Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00060




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm



Urteil vom 29. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1935, hat seit 2011 Anspruch auf Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (vgl. Urk. 7/8 f.). Am 2. April 2014 ersuchte er um Erstattung der Kosten für einen Krankentransport (Fr. 651.50), für einen Rollator (Fr. 265.--), einen Duschsitz (Fr. 188.--), eine Urinflasche (Fr. 35.--) und verschiedene nicht näher bezeichnete Krankheitskosten im Betrag von Fr. 266.70 (Urk. 7/113). In der Folge teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle), X.___ mit, die Krankheits- und Behinderungskosten, insbesondere die nicht von der Krankenkasse getragenen Kosten für den Krankentransport, zu übernehmen (Schreiben vom 3. April 2014; Urk. 7/114), nicht jedoch die Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urinflasche (Schreiben vom 7. April 2014; Urk. 7/117). Am 11. April 2014 bat X.___ um die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung betreffend die nicht übernommenen Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urinflasche (Urk. 7/118). Diesem Ersuchen kam die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Verfügung vom 17. April 2014 nach. Darin verneinte sie formell einen Kostenübernahmeanspruch für den Rollator, den Duschsitz und die Urinflasche im Gesamtbetrag von Fr. 488.-- (Urk. 7/123/15). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 24. April 2014 Einsprache (Urk. 7/119), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 abwies, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 2 = Urk. 7/123).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 erhob X.___ am 29. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Rollator seien zu 75 % sowie die Kosten für den Duschsitz und die Urinflasche vollständig zu übernehmen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 zugestellt (Urk. 8). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom 3. September 2014 und 17. Februar 2015 um unverzügliche Zustellung des Beschwerdeentscheides (Urk. 9, Urk. 11) und erhob am 18. Mai und am 8. August 2015 je eine Rechtsverzögerungsbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 13, Urk. 115). Auf beide Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein (Urteile 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015 und 9C_544/2015 vom 20. August 2015; Urk. 14, Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).

2.2    In der Schweiz wohnhafte Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Es handelt sich um Schuhwerk (orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten), Hilfsmittel für den Kopfbereich (Gesichtsepithesen, Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen), Rollstühle (ohne motorischen Antrieb) und Hilfsmittel für Sehbehinderte (Lupenbrillen).

2.3    Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist (§ 16 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung; ZLV). Vergütet wird ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss HVA sowie die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte (§ 16 Abs. 3 lit. a und b ZLV).

    Dazu zählen gemäss Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2016); abrufbar im Internet):

- kostspielige orthopädische Änderungen resp. Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen

- automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist

- Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Haus-pflege notwendig ist

- Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt

- Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen

- Aufzugständer (Bettgalgen) bei zu Hause lebenden Personen

- Inkontinenzschutzmittel (Urininkontinenz) bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkontinenz.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten für den Rollator müssten gemäss HVA übernommen werden, da dieser für die selbständige Fortbewegung und die Selbstsorge sowie den Kontakt mit der Umwelt nötig sei (Urk. 1 S. 2).

    Richtig ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA Bezüger von Altersrenten der AHV namentlich für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Anspruch auf Hilfsmittel haben. Anspruch besteht jedoch nur auf die in der Liste im Anhang der HVA abschliessend aufgeführten Hilfsmittel. Rollatoren gehören nicht dazu, sondern ausschliesslich Rollstühle (vgl. vorstehende E. 2.2). Ein Rollator zählt auch nicht zu den gemäss § 16 Abs. 3 lit. a und b ZLV vom Kantonalen Sozialamt bezeichneten Hilfsmitteln (vgl. vorstehende E. 2.3).

    Auf eine Beteiligung an den Kosten für den Rollator (Fr. 265.--) besteht somit kein Anspruch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) kann die Hilfsmittelliste gemäss HVA nicht einzelfallweise ausser Kraft gesetzt werden. Dies verbietet das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller versicherten Personen.

3.2    Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss § 16 Abs. 2 lit. a ZLV bestehe Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Duschsitz (Urk. 1 S. 2).

    Laut Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist (vgl. vorstehende E. 2.3).

    Da es sich beim Duschsitz des Beschwerdeführers nicht um einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung handelt, besteht kein Raum für eine Kostenübernahme. Auch in der Liste gemäss Anhang der HVA sind Duschsitze oder vergleichbare Hilfsmittel nicht erwähnt.

3.3    Betreffend Urinflasche macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Harndrang und müsse nachts mehrfach Wasser lassen. Da es aufgrund der Behinderung am rechten Bein schwierig sei, jedes Mal die Toilette aufzusuchen, sei er für das nächtliche Wasserlassen auf die Urinflasche angewiesen (Urk. 1 S. 2).

    Für Inkontinenzschutzmittel besteht bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkontinenz gestützt auf Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV Anspruch auf eine Kostenbeteiligung (vgl. vorstehende E. 2.3). Indessen leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Inkontinenz und die Urinflasche ist kein Inkontinenzschutzmittel, sondern ermöglicht die Urinentleerung ohne das Aufsuchen einer Toilette. Es besteht somit auch betreffend Urinflasche kein Anspruch auf eine Kostenübernahme.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Rollator, Duschsitz und Urinflasche eine Kostenübernahme respektive -beteiligung zu Recht verneint hat und demgemäss ebenso zu Recht die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet ist somit abzuweisen.


4.    Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, jedoch ist dieses kostenlos. Der Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1) ist daher gegenstandslos. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich in Anbetracht der sachkundig abgefassten Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der Einfachheit des Verfahrens ohne zweiten Schriftenwechsel oder weitere Prozessschritte als nicht erforderlich. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen.



Die Einzelrichterin verfügt:

    Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm