Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00062




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. Juli 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zentralstrasse 21, 8604 A.___

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung
(vgl. Urk. 10/9) und meldete sich am 9. Dezember 2013 zum Bezug von Zu-satzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 10/6).

    Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 10/3) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses, wobei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 16116.-- sowie hypothetische Kinderzulagen von Fr. 8‘400.-- angerechnet wurden (vgl. Urk. 10/3 Berechnungsblatt S. 2).

    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3März 2014 Einsprache (Urk. 10/2), wobei er die Anrechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie der Kinderzulagen rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 10/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 13Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, das Gesuch vom
9. Dezember 2013 sei gutzuheissen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 14Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

    Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).

1.4    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Familie am 1. Dezember 2013 von Z.___ nach A.___ zugezogen sei. Das Ehepaar habe bereits zuvor in B.___ und Z.___ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht, wobei auch jeweils ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau berücksichtigt worden sei (S. 2). Für die Ehefrau und Mutter sei es zumutbar, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht ganz das 12., 15. und 17. Altersjahr erreicht hätten (S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass bei besonderen Verhältnissen, namentlich wenn mehr als zwei Kinder zu betreuen seien, vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit eine Ausnahme zu machen sei. Seine Ehefrau habe drei Kinder zu betreuen, weshalb ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4). Die Anrechnung hypothetischer Kinderzulagen sei aufgrund der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht zulässig (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hy-pothetisches Einkommen von jährlich Fr. 16‘116.-- sowie hypothetische Kinderzulagen von Fr. 8‘400.-- anzurechnen sind.


3.

3.1    In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, kann grösstenteils auf die Ausführungen im Verfahren ZL.2013.00061, welches mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2014 abgeschlossen wurde, zurückgegriffen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf verweist (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) und sich die massgebenden Umstände seither – soweit ersichtlich - nicht verändert haben.

    Es sind demnach die folgenden Umstände bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1976 geboren, stammt aus Mazedonien und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002). Im Jahre 1999 ist sie in die Schweiz eingereist und hat nach Lage der Akten von Februar bis September 2010 bei Firma C.___ sowie von April bis September 2012 bei Firma D.___ in der Reinigung gearbeitet und Fr. 15‘192.-- beziehungsweise Fr. 4‘373.-- verdient (Urk. 7/1, Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie verfügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen.

3.2    Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reinigung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2014 (Urk. 2) 38 Jahre alt, welches Alter rechtsprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im problematischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit liegt (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeitsfähig.

3.3    Die Kinderbetreuung der drei 17-, 15-, und 12-jährigen Kinder ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 28. März 2013 (Urk. 7/8 im Verfahren ZL.2013.00061, auf welches der Beschwerdeführer in Urk. 1 S. 4 f. verwies) aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könne. Diese ärztliche Bestätigung vom 28. März 2013, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung der psychischen Situation nicht in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder zu übernehmen, ist allerdings nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähigkeit für seine 1997, 1999 und 2002 geborenen Kinder verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassenden Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in bescheidenem Ausmass verlangt wird. Es ist ausserdem zu beachten, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter sind, wovon die zwei älteren gar eine Tagessschule besuchen. Für das jüngste Kind (geb. 2002) könnte im Bedarfsfall durch eine Kinderbetreuungsstätte Abhilfe geschaffen werden. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in einer ausserordentlichen Umsicht und Verantwortung gefordert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen. Es ist dem nichtberufstätigen Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegattin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010
E. 2.2.2.1), deshalb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die älteren Geschwister, welchen durchaus gewisse Aufgaben zugemutet werden können. Aus diesem Grund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei der Betreuung von mehr als zwei Kindern, Ausnahmen vom Grundsatz gebe, unbehelflich.

3.4    Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 16'116.-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerdeführers realisierbar annahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'343.--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 40 % bedeuten würde. Nebst dem bereits im Jahre 2010 während lediglich acht Monaten erzielten Einkommen von Fr. 15‘192.-- müsste sie lediglich wenige Stunden zusätzlich arbeiten, was aufgrund des Alters der Kinder als zumutbar erscheint. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zumutbar, bei welchen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unabdingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungsbranche. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehefrau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden, und sie diese ausübte, als die drei Kinder noch jünger waren (vgl. Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061).

    Eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-degegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.

3.5    Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar-beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 09-2014 S. 84 Tabelle B9.2).

    In Anbetracht der in einem teilzeitlichen Erwerbspensum von mindestens 40 % vollständigen Arbeitsfähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers nebst der angestammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).

    Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012 und von 0.7 % für das Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.2) und angepasst an ein Pensum von 40 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 21'675.-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.4) resultieren.

    Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – von einem maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 16'256.-- (Fr. 21'675.-- x 0.75).

    Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 16'116.-- (vgl. Urk. 2), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau von jährlich Fr. 16116.-- nicht beanstanden.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die Anrechnung von (hypothetischen) Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8‘400.-- pro Jahr, wobei nicht die Höhe des Betrags strittig ist, sondern die Anrechnung der Kinderzulagen als solche (Urk. 1 S. 5 f.).

4.2    Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen unter anderem Familienzulagen (lit. f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), angerechnet.

    Sobald die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (für 2014: Fr. 7'020.-; vgl. Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG; sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 vom 21September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) erzielen würde, was möglich und zumutbar wäre, hätte sie Anspruch auf die vollen Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG). Demzufolge sind ihr, wenn sie trotz gegebener Zumutbarkeit keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, neben den Einkünften, auf die sie verzichtet, auch die ihr dadurch entgehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen.

    Was der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung von (hypothetischen) Kinderzulagen anführt, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einer Person, die keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, auch dadurch entgehende Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte anzurechnen sind. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers für die drei Kinder hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8‘400. als Verzichtseinkünfte angerechnet hat.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 16116.-- sowie die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8‘400.--, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 10/3) ihrer Berechnung zu Grunde legte, somit nicht zu beanstanden sind. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




6.    

6.1    Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Be-schwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

6.3    Die Durchführungsstelle ist im Einspracheverfahren auf den - im Verfahren vor dem hiesigen Gericht weiterhin strittigen - Antrag auf Ausrichtung der Zusatzleistungen materiell eingetreten und hat ausführlich und eingehend begründet, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen und vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur in kleinem Umfang erwerbstätig gewesen sei, die Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. Aufgrund der Akten war ersichtlich, dass bereits alle drei Kinder schulpflichtig und demnach zumindest jeden Morgen ausser Haus sind, wonach für den Beschwerdeführer kein aufwändiger Betreuungsaufwand besteht und der Ehefrau gemäss Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverfahren mindestens eine 50%ige Teilerwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Betreuung von drei Kindern einen ausserordentlichen Betreuungsbedarf aufweisen würde, vermögen aufgrund des Alters der Kinder nicht zu überzeugen. So sind die zwei älteren Kinder ja gerade in einer betreuten Tagessschule untergebracht, womit tagsüber kein Betreuungsaufwand für ihn oder seine Ehefrau anfällt. Aus dem Gesagten und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht verfügt:

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach