Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00067 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013 auf Fr. 1‘469.-- (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘166.-- und kantonalen Beihilfen von Fr. 303.--) fest (Urk. 7/111; vgl. auch Urk. 7/113).
Am 3. Januar 2014 verfügte die SVA über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 und setzte diesen auf Fr. 1‘487.-- (eidgenössische Ergänzungsleistungen von Fr. 400.--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303.--) fest (Urk. 7/206; vgl. auch Urk. 7/208). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Aufgrund der Ergebnisse einer im August/September 2013 eingeleiteten periodischen Überprüfung berechnete die SVA die Zusatzleistungen neu (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 7/143, Urk. 7/155, Urk. 7/214, Urk. 7/217, Urk. 7/219, Urk. 7/234, Urk. 7/238/1, Urk. 7/240) und setzte den Anspruch mit Verfügung vom 22. April 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 neu auf monatlich Fr. 1‘402.-- (eidgenössische Ergänzungsleistungen von Fr. 315.--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.--; Urk. 7/239; vgl. auch Urk. 7/236, Urk. 7/240) fest. Die von der Versicherten am 29. April 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/242) wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014 teilweise gutgeheissen, und die Zusatzleistungen wurden mit der dem Einspracheentscheid als integrierender Bestandteil beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungsleistungen von Fr. 338.--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.--) festgesetzt (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 21. Juli 2014 (Urk. 12) und Duplik vom 12. August 2014 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die SVA verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 26) zu den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. Juli (Urk. 17-19), 20. August und 15. September 2014 (Urk. 23-24). Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen (Art. 30 ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist solchenfalls auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
1.3 Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2. Während die Durchführungsstelle die im Rahmen der periodischen Überprüfung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. d, Art. 25 Abs. 2 lit. d sowie Art. 30 ELV neu berechneten Zusatzleistungen, ausgehend von anerkannten Ausgaben von Fr. 48‘831.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 35‘367.--, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der diesem als integrierender Bestandteil beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Mai 2014 auf Fr. 1‘425.-- (eidgenössische Ergänzungsleistungen von Fr. 338.--, Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- und Beihilfen von Fr. 303.--) festsetzte (Urk. 2) und im Beschwerdeverfahren daran festhält (Urk. 6, Urk. 20), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Ehemann befänden sich seit August 2008 wegen der Einstellung und Kürzung verschiedener Versicherungsleistungen in einer schwierigen finanziellen Situation. Mit den laufenden Zusatzleistungen sei ihr Existenzminimum nicht gedeckt, weshalb ihr höhere Zusatzleistungen zugesprochen werden müssten (Urk. 1, Urk. 12-13).
3.
3.1
3.1.1 Im Einzelnen beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung verschiedener Einnahmen- und Ausgabenpositionen und macht sinngemäss geltend, die beanstandeten Positionen müssten rückwirkend seit 2008 berücksichtigt werden, was zu Nachzahlungen führen müsse (Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2, Urk. 23-24).
3.1.2 Bis auf die durch den angefochtenen Einspracheentscheid modifizierte und ersetzte Verfügung vom 22. April 2014 über den Anspruch auf Zusatzleistungen seit 1. Mai 2014 (Urk. 7/239) sind die seit 2008 erlassenen Verfügungen über den Zusatzleistungsanspruch, insbesondere die letzten zwei Verfügungen vom 3. Januar 2013 (Urk. 7/111) sowie vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/206) über den Anspruch ab 1. Januar 2013 sowie ab 1. Januar 2014, in formelle Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet, dass diese Verfügungen mit ordentlichen Rechtsmitteln, wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie danach der Beschwerde nach Art. 56 Abs. 1 ATSG, nicht mehr angefochten werden können (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 2). Soweit sich die Beschwerde gegen diese Verfügungen richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
3.1.3 Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, muss auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückgekommen werden, wenn diese aufgrund neu entdeckter, bei deren Erlass ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
Soweit aus den Akten ersichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der SVA kein Gesuch um prozessuale Revision oder Wiedererwägung der seit 2008 erlassenen, formell rechtskräftigen Zusatzleistungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG gestellt (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 22 und 41 ff.), und die SVA hat keine entsprechenden Revisions- oder Wiedererwägungsverfügungen erlassen. Es fehlt folglich auch eine noch nicht rechtskräftig gewordene Wiedererwägungs- oder Revisionsverfügung, in welcher der Zusatzleistungsanspruch in der Zeit vor dem 1. Mai 2014 geregelt wird. Werden mit der Beschwerde auch Wiedererwägungs- und/oder Revisionsgründe betreffend den Zusatzleistungsanspruch in der fraglichen Zeit geltend gemacht, kann darauf mangels eines Anfechtungsobjekts (vorstehend E. 1.4) ebenfalls nicht eingetreten werden.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG (in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) wird bei Ehepaaren, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 28‘815.-- als Ausgabe anerkannt. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeit- aktivitäten und Steuern (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 134).
Gemäss Art. 14 f. ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten.
3.2.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf jährliche Ausgaben von Fr. 28‘815.-- (Urk. 2 S. 4).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die berücksichtigten Ausgaben für den Lebensbedarf seien zu tief. Hierfür dürfe nicht eine Pauschale herangezogen werden, sondern es müssten die individuellen Lebenskosten berücksichtigt werden, insbesondere auch die Berufsauslagen ihres Ehemannes, die Kosten für Warenschaden und die Kosten für medizinische Behandlungen. Die jährlichen Kosten für eine Hausratversicherung von Fr. 298.60 seien ebenfalls bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24).
3.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine Grundlage für die Berücksichtigung ihres individuellen allgemeinen Lebensbedarfs bei der Berechnung der Leistungen. Der zu berücksichtigende Pauschalbetrag von jährlich Fr. 28‘815.-- für Ehepaare wurde nämlich gesetzlich in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG festgelegt. Mit diesem Betrag haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann sämtliche Kosten für den Lebensbedarf zu decken, so auch die Kosten für Versicherungen wie die geltend gemachte Hausratversicherung (Urk. 3/26) und für die Behebung allfälliger Schäden.
Soweit die geltend gemachten Berufsauslagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht unter den allgemeinen Lebensbedarf fallen, sondern es sich hierbei um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG handelt, sind diese gemäss Art. 11a ELV bei der Ermittlung der anrechenbaren Erwerbseinkommen – maximal bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens - und nicht als eigenständige Ausgabe zu berücksichtigen (Carigiet, a.a.O. S. 140 mit Hinweisen). Zum einen lässt sich mangels einer strukturierten Buchführung (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 7/223-231) aber nicht eruieren, ob und bejahendenfalls wie hoch das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler während des dem Bezugsjahr vorangegangenen Kalenderjahres 2013 (vgl. vorstehend E. 1.1) ausgefallen ist. Falls, wie teilweise in der Vergangenheit, nur Verluste erzielt wurden (vgl. Urk. 2 S. 5), wären die geltend gemachten Berufsauslagen nicht zu berücksichtigen. Sodann wäre es dem Ehemann, wie nachfolgend (E. 3.5) noch aufzuzeigen sein wird, zumutbar gewesen, seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Dies hat er aber unterlassen. Auch deshalb können die im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemachten Berufskosten nicht berücksichtigt werden.
3.2.4 Nach der Verwaltungspraxis werden die Krankheitskosten nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich. Die separate Vergütung von Krankheitskosten führt zwangsläufig dazu, dass der Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten und der Anspruch auf Ausrichtung der jährlichen Ergänzungsleistungen in zwei verschiedenen, eigenständigen Verwaltungsverfahren beurteilt werden, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzeskonform ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2008.00088 vom 16. Februar 2010 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3).
Dementsprechend wurde im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) über den Anspruch auf Zusatzleistungen und nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Vergütung von Krankheitskosten entschieden. Es fehlt deshalb an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vorstehend E. 1.4), um auf die Beschwerde, soweit damit die Vergütung von Krankheitskosten beziehungsweise der Kosten für medizinische Behandlungen (vgl. Urk. 3/17) beantragt wird (E. 3.2.2), einzutreten.
3.3
3.3.1 Für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei Ehepaaren als jährlicher Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG Fr. 15‘000.-- anerkannt. Grundsätzlich kann nur der Mietzins einer einzigen Wohnung als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine zweite Wohnung kann innerhalb des für den Mietzinsabzug vorgesehenen Höchstbetrages nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person unentbehrlich ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 138). Gemäss Randziffer (Rz) 3235.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ([WEL], Stand 1. Januar 2014), werden Kosten für Garagen nicht anerkannt.
3.3.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid den effektiv ausgewiesenen Mietzins von monatlich Fr. 800.-- beziehungsweise Fr. 9‘600.-- pro Jahr bei den Ausgaben, die Mietkosten für die externe Lagerung des Hausrats hingegen nicht. Dies begründete sie damit, der Umstand, dass der Hausrat der Beschwerdeführerin separat gelagert werde, sei weder auf berufliche noch auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Ferner sei die Miete des Lagerraumes vergleichbar mit der Miete einer Garage, welche ebenfalls nicht bei den Ausgaben berücksichtigt werde (Urk. 2 S. 3).
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Mietzinsausgaben seien seit über 10 Jahren nicht der Teuerung angepasst worden und müssten für ein Ehepaar Fr. 18‘900.-- betragen. Momentan wohne sie mit ihrem Ehemann in einem Wohncontainer für Asylbewerber, da sie wegen der finanziellen Probleme keine Wohnung gefunden habe. Ihr gesamter Hausrat werde in einem gemieteten Bunkerraum gelagert. Die Kosten für die Miete dieses Raums von Fr. 729.-- pro Monat seien absolut unabwendbar, nicht mit einer zusätzlichen Garagenmiete vergleichbar und müssten deshalb bei der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt werden (Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17, Urk. 23-24).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit ihrem Ehemann am 21. Oktober 2013 aus ihrer damaligen 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.-- (Urk. 7/155/3, Urk. 7/156/1) ausgewiesen. Aus dem Protokoll der Gemeinde Y.___ vom 17. März 2014 geht hervor, dass sie seither – da sie während der ihr angesetzten Übergangsfrist von drei Monaten keine neue Wohnung fand - in einer unmöblierten 1½-Zimmer-Notwohnung (Wohncontainer) der Gemeinde lebt. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf Fr. 800.-- (Urk. 3/21, Urk. 7/155/3, Urk. 7/202/3, Urk. 7/241/1). Im Rahmen der Ausweisung liess das Betreibungsamt den Hausrat der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bei der Firma Z.___ AG einlagern. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit der Firma, die Güter weiterhin in deren Lager in einem Raum von 45 m3 zu lagern, bei einem monatlichen Mietzins von zunächst Fr. 675.-- (Urk. 7/203/1, Urk. 7/204/13) und ab Januar 2014 Fr. 729.-- (Urk. 3/21, Urk. 7/212/2, Urk. 7/244/5).
Demnach wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann mangels einer anderen Lösung in einem Wohncontainer der Gemeinde, welcher als Notwohnung nicht für dauerhaftes Wohnen gedacht ist. Zudem sind die Platzverhältnisse mit 1½ Zimmern für ein Ehepaar sehr eingeengt, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Container über keinen Keller verfügt. Mithin entspricht der Mietzins von Fr. 800.-- für die Containerwohnung nicht dem Zins für eine angemessene Wohnung für das Ehepaar.
Aufgrund der besonderen Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, die insbesondere durch den fehlenden Platz für die Aufbewahrung des Hausrats gekennzeichnet ist, rechtfertigt es sich, auch die Mietkosten für die Lagerung des Hausrates als Ausgabe anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der SVA sind diese Kosten nicht mit der Miete einer Zweitwohnung oder einer Garage vergleichbar, sondern sind üblicherweise bereits in den Mietkosten für eine angemessene Wohnung mit Keller oder anderen Nebenräumen enthalten.
Vor der Ausweisung wohnten die Eheleute in einer 2½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘355.--. Aufgrund der notorisch hohen Mietkosten im Kanton kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mietzins für eine ordentliche 2½-Zimmer-Wohnung angemessener Grösse den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- im Jahr respektive Fr. 1‘250.-- im Monat erreichen oder übersteigen würde. Eine solche Wohnung würde zweifellos auch genügend Platz für die Aufbewahrung des Hausrats der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bieten. Die Mietkosten müssten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- angerechnet werden. Bei einer monatlichen Miete von Fr. 800.-- für die 1½-Zimmer-Notwohnung und Fr. 675.-- für die Miete des Lagerraums sind Kosten von Fr. 1‘475.-- pro Monat und Fr. 17‘700.-- pro Jahr ausgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten den Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG von Fr. 15‘000.-- anzurechnen. Dagegen fehlt – ungeachtet dessen, ob Pläne zu einer Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags bestehen (vgl. Urk. 3/19-20) – in den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Grundlage, um die darüber hinaus gehenden, ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird sodann ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen. Bei Darlehen zwischen Privaten – welche nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag beruhen - muss die leistungsansprechende Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166).
3.4.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid beim Vermögen das BVG-Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das BVG-Freizügigkeitsguthaben dürfe ihr nicht angerechnet werden (Urk. 1 S. 17).
Das hiesige Gericht hat bereits im Urteil ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien in Erwägung 3.1 festgehalten, dass die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens der Beschwerdeführerin als Vermögen bei der Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs ab 1. November 2009 korrekt war. Da das Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die relevante Sach- und Rechtslage zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Freizügigkeitsguthaben seither nicht geändert hat, handelt es sich bei dieser Feststellung um eine nicht einer erneuten richterlichen Beurteilung zugängliche abgeurteilte Sache (res iudicata; vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003 E. 2.2 sowie 8C_94/2007 vom 15. April 2008, E. 3.2).
Es bleibt somit dabei, dass die Anrechnung eines Fünfzehntels des BVG-Freizügigkeitsguthabens (vgl. Urk. 7/235/2) beim Vermögen – und auch die hypothetischen Erträge dieses Vermögens als Einkünfte (Urk. 2) - korrekt ist.
3.4.3 Die SVA zog in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Bedarfsberechnung vom angerechneten Brutto-Vermögen Schulden von Fr. 7‘696.-- ab (Urk. 2 S. 7). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort und Duplik aus, ausgewiesen seien aktuell eigentlich nur Schulden von Fr. 3‘570.--, bestehend aus der Schuld von Fr. 2‘970.-- bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte und derjenigen von Fr. 600.-- beim Bundesgericht. Grosszügigerweise sei aber der höhere, im Jahr 2009 gültig gewesene Betrag stehen gelassen worden. Die geltend gemachten Darlehen von A.___ an den Ehemann der Beschwerdeführerin seien nicht hinreichend belegt, auch wenn sie in der Steuererklärung 2011 aufgeführt würden. Zudem sei in der Steuererklärung 2011 ein Betrag von Fr. 42‘077.80 bei den Geschäftsschulden aufgeführt. Dieser könne bei der Berechnung der Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden. Bei den Privatschulden könne die Rechnung des ehemaligen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2004 über Fr. 600.-- nicht berücksichtigt werden, da diesbezüglich die fünfjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Ebenfalls nicht in die Berechnung aufzunehmen sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 10‘976.--, da diese gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012, E. 3.4.3, mit Verfügung vom 24. März 2010 erlassen worden sei (Urk. 6, Urk. 20).
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die gegenüber den Steuerbehörden belegten und von diesen anerkannten Schulden im Umfang von Fr. 60‘000.-- müssten bei der Berechnung der Zusatzleistungen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Darlehensschulden ihres Ehemanns hätten für geschäftliche Investitionen aufgenommen werden müssen. In diesem Jahr (2014) habe er zudem neu zwei Darlehen von Fr. 10‘000.-- und Fr. 5‘460.-- aufgenommen (Urk. 1 S. 14 und 16, Urk. 12 S. 3 f.).
3.4.4 Hinsichtlich der im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2011 aufgeführten privaten Schulden der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 17‘988.60 (Urk. 7/222) kann gestützt auf die Akten mit der SVA davon ausgegangen werden, dass für den relevanten Zeitpunkt, den 1. Januar 2014 (vorstehend E. 1.1), Schulden für offene Gerichtskosten beim Bundesgericht von Fr. 600.-- (Urk. 7/271) sowie bei den kantonalen Gerichten von Fr. 2‘970.-- (Urk. 7/276, Urk. 7/278/2) ausgewiesen sind. Die im Schuldenverzeichnis aufgeführte Rückerstattungsforderung des Sozialamts von Fr. 10‘976.-- (Urk. 7/222) wurde der Beschwerdeführerin erlassen, wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2011.00017 vom 21. November 2012 in Sachen der Parteien, E. 3.4.3, festgestellt worden ist. Die SVA weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. Lanz vom 27. Juli 2004 gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) zwischenzeitlich verjährt (Urk. 7/231, Urk. 20, Urk. 21) und deshalb ebenfalls nicht mehr bei den Schulden zu berücksichtigen ist.
Bezüglich der geltend gemachten Darlehensschulden des Ehemanns, bei welchen es sich gemäss der Steuererklärung 2011 (Urk. 7/222) und den Angaben der Beschwerdeführerin um Schulden im Zusammenhang mit dem vom Ehemann betriebenen Handelsgeschäft handelt, ist folgendes zu beachten: Relevant sind einzig die per 1. Januar 2014 noch vorhandenen Schulden (vorstehend E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich mit der Beschwerde weitere Belege eingereicht (Urk. 3/8-16). Grundsätzlich ist der Sachverhalt hinsichtlich Bestand, Umfang und Rückzahlung dieser Darlehen aber trotz der Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin unübersichtlich (vgl. auch Urk. 7/223-231). Sodann hat die Beschwerdeführerin nie Quittungen oder Bankbelege über die effektive Überweisung der Darlehensbeträge eingereicht (vgl. Urk. 7/164). Entscheidend ist letztlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine strukturierte, übersichtliche und klar verständliche Geschäftsbuchhaltung führt (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 7/223-231) und – trotz Aufforderung am 25. November 2013 (Urk. 7/201/1) - der SVA keine Aufstellung der Geschäftsaktiven und –passiven im Sinne einer Bilanz eingereicht hat (vgl. Urk. 7/223-231). Auch der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2011 vom 5. April 2013 lassen sich keine Angaben über die damaligen Geschäftsaktiven entnehmen (Urk. 7/147, Urk. 7/151-153), ebenso wenig der Einschätzung für das Jahr 2012 vom 22. Juli 2014 (Urk. 19). Deshalb lässt sich – wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien, E. 3.2, angemerkt wurde - nicht feststellen, ob den Geschäftsschulden Sachwerte, etwa Waren, gegenüberstanden, zumal die Geschäftsdarlehen zumindest teilweise für den Wareneinkauf eingesetzt wurden (vgl. Urk. 3/8-9). Dass sich der Wert der Geschäftsaktiven per 1. Januar 2014 rückblickend zuverlässig rekonstruieren liesse, kann angesichts des bisherigen unstrukturierten Vorgehens bei der Buchführung ohne weiteres ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beweisen, ob und inwiefern das Geschäft des Ehemanns am 1. Januar 2014 überschuldet war (vgl. auch 7/152/4). Indes könnte höchstens ein derartiger, aus dem Vergleich der Geschäftsaktiven und –passiven resultierender negativer Saldo bei den Schulden berücksichtigt werden. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nicht wie im angefochtenen Einspracheentscheid Schulden im Betrag von Fr. 7‘696.--, sondern nur von Fr. 3‘570.-- angerechnet werden können.
3.5
3.5.1 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a).
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grund- sätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund- heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für den umgekehrten Fall eines Ehemannes einer EL-Ansprecherin (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 1758 Rz 178 ff.).
Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (19‘210 Franken) anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es den teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 25. Oktober 2006, P 43/05, E. 2).
Bei der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann in einzelnen Geschäftsjahren kein Einkommen oder ein Verlust resultieren. Wird mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein oder wenig Einkommen erzielt, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob angesichts der gesamten Umstände die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines Erwerbseinkommens aus unselbständiger Tätigkeit zumutbar und möglich war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_67/2010 vom 15. April 2010, E. 4.3, sowie P 19/99 vom 31. August 2001, E. 2a). Die Leistungsansprecher beziehungsweise ihre in die Berechnung einbezogenen Familienmitglieder sind zu einer erwerblich effizienten Verwertung ihrer Arbeitskraft verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006, E. 3.5).
Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012, E. 2.2, sowie 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011, E. 5.4). Dem Ehegatten ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn er nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 und 159). Gemäss Randziffern 3424.05 und 3482.03 der WEL ist dafür erforderlich, dass er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
3.5.2 Die SVA berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin von Fr. 19‘210.--. Hiervon zog sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.-- ab und rechnete vom Restbetrag 2/3, also Fr. 11‘806.--, an. Dies begründete sie damit, der Ehemann sei zwar seit 2008/2009 als Kleinhändler selbständig erwerbstätig, habe aber bisher mit dieser Tätigkeit nur Verluste erzielt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er seine Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpfe, und es müsse von ihm verlangt werden, dass er eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Gemäss Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 7. Juni 2013 sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % zumutbar, und in einer solchen Tätigkeit könne er gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘842.48 verdienen. Der Beschwerdeführer lebe bereits einige Jahre in der Schweiz und sein Alter falle bei der Stellensuche nicht erschwerend ins Gewicht. Der Umstand, dass er sehr gebrochen Deutsch spreche und die Sprache schriftlich nicht beherrsche, stehe der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht entgegen. Hierfür sei auch keine Ausbildung erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt habe, insbesondere auch im Bereich Teilzeitarbeit. Unerheblich seien die Aussichten des Ehemanns der Beschwerdeführerin, im konkreten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Es stehe nämlich fest, dass er keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, eine zumutbare Hilfsarbeit wie etwa Kassendienst-Mitarbeiter, Autokurier, Mitarbeiter Fahrdienst oder Wächter zu finden, was eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bedeute. Unter Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren erscheine es als gerechtfertigt, vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von Fr. 19‘210.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemanns sei unzulässig. Ihr Ehemann habe mehr als ein Jahr lang Stellen gesucht, sei dann aber vom RAV wegen seiner Fussbeschwerden und der mangelhaften Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar eingestuft worden. Da er unbedingt habe arbeiten wollen, habe er die selbständige Tätigkeit als Kleinhändler aufgenommen. Dass er dabei Verluste erziele, sei in keiner Weise sein Verschulden. Ferner sei ihrem Ehemann bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunterricht und Berufsberatung, zuteil geworden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumutbar, auch noch für ihren Mann die Korrespondenz führen zu müssen. Es sei nicht zulässig, ihn unter diesen Umständen zu verpflichten, Stellen zu suchen, die ihm gemäss Beurteilung seiner behandelnden Ärzte aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar seien. Das Gutachten des Kantonsspitals B.___, worauf die IV-Stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt habe, sei demgegenüber nicht beweiskräftig (Urk. 1, Urk. 12-13, Urk. 17 S. 2, Urk. 23-24).
3.5.3 Gemäss Vorbescheid vom 7. Juni 2013 und Verfügung vom 26. Mai 2014 ging die IV-Stelle davon aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten einfachen, leichten und vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 5, Urk. 6 S. 2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat diese Verfügung beim hiesigen Gericht beschwerdeweise angefochten, und dieses hat die Sache mit Urteil vom 17. August 2015 für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, weswegen die Invaliditätsbemessung noch nicht rechtskräftig geklärt ist (Verfahren IV.2014.00656). Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Ehemann arbeite als Selbständigerwerbender im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 40-50 % (Urk. 7/242/2, Urk. 7/266).
Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid vom 7. Juni 2013 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik davon aus (LSE), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in einer behinderungsangepassten einfachen, leichten und vorwiegend sitzend ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % im Jahr 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 50‘842.50 hätte erzielen können (Urk. 2 S. 5). Bei einem Beschäftigungspensum von 50 % entspräche dies einem Jahreseinkommen von Fr. 28‘245.85, bei einem Pensum von 40 % von Fr. 22‘596.70.
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Kleinhändler in den letzten Jahren kein namhaftes Erwerbseinkommen erzielte. Deshalb wäre es ihm aufgrund der gesamten Umstände bereits im Laufe des Jahres 2009 zumutbar gewesen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen beziehungsweise vorerst zu suchen. Darauf wurde bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00065 vom 28. Februar 2011 in Sachen der Parteien, E. 2.4.2, sowie im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid der SVA vom 10. Mai 2012 (Urk. 7/68/3) hingewiesen. Ebenso wies die SVA im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 (Urk. 7/68/4) sowie in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 (Urk. 7/201/2) darauf hin, dass von ihrem Ehemann unter diesen Umständen erwartet werde, dass er qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweise und sich erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmelde. Dies hat er in der Folge unbestrittenermassen nicht getan und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwendungen abzuleiten, ihrem Ehemann sei bei der Stellensuche keine Hilfe, etwa in Form von Deutschunterricht und Berufsberatung, zuteil geworden, und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei es ihr nicht zumutbar, auch noch für ihren Mann die Korrespondenz zu führen. Denn für derartige Hilfeleistungen ist nicht die SVA als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, sondern in erster Linie das RAV zuständig. Ebenfalls nicht weiter führt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei bereits früher vom RAV wegen der gesundheitlichen Beschwerden und seiner mangelnden Deutschkenntnisse als nicht vermittelbar eingestuft worden, und zwar selbst wenn diese Behauptung - die soweit ersichtlich in den vorliegenden Akten nicht belegt ist, vielmehr sprach das RAV dem Ehemann für die Zeit vom 18. Februar bis 30. April 2008 Taggelder zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu (vgl. Urk. 7/159/3) - zutreffen sollte. Zum einen dürften sich die Deutschkenntnisse ihres Ehemanns mit zunehmender Länge des Aufenthalts in der Schweiz verbessert haben, immerhin spricht er heute gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gebrochen Deutsch (Urk. 2 S. 4), und es gibt durchaus Hilfsarbeitertätigkeiten, bei denen keine besonderen Deutschkenntnisse benötigt werden. Zudem macht die SVA zu Recht geltend, dass sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren stark erholt hat, insbesondere auch im Bereich Teilzeitarbeit. Ihr ist ferner auch darin beizupflichten, dass das Alter des 1968 geborenen Ehemanns (Urk. 7/159/4) und die fehlende schweizerische Berufsausbildung der Aufnahme einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit nicht entgegen stehen. Unter diesen Umständen, und da der Ehemann keine erfolglosen Stellenbemühungen nachzuweisen vermag, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nach einer erneuten Anmeldung beim RAV als nicht vermittelbar hätte eingestuft werden müssen.
Nach dem Gesagten ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Durchführungsstelle zur Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom gesetzlich vermuteten hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden mit einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter 60 % im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von Fr. 19‘210.-- ausging. Denn mit Blick auf die statistischen Tabellenlöhne der LSE kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann im von ihm ausgeübten und offenbar als gesundheitlich zumutbar erachteten Beschäftigungspensum von 40-50 % in einer seinen Beschwerden angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit ein solches Jahreseinkommen erzielen könnte. Sollte im laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren dann rückwirkend für die Zeit ab 1. Mai 2014 ein Invaliditätsgrad von 60 % oder mehr ermittelt werden, wäre dies ein Revisionsgrund gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b ELV, der eine entsprechende Anpassung der Zusatzleistungen erfordern würde. Demnach steht fest, dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns von Fr. 19‘210.-- bei der Zusatzleistungsberechnung rechtens ist.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Verfehlungen der Invalidenversicherung und Unfallversicherung gegenüber ihrem Ehemann rügt (Urk. 17, Urk. 23 S. 4, Urk. 24), kann darauf im vorliegenden Verfahren, wo lediglich ihr Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund des angefochtenen Einspracheentscheids zu überprüfen ist, nicht eingegangen werden.
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der SVA vorgenommene Zusatzleistungsberechnung insofern zu korrigieren ist, als dass der Beschwerdeführerin für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nicht nur Fr. 9‘600.--, sondern Fr. 15‘000.-- anzurechnen sind, was dem Höchstbetrag entspricht. Dadurch erhöhen sich die anerkannten Ausgaben um Fr. 5‘400.-- vom bisher angenommenen Betrag von Fr. 48‘831.-- (Urk. 2) auf total Fr. 54‘231.--. Ferner sind der Beschwerdeführerin nicht wie im angefochtenen Einspracheentscheid Schulden im Betrag von Fr. 7‘696.--, sondern nur von Fr. 3‘570.-- anzurechnen. Zieht man diesen Betrag vom Brutto-Vermögen von Fr. 89‘112.-- ab (gemäss der Bedarfsberechnung in der dem angefochtenen Einspracheentscheid als integrierender Bestandteil beigefügten Verfügung vom 14. Mai 2014 [Urk. 2]), ergibt sich ein Netto-Vermögen von Fr. 85‘542.--. Wird hiervon der Freibetrag von Fr. 60‘000.-- subtrahiert, ergibt sich ein Betrag von Fr. 25‘542.--, wovon ein Fünfzehntel, also Fr. 1‘703.--, anstelle des bisher eingesetzten Betrags von Fr. 1‘427.-- (Urk. 2) bei den Einnahmen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 3.4.1). Dadurch erhöhen sich die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 276.-- von der bisher angenommenen Summe von Fr. 35‘367.-- auf Fr. 35‘643.--. Die Gegenüberstellung von Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 54‘231.-- und Einnahmen von Fr. 35‘643.-- ergibt einen Ausgabenüberschuss von Fr. 18‘588.-- pro Jahr und Fr. 1‘549.-- pro Monat. Werden von diesem Ergänzungsleistungsanspruch die monatlich direkt bezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.-- abgezogen und die kantonale Beihilfe von Fr. 303.-- pro Monat hinzuaddiert (vgl. Urk. 2), beläuft sich der der Beschwerdeführerin auszuzahlende monatliche Zusatzleistungsanspruch ab 1. Mai 2014 neu auf Fr. 1‘068.--. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 14. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014 Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1‘852.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘549.--, einschliesslich direkt bezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 784.--, zuzüglich kantonale Beihilfen von Fr. 303.--) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt