Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00066 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Beschluss vom 29. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1942, bezog ab 2008 Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (vgl. Urk. 7/1-10, Urk. 7/74). Im Zuge einer periodischen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Sommer 2013 (vgl. Urk. 7/18) reichte X.___ der zuständigen Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/66 ff.), aus denen sich ergab, dass dieser bisher nicht angegebene Leistungen aus einer Leibrentenversicherung bezogen hatte (vgl. Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 13. September 2013 (Rev. Nr. 11) stellte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen per 1. Oktober 2013 ein (Urk. 7/11). Sodann berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend neu und forderte von X.___ mit sechs weiteren am 21. November 2013 erlassenen Verfügungen (Rev. Nr. 12-17) insgesamt Fr. 30‘930.-- für ab 1. Januar 2009 bis Ende November 2013 zuviel bezogene Zusatzleistungen zurück (Urk. 7/12-17). Am 30. November 2013 stellte X.___ betreffend die Rückforderungsverfügungen ein Erlassgesuch (Urk. 7/38). Am 23. Mai 2014 erliess die Gemeinde Y.___ einen Einspracheentscheid, mit dem sie dem Erlassgesuch nicht entsprach und X.___ verpflichtete, den Betrag von Fr. 30‘930.-- zurückzuerstatten (Urk. 2 = Urk. 7/43).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 erhob X.___ am 11. Juni 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihm zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Mit den insgesamt sechs am 21. November 2013 erlassenen Verfügungen (Rev. Nrn. 12-17) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zuviel bezogene Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 30‘930.-- zurück (Urk. 7/12-17). Mit der Eingabe vom 30. November 2013 (Urk. 7/38) erhob der Beschwerdeführer nicht Einsprache gegen die Rückforderungsverfügungen, sondern stellte ausdrücklich ein Erlassgesuch.
Da der Beschwerdeführer weder im Erlassgesuch (Urk. 7/38) noch in einer anderen Eingabe (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/42) gegen die Rückforderung Einwände erhob, sondern gar die den Rückforderungen zu Grunde liegenden Neuberechnungen des Anspruchs eigenhändig unterzeichnete (vgl. die jeweiligen Anhänge zu Urk. 7/12-17), ist davon auszugehen, dass die Rückforderungsverfügungen in Rechtskraft erwuchsen und die Beschwerdegegnerin in der Folge ausschliesslich über den Erlass zu befinden hatte.
2. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich eine Verfügung zu erlassen. Die Verfügung wird mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie ist zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entspricht (Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 49 Rz 3 ff.).
Da der Beschwerdeführer nicht Einsprache gegen die verfügte Rückforderung erhob, sondern ausdrücklich nur ein Erlassgesuch stellte, hatte die Beschwerdegegnerin, was sie in der Folge auch tat, über dieses zu befinden. Zur Frage des Erlasses hätte sie zunächst eine schriftliche Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen müssen (BGE 132 V 412 E. 3) und erst hernach, nach einer allfälligen Einspracheerhebung durch den Beschwerdeführer und nach Durchführung des Einspracheverfahrens einen Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 ATSG). Erst gegen einen rechtskonform erlassenen Einspracheentscheid steht die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht offen (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Von dieser gesetzlich zwingenden Ordnung kann nicht abgewichen werden.
Auf die Beschwerde gegen den ohne vorgängigen Erlass einer einsprachefähigen Verfügung und ohne Durchführung eines Einspracheverfahrens erlassenen Einspracheentscheid ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich jedoch, den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2014 als Verfügung umzudeuten. Denn müsste die Beschwerdegegnerin nochmals eine Verfügung mit dem Inhalt des Einspracheentscheides vom 23. Mai 2014 erlassen und dem Versicherten Frist zur Erhebung einer Einsprache ansetzen, führte dies zu einem administrativen Leerlauf und einer damit verbundenen unverhältnismässigen weiteren Verzögerung des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer hat mit der beim Gericht erhobenen Beschwerde die Aufhebung des von ihm angefochtenen Entscheides vom 23. Mai 2014 angestrebt. Dieses Begehren ist somit zunächst im von der Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht durchgeführten Einspracheverfahren zu behandeln und von dieser mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen, ohne dass die Beschwerdegegnerin vorher nochmals eine Verfügung erlassen muss (Art. 52 Abs. 1 und 2 ATSG). Erst gegen den Einspracheentscheid wird das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sein (Art. 56 ATSG). Die Sache ist daher zum entsprechenden Vorgehen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sind die Akten der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese über die Frage des Erlasses eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlasse.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Gemeinde Y.___ zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2014 als Einsprache gegen den von der Gemeinde Y.___ als Einspracheentscheid bezeichneten, jedoch als Verfügung umzudeutenden Entscheid vom 23. Mai 2014 überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wilhelm