Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00056 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 16. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, bezog seit 2005 eine Rente der AHV. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ihr Gesuch vom 24. März 2009 um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab (Urk. 7/8). Am 25. Februar 2014 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/6). Die Gemeinde Y.___ sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. März 2014 (Urk. 3/12) mit Wirkung ab 1. Februar 2014 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘385.-- monatlich zu (bestehend aus Fr. 1‘092.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 91.-- Gemeindezuschuss). Mit Verfügung vom 13. März 2014 (Urk. 3/13) beziehungsweise vom 23. April 2014 (richtig wohl: 13. März 2014, Urk. 7/2) revidierte sie diese Verfügung und sprach der Versicherten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 447.-- (bestehend aus Fr. 363.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 84.-- Beihilfe) monatlich zu, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei. Gegen die Verfügung vom 13. März 2014 erhob die Versicherte am 27. März 2014 Einsprache und beanstandete die Anrechnung des Vermögensverzichtes (Urk. 7/5). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2014 (Urk. 3/1 = Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die Gemeinde Y.___ die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides rückwirkend ab 1. Februar 2014 höhere Zusatzleistungen zur AHV auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt, wobei unter anderem das Vermögen und die Vermögenserträge berücksichtigt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), und dabei namentlich das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, SZS 2/2011 S. 149 f.).
Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem auch gewährte Darlehen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 163).
1.3 Abweichend zu diesem Grundsatz sind sodann auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).
Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, hat als anspruchsbegründende Tatsache die leistungsansprechende Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 131 V 329; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Demnach hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 P 38/06 E. 3.3.1).
1.5 Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1). Der Wert des Vermögens ist im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Korrektur des Anspruchs auf Zusatzleistungen damit, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn im Jahre 2002 überwiesenen Betrag von Fr. 100‘000.-- klar um einen Darlehensvertrag handle, welcher als Vermögen anzurechnen sei (Urk. 2). Aus der Aufstellung über Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen handle und die Beschwerdeführerin zwischen Schenkung und Darlehen zu unterscheiden wisse. Der handschriftliche Vermerk, wonach es sich um eine Schenkung handle, sei eine Notiz einer jungen Sachbearbeiterin, welche das Dokument in Empfang genommen und diesen Vermerk wohl gemäss Aussage der Beschwerdeführerin angebracht habe (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Darlehen von Fr. 100‘000.-- an ihren Sohn im Jahre 2002 eine Schenkung darstelle. Nach zehn Jahren mit einem jährlichen Vermögensabbau von 10‘000.-- bestehe kein Vermögensverzicht mehr. Auch auf der Aufstellung über Vermögenswerte werde der Gesamtbetrag von Fr. 160‘000.-- als Schenkung bezeichnet. Zudem sei aufgrund der Steuererklärungen aus dem Jahre 2003 sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Sohnes von einer Schenkung auszugehen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Vermögens beziehungsweise eines Vermögensverzichtes von Fr. 100‘000.-- und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob es sich dabei um ein Darlehen oder eine Schenkung der Beschwerdeführerin an ihren Sohn handelt.
3.
3.1 Begriffsnotwendig für das Darlehen im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist nach herrschender Lehre die Verpflichtung des Borgenden zur Rückerstattung. Ist die Rückerstattungspflicht strittig, besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen die Rückerstattungspflicht (BSK OR I-Schärer/Maurenbrecher, Art. 312 N 11). Bei der Schenkung im Sinne von Art. 239 OR verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten, in Schenkungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vorzunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen. Subjektive Elemente sind der Schenkungswille des Schenkers sowie der „Schenkungsempfangswille“ des Beschenkten, das heisst, es muss zwischen den Parteien Einigung über die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestehen. Objektives Element ist die Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Schenkers. Der Erlass einer Forderung nach Art. 115 OR ist stets Verfügungsgeschäft und damit eine Schenkung von Hand zu Hand (BSK OR I-Vogt, Art. 239 N 1 und N 9).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Valutadatum 28. August 2002 einen Betrag von Fr. 100‘000.-- an Z.___ überwies (Urk. 3/5). Aus dem Dokument „Darlehensvertrag“ (Urk. 3/11, Urk. 7/9) ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2002 Z.___ ein zinsloses Darlehen von Fr. 100‘000.-- ohne Amortisation gewährte. Eine handschriftliche Aufstellung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2009 einging, gibt sodann Auskunft über verschiedene, von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2004 erhaltene und ausgerichtete Vermögensbeträge (Urk. 3/10, Urk. 7/9). Mit einem Punkt hervorgehoben sind folgende Stellen: „Fr. 100‘000.-- Darlehen Sohn“, „Fr. 30‘000.-- Söhne arbeitslos“, „Fr. 30‘000.-- an Kinder und Enkel“ sowie der daraus resultierende Gesamtbetrag „verschenkt Fr. 160‘000.--“. Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2003 deklarierte Z.___ eine von der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2003 erhaltene Schenkung über den Betrag von Fr. 100‘000.-- (Urk. 3/8). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2003 führte die Beschwerdeführerin zwei Kontoguthaben und vier Kassenobligationen auf, ein Darlehen an Z.___ gab sie nicht an (Urk. 3/4).
3.3 Da keine grundsätzliche Vermutung für oder gegen ein Darlehen besteht, lässt sich aus der Überweisung als solcher weder auf eine Schenkung noch auf ein Darlehen schliessen. Wenn auch Wortlaut und Regelungsinhalt (Zins, Amortisation) des Dokuments „Darlehensvertrag“ zunächst auf die Vereinbarung eines Darlehens hindeuten mögen, so sind in erster Linie die Schenkungsabsicht der schenkenden Person und der Wille zum Erhalt als Schenkung des Schenkungsempfängers massgebend. In dieser Hinsicht belegen die eingereichten Steuerunterlagen für das Jahr 2003 klar, dass die Parteien spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer Schenkung ausgingen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Überweisung beziehungsweise der Vereinbarung die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ursprünglich von einem Darlehen ausgegangen wären, so wäre aufgrund der Steuerunterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2003 von einer Schenkungsabsicht der Beschwerdeführerin im Sinne eines Forderungserlasses und vom Willen ihres Sohnes, diesen Betrag als Schenkung zu empfangen, auszugehen. Dies wird auch durch die Aufstellung über die Vermögenswerte gestützt, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen im Jahre 2009 einreichte: Zwar bezeichnete sie den Betrag von Fr. 100‘000.-- dort als Darlehen, führte ihn jedoch als Teil des verschenkten Gesamtbetrages von Fr. 160‘000.-- auf. Auch wenn - worauf die unterschiedliche Handschrift hinweist - dieser Vermerk von der Sachbearbeiterin aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin angebracht worden sein sollte, so ändert dies nichts daran, dass der Teilbetrag von Fr. 100‘000.-- von der Beschwerdeführerin als Schenkung angesehen wurde und ihr Schenkungswille somit gegeben war.
3.4 Beim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin am 28. August 2002 ihrem Sohn überwies (Urk. 3/5), handelte es sich somit um eine Schenkung, welche grundsätzlich als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Aufgrund der in Art. 17a ELV vorgesehenen Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 10‘000.-- jährlich (vgl. E. 1.5) war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2014 jedoch kein Verzichtsvermögen mehr zu berücksichtigen.
4. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Guthaben von Fr. 100‘000.-- der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn ausging und einen Vermögensertrag von Fr. 300.-- sowie einen Vermögensverzehr von Fr. 9‘871.-- anrechnete, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.
Ausgehend von den unbestrittenen, aktenkundigen (Urk. 3/6-7) und mit der Rechtslage übereinstimmenden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b ELG) jährlichen Einnahmen von Fr. 23‘640.-- aus der AHV-Rente und von Fr. 24.-- aus dem Vermögensertrag, insgesamt Fr. 23‘664.--, sowie den Ausgaben von Fr. 19‘210.-- für den Lebensbedarf, Fr. 13‘200.-- für die Miete und Fr. 4‘356.-- für die Krankenkassenprämie, insgesamt Fr. 46‘766.--, ergibt sich ein jährlicher Fehlbetrag von Fr. 13‘102.-- und damit ein Anspruch von Fr. 1‘385.-- auf Zusatzleistungen (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) monatlich.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 23. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1‘385.-- (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens