Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00064




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 14. Januar 2016

in Sachen

X.___


Erbe der Y.___, gestorben am 29.01.2013


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___ stellte bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Eingaben vom 28. und 29. April 2013 im Namen seiner am 29. Januar 2013 verstorbenen Mutter Y.___ Antrag auf Ergänzungsleistungen. Die Anmeldung ging am 2. Mai 2013 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 verneinte die Durchführungsstelle für Y.___ einen Anspruch auf Zusatzleistungen. Geprüft wurde ein Anspruch ab November 2012 (Urk. 8/3/14). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 20. November 2013 Einsprache (Urk. 8/3/13). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/3/2-10) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014 erhob X.___ am 10. Juni 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1). Letztere beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entsprochen (Urk. 5). Nicht entsprochen wurde dem weiteren Verfahrensantrag, es sei die Beschwerdefrist zu erstrecken (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 5). Am 3. September 2014 wurde Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Erklärung aufgefordert, ob er den Prozess in eigenem oder auch im Namen der weiteren Erben von Y.___ führe (Urk. 9). Am 8. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer, die Bedürftigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung sei bei ihm inzwischen nicht mehr gegeben. Gleichzeitig bestehe auch das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsvertreter nicht mehr (Urk. 13). In gleichem Sinne hatte sich Rechtsanwalt Mora bereits am 6. Oktober 2014 vernehmen lassen (Urk. 11). Ebenfalls am 8. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er führe den Prozess in eigenem Namen (Urk. 13). Zur vom Beschwerdeführer beantragten Hauptverhandlung (Urk. 1 S. 2) wurde am 17. Februar 2015 vorgeladen (Urk. 15), jedoch wurden die Ladungen am 20. Mai 2015 wieder abgenommen (Urk. 19), nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, zur Verhandlung am 20. Mai 2015 nicht zu erscheinen (Urk. 17). Am 21. August 2015 wurde Rechtsanwalt Mora als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen und für seine Bemühungen bis Oktober 2014 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 20).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

    

2.

2.1    Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungs-prozess setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist.

2.2    Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entsprechend den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 3). Am 17. Februar 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2015 vorgeladen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde zur Verhandlung nicht erscheinen (Urk. 17). In der Folge wurden die Ladungen am 20. Mai 2015 wieder abgenommen (Urk. 19).

2.3    Mit der Erklärung des Beschwerdeführers, zur Verhandlung nicht zu erscheinen, erfolgte sinngemäss ein Rückzug des Antrages auf Durchführung einer solchen. Da keine anderweitigen öffentlichen Interessen eine mündliche Parteiverhandlung erfordern, ist von einer solchen abzusehen und es hat mit dem schriftlichen Verfahren sein Bewenden.

3.

3.1    Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 1 S. 6). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2    Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren die Gelegenheit, sich mehrfach zur Sache zu äussern. Zum einen in der Einspracheschrift vom 20. November 2013 (Urk. 8/3/13) und zum anderen auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 8/3/12) in den Eingaben vom 2. August 2013 und 31. März 2014 zu weiteren Aspekten und nachgereichten Unterlagen (Urk. 8/3/2, Urk. 8/3/5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, weswegen eine allfällige Gehörsverletzung grundsätzlich als geheilt zu gelten hätte (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).


4.

4.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

4.2    Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) des Kantons Zürich beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG einen Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und einen Fünfzehntel bei den übrigen Personen. Zu berücksichtigen sind auch Vermögenswerte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).


5.

5.1    Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben die Höhe der Heimkosten, bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen die Höhe des Einkommens und die Berechnung des Vermögensverzehrs beanstandet hatte (Urk. 8/3/13 S. 1 f.), machte er in der Beschwerdeschrift geltend, der Erbteil von Y.___, der ihr nach dem Tod ihres Ehemannes angefallen sei, sei falsch berechnet worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht alle wesentlichen Tatsachen hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid festgehalten, ob die zusätzliche Hypothek von Fr. 200‘000.-- für den Unterhalt, für wertvermehrende Investitionen oder für andere Zwecke verwendet worden sei, sei nicht bekannt und müsste bei einer allfälligen Beschwerde noch genauer abgeklärt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Ermittlung des Sachverhaltes Sache der verfügenden Stelle beziehungsweise der Einspracheinstanz sei. Umso mehr erstaune, dass die Beschwerdegegnerin ohne Abklärung des vollständigen Sachverhaltes ihren Entscheid gefällt habe. Die Kosten für die zwangsweise Unterbringung von Y.___ im Alters- und Pflegeheim könnten im Übrigen nicht zu ihren Lasten verrechnet werden, sondern diese habe der Staat zu tragen (Urk. 1 S. 6 lit. B).

5.2    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Heimkosten von Y.___ seien bei der Berechnung des Anspruchs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden. Bei der Berechnung des Vermögensverzehrs sei die vor dem Heimeintritt selbstbewohnte Liegenschaft zum Verkehrswert berücksichtigt worden. Ebenso seien verschiedene Vermögensverfügungen von Y.___ als Vermögensverzicht anrechnet worden. Bei der Gesuchstellung im Januar 2013 sei festgestellt worden, dass die anfängliche Hypothek von Fr. 350‘000.-- um Fr. 200‘000.-- auf Fr. 550‘000.-- erhöht worden sei. Wofür dieser Betrag verwendet worden sei, sei nicht aktenkundig und müsste im Bedarfsfall näher abgeklärt werden. Insgesamt resultiere aus dem Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin Einzelheiten der Anspruchsprüfung dar (Urk. 7 S. 2 ff.).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, es sei nicht bekannt, ob die zusätzliche Hypothek für die vor dem Heimeintritt von Y.___ selbst bewohnte Liegenschaft in der Höhe von Fr. 200‘000.-- für wertvermehrende Investitionen oder für andere Zwecke verbraucht worden sei (Urk. 2 S. 3). Tatsächlich ist über die Verwendung dieses Kapitals nichts aktenkundig. Fest steht nur, dass die aufgrund einer Erbteilung im März 2006 ins Alleineigentum von Y.___ übergegangene und von ihr bis zum Heimeintritt selbst bewohnte Liegenschaft am A.___ in Z.___ (Kat.-Nr. B.___) bei der Teilung mit einem Grundpfand (Namenschuldbrief) in der Höhe von Fr. 350‘000.-- belastet war (vgl. Urk. 8/6). Unbestritten ist ferner, dass in der Folge zu einem Zeitpunkt vor dem Eintritt von Y.___ ins Alters- und Pflegeheim eine zusätzliche hypothekarische Belastung im Betrag von Fr. 200‘000.-- erfolgte (vgl. Urk. 8/7/7). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe betreffend Verwendung der Fr. 200‘000.-- keine Abklärungen vorgenommen, ist insofern unbegründet, als sich dieser offene Punkt nicht zu Lasten des Anspruchs von Y.___ ausgewirkt hat. Die Beschwerdegegnerin ist effektiv von einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft in dieser Höhe ausgegangen ist und hat dies bei der Anspruchsberechnung auch berücksichtigt. Als Schulden hat sie Fr. 550‘000.-- anerkannt und vom Verkehrswert der Liegenschaft in Abzug gebracht (vgl. die Berechnungsblätter für die Perioden November und Dezember 2012 sowie Januar 2013 in Urk. 8/14).

6.2    Den Verkehrswert der Liegenschaft von Y.___ am A.___ in Z.___ bezifferte die Beschwerdegegnerin mittels eigener Schätzung mit Fr. 899‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer geht von einem tieferen Verkehrswert von Fr. 699‘000.-- aus (Urk. 8/3/5 S. 3). Bei diesem Betrag handelt es sich aber um den Steuerwert. Im Jahr 2009 wurde dieser auf Fr. 699‘000.-- festgelegt (Urk. 8/7/5). Der Verkehrswert ist tatsächlich höher. Aktenkundig ist, dass anlässlich einer Erbteilung im Jahr 2002 aufgrund einer Bankschätzung von einem Verkehrswert von Fr. 800‘000.-- ausgegangen wurde (Urk. 8/6/2). Von welchem Verkehrswert tatsächlich auszugehen ist, kann offen bleiben. An der Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen würde sich auch dann nichts ändern, wenn auf den Steuerwert, der effektiv nur bei selbstbewohnten Liegenschaften zur Anwendung gelangen kann (Art. 17 Abs. 4 e contrario), abgestellt würde. Basis dieser Vergleichsberechnung ist wiederum das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/3/14). Die Differenz zwischen dem Steuerwert von Fr. 699‘000.-- und den Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 550‘000.-- beträgt Fr. 149‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) verbliebe 1/5 als Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 2 ELG), mithin Fr. 22‘300.--. Hinzu kämen die übrigen anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von Fr. 67‘079.-- (Vermögensertrag Fr. 6‘167.--, Renten der AHV Fr. 28‘080.--, andere Renten und Pensionen Fr. 25‘812.--, Hilflosenentschädigung Fr. 7‘020.--). Gesamthaft beliefen sich die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 89‘379.--. Diesem stünden die geringeren anerkannten Ausgaben von Total Fr. 85‘597.-- gegenüber.

6.3    Der Beschwerdeführer machte geltend, der Staat habe die Kosten für die Unterbringung von Y.___ im Heim zu tragen. Bei der Berechnung der anerkannten Auslagen wurden diese Ausgaben berücksichtigt, soweit dies das Gesetz vorsieht (vgl. Urk. 2 f.). Im Übrigen ist die Frage der Unterbringung von Y.___ im Heim und insbesondere der Aspekt, ob diese Unterbringung zwangsweise erfolgte, nicht Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.4    Zu den im Einspracheverfahren noch strittigen Punkten nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend Stellung (Urk. 2
S. 2 ff.). Diese sowie die weiteren Aspekte der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben beanstandete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Hervorzuheben bleibt, dass in der Berechnung zur Verfügung vom 17. Oktober 2013 irrtümlich kein Verzichtsvermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) berücksichtigt wurde, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich feststellte (Urk. 2 S. 4). Da indessen bereits ohne Berücksichtigung des Vermögensverzichts ein Anspruch auf Zusatzleistungen zu verneinen ist, bedarf es keiner exakten Bemessung des Vermögensverzichts. Auf die im Einspracheentscheid aufgeführte Quantifizierung (Urk. 2
S. 4) ist daher nicht näher einzugehen.

6.5    Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat sie sowohl in der Verfügung vom 17. Oktober 2013 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch von Y.___ auf Zusatzleistungen ab November 2012 verneint. Damit erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm