Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00061




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1946, bezieht seit 1. Oktober 2011 eine Altersrente (Urk. 7/3).

    Gestützt auf ein Gesuch des Versicherten vom 22. Mai 2013 um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/11) nahm die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (im Folgenden: Durchführungsstelle) entsprechende Abklärungen vor. In der Folge verneinte sie infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 24. Mai 2013 (Verfügung vom 21. Januar 2014, Urk. 7/3). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/2) mit Entscheid vom 9. Mai 2014 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm bereits ab dem Jahre 2012 Zusatzleistungen zuzusprechen; im Weiteren seien ihm Arztkosten zu vergüten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG). Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (§ 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes, ZLG).

1.2    Nach Art. 3 Abs. 1 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

    Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht (grundsätzlich) ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Im Kanton Zürich werden neben Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet. Nach § 15 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können zudem Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

1.4    Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufendenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; lit. g).

    Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).

2.

2.1    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

2.2    Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2014 (Urk. 2) und den Berechnungsgrundlagen (Verfügung und Begleitschreiben vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/3) ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Mai 2013 einen jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1‘698.-. Gestützt darauf verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Beihilfe für die Zeit ab 24. Mai 2013.

3.2

3.2.1    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich hauptsächlich aus, die vom Beschwerdeführer aufgezählten Ausgaben wie Umzugskosten, Lagermiete, Steuern, Kosten für seinen Treuhänder und Transportkosten seien im allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘210.- pro Jahr enthalten und könnten nicht als zusätzliche Ausgaben berücksichtigt werden. Die Krankenkassenprämien seien als Pauschale der Prämienregion 2 von Fr. 4‘596.- pro Jahr aufgeführt. Arztkosten könnten erst dann übernommen werden, wenn der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil im Kalenderjahr 2013 von Fr. 1‘698.- (Einnahmenüberschuss) überstiegen werde.

3.2.2    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, sein Anspruch sei auch für das Jahr 2012 zu prüfen. Seine ersten Kontakte zur Sozialabteilung Y.___ hätten vor dem 26. November 2012 stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin schliesse das Jahr 2012 konsequent aus, obwohl er sie darauf aufmerksam gemacht habe. Seine Lage sei in jenem Jahr insbesondere wegen der hohen Arztkosten viel schlimmer gewesen. Seine Arztkosten würden im Übrigen den Betrag von Fr. 1‘698.- übersteigen, was aus seinen Beilagen hervorgehe (Urk. 1).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zusatzleistungen hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2014, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2, mit Hinweisen), entwickelt hat. Diese Streitfrage kann aufgrund der Akten jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Denn einerseits wurde der massgebende Sachverhalt – wie nachfolgend näher darzulegen ist - nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Andererseits ist der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2014 nicht ausreichend begründet.

4.2    Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen bis zum 9. Mai 2014 (massgebender Zeitpunkt des Einspracheentscheides) geprüft und verneint. Da der Beschwerdeführer die „Zustelladresse“ im Hotel Z.___ in A.___ hat (Urk. 1) und in den Akten der 30. November 2013 als entsprechendes „Wegzugsdatum“ bezeichnet wird (Urk. 7/9 S. 2), hätte sie die Frage nach der innerkantonalen örtlichen Zuständigkeit ab Dezember 2013 abklären und darüber befinden müssen. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid unvollständig.

    Da die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung des Einnahmenüberschusses (Urk. 7/3) ausschliesslich ergänzungsrechtlich argumentiert, ist im Weiteren nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf Beihilfe verneint wurde. Diesbezüglich fehlt es somit an einer nachvollziehbaren Begründung. Das Gleiche gilt für den in der angefochtenen Verfügung bloss andeutungsweise erwähnten allfälligen Anspruch auf Gemeindezuschüsse.

    Obwohl der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache vom 20. Februar 2014 geltend gemacht hatte, er habe sein Gesuch nicht (erst) am 24. Mai 2013, sondern schon viel früher eingereicht, ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf diesen Einwand bezüglich des Anspruchsbeginns nicht eingegangen. Dies stellt ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar.

    Schliesslich wurde bezüglich der im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ebenfalls beurteilten – und damit Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes bildenden - Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten kein Einspracheverfahren durchgeführt respektive keine Verfügung erlassen.

4.3    Aufgrund all dieser Mängel ist der angefochtene Entscheid (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der obigen Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abklärt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen mit einer nachvollziehbaren und rechtsgenüglichen Begründung erneut verfügt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber





GrünigFraefel