Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00059 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1927, war von 1951 bis zu dessen Tod am 28. Januar 1990 mit Z.___, geboren 1919, verheiratet. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Söhne A.___, B.___ und C.___ (Urk. 9/A.8 S. 1 f., Urk. 9/B S. 2, Urk. 9/D.4). Z.___ hatte vor seinem Tod testamentarisch das Recht zur Übernahme seiner Liegenschaft an der D.___ in Y.___ zu Alleineigentum zugunsten von A.___ und ein lebenslanges Wohnrecht in der bisherigen Wohnung in dieser Liegenschaft zugunsten von X.___ festgelegt (Urk. 3/5). Am 15. Mai 1990 vereinbarten die Erben von Z.___ mit partiellem Erbteilungsvertrag dementsprechend die Übertragung des Alleineigentums an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ auf A.___, die Einräumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts in der Parterrewohnung an X.___ sowie eine Zahlung von A.___ an B.___ und C.___ von je Fr. 110‘000.-- beim Ableben von X.___ (Urk. 9/D.7). Ausserdem vereinbarten sie in einem weiteren partiellen Erbteilungsvertrag die Zuweisung eines Grundstückes mit Rebhäuschen an X.___ zu Alleineigentum (Urk. 9/D.8). Bis zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ in Y.___ Anfang Januar 2013 (Urk. 9/B S. 3) wohnte X.___ in Ausübung ihres Wohnrechts in der Parterrewohnung an der D.___ in Y.___ (Urk. 9/F.15 S. 1).
1.2 Am 1. April 2013 (Eingang: 2. April 2013) meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an (Urk. 9/B). Nach Abklärungen der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse wies die Durchführungsstelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2013 unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens von Fr. 341‘325.-- ab (Urk. 9/C, Urk. 9/C.1). Die dagegen mit Schreiben vom 8. September 2013 (Urk. 9/E), ergänzt mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Urk. 9/E.3), erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. April 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 25. April 2014 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 23. Juli 2013 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten darüber einzuholen, welchen Wert die Liegenschaft D.___, Y.___, im Jahr der Erbteilung gehabt habe (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. August 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 25. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 auf eine Duplik (Urk. 16). Am 30. Oktober 2015 holte das Gericht beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt F.___ eine telefonische Auskunft ein (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2
1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).
1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.2.3 Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV, „Vollzugsweisungen betr. Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 27. März 2013, S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).
1.2.4 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV (in der ab 1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
1.2.5 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei korrekter güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung nach dem Tod ihres Ehemannes mit den drei gemeinsamen Söhnen hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 - nach Amortisation nach Art. 17a ELV - ein um Fr. 301‘500.-- höheres Vermögen gehabt. Dieser Betrag sei daher in der ZLBerechnung als Verzichtsvermögen anzurechnen, was zu einem Überschuss der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben führe, so dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen begründet werde. Dabei sei bezüglich des Wertes der vererbten Liegenschaften von der Verkehrswertberechnung des Steueramtes Y.___ vom 6. März 2014 auszugehen, wonach die Liegenschaft an der D.___ in Y.___ per 1990 einen Verkehrswert von Fr. 1‘192‘000.-- gehabt habe. Abzüglich der Hypothek von Fr. 180‘000.-- und zuzüglich der Grundfläche mit Rebhäuschen im Wert von Fr. 13‘500.-- sowie der Barschaften und Briefmarken von Fr. 58‘000.-- habe ein Vermögen des Erblassers am Todestag (28. Januar 1990) von Fr. 1‘083‘500.-- bestanden. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung wäre hiervon 1/3, mithin Fr. 342‘000.-- als Eigengut der Beschwerdeführerin auszuscheiden gewesen. Zuzüglich der halben ehelichen Errungenschaft von Fr. 29‘000.-- hätte sie einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 371‘000.-- gehabt. Vom Nachlass ihres Ehemannes in der Höhe von Fr. 712‘500.-- hätte ihr zudem die Hälfte von Fr. 356‘250.-- zugestanden. Mit der testamentarischen und erbteilungsvertraglichen Regelung seien ihr indes lediglich Fr. 208‘500.-- (Barschaft, Briefmarken Fr. 58‘000.-- + Grundfläche Rebhäuschen Fr. 13‘500.-- + lebenslanges Wohnrecht Fr. 137‘000.--) zugekommen (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin stützte sich in all ihren Erwägungen auf eine unzulässige Ex-postBetrachtung. Massgeblich sei (grundsätzlich) der Verkehrswert und nicht allein der Steuerwert. In Fällen wie diesen, in denen es jedoch nicht um eine aktuelle, sondern um eine 24 Jahre retrospektive Liegenschaftsschätzung gehe, sei rechtsprechungsgemäss der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert soweit möglich und sinnvoll nach geeigneten anderweitigen Schätzungswerten zu bestimmen, etwa durch das Mittel von Steuer- und Versicherungswert. Hier habe der kantonale Gebäudeversicherungswert im Jahr 1987 bei Fr. 799‘000.-- gelegen, so dass mit dem Steuerwert von Fr. 296’000.-- und abzüglich der Grundpfandschulden von Fr. 180'000.-- ein zu berücksichtigender Wert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 367‘500.-- resultiere. Der Kapitalwert des Wohnrechts in der 4,5-Zimmerwohnung im Wohnhaus an der D.___ in Y.___ sei ausgehend von einer angemessenen Miete von Fr. 900.-- pro Monat und unter Berücksichtigung des (damaligen) Alters der Beschwerdeführerin von 63 Jahren, der Lebenserwartung von 26,27 Jahren gemäss der Stauffer/Schätzle-Tafel 42 und eines Kapitalisierungsfaktors von 16,81 auf Fr. 181‘548.-- festzusetzen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass ihr, der Beschwerdeführerin, in güterrechtlicher Hinsicht ein Drittel der Liegenschaft zugestanden hätte, da sie das Eigengut von Fr. 88‘212.-- „ins Haus gesteckt“ habe, sei nicht zutreffend und habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Mit der Zuteilung des Barvermögens und dem Wohnrecht seien ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgegolten. Auf jeden Fall aber sei der angebliche Vermögensverzicht mit dem Wohnrecht und der 23-jährigen Amortisation nach Art. 17a Abs. 1 ELV von insgesamt Fr. 230‘000.-- abgegolten (Urk. 1 S. 5 ff.).
In der Replik bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, die Akteneinsicht habe ergeben, dass sie im Einspracheverfahren trotz ihrer Aufforderung, ihr alle neuen Akten zuzustellen, unter anderem in das Schreiben des Sozialamtes vom 21. Februar 2014 (Urk. 9/F.16) und in eine neue Berechnung des Vermögensverzichtes (Urk. 9/F.18), die laut Aktenverzeichnis von einem externen Berater der Verwaltung, Herrn G.___ stamme, keine Einsicht erhalten habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) dar. Dem Schreiben des Sozialamtes sei zu entnehmen, dass zur Beurteilung eines allfälligen Vermögensverzichtes aus Erbschaft oder Abtretung der Liegenschaft entscheidende Unterlagen fehlen würden, und der Bericht von Herrn G.___ beruhe eingestandenermassen auf willkürlichen Annahmen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit Testament, Steuerinventar, Erbteilungsvertrag, Steuererklärungen, Schätzungsbericht der H.___ etc. substantiiert das Fehlen von Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dargelegt und so ihre Substantiierungs- und Mitwirkungspflicht erfüllt. Wenn die Beschwerdegegnerin nun aufgrund einer 2014 eingeholten Steuerauskunft und selbstgemachten Konstrukten betreffend Güterrecht auf ein anderes Ergebnis komme, so sei sie hierfür beweisbelastet (Urk. 12 S. 2 ff.)
2.3 Ob in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten formellen Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) verletzt, indem sie ihr nicht Einsicht in sämtliche Akten gewährt habe (Urk. 12 S. 2 f.; vgl. Art. 47 ATSG, Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV), eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung des mit dem Verfahrensfehler behafteten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), kann offen bleiben. Denn der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ist aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Art. 12 Abs. 2 ELG, Anmeldung vom 1. April 2013, Heimeintritt vom 3. Januar 2013, Urk. 9/B; vgl. zur Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung allein für das betreffende Kalenderjahr: BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). Dabei ist zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zufolge Verzichts auf erb- und güterrechtliche Ansprüche berücksichtigt hat.
3.
3.1 Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am 28. Januar 1990 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, Z.___, die Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen Söhne A.___, B.___ und C.___ als Erben hinterlassen hat (Urk. 9/A.8 S. 1 f., Urk. 9/B S. 2, Urk. 9/D.4). Ebenfalls fest steht, dass Z.___ im Testament vom 5. Oktober 1987, das am 22. Februar 1990 vom Bezirksgericht I.___ eröffnet wurde (Urk. 9/A.8 S. 2), im Sinne einer Teilungsvorschrift seinem Sohn A.___ das Recht eingeräumt hatte, seine Liegenschaft an der D.___ in Y.___, Kataster-Nr. J.___, Grundbuchblatt K.___, zu einem Übernahmepreis von Fr. 400‘000.-- nach Abzug des eigenen Erbteils und in Anrechnung der darauf lastenden Grundpfandrechte zu Alleineigentum zu übernehmen. B.___ und C.___ sollten gemäss dem Testament nach dem Ableben der Eltern vom Übernehmer der Liegenschaft je Fr. 100‘000.-- ausgezahlt werden. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sollte in Anrechnung an die güter- und erbrechtlichen Ansprüche das lebenslange Wohnrecht in der bisherigen Wohnung seines Wohnhauses an der D.___ in Y.___ mit Kostenfolge für den Unterhalt zulasten des Grundeigentümers erhalten (Urk. 3/5).
3.2 Unstrittig ausgewiesen ist weiter, dass die Erben von Z.___ mit Abschluss des partiellen Erbteilungsvertrages vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D.7) in Erfüllung dieses Testamentes (Urk. 9/D.7 S. 4) die Übertragung des Alleineigentums an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___, Kataster-Nr. J.___, Grundbuchblatt K.___, mit Wohnhaus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten samt Dienstbarkeiten (gegenseitiges Näherbaurecht, Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kataster-Nr. L.___) und samt Grundpfandrecht (nominell Fr. 200‘000.-- laut Namen-Schuldbrief vom 11. Juni 1986, zugunsten der H.___) auf A.___ vereinbarten (Urk. 9/D.7 S. 1 f.). In demselben Vertrag kamen die Erben überein, der Beschwerdeführerin ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht an der Parterrewohnung im Wohnhaus dieser Liegenschaft zu übertragen (Urk. 9/D.7 S. 3 f.). Auch vereinbarten sie je eine Zahlung von A.___ an B.___ und C.___ von Fr. 110‘000.-- beim Ableben der Beschwerdeführerin und die Übernahme des bestehenden Namen-Schuldbriefes vom 11. Juni 1986 mit der verbleibenden Schuld von Fr. 180‘000.-- durch A.___ (Urk. 9/D.7 S. 3). Ebenfalls ausgewiesen ist die Zuweisung der Liegenschaft Kat.-Nr. M.___, Grundbuchblatt N.___, mit einem Rebhäuschen und 26,40 Aren Grundfläche (Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten) an die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum mit weiterem partiellem Erbteilungsvertrag vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D.8). Die Handänderung dieser Liegenschaften erfolgte wie vereinbart an demselben Tag (Urk. 9/D.4) und die Beschwerdeführerin machte von ihrem Wohnrecht bis zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ am 3. Januar 2013 Gebrauch (Urk. 9/B S. 3, Urk. 9/F.15 S. 1). Gemäss telefonischer Auskunft des Notariats-, Grundbuch- und Konkursamtes F.___ vom 30. Oktober 2015 verkaufte die Beschwerdeführerin das Grundstück mit Rebhäuschen, Kat.-Nr. M.___, im Jahr 1995 (Urk. 18).
4.
4.1
4.1.1 Zur Bestimmung, ob und in welchem Umfang durch diese testamentarischen und vertraglichen Regelungen ein in der ZL-Berechnung zu berücksichtigender Verzicht der Beschwerdeführerin auf Vermögensansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfolgte, ist rechtsprechungsgemäss - wie dies die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach zutreffend und unstrittig vorgenommen hat - vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypothetischen) Vermögens durchzuführen, wie wenn kein Verzicht stattgefunden hätte.
4.1.2 Die Eheleute X.___ und Z.___ hatten im Jahr 1951 geheiratet (Urk. 9/A8 S. 2). Soweit aktenkundig und den Parteivorbringen zu entnehmen, hatten sie keinen Ehevertrag abgeschlossen. Mangels einer ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güterstand der Güterverbindung (aArt. 178 ZGB in Verbindung mit aArt. 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) mit Inkrafttreten des neuen Ehegüterrechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Gesetzes wegen nach Massgabe von Art. 9a ff. Schlusstitel (SchlT)/ZGB in den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt (vgl. auch Steuerinventar, Urk. 9/A.8 S. 2). Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT/ZGB richten sich die güterrechtliche Auseinandersetzung und die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Januar 1990) geltenden Recht (Urteil des Bundesgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 5.2.2).
4.1.3 Weiter ist Folgendes zu beachten: Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zumindest rechnerisch - vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte. Denn es sind jeweils zu Lebzeiten die Einkommens- und Vermögensverzichte von beiden Ehegatten ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation zu berücksichtigen. Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hinweisen; BGE 139 V 505 E. 2.1).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines Verzichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unerheblich, ob allfällige Verzichtshandlungen von der Beschwerdeführerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt waren. Mithin ist es insofern nicht relevant, ob die mit Beteiligung der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Erbteilungsverträge vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D.7-8) im Wesentlichen lediglich den von ihrem verstorbenen Ehegatten testamentarisch verfügten Willen verwirklichten. Folglich fragt sich, ob die vorgenommene Zuteilung und Handänderung der Liegenschaften vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D4) zusammen mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragenen lebenslangen Wohnrecht im Vergleich zu ihren gesetzlichen Ansprüchen ein Vermögensverzicht ohne adäquate Gegenleistung bedeuteten.
4.1.4 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung eines allfälligen Verzichtsvermögens somit zu Recht einen Vergleich zwischen dem Vermögen nach tatsächlicher Erbteilung (inklusive des kapitalisierten Wertes für das lebenslange Wohnrecht) und dem hypothetisch der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögen gemäss der gesetzlichen ehegüter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 1990 an.
Hierbei ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres davon aus, dass in der hypothetischen erbrechtlichen Teilung des Nachlassvermögens die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten gemäss Art. 462 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) massgeblich sei, mithin dass der Beschwerdeführerin - nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung - ohne Testament und Erbteilungsverträge die Hälfte des Nachlasses von Z.___ zugute gekommen wäre (Urk. 2 S. 6). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Da weder aus dem Testament von Z.___ noch aus den Erbteilungsverträgen der Erben auf die Absicht zur Beschränkung der gesetzlichen Erbquote auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respektive auf einen Viertel des Nachlasses, zu schliessen ist, ist mit den Parteien ohne Weiterungen von der gesetzlichen Erbquote der Beschwerdeführerin nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6; BGE 139 V 505 Regeste und E. 2).
4.2
4.2.1 Bei dargelegter Sach- und Rechtslage ist bei der (hypothetischen) güter- und erbrechtlichen Teilung somit die hälftige güterrechtliche Teilung des Vorschlages (Errungenschaft abzüglich Schulden, Art. 210 ZGB) gemäss dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 215 ZGB) vorzunehmen und die güterrechtlich dem verstorbenen Ehemann zustehende Hälfte des Vorschlages ist zusammen mit seinem Eigengut als Nachlass nach Massgabe von Art. 462 ZGB zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen aufzuteilen.
4.2.2 Sowohl in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 204 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 und Art. 211 ZGB) als auch bei der Bestimmung des Nachlasses nach dessen Umfang und Wert ist der Stand des Vermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers massgeblich. Die Vermögensgegenstände sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen, wobei allfällige Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung bei der Teilung des Nachlasses sämtlichen Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen sind (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Art. 474 Rz 2 und Rz 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004 E. 2). Nach Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen.
Für die Prüfung der Frage nach der Höhe des Verzichtsvermögens ist der Verkehrswert (Art. 17 Abs. 5 ELV) im Zeitpunkt der Entäusserung respektive der Verzichtshandlung relevant (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 3.6.2). Die zusatzleistungsrelevanten Entäusserungshandlungen fanden hier anlässlich der Erbteilung vom 15. Mai 1990 statt (Urk. 9/D4, Urk. 9/D.7-8). Mithin erfolgte die Entäusserung nur wenige Monate nach dem Todestag des Erblassers vom 28. Januar 1990, weshalb es sich namentlich hinsichtlich der Liegenschaften rechtfertigt, in Bezug auf die Ermittlung eines allfälligen Verzichtsvermögens von vernachlässigbaren respektive keinen Änderungen des Verkehrswertes in dieser kurzen Zeit von Ende Januar bis Mitte Mai auszugehen.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss dem Steuerinventar des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 20. Juli 1990 (Urk. 9/A.8) brachten die Eheleute X.___ und Z.___ die folgenden Vermögenswerte als Eigengut in die Ehe (Eheschliessung 1951) ein: Von Z.___ wurden die Barschaft von Fr. 1‘000.-- und die im Jahr 1954 mit einem Wert von Fr. 11‘500.-- auf ihn übertragene Liegenschaft des Vaters als Eigengut in die Ehe eingebracht. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde der Betrag von Fr. 88‘212.-- mit der Bemerkung „bar, ins Haus gesteckt“ aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 2).
5.1.2 Per Todestag am 28. Januar 1990 waren gemäss dem Steuerinventar die folgenden Vermögenswerte der Eheleute X.___ und Z.___ (vor güterrechtlicher Auseinandersetzung) vorhanden (Urk. 9/A.8 S. 3):
Liegenschaft Kataster-Nr. J.___, Grundbuchblatt K.___, mit Wohnhaus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten an der D.___ in Y.___ (Eigentümer: Z.___);
Liegenschaft Kataster-Nr. M.___, Grundbuchblatt N.___, mit einem Rebhäuschen und 26,40 Aren Grundfläche (Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten) im O.___ (Eigentümer: Z.___);
Wertschriften und Guthaben, nämlich:
lautend auf Z.___: H.___-Privatkonto Nr. P.___ Fr. 4‘169.--; H.___-Anlageheft Nr. Q.___ Fr. 11‘209.85; H.___-Privatkonto Nr. R.___ Fr. 6‘214.--; Marchzinsen Fr. 67.05 (Fr. 13.-- + Fr. 34.90 + Fr. 19.15);
lautend auf die Beschwerdeführerin: H.___-Anlageheft Nr. S.___ Fr. 28‘924.45 zuzüglich Marchzins von Fr. 90.--;
ohne Zuweisung: Rückerstattung Steuern 1990 Fr. 533.90, Bargeld Fr. 550.--;
Briefmarkensammlung: Fr. 7‘000.-- (Urk. 9/A.8 S. 2).
Als Passiva wurden im Steuerinventar per Todestag die Grundpfandschulden lautend auf Z.___ von Fr. 180‘000.-- zuzüglich Marchzinsen von Fr. 1‘667.50 und Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 5‘579.60 aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 3).
5.2
5.2.1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und Eigengut (Art. 198 ZGB) jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem ehelichen Vermögen per Todestag von insgesamt Fr. 1‘083‘500.-- (Liegenschaften Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- abzüglich Grundpfandschuld Fr. 180‘000.--; Barschaften/Guthaben und Briefmarken Fr. 58'000.--) aus (Urk. 2 S. 6).
5.2.2 Hiervon ordnete sie das bewegliche Vermögen, nämlich die Barschaft, Guthaben und Briefmarken mit einem Betrag von gerundet Fr. 58‘000.-- der Errungenschaft (Art. 197 ZGB) zu (Urk. 2 S. 6). Dies ist angesichts von Art. 200 ZGB, wonach die Vermutung des Miteigentums gilt und wonach das Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, nicht zu beanstanden, zumal sich nichts anderes aus den Akten ergibt.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Einzelnen denn auch nichts vor. Sie wendet allerdings in Bezug auf das von ihr in die Ehe eingebrachte Barvermögen von Fr. 88‘212.-- (Urk. 9/A.8 S. 2) ein, sie habe einen grossen Teil ihres in die Ehe eingebrachten Eigengutes zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes noch besessen (Urk. 12 S. 5). Welchen Umfang dieser Teil gehabt habe und in welcher Form sich dieses Vermögen Anfang 1990 noch in ihrem Besitz befand respektive vorhanden war, substantiierte sie nicht. Namentlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass es sich etwa beim Guthaben im H.___-Anlageheft Nr. S.___ mit einem Betrag von Fr. 28‘924.45 per 1990, welches gemäss dem Steuerinventar als einziges auf den Namen der Beschwerdeführerin lautete (Urk. 9/A.8 S. 3), um Eigengut und nicht um Errungenschaft handelte. Im Steuerinventar vom 20. Juli 1990 war zum eingebrachten Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- mit den Worten „bar, ins Haus gesteckt“ (Urk. 9/A.8 S. 3) vielmehr unzweifelhaft festgehalten worden, dass dieses eingebrachte Bargeld aufgebraucht worden war. Es kommt daher namentlich auch in Bezug auf das H.___-Anlageheft Nr. S.___ die Vermutung von Art. 200 ZGB zur Anwendung.
Der genaue Betrag des gesamten beweglichen Vermögens mit Konti- und Anlageguthaben, Marchzinsen, Rückerstattungsbetrag für die Steuern 1990 und Bargeld belief sich gemäss dem Steuerinventar vom 20. Juli 1990 auf Fr. 58‘758.25 (Urk. 9/A.8 S. 3). Dieser Betrag ist somit - wie in der Darstellung hernach dargestellt (E. 6.2.4) - in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft der Eheleute zu berücksichtigen.
5.2.3 Nicht strittig und erwiesen ist sodann, dass sowohl die Liegenschaft an der D.___, Kat.-Nr. J.___, als auch das Grundstück mit Rebhäuschen in Y.___, Kat.-Nr. M.___, Z.___ während der Ehe aus Erbschaft zugefallen und ihm daher als Eigengut anzurechnen sind (Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 2 S. 5 f., Urk. 18; Art. 198 Ziff. 2 ZGB).
5.2.4 Die Grundpfandschuld gegenüber der H.___ von Fr. 180‘000.-- (Urk. 9/A.8 S. 4) ist in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB, wonach eine Schuld diejenige Vermögensmasse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, ebenfalls dem Eigengut des Ehemannes anzurechnen. Dasselbe gilt für den Zins auf die Grundpfandschuld für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 28. Januar 1990 in der Höhe von Fr. 1‘667.50, welcher im Steuerinventar per Todestag anteilmässig für diese Zeit als offene Schuld aufgeführt wurde (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 8).
5.2.5 Auch der Wert des Grundstückes mit Rebhäuschen in Y.___, Kat.-Nr. M.___, welchen die Beschwerdegegnerin ohne weitere Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit Fr. 13‘500.-- entsprechend dem in der Handänderungsanzeige vom 15. Mai 1990 aufgeführten Wert (Urk. 9/D.4 S. 1) angenommen hat (Urk. 2 S. 3 und S. 6), wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ihre Einwendungen beziehen sich im Einzelnen allesamt auf den Wert der Liegenschaft an der D.___ in Y.___, Kat.-Nr. J.___ (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).
Der in der Handänderungsanzeige vom 15. Mai 1990 aufgeführte Wert von Fr. 13‘500.-- gibt allerdings allein den von der Gebäudeversicherung festgelegten Wert des Rebhäuschens per 1978 wieder (Urk. 9/D.4 S. 1). Denn unter dem Gebäudeversicherungswert sind gemeinhin nur die reinen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (nach Zerstörung) zu verstehen (vgl. § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GebVG [LS 862.1]). Landwert, Umgebungskosten und die Erschliessung sind darin nicht eingeschlossen. Mit einer Gesamtfläche von 26,4 Aren (2,64 km2; Urk. 9/A.8 S. 6) handelt es sich dabei nicht um eine kleine Parzelle.
Andererseits wurde im Steuerinventar der Steuerwert für das gesamte Grundstück mit Fr. 2‘640.-- festgelegt (Urk. 9/A.8 S. 3). Zudem wurde in der internen Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2014 zutreffend festgehalten, dass es schwierig sei, den Wert dieses Grundstückes zu schätzen. Da es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück mit Teilungsbeschränkungen und einem Zweckentfremdungsverbot sowie einer Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht (vgl. den Auszug aus dem Grundbuch vom 1. Februar 1990, im Anhang zum Steuerinventar; Urk. 9/A.8 S. 7) im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes (respektive des bäuerlichen Bodenrechts; Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB [gültig seit Januar 1994, zuvor u.a.: Bundegesetz vom 12. Juni 1961 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, EGG]) handle, unterliege es einer separaten Ertragsbewertung (Urk. 9/F.18 S. 2). Auch gemäss Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Verkehrswert bei der Bewertung von Grundstücken nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht, was insbesondere beim bäuerlichen Bodenrecht auf bestimmte Personen zutrifft. Diese haben Anspruch auf Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert und eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert (vgl. Art. 10-11, 17, 21, 44, 49 BGBB; AHI 1998 274; BGE 120 V 10, 125 V 69, 138 III 548; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Auflage 2006, Rz 475).
Vor diesem Hintergrund und da es fraglich ist, ob eine rückwirkende Schätzung diese Grundstückes einen viel höheren und präziseren damaligen Wert benennen könnte, ist auf eine solche angesichts des unstrittigen Wertes zu verzichten und ist mit den Parteien jedenfalls vom genannten höheren Betrag von Fr. 13‘500.-- als Wert der gesamten Liegenschaft Kat.-Nr. M.___ per 1990 auszugehen.
6.
6.1 Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Nettowerts der Liegenschaften von Fr. 1‘205‘500.-- (Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- - Fr. 180‘000.--) bestreitet die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) sowohl den Wert der Liegenschaft an der D.___ (Kat.-Nr. J.___) von Fr. 1‘192'000.--, welchen die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verkehrswertberechnung des Steueramtes Y.___ vom 6. März 2014 (Urk. 9/A.9) festgelegt hat, als auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Aufteilung (Urk. 2 S. 6) des Wertes der Liegenschaft Kat.-Nr. J.___ auf das Eigengut der Ehegatten im Verhältnis 2/3 (Ehemann) zu 1/3 (Ehefrau).
6.2
6.2.1 Die Aufteilung des Wertes der Liegenschaften 2/3 zu 1/3 begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Eigengut von Fr. 88‘212.-- in die Liegenschaft, mithin in das Eigengut des Ehemannes investiert habe und damit rund acht Mal mehr eingebracht habe als dieser. Sie habe daher ein Anrecht auf den Wertzuwachs der Liegenschaft gehabt, wobei die Bestimmung dieses Wertzuwachses äusserst schwierig sei. Mangels weiterer exakter Angaben werde die Annahme getroffen, dass der Wertzuwachs so entstanden sei, dass eine Verteilung des gesamten Wertes zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau zukomme (Urk. 2 S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe selbst nicht davon aus, dass ihre Behauptungen überwiegend wahrscheinlich seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe einen Teil ihres Eigengutes für die notwendigen Anschaffungen wie Möbel, Vorhänge, Gerätschaften aufgewendet und einen Teil ihres Vermögens habe sie behalten. Der Umbau der Liegenschaft (vor dem Tod ihres Ehemannes) sei nicht durch ihr Eigengut, sondern durch die Aufnahme einer Hypothek finanziert worden (Urk. 1 S. 11).
6.2.2 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Aufteilung des Wertes der Liegenschaft Kat.-Nr. J.___ per 1990 mit 2/3 zu 1/3 nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Jedoch durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Bemerkung im Steuerinventar vom 20. Juli 1990 „ins Haus gesteckt“ (Urk. 9/A.8 S. 2) davon ausgehen, dass das von der Beschwerdeführerin in die Ehe eingebrachte Vermögen von Fr. 88‘212.-- vollständig zur Sanierung und zum Um-/Ausbau des Wohnhauses auf der Liegenschaft an der D.___ in Y.___, Kat.-Nr. J.___, verwendet worden war. Die Bemerkung ist hinreichend klar und es besteht kein ernsthafter Grund für eine andere Interpretation. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin andererseits, sie habe einen Teil dieses Vermögens zur Anschaffung wie Möbel und Vorhänge etc. aufgewendet und einen Teil behalten, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch die Erwägung 5.2.2 hiervor). Zudem wurden weder die Teile beziffert noch Beweismittel hierfür genannt.
6.2.3 Damit ist in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB zugunsten der Masse des Eigengutes der Beschwerdeführerin ein entsprechender Mehrwertanteil respektive eine entsprechende Ersatzforderung zu berücksichtigen. Hierzu ist der massgebende Mehrwert der Liegenschaft per Datum der Auseinandersetzung, mithin per 28. Januar 1990, und das Beteiligungsverhältnis beider Ehegatten zu bestimmen, bestimmt sich doch die Forderung nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögensgegenstandes und dem Anteil des Beitrages (Art. 206 Abs. 1 ZGB).
Der Mehrwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangwert im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung durch einen Beitrag nach Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder des vorzeitigen Beitragsendes. Der Mehrwertanteil errechnet sich aufgrund des proportionalen Anteils des Beitrages des mehrwertanteilsberechtigten Ehegatten am Anfangswert (Hausheer/Aebi-Müller in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage 2010, Art. 206 Rz 16 ff.). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass nicht von der Differenz der Verkehrswerte, sondern von der Differenz der ursprünglichen Investitionen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auszugehen ist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 206 Rz 20, FN 1 in Beispiel 1).
Zur Bestimmung des Beteiligungsverhältnisses ist somit nicht etwa das Verhältnis des Wertes der Liegenschaft im Jahr 1954 (Fr. 11‘500.--; Urk. 9/A.8 S. 2) mit dem Beitrag der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- zu vergleichen, sondern es sind auch die übrigen Investitionen zu berücksichtigen. Den Schätzungsberichten der H.___ zur Liegenschaft Kat.-Nr. J.___ ist zu entnehmen, dass das über 200 Jahre alte Kleinbauernhaus (Baujahr 1730; Assek-Nr. T.___) und auch die auf demselben Grundstück befindliche Scheune (Assek-Nr. U.___) bis 1976 mehrmals um- und ausgebaut wurden und zudem für die folgenden Jahre die Notwendigkeit laufender Unterhaltsarbeiten absehbar waren (Urk. 3/7). Am 11. Juni 1986 wurde das Grundstück schliesslich mit dem Grundpfand belastet und die Schuld von Fr. 200‘000.-- als Namenschuldbrief verbrieft (Urk. 9/A.8 S. 6 und S. 8; Art. 842 ff. und Art. 854 ff. ZGB). Mangels anderer Hinweise und Vorbringen ist davon auszugehen, dass alle allfälligen bisherigen Schulden gegenüber der H.___, welche für die Sanierung der Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. J.___ eingegangen wurden, mit der Grundpfandschuld von Fr. 200‘000.-- per Juni 1986 gedeckt waren (vgl. auch die Vermutung der Novation des Schuldverhältnisses bei Errichtung des Schuldbriefes, Art. 855 Abs. 1 ZGB).
Damit sind zur Bestimmung des massgeblichen Mehrwertes die ursprünglichen Investitionen von Fr. 299‘712.-- (Fr. 11‘500.-- + Fr. 88‘212.-- + Fr. 200‘000.--) vom Liegenschaftswert per Anfang 1990 (vgl. hierzu E. 6.3 hernach) in Abzug zu bringen. Das Beteiligungsverhältnis unter den Ehegatten beträgt Fr. 211‘500.-- zu Fr. 88‘212.-- respektive (gerundet) 2,4 : 1 (= 3,4 Teile). Der Mehrwertsanteil der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auseinandersetzung errechnet sich daher wie folgt: (Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--) : 3,4 = Mehrwertsanspruch der Ehefrau (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 206 Rz20). Beim Eigengut der Beschwerdeführerin ist somit eine Ersatzforderung von Fr. 88‘212.-- + ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4) zulasten der Eigengutes von Z.___ zu berücksichtigen (Art. 206 Abs. 1 ZGB).
6.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich in güterrechtlicher Hinsicht vorerst die folgende Aufstellung:
Ehemann (EM)Ehefrau (EF)
Eigengut (EG) ? | Errungenschaft ? | Errungenschaft ? | Eigengut ? |
Liegenschaften: a) Kat.-Nr. J.___ Fr. (strittig) b) Kat.-Nr. M.___ Fr. 13‘500.-- Schulden: a) Grundpfand - Fr. 180’00.-- Marchzins - Fr. 1‘667.50 b) Ersatzforderung von EG EF - Mehrwertanteil an Liegenschaft ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4) | gemeinsame Konti: -- (keine) Konti und Anlagehefte: Fr. 4‘169.-- Fr. 11‘209.85 Fr. 6‘214.-- Marchzinsen: Fr. 67.05 Übriges: a) Steuerrückford.: Fr. 533.90 b) Bargeld: Fr. 550.-- c) Briefmarken: Fr. 7‘000.-- | gemeinsame Konti: -- (keine) Anlageheft: Fr. 28‘924.45 Marchzinsen: Fr. 90.-- | Ersatzforderung an EG EM: Fr. 88‘212.-- + Mehrwertanteil ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4) |
Fr. (offen) | Fr. 29‘743.80 Vorschlag: 1/2 (Art. 215 ZGB): = Fr. 14‘871.90 | Fr. 29‘014.45 Vorschlag: 1/2 (Art. 215 ZGB): = Fr. 14‘507.25 | Fr. (offen) |
Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin resultiert aus der Addition der beiden Vorschlagshälften und ihrem Eigengut. Das Erbe des verstorbenen Ehemannes ergibt sich durch die Addition der beiden Vorschlagshälften und seines Eigengutes. Daran hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zum güterrechtlichen Anspruch Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Ziff. 1 ZGB).
Zu beachten ist zudem, dass die Todesfallkosten von Fr. 5‘579.60 (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 9) aus dem Nachlass (Erbgangsschulden), mithin nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung und vor der Erbteilung, zu tilgen sind (Art. 474 Abs. 2 ZGB).
7.
7.1
7.1.1 In Bezug auf den strittigen Wert der Liegenschaft an der D.___, Kat.Nr. J.___, bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Bestimmung des Wertes der Liegenschaft mit Umschwung an der D.___ in Y.___ im Jahr 1990 sei nicht auf die neue und ex post erstellte Bewertung des Steueramtes von Y.___ (vom 6. März 2014, Urk. 9/A.4) abzustellen. Insbesondere sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Landwert im Jahr 1990 von Fr. 510.-- pro Quadrameter unrealistisch, zumal in der Schätzung der H.___ von 1975 das Land von 973 m2 insgesamt mit Fr. 5‘000.-- bewertet worden sei. Dagegen sei die Berechnung der Steuerbehörden aus dem Jahr 1991 mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. 296‘000.-- per 1. Januar 1990 korrekt und zeitnah. Dieser setze sich aus dem Real- beziehungsweise Substanzwert und dem Ertragswert in einem Verhältnis von 1:3 zusammen. Diese Werte dürften nicht addiert werden. Daher dürfe nicht - wie noch in der Verfügung (vom 19. Juli 2013, Urk. 9/CC.1) - von den Berechnungen der Steuerbehörden aus dem Jahr 1991 mit einem Wert des Wohnhauses in Höhe von Fr. 948‘435.-- (Urk. 9/D.6) ausgegangen werden. Denn dieser Betrag sei aus dem dreifachen Ertragswert und dem Realwert des Gebäudes zusammengesetzt. Rechtsprechungsgemäss könne bei retrospektiven Liegenschaftsschätzungen als geeigneter anderweitiger Schätzungswert auf das Mittel von Steuer- und Versicherungswert abgestellt werden. Hier habe der kantonale Gebäudeversicherungswert im Jahr 1987 bei Fr. 799‘000.-- gelegen, so dass mit dem Steuerwert von Fr. 296’000.-- (Urk. 9/D.6) und abzüglich der Grundpfandschulden von Fr. 180'000.-- ein zu berücksichtigender Wert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 367‘500.-- resultiere. Dafür, dass dieser Wert stichhaltig sei, würden auch weitere Belege sprechen, so die Meldung über Anteile an der Hinterlassenschaft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. Januar 1991 und der Verkehrswertschätzung der H.___ im Jahr 1976. Auch der Umstand, dass zwei Söhne sich mit der Auszahlung von je Fr. 110‘000.-- zufrieden gegeben hätten, zeige, dass der Verkehrswert nicht bei Fr. 1‘205‘500.-- (gemeint wohl Fr. 1‘192‘000.--) liegen könne. Der heutige Mehrwert der Liegenschaft beruhe teilweise darauf, dass der jetzige Eigentümer beträchtliche Investitionen getätigt habe, so den Einbau eines neuen Badezimmers und eines neuen Fensters (Urk. 1 S. 5 ff.).
7.1.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, der im Steuerinventar (vom 20. Juli 1990, Urk. 9/A.8) aufgeführte Wert (von Fr. 227‘000.--) sei aus heutiger Sicht doch sehr tief, was es schwer mache, diesen als akzeptable Ausgangsbasis zu betrachten. Zudem gehe das Steueramt für die Berechnung von Liegenschaften von tieferen Voraussetzungen aus. Der Steuerwert betrage lediglich zirka 70 % eines Verkehrs- und Realwertes. Mit dem vom Steueramt (am 6. März 2014) berechneten Steuerwert von Fr. 1‘192‘000.-- (Urk. 9/A.9) würde dabei ein Wert der Liegenschaften von über 1,7 Millionen resultieren (Urk. 2 S. 4 und S. 6). In der Beschwerdeantwort erklärt die Beschwerdegegnerin zudem, bei der Wertberechnungsmethode des Mittels zwischen Steuer- und Versicherungswert, wie sie im Urteil des Bundesgerichts P 50/200 vom 8. Februar 2001 für den dortigen Fall als angemessen beurteilt worden sei, handle es sich um eine sehr grobe Wertschätzungsmethode. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Mittel mit einem Steuerwert von Fr. 227'000.-- berechnet werde, der grundsätzlich von beiden Parteien in Zweifel gezogen werde. Erkundigungen beim Steueramt Y.___ hätten ergeben, dass es den Wert der Liegenschaft in der Verkehrswertberechnung vom 6. März 2014 auf der Grundlage eines Einfamilienhauses bestimmt habe. Beim Wohnhaus auf der Liegenschaft an der D.___ handle es sich um ein Zweifamilienhaus. In der Vergangenheit habe es gewisse Probleme mit der Steuerwertberechnung gegeben, weil Einfamilienhäuser im Rahmen eines klar vorgegebenen Schemas berechnet würden, während bei Mehrfamilienhäusern eine Berechnung mit einem kapitalisierten Ertrag zur Wertbestimmung angewendet werde (Urk. 8 S. 2 f.).
7.2
7.2.1 Da der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch macht (vgl. E. 1.2.3 hiervor), ist der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 1990 im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV anderweitig zu bestimmen. Abzustellen ist dabei auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteile des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis).
Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktpreis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel auf Grund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts P 62/01 vom 30. Mai 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Bestimmung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode (im normalen Geschäftsverkehr) anerkannt und verbreitet. Die Gewichtung hängt von der Art des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 125 III 1 E. 5; 134 III 42 E. 4, je Wohn- und Geschäftsliegenschaften betreffend; Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3).
Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert massgebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, weshalb diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei und der zusatzleistungsrechtliche Verkehrswert sich soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen habe (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Als solche geeignete anderweitige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV; Urteil des Bundesgerichts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegenschaft etwa das Abstellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert, wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachgerecht beurteilt (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Das Bundesgericht gelangte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungsmethode führe im konkreten Fall nicht ohne Weiteres zu einem vertretbaren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rückwirkende Liegenschaftsschätzung für erforderlich (Urteil P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 2.2 und E. 2.3). In einem den Kanton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reiheneinfamilienhaus zum Schluss, die Addition des Zeitwerts der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens stelle eine geschützte Vermögensermittlung dar (E. 7.1.2; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 274 f.).
7.2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss als mögliche Grundlage für die Bestimmung des hier massgeblichen Schätzungswertes der fraglichen Liegenschaft Kat.Nr. J.___ zu Recht den im Steuerinventar vom 20. Juli 1990 (Urk. 9/A.8 S. 3) genannten Steuerwert per 31. Dezember 1988 gemäss der Steuereinschätzung des Gemeindesteueramtes Y.___ vom Januar 1989 von Fr. 227‘000.-- (Urk. 9/D.8) als zu tief aus. Er basiert auf früheren Steuerwerten und betrifft nicht das Jahr 1990.
Daran ändert nichts, dass derselbe Betrag auch in der Meldung über Anteile an Hinterlassenschaften des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vom 16. Januar 1991 aufgeführt wurde. Ebenfalls keine verlässliche und rechtsprechungsgemässe Grundlage bildet die in derselben Meldung aufgeführte Bewertung der Liegenschaft im Betrag von Fr. 570‘000.-- (Urk. 9/D.5), zumal es sich dabei um den für das Erbschaftssteuerverfahren herangezogenen Wert handelte und im Einzelnen nicht aufgeführt wurde, wie diese Schätzung vorgenommen wurde.
7.2.3 Bei der Verkehrswertberechnung für das Jahr 1990 vom 6. März 2014 (Urk. 9/A.9), die Fr. 1‘192‘000.-- ergeben hat und auf welche die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) abstellte, wurde der Zeitwert der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und der Marktwert des Bodens addiert (Urk. 9/A.9 S. 1). Hierbei berücksichtigte das Steueramt Y.___ grundsätzlich korrekt den Zeitwert aller drei Gebäude (Wohnhaus Baujahr 1730, Gerätehaus Baujahr 1929, Schopf Baujahr 1961) auf dem Grundstück, indem sie vom indexbereinigten Gebäudeversicherungs-Basiswert je eine Altersentwertung von 1 % pro Jahr bis zu 40 % in Abzug brachte.
Auch ist der verwendete Landwert von Fr. 510.--/m2 respektive Fr. 680.--/m2 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Den gesamten Landwert legte das Steueramt bei einer Fläche von 967 m2 und einem Quadratmeterpreis von Fr. 510.--, der 75 % vom Bodenpreis des Jahres 1990 von Fr. 680.--/m2 berücksichtigte, auf Fr. 493‘170.-- fest (Urk. 9/A.9 S. 1). Gemäss der Bodenpreis-Statistik des Kantons Zürich im Jahr 2010 (Newsletter des Statistischen Amtes des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch, NewsStat Nr. 90/Oktober 2011, Bodenpreisstatistik statistik.info 2011/12) hatte sich der Bodenmarkt in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre zunehmend verengt, was sich in einer Verdoppelung der Bodenpreise innert weniger Jahre niedergeschlagen habe. 1991 sei die Blase geplatzt und die Preise seien zusammengefallen. Seither - das heisst bis 2010 - habe der mittlere Bodenpreis nicht mehr das Niveau der Jahre um 1990 erreicht. Der mittlere Quadratmeterpreis im Kanton Zürich liege aktuell bei Fr. 658.-- (statistik.info 2011/12, S. 13). Der Graphik 10 zur regionalen Bodenpreisentwicklung ist zu entnehmen, dass der Bodenpreis in der Region von Y.___ (V.___, vgl. die Raumgliederung auf S. 15) schon in den Jahren 1991/94 im Mittel über Fr. 500.-- lag (statistik.info 2011/12, S. 12). Die zur Diskussion stehende Liegenschaft befindet sich mitten im Dorfkern von Y.___ mit Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz sowohl zum städtischen Raum von W.___ als auch von AA.___, so dass es nahe liegt, dass der Bodenpreis 1990 deutlich über dem Medianwert von über Fr. 500.-- lag. Insofern wäre die Verkehrswertberechnung vom 6. März 2014 nicht zu beanstanden.
Jedoch bediente sich das Steueramt einer Methode zur Wertbestimmung für Einfamilienhäuser. Auch im Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 7.1.2, mit welchem diese Vermögensermittlungsmethode (AHI 1998 S. 275 mit Verweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1997) geschützt wurde, war ein Reiheneinfamilienhaus zu bewerten. Auf dem Markt orientiert sich der Verkehrswert von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern erfahrungsgemäss hauptsächlich am Realwert, der insoweit stärker gewichtet werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 3.3.3 und 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3).
Hier handelt es sich gemäss der H.___-Schätzung vom 13. Februar 1975 dagegen um eine Dreifamilienhaus, welches im Parterre eine 4,5-Zimmerwohnung mit Bad, im Obergeschoss mit Aussenaufgang eine 2-Zimmer-Altwohnung ohne Bad und eine 3-Zimmerwohnung mit (damals) neuem Bad, modernisiert, sowie ein Einzelzimmer mit separatem WC beinhaltete. Nebst dem Anbau mit einem Werkstattraum, einem offenen Unterstand und einen Schopf befanden sich zudem eine Garage und zwei Autoabstellplätze auf dem Grundstück (Urk. 3/7 S.6 f.). Angesichts dieser Aufteilung des Hauses erscheint die Verwendung der besagten Methode für die Schätzung eines Einfamilienhauses (vgl. dazu auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009, Rz 20 ff.; LS 631.32) nicht als angemessen, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
Im Übrigen wäre der verwendete Wohnbaupreise-Index von 866.5 % per 1. November 1990 (Urk. 9/A.9 S. 1) auf jenen von 858.5 % per 1. April 1990 (vgl. Zürcher Index der Wohnbaupreise, einsehbar unter www.statistik.zh.ch /internet/justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_arbeit_wirtschaft/preise.html) zu korrigieren, da dieses Datum näher beim Datum des Todestages Ende Januar 1990 respektive der Erbteilung Mitte Mai 1990 liegt.
7.2.4 Die Berechnung des Steuerwertes des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) sodann ermittelte einen Vermögenssteuerwert von Fr. 296‘000. per 1. Januar 1990 anhand einer Real- und Ertragswertgewichtung von 1 : 3. Diesen Wert möchte die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Gebäudeversicherungswert gemäss der Handänderungsanzeige (Urk. 9/D.4) im Sinne der Methode des Mittelwertes von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert als Grundlage zur Liegenschaftenschätzung heranziehen.
Der Realwert wurde bei dieser Steuerwerteinschätzung mit einem Landwert von Fr. 60.-- pro m2 und einem Gebäudeversicherungs-Basiswert von Fr. 111‘000.-- sowie einem Wohnbaupreisindex von 320 % bestimmt, so dass der Betrag von insgesamt Fr. 413‘580.-- resultierte ([973m2 x Fr. 60.--] + [Fr. 111‘000.-- x 320 : 100]). Den Ertragswert von Fr. 178‘285.-- berechnete das Gemeindesteueramt Y.___ mittels der Kapitalisierung des Bruttojahresertrages (Mietwert) von Fr. 15‘600.-- mit 8,75 % (Fr. 15‘600.-- x 8,75 : 100). Dies ergab die folgende Berechnung: (1 x Realwert à Fr. 413‘580.--) + (3 x Ertragswert à Fr. 178‘285.--) : 4 = Fr. 237‘108.--. Diesen Betrag erhöhte das Gemeindesteueramt Y.___ um 25 % (Fr. 59‘277.--) gemäss steuerrechtlicher Weisung (Zürcher Steuerbuch Nr. 22/19) auf gerundet Fr. 296‘000.-- (Urk. 9/D.6).
Diese steuerrechtliche Bewertung ermittelte zwar den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ per 1. Januar 1990 mit einer Schätzungsmethode für ein Mehrfamilienhaus, bei der nicht nur der Real-, sondern auch der Ertragswert berücksichtigt wurde. Beim Realwert wurde allerdings ein Landwert von nur Fr. 60.-- pro m2 verwendet, der - wie hiervor ausgeführt (E. 7.2.3) - überwiegend wahrscheinlich weit unter dem durchschnittlich im Kanton Zürich 1990 auf dem Markt erzielbaren Wert lag. Zudem wurde ein Bauwert-Index von nur 320 % verwendet, der markant unter dem statistischen Index von 858.5 % per 1. April 1990 gemäss dem Zürcher Index der Wohnbaupreise lag. Auch wurden der Ertragswert und damit die hypothetischen Mieteinnahmen drei Mal mehr gewichtet als der Realwert, was sich zwar mit den drei Wohnungen im Wohnhaus (Urk. 3/7 S. 7) erklären lässt. Jedoch wurde der als Bruttojahresertrag berücksichtigte Betrag von Fr. 15‘600.-- aus dem Eigenmietwert mit 14 % des Basiswertes von Fr. 111‘000.-- ermittelt (Urk. 9/D.6) und nicht etwa auf die tatsächlichen oder damals (1990) vergleichsweise marktüblichen Mieten abgestellt.
Vor diesem Hintergrund kann aus dem so ermittelten Vermögenssteuerwert von Fr. 296‘000.-- auch im Mittel mit dem Gesamtbetrag der Gebäudewerte gemäss der Gebäudeversicherungsschätzung per 1987 von Fr. 826‘200.-- (Fr. 799‘000.-- + Fr. 16‘400.-- + Fr. 10‘800.--; Urk. 9/D.4) kein verlässlicher Verkehrswert resultieren, zumal er mit Fr. 561‘100.-- fast die Hälfte der Verkehrswertberechnung vom 6. März 2014 (Urk. 9/A.9 S. 1) ausmachen würde.
Es kann zur Bestimmung des Liegenschaftswertes somit auch nicht auf das Mittel der Werte gemäss der Steuerwertberechnung des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) und der Handänderungsanzeige vom 16. Mai 1990 abgestellt werden (Urk. 9/D.4). Was die Beschwerdeführerin des Weiteren dazu vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.3 Es fehlt demnach an einer hinlänglich verlässlichen Liegenschaftsschätzung. Bei gegebener Akten- und Sachlage ist von der Beschwerdegegnerin daher eine konkrete retrospektive Immobilienschätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft an der D.___ in Y.___, Kat.-Nr. J.___, per Anfang 1990 nach allgemein anerkannten Methoden durch einen spezialisierten Sachverständigen einzuholen.
8. Die Schätzung wird auch relevant sein für die Bestimmung der Höhe des kapitalisierten Wohnrechts, das die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Überlassung der Liegenschaft an ihren Sohn erhalten hat. Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen und dieser ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung - und nicht etwa nach den Stauffer/Schätzle-Tabellen, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 10) - zu kapitalisieren (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1, S. 1 f. E. 1b, Urteile des Bundesgerichts P 80/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.2 und P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2014 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge.
10. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann