Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00068 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 18. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/95-96) und meldete sich am 8. Februar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 10/6).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 (Urk. 10/30) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab November 2011 berechnet und ab Februar 2012 auf Fr. 4‘510.-- pro Monat festgelegt, wobei ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 19‘050.-- und ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 16‘000.-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/29, vgl. auch Urk. 10/90/1 S. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 10/36, Urk. 10/90/3) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 6‘357.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 19‘210.-- und ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 16‘000.-- berücksichtigt wurde.
1.3 Mit Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 10/80, Urk. 10/90/10) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Mai 2014 auf Fr. 5‘948.-- pro Monat festgelegt, wobei ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von jährlich Fr. 19‘210.-- und neu ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 24‘000.-- berücksichtigt wurde.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. April 2014 Einsprache (Urk. 10/82), wobei er sinngemäss die Erhöhung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Frist zur Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau auf sechs Monate, beginnend ab Mai 2014 anzusetzen sei, womit das Einkommen erst ab Oktober 2014 auf Fr. 24‘000.-- angehoben werde (Urk. 10/11 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als das hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau ab Oktober 2014 von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- erhöht werde (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorgesehene (Wieder-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berechnung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgesehen werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
1.5 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass drei der fünf Kinder bereits im schulpflichtigen Alter seien und die beiden jüngsten Kinder über einen Hort- beziehungsweise Krippenplatz verfügen würden. Die Versorgung der Kinder sei somit zumindest teilzeitlich sichergestellt. Weiter seien bis anhin keine gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Knieoperation im Jahr 2012, deren Folgen noch nicht vollständig abgeheilt seien, sei weder ein Arztzeugnis eingereicht noch ausgeführt worden, inwiefern diese sie an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hindern würden (S. 2 unten). Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau über genügend Ressourcen verfüge, ein Teilzeitpensum von mindestens 50 % zu absolvieren (S. 3 oben).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus (Urk. 9), dass der Umstand, wonach die Familie nicht über Hort- und Krippenplätze verfüge, die Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht zu verhindern vermöge. Das Ehepaar unterliege der Schadenminderungspflicht und müsse alles unternehmen, damit die Leistungen so niedrig wie möglich gehalten werden könnten. Auch das im Rahmen der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis vermöge die Ehefrau nicht von der Suche einer geeigneten Arbeitsstelle zu entbinden. Dafür sei es nicht aussagekräftig genug.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass seine zwei jüngsten Kinder nicht wie angenommen einen Hort oder eine Kinderkrippe besuchen würden, sondern lediglich die zweitälteste Tochter einen Hort besuche, da sie diese Unterstützung benötige. Die jüngste Tochter sei somit den ganzen Tag zu Hause (S. 1 f.). Zudem benötigten er und seine Kinder die Pflege und Unterstützung seiner Ehefrau. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er seine Ehefrau nur wenig unterstützen (S. 2 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis, für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24‘000.--jährlich anrechnen durfte.
3.
3.1 In Bezug auf die Faktoren, die für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1975 geboren, stammt aus dem Z.___ und ist Mutter von fünf Kindern (geboren 2002, 2004, 2006, 2008 und 2010). Nach Lage der Akten ist sie im Juni 2005 in die Schweiz eingereist und wurde im Oktober 2011 eingebürgert (Urk. 10/2). Sie verfügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen.
Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) 39 Jahre alt. Dieses Alter liegt rechtsprechungsgemäss in Bezug auf das Erlangen einer Erwerbstätigkeit nach längerer Berufsabwesenheit noch keineswegs im problematischen Bereich (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2).
3.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
Es liegt ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Juni 2014 vor, welches der Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/1). Dr. A.___ führte aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei wegen verschiedener chronischer Leiden bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem Asthma bronchiale unter Dauertherapie mit inhalativen Medikamenten, an einer Migräne mit häufigen immobilisierenden Anfällen, an chronischen muskulären Schmerzen und Verspannungen im Nacken-Schulter Bereich sowie an chronisch weiterbestehenden Knieschmerzen rechts nach arthroskopischer Teilentfernung eines gerissenen Meniskus rechts (Operation im November 2012). Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit für alle ausserhäuslichen Tätigkeiten.
Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weiter führte sie aus, sofern die beschriebenen Leiden invalidisierende Ausmasse angenommen hätten, habe sich die Ehefrau zum Bezug einer Invalidenrente anzumelden (Urk. 9).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hätte.
So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden hat, fallen die Prüfung der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu. Dies ist aufgrund der medizinischen Unterlagen festzulegen. Bei der Festsetzung des anzurechnenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abgestellt werden; vielmehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1.4 genannten Kriterien zu bestimmen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 159).
Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
3.3 Das Arztzeugnis von Dr. A.___, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2006 ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Dr. A.___ hat im Arztzeugnis zwar verschiedene Diagnosen aufgezählt, jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvollziehbare Begründung für die angeblich vollständige und seit 2006 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers abgegeben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zum genannten Arztzeugnis auf eine minimale Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrundsatzes, zumal es ihr obliegt, die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, so lange die Invalidenversicherung die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sodann keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer minimalen Restarbeitsfähigkeit zu wecken vermögen, zumal sie sich zwischenzeitlich - seit 2006 – soweit ersichtlich auch nicht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat.
Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklärungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat.
3.4 Die Betreuung der – bei Erlass des Einspracheentscheides - drei jüngeren, 4-, 6- und 8-jährigen Kinder ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit vereinbar, zumal aus den Akten kein Arztzeugnis oder dergleichen hervorgeht, wonach es dem berenteten Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, einen Teil der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sämtliche Kinder des Beschwerdeführers bis auf die jüngste, 2010 geborene Tochter im schulpflichtigen Alter und demnach tagsüber zumindest teilweise ausser Haus sind. Somit ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte seine 2010 geborene Tochter, welche sich als Einzige noch ganztags zu Hause aufhält, zumindest zeitweise zu betreuen. Verfügt er doch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht über eine Restarbeitsfähigkeit und handelt es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung ausserdem nicht um eine solche im umfassenden Sinn. Auch wird von seiner Ehefrau nur eine Erwerbstätigkeit in bescheidenem Ausmass verlangt. Sodann ist vor Augen zu halten, dass im Bedarfsfall auch Abhilfe durch eine Kinderbetreuungsstätte geschaffen werden könnte. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss gar nicht in einem ausserordentlichen Umfang gefordert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den vorliegenden Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen. Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr oder nicht mehr vollzeitlich erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegattin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), deshalb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung angemessen zu unterstützen. Aus diesem Grund ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau nur wenig unterstützen könne, unbehelflich.
3.5 Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 24'000.-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerdeführers realisierbar annahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'000.--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von rund 50 % bedeuten würde. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerdeführers auch angesichts ihrer wohl fehlenden Ausbildung und Qualifikation stundenweise Hilfstätigkeiten zumutbar, bei welchen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unabdingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Kinderbetreuung.
Eine Erwerbstätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-degegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.
3.6 Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2).
In Anbetracht der in einem 50%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits-fähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B9.2; BFS Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012, von 0.7 % für das Jahr 2013 und 0.8 % für das Jahr 2014 (Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 89 Tabelle B10.2; BFS Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise) und angepasst an ein Pensum von 50 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 27'310.-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 0.5) resultieren.
Ginge man von einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24'579.-- (Fr. 27'310.-- x 0.9).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten knapp über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 24'000.--, womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau von jährlich Fr. 24‘000.-- nicht beanstanden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 24‘000.--, wie sie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2) per Oktober 2014 und damit mit einer realistischen Übergangsfrist ankündigte, nicht zu beanstanden ist. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach