Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00065 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: X.___
gegen
Stadt O.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Oberhauserstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt O.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00106 vom 25. Februar 2014, Urk. 21/1). Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mangels Erfüllung der Auflage nicht ein (Mahnschreiben vom 27. Juli 2012; Nichteintretensverfügung vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerden des Versicherten wiesen das Sozialversicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 31. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 28. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 19. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/2-4).
1.2 Mit Eingabe vom 28. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 3/12). Nach der Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen (Schreiben vom 3. September 2013, Urk. 14/1), reichte der Versicherte wiederum nicht alle Belege ein (Formular vom 10. September 2013 mit Beilagen, Urk. 14/2 und Urk. 14/2/1-7). Dieses Vorgehen rechtfertigte er in seinem Begleitschreiben vom 10. September 2013 mit dem Hinweis auf seine Privatsphäre (Urk. 14/3). Nachdem die Durchführungsstelle ihn in der Folge aufgefordert hatte, verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 22. November 2013 einzureichen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der Auflage (Schreiben vom 25. September 2013, Urk. 14/4), verlangte der Versicherte den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die auferlegte Pflicht zur Einreichung von bestimmten Unterlagen (Schreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 3/6b). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (Urk. 14/6) ihre Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 24. und 29. Oktober 2013, Urk. 3/10-11). Eine auf die Mahnschreiben vom 25. September und 18. Oktober 2013 und die damit zusammenhängende Korrespondenz Bezug nehmende Beschwerde des Versicherten vom 6. November 2013 schrieb das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung ZL.2013.00106 vom 25. Februar 2014 (Urk. 21/1) als gegenstandslos geworden ab. Mit Verfügung vom 25. November 2013 (Urk. 14/10) trat die Durchführungsstelle androhungsgemäss auf das Gesuch des Versicherten vom 28. August und 10. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen nicht ein und wies die dagegen am 11. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 3/14) nach einer weiteren Korrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 11/16, Urk. 11/13-14, Urk. 11/17) mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm unverzüglich ab 1. Juli 2012 Zusatzleistungen zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Gleichzeitig beantragte sie, der Versicherte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung auszurichten, und es seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolge hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. August und 10. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen (Urk. 3/12, Urk. 14/2-3) nicht eingetreten ist.
Gemäss der Aktenlage hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile (Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. September und 18. Oktober 2013; Urk. 14/4, Urk. 14/6) die geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten sowie das Scheidungsurteil nicht eingereicht, was unbestritten ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen. Sein hauptsächlicher Einwand, es gebe für diese Beweisauflage keinen hinreichenden Anlass (Urk. 1), ist unbegründet. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – wozu auch die Einholung des Scheidungsurteils und der geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten gehört (dazu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 82 f.) – ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen und allfällig weitere Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Die geforderten Belege waren somit für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs keineswegs unnötig oder überflüssig. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf den Datenschutz und die Privatsphäre nichts. Soweit die Abklärung des Anspruchs auf Zusatzleistungen die Vorlegung von Dokumenten erforderlich macht, sind allfällige mit dieser Offenlegung persönlicher Daten verknüpfte Rechtspositionen des Versicherten im Zusammenhang mit dem Datenschutz oder seiner Privatsphäre eingeschränkt.
Die weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Versicherten (Urk. 1) sind ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seiner Auffassung umfasst die Mitwirkungspflicht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 1) nicht bloss mündliche Auskünfte, sondern auch die Einreichung von entsprechenden Belegen. Sein Einwand, die Fürsorgekommission verfüge über alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen, ist unbegründet. Denn es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a). Kommt eine versicherte Person dieser Pflicht wie im vorliegenden Fall in grundsätzlicher Hinsicht nicht nach, treten die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen ein, was den Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung entsprechend einschränkt (E. 1). Der Beschwerdeführer verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf den Datenschutz beruft, gleichzeitig aber der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorwirft, weil sie bei anderem Behörden oder Ämtern keine Nachforschungen anstelle. Seine Vorbringen betreffend Formungültigkeit der Verwaltungsakte entbehren sodann jeglicher Grundlage. Denn die Verfügung vom 25. November 2013 (Urk. 14/10) und der angefochtene Entscheid (Urk. 2) enthalten alle für einen rechtsgültigen Entscheid erforderlichen Elemente (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern er an einer fristgerechten Anfechtung der Entscheide gehindert worden sein soll. Nachdem es sich bei der Auflage, die erforderlichen Belege einzureichen, darum handelte, die tatsächlichen Verhältnisse des Versicherten abzuklären, kann entgegen dessen Auffassung nicht von einer „Lebenführungskontrolle“ (BGE 115 V 352 E. 5.d) gesprochen werden.
2.2 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht trotz rechtsgenüglicher Mahnschreiben vom 25. September und 18. Oktober 2013 (Urk. 14/4, Urk. 14/6) in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist daher zu bestätigen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm unverzüglich respektive ohne Aufschub Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 zuzusprechen, erweist sich damit als unbegründet. Seine Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung begangen habe oder begehe (Urk. 1) sind einerseits durch den Erlass der angefochtenen Entscheide gegenstandslos geworden und andererseits – soweit damit noch kein materieller Entscheid betreffend Zusatzleistungen erlassen wurde – nicht stichhaltig, hat er dies doch selber durch eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht veranlasst.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwendungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 127 V 205 E. 4b-c).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt O.___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel