingabe vom 7. Juli 2009 als Einsprache (Urk. 11/57). Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2010 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 11/98/5). Dieser Entscheid wurde, nachdem die Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hatte, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00037 vom 30. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 11/62).
1.3 Am 3. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 11/65). Nach abermaliger Abklärung der Sach- und Rechtslage verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 26. Juni 2013 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/98/8; vgl. auch Urk. 11/92). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/93) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. April 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten über ihre Spielsucht einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Dina Raewel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In Bewilligung ihres Gesuchs bestellte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2014 Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen über Ergänzungsleistungen sind jeweils nur für ein Kalenderjahr rechtsbeständig. Nach der Neuanmeldung vom 3. Dezember 2012 konnte die Durchführungsstelle die Berechnungsfaktoren deshalb ohne Bindung an die Berechnungsgrundlagen in früheren Verfügungen neu festlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2010.00037 vom 30. Dezember 2011 steht dem nicht entgegen, da sie lediglich mit eingeschränktem Blickwinkel erfolgte. Zu prüfen war nämlich nur, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der rechtskräftigen Verfügung der Durchführungsstelle vom 13. Juni 2007 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegeben waren, und mithin ob erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorlagen oder die angefochtene Verfügung zweifellos unrichtig war (Urk. 11/62), und zwar ausgehend von der damals erstellten Sachlage, als insbesondere das Geheimkonto der Beschwerdeführerin noch nicht bekannt war (vgl. Urk. 11/49 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3 mit Hinweisen).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
2.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1988 fiel der Beschwerdeführerin gemäss Erbteilungsvertrag vom 16. Februar 1990 ein Anteil an der Gesamten Erbschaft, welche einen Wert von rund Fr. 3‘200‘000.-- aufwies, im Gegenwert von Fr. 979‘500.-- zu, während der Erbanteil ihres Bruder einem Wert von Fr. 1‘772‘255.-- entsprach (Urk. 11/29 S. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 6. März 2009 geltend, ihr Vater habe ihr - nebst den im Erbteilungsvertrag erwähnten Vermögenswerten - ein Geheimkonto vermacht. Unter Berücksichtigung des darauf befindlichen Guthabens sei sie aus der Erbschaft mindestens in gleichem Umfang begünstigt worden wie ihr Bruder (Urk. 11/49 S. 2). Aufgrund dieser Angaben ging die Durchführungsstelle von einem geerbten Vermögen von mindestens Fr. 1‘772‘255.-- aus (Urk. 2 S. 3). Von diesem Betrag kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ausgegangen werden, ohne dass zusätzlich zu prüfen ist, ob auch das am 24. Januar 1995 von der Mutter geerbte Vermögen im Wert von Fr. 170‘650.-- (Urk. 11/30) berücksichtigt werden müsste.
Strittig und zu prüfen ist, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin das zwischenzeitlich nicht mehr vorhandene, geerbte Vermögen bei der Ermittlung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs als Vermögensverzicht anzurechnen ist.
3.2 Die Durchführungsstelle begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe vom geerbten Vermögen von Fr. 1‘772‘255.-- rund Fr. 880‘000.-- in den Jahren 2001 bis 2003 durch Spielverluste im Casino Z.___ verbraucht, was genügend belegt sei. Für die Jahre 2004 bis 2009 seien sodann 86 Besuche im Casino A.___ registriert, so dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich auch in diesem Casino Geld verspielt habe. Die von ihr behaupteten zusätzlichen Spielverluste im Casino A.___ im Umfang von Fr. 880‘000.-- seien aber nicht belegt. Ohne Belege könne kein entsprechender Spielverlust berücksichtigt werden. Sodann sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die Angaben der Casinos nicht ausgewiesen, dass sie im relevanten Zeitraum unter einer pathologischen Spielsucht gelitten habe. Mangels medizinisch relevantem Suchtverhalten seien die hohen Spielverluste von mindestens Fr. 880‘000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen. Im Übrigen seien auch finanzielle Zuwendungen an den Lebenspartner im Sinne eines zinslosen Darlehens und einer Schenkung in Höhe von gesamthaft Fr. 80‘000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner laufend und in unbekannter Höhe finanziell unter die Arme gegriffen. Trotz zahlreicher Abklärungen habe diesbezüglich keine Klarheit erreicht werden können, wobei ebenso unklar geblieben sei, wofür der Rest des geerbten Vermögens verwendet worden sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt verwendet habe, da sie gemäss eigenen Angaben von ihrer Invalidenrente gelebt habe. Unter diesen Umständen bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 10 S. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe in den relevanten Jahren an einer pathologischen Spielsucht gelitten, weshalb das Verschleudern von Vermögen durch Glücksspiel in Höhe von rund Fr. 1‘600‘000.-- nicht als vorsätzlicher Vermögensverzicht qualifiziert werden dürfe. Das Bestehen einer Spielsucht sei von den behandelnden Ärzten eindeutig bestätigt worden. Sie habe für eine lange Zeit das Casino Z.___ und alternativ das Casino A.___ teilweise täglich aufgesucht und innert zwei Jahren alleine im Casino Z.___ Fr. 880‘000.-- verspielt. Das Spiel habe sich während dieser Zeit unzweifelhaft zu ihrem zentralen Lebensinhalt entwickelt. Im Casino A.___ habe sie ebenfalls einen Betrag von Fr. 880‘000.-- verspielt. Dies könne als hinreichend erstellt betrachtet werden, wenn man ihr ausgewiesenes Spielverhalten im Casino Z.___ sowie die Tatsache, dass angesichts der 86 Besuche im Casino statistisch betrachtet eher Verluste als Gewinne resultierten, berücksichtige. Hinsichtlich des Darlehens von Fr. 50‘000.--, welches sie ihrem Lebenspartner gewährt habe, könne nicht von einem Verschleudern von Vermögenswerten gesprochen werden. Ihr Lebenspartner sei Arzt gewesen. Da Ärzte sehr gut verdienten, habe sie mit einer Rückzahlung des Darlehens rechnen können. Es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass er gestorben sei, bevor die Schuld habe beglichen werden können (Urk. 1 S. 4-10).
4.
4.1 Die Durchführungsstelle ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe vom geerbten Vermögen von mindestens Fr. 1‘772‘255.-- rund Fr. 880‘000.-- durch Spielverluste im Casino Z.___ verbraucht, bis auf eigenen Antrag in Z.___ am 8. Dezember 2003 eine Spielsperre über sie verhängt worden sei. Zu dieser – nicht zu beanstandenden - Schlussfolgerung gelangte die Durchführungsstelle gestützt auf die handschriftliche Aufzeichnung der rund 170 Casinobesuche in Z.___ in der Zeit vom 14. Juli 2002 bis 26. Oktober 2003 mit Angabe der Gewinne oder Verluste pro Spieltag und kumuliert (Urk. 11/76/2; vgl. auch Urk. 11/76/1), den gleichzeitig belegten Geldbezug auf den Bankkonti bei der B.___ C.___ und D.___ (rund Fr. 760‘000.--; Urk. 11/76/3, Urk. 11/79/3-4) bis zur Saldierung dieser Konti Ende 2003 (Urk. 11/50; vgl. auch Urk. 11/58, Urk. 11/66) sowie E.___ und F.___ (rund Fr. 570‘000.-- beziehungsweise Fr. 120‘000.--; Urk. 11/13, Urk. 11/91) und mit Blick auf die (erfolglosen) Bemühungen der Beschwerdeführerin, beim Casino Z.___ einen Betrag von rund Fr. 1‘000‘000.-- wegen Spielverlusten ab Juli 2003 zurückzufordern (Urk. 11/76/1, Urk. 11/79/1, Urk. 11/80).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie habe das restliche geerbte Vermögen durch einen aufwändigen Lebensstil aufgebraucht. Sie behauptet auch nicht, einen Teil des Vermögens zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet zu haben, und zwar trotz der entsprechenden Anfrage durch die Durchführungsstelle mit E-Mail vom 22. März 2013 (Urk. 11/86, Urk. 11/88). Vielmehr macht sie beschwerdeweise geltend, sie habe weitere Fr. 880‘000.-- im Casino A.___ verspielt (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 11/88). Gemäss Schreiben des Casinos A.___ vom 17. Mai 2013 wurden 86 Besuche der Beschwerdeführerin zwischen dem 19. Januar 2004 und dem 6. Juli 2009 registriert, wovon 45 Casinobesuche auf das Jahr 2004, 20 auf das Jahr 2005, 9 auf das Jahr 2006, 3 auf das Jahr 2007, ein Besuch auf das Jahr 2008 sowie 8 Besuche auf das Jahr 2009 fielen. Ab 7. Juli 2009 wurde sie auf eigenen Antrag für das Casino A.___ und die anderen deutschen Spielbanken gesperrt (Urk. 11/89).
Anders als bei den Besuchen im Casino Z.___ hat die Beschwerdeführerin über ihre Besuche in A.___ keine Aufzeichnungen betreffend die erzielten Gewinne oder Verluste pro Spieltag und die kumulierten Gewinne/Verluste gemacht. Gemäss den aufliegenden Auszügen ihrer Bankkonti bei der B.___ E.___ und F.___ hat sie vom 19. Januar bis 31. Dezember 2004 Barbezüge von total Fr. 168‘569.30, im Jahr 2005 von Fr. 110‘355.-- und von Fr. 10‘600.-- in der Zeit vom 1. Januar bis 16. Mai 2006 getätigt, in dieser Periode gesamthaft also Fr. 289‘524.30 abgehoben (Urk. 11/13, Urk. 11/91). Kontoauszüge für die Zeit nach dem 16. Mai 2006 bis zur Spielsperre am 7. Juli 2009 hat sie, trotz Aufforderung seitens der Durchführungsstelle mit E-Mail vom 13. März 2013 (Urk. 11/78) und dem in der E-Mail vom 22. Februar 2013 erfolgten Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (Urk. 11/70), nicht eingereicht (vgl. auch Urk. 11/71/2). Die behauptete Vermögensminderung durch Spielverluste im Casino A.___ in Höhe von Fr. 880‘000.-- - welche unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Spielverluste in Z.___ zu gesamthaften Verlusten von Fr. 1‘760‘000.-- führen würde - ist damit nicht ausgewiesen.
Zu beachten ist aber Folgendes: Die Beschwerdeführerin besuchte das Casino A.___ zwischen dem 19. Januar 2004 und dem 6. Juli 2009 erwiesenermassen 86 Mal, wobei allein 66 Besuche in die Zeit vom 19. Januar 2004 bis 16. Mai 2006 fielen (Urk. 11/89), für welche Barabhebungen bei der Bank im Gesamtbetrag von Fr. 289‘524.30 belegt sind. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei so vielen Spieltagen gesamthaft gesehen Verluste erlitten hat. Zwar fehlen zur betraglichen Festsetzung dieser Verluste genaue Aufzeichnungen wie diejenigen für die Spielperiode vom 14. Juli 2002 bis 26. Oktober 2003 im Casino Z.___, in den Akten finden sich aber Aussagen der Beschwerdeführerin zum gesamthaft verspielten Vermögen. So gab sie Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sie in den Jahren 2003-2006 behandelte, gemäss dessen Berichten vom 7. Juli 2009 sowie 12. März 2013 an, sie habe ab dem Jahr 2002 ein Vermögen von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- verspielt (Urk. 11/58/3/7, Urk. 11/84). Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie, gab sie gemäss Bericht vom 17. März 2013 am 26. Januar 2004 an, sie habe ab März 2002 rund Fr. 1‘500‘000.-- durch Glücksspiele verloren (Urk. 11/81). Diese Aussagen erfolgten gegenüber behandelnden Ärzten und zumindest teilweise zu einer Zeit, als die Beschwerdeführerin noch kein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt hatte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht oder weniger von ergänzungsleistungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst waren als spätere Angaben.
Die Dr. H.___ angegebene Summe von Fr. 1‘500‘000.-- an Spielverlusten ab März 2002 ist indessen nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.1) bereits im Zeitraum vom 14. Juli 2002 bis 26. Oktober 2003 einen Geldbetrag von gesamthaft Fr. 1‘450‘000.-- abgehoben, wovon nur Fr. 880‘000.-- erwiesenermassen verspielt worden waren. Von ihren Bankkonti bei der B.___ C.___, E.___ und F.___ hatte sie in der vorangegangenen Periode vom 1. März bis 14. Juli 2002 Fr. 10‘000.--, in der Zeit vom 27. Oktober bis zur selbst beantragten Spielsperre im Casino Z.___ am 8. Dezember 2003 (Urk. 11/76/1) Fr. 82‘450.-- sowie im Zeitraum vom 19. Januar 2004 bis zum 6. Juli 2009 Fr. 289‘524.30 bar bezogen (Urk. 11/13, Urk. 11/76/3), insgesamt also Fr. 381‘974.30. Dass die Beschwerdeführerin diese gesamte Summe für das Spielen aufgewendet und dabei verloren hat, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass in der Periode vom 14. Juli 2002 bis 26. Oktober 2003 den Barabhebungen von Fr. 1‘450‘000.-- Spielverluste in Höhe von bloss Fr. 880‘000.-- gegenüberstanden. Selbst wenn sie den gesamten Betrag von Fr. 381‘974.30 beim Glücksspiel verloren hätte, würden sich die Verluste zusammen mit den ausgewiesenen Spielverlusten im Casino Z.___ von Fr. 880‘000.-- lediglich auf Fr. 1‘261‘974.30 – also nicht annähernd auf Fr. 1‘500‘000.-- - summieren. Demgegenüber steht der Dr. G.___ angegebene gesamthafte Verlust beim Glücksspiel von Fr. 1‘000‘000.-- nicht im Widerspruch zu den vorhandenen Bankunterlagen. Aufgrund der gemachten Darlegungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab März 2002 rund Fr. 1‘000‘000.-- beim Glücksspiel verloren hat, also nebst den bereits ausgewiesenen Spielverlusten über Fr. 880‘000.-- im Casino Z.___ weitere Fr. 120‘000.-- ihres Vermögens verspielt hat. Dass ein Teil dieses zusätzlichen Betrages nicht im Casino A.___, sondern in der Periode von rund eineinhalb Monaten vom Ende der Aufzeichnung der Gewinne/Verluste pro Spieltag im Casino Z.___ am 26. Oktober 2003 bis zur selbst beantragten Spielsperre am 8. Dezember 2003 im Casino Z.___ verspielt wurde, ist anzunehmen, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden; immerhin hat die Beschwerdeführerin auf ihren Notizen vermerkt, dass sie am 26. Oktober 2003 mit den Aufzeichnungen aufgehört, aber danach weiterhin erhebliche Verluste erlitten habe (Urk. 11/76/1-2), und aus den Bankunterlagen wird ersichtlich, dass sie im Zeitintervall vom 27. Oktober 2003 bis 8. Dezember 2003 insgesamt Fr. 82‘450.-- in bar abgehoben hatte (Urk. 11/13, Urk. 11/76/3, Urk. 11/91).
Da nach dem Gesagten nicht belegt ist, dass Fr. 760‘000.-- von den behaupteten Fr. 880‘000.-- von der Beschwerdeführerin durch Glücksspiel im Casino A.___ verlustig gingen, muss davon ausgegangen werden, dass bezüglich dieses nicht mehr vorhandenen Teils ihres Vermögens eine anderweitige nicht belegte Verwendung und damit ebenfalls ein anrechenbarer Vermögensverzicht vorliegt.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den relevanten Jahren an einer pathologischen Spielsucht gelitten, weshalb ihr das beim Glücksspiel verschleuderte Vermögen nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe.
Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist erforderlich, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist; mit anderen Worten muss sie diesbezüglich urteilsfähig gewesen sein (vorstehend E. 1.3).
Die Störung pathologisches Spielen wird definiert als beharrliches, wiederholtes Glücksspiel, das anhält und sich oft noch trotz negativer sozialer Konsequenzen wie Verarmung, gestörte Familienbeziehungen und Zerrüttung der persönlichen Verhältnisse steigert (ICD-10 F63.0; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 290).
Die Psychiater Dr. G.___ sowie Dr. H.___, welche die Beschwerdeführerin behandelten, stellten in ihren Berichten vom 22. Mai 2007 (Urk. 11/38), 7. Juli 2009 (Urk. 11/58/3/7), 12. März 2013 (Urk. 11/84) und 17. März 2013 (Urk. 11/81) die Diagnose pathologisches Spielen (ICD-10: F63.0), unter Hinweis darauf, dass auch die psychiatrische Klinik I.___ eine seit mehreren Jahren bestehende Glücksspielsucht diagnostiziert habe (Urk. 11/81; vgl. auch Urk. 11/24, Urk. 11/97). Die Ärzte begründeten die Diagnosestellung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe hohe Spielverluste von mehr als Fr. 1‘000‘000.-- erlitten, wobei das Roulettespiel im Sinne der diagnostischen Kriterien gemäss der ICD-10 über einen längeren Zeitraum ihre Lebensführung beherrscht habe, zu Ungunsten von anderen sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Aktivitäten. Auch als ihr im Verlauf der psychiatrischen Behandlung die selbstschädigenden Auswirkungen ihres Spielverhaltens klar geworden seien, sei es ihr nicht gelungen, vollständig darauf zu verzichten. Unter Einbezug der Vormundschaftsbehörden der Stadt Y.___ sei versucht worden, weiteren finanziellen Schaden von ihr abzuwenden (Urk. 11/38, Urk. 11/58/3/7, Urk. 11/81, Urk. 11/84).
Es fragt sich, ob die Diagnose pathologisches Spielen mit diesen ärztlichen Angaben nachvollziehbar begründet wurde und deshalb ausgewiesen ist. Ferner ist fraglich, ob eine solche Störung zusätzlich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts P 35/1999 vom 20. November 2001, E. 2c mit Hinweis auf AHI 1994 S. 219 E. 4c sowie 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 4 und 5) zur Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die mit dem Spielen zusammenhängende Vermögensverminderung führte, insbesondere angesichts des Umstands, dass sie selbst sich im Casinos Z.___ am 8. Dezember 2003 (Urk. 11/76/1) und im Casino A.___ am 7. Juli 2009 (Urk. 11/89) sperren liess. Aus den Akten ergibt sich, dass die Durchführungsstelle sich beim behandelnden Dr. G.___ nicht nach einer allfälligen Einschränkung der Urteilsfähigkeit im relevanten Zeitraum erkundigt (Urk. 11/73; vgl. auch Urk. 11/84) und auch kein unabhängiges medizinisches Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben hat. Ferner hat sie bei den die Beschwerdeführerin ebenfalls behandelnden Ärzten der psychiatrischen Klinik I.___ (vgl. Urk. 11/81) keine Berichte eingeholt und hat es unterlassen, sich bei den zuständigen Vormundschaftsbehörden nach den von Dr. G.___ in seinem Bericht vom 22. Mai 2007 erwähnten Massnahmen (Urk. 11/38) zu erkundigen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen braucht diesen Fragen nicht weiter nachgegangen zu werden, und es kann offen bleiben, ob das erwiesenermassen beim Glücksspiel verlorene Vermögen in Höhe von Fr. 1‘000‘000.-- zufolge Verzicht bei der Ergänzungsleistungsberechnung anzurechnen ist.
5.
5.1 Die Durchführungsstelle rechnete der Beschwerdeführerin auch Fr. 80‘000.-- (richtig: Fr. 90‘000.--) als Verzichtsvermögen an, weil sie ihrem am 6. Juli 2006 verstorbenen Lebenspartner (Urk. 11/19 S. 13 f.) ein zinsloses Darlehen von Fr. 55‘000.-- gewährt und diverse Auslagen im Wert von rund Fr. 35‘000.-- finanziert habe (Urk. 2 S. 6).
5.2 Gemäss Steuererklärung 2004 gestand die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen von Fr. 55‘000.-- zu (Urk. 8/14). Aktenmässig ausgewiesen ist ferner, dass sie aus dem Erlös des Verkaufs ihres Einfamilienhauses in J.___ im Jahr 2005 unter anderem Auslagen ihres Lebenspartners für die Miete seiner Arztpraxis und Verwaltungskosten im Umfang von total rund Fr. 35‘000.-- finanzierte (Urk. 11/17a, Urk. 11/19). Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Lebenspartner nicht verheiratet. Eine allfällige sittliche Pflicht, ihren schwer kranken Lebenspartner finanziell zu unterstützen, vermag das Fehlen einer rechtlichen Unterhaltspflicht (vgl. BGE 137 V 133 E. 6.3) nicht zu ersetzen, zumal die Unterstützungsleistungen soweit ersichtlich nicht der Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Lebenspartners dienten, sondern der Unterstützung seiner Arztpraxis (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 30. November 2001, E. 2b, Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1808 Rz 234 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 175). Aufgrund der damaligen Umstände – der Lebenspartner war schwer krank, hatte deshalb seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und lebte in angespannten finanziellen Verhältnissen – kann sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlung des Darlehens bereits bei dessen Gewährung gefährdet war (Urk. 11/18 S. 2, Urk. 11/22), wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2010.00037 vom 30. Dezember 2011, E. 6.3, festgehalten wurde (vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O.). In diese Richtung weist auch die (frühere) Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2007, es sei ihre sittliche Pflicht gewesen, ihrem kranken Lebenspartner durch Gewährung des zinslosen Darlehens zu helfen (Urk. 11/37 S. 2).
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle die Zuwendungen an den Lebenspartner als Verzicht auf Vermögen qualifizierte. Nicht weiter zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob und inwiefern diese Zuwendungen im gemäss E. 4.2 anzurechnenden Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 760‘000.-- bereits mitenthalten sind, oder ob sich unter deren Berücksichtigung das gesamthaft anzurechnende Verzichtsvermögen weiter erhöht.
Mit der Durchführungsstelle kann aufgrund des Verfahrensausgangs auch offen bleiben, ob beziehungsweise in welcher betraglichen Höhe die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner auch weitergehend finanziell unter die Arme gegriffen und dabei allenfalls auf Vermögenswerte verzichtet hatte (vgl. Urk. 2 S. 6).
6. Es ergibt sich, dass bei der Ergänzungsleistungsberechnung ein Verzichtsvermögen in Höhe von (mindestens) Fr. 760‘000.-- zu berücksichtigen ist. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass sie bereits im Jahr 2002 auf diesen gesamten Betrag verzichtet hatte (vgl. E. 4.2), verbleibt unter Berücksichtigung des jährlichen Amortisationsbetrags von Fr. 10‘000.-- im Sinne von Art. 17a ELV (vorstehend E. 2.2) per 1. Januar 2013 ein anzurechnendes fiktives Vermögen in Höhe von Fr. 660‘000.--. Davon fliesst gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- ein Zehntel als Einnahme in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, also Fr. 62‘250.-- (vgl. zum Ganzen auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 410). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung vom 3. Dezember 2012 geltend gemachten Ausgaben von rund Fr. 3‘700.-- pro Monat (Urk. 11/65 S. 3 f.) respektive Fr. 44‘400.-- pro Jahr besteht mangels eines Ausgabenüberschusses kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 30. November 2015 (Urk. 15) für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3‘359.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. MWSt).
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 3‘359.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt