Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00071 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1945 und 1946, sind Bezüger je einer AHV-Rente. Am 18. März 2013 trat X.___ in das Pflegezentrum Z.___ ein (vgl. die Rechnungen in Urk. 8/25); Y.___ lebte weiterhin an der vorherigen gemeinsamen Adresse in einem Einfamilienhaus in A.___ (vgl. die Datenblätter in Urk. 8/2 und Urk. 8/2b).
Am 23. Mai 2013 meldeten sich X.___ und Y.___ bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an (Urk. 8/61 mit den Beilagen in Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/4.1, Urk. 8/19, Urk. 8/20, Urk. 8/20a). Das Amt für Zusatzleistungen (AZL) erbat sich von den Gesuchstellenden mit Schreiben vom 29. Mai 2013 weitere Unterlagen (Urk. 8/6; Antwortschreiben des Treuhänders B.___ vom 27. Juni 2013, Urk. 8/28; Unterlagen in Urk. 8/4a, Urk. 8/4.1a, Urk. 8/4.2, Urk. 8/8-13, Urk. 8/15-16 und Urk. 8/22+23) und entnahm diesen Unterlagen unter anderem, dass Y.___ im Jahr 2004 von der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft („Zürich“) Haftpflichtzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 700‘000.-- erhalten hatte (Aufstellung der „Zürich“ vom 17. Januar 2004, Urk. 8/4.2/2). In der Folge forderte das AZL die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 19. August 2013 dazu auf, Belege einzureichen, die den Vermögensrückgang in der Zeit von 2004 bis 2011 erklärten (Urk. 8/29). Mit Eingabe des Treuhänders vom 16. September 2013 (Urk. 8/30) folgten die Gesuchstellenden dieser Aufforderung (Urk. 8/4.2a, Urk. 8/7, Urk. 8/7a, Urk. 8/21, Urk. 8/25, Urk. 8/30a); weitere Unterlagen reichten sie auf die Aufforderung vom 3. Oktober 2013 hin (Urk. 8/31) mit Eingabe des Treuhänders vom 1. November 2013 ein (Urk. 8/33 mit Urk. 8/34a, Urk. 8/35, Urk. 8/35a+b).
1.2 Nachdem Y.___ und ihr Treuhänder beim AZL vorgesprochen hatten (Besprechungsnotizen vom 20. November 2013, Urk. 8/67), stellte das AZL den Gesuchstellenden mit Schreiben vom 25. November 2013 die Formulare zur periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs zur Unterzeichnung zu (Urk. 8/59+60 und Urk. 8/68+69) und teilte ihnen gleichzeitig mit, dass ihnen aufgrund des Ausmasses der Vermögensabnahme vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2012 ein Vermögensverzicht angerechnet werde (Urk. 8/38). Y.___ nahm mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 zum Sachverhalt Stellung und brachte unter anderem vor, sie habe Vermögen in ihr Geschäft investiert (Urk. 8/40).
Mit Verfügung je vom 16. Dezember 2013 eröffnete das AZL den Gesuchstellenden, dass sie beide für die Zeit von März bis Dezember 2013 und ab Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten. Dabei legte sie den beiden Berechnungen einen Vermögensverzicht im Betrag von je Fr. 239‘000.-- zugrunde (Urk. 8/41+42 sowie Urk. 8/74 und Urk. 8/71). Y.___ erhob mit Eingabe vom 1. Februar 2014 gegen beide Verfügungen in ihrem Namen und im Namen ihres Ehemannes Einsprache (Urk. 8/44). Das AZL liess sich daraufhin von Y.___ Auszüge aus ihren Bankkonti der Jahre 2005 bis 2008 zustellen (Urk. 8/48, Urk. 8/50, Urk. 8/53a-53d; Briefe des AZL vom 11. März und vom 11. April 2014, Urk. 8/46 und Urk. 8/51), zog einen Auszug aus dem Handelsregister vom 12. Mai 2014 bei, wo das Geschäft von Y.___ unter der Firma „C.___“ eingetragen war (Urk. 8/54), und nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto der Tochter D.___ vom 19. Mai 2014 zu den Akten (Urk. 8/55). Mit Entscheid vom 26. Mai 2014 wies das AZL die Einsprache ab und führte zur Begründung an, die Investition von Vermögen in das Geschäft von Y.___ sei wegen des Ausmasses des Risikos als Vermögensverzicht im zusatzleistungsrechtlichen Sinn zu werten (Urk. 2 = Urk. 8/72).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 liessen X.___ und Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, mit Eingabe vom 25. Juni 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien ohne Berücksichtigung des angeblichen Vermögensverzichts festzusetzen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das AZL zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 23. Januar 2015 (Urk. 21) und in der Duplik vom 13. Februar 2015 (Urk. 25) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 27) zog das Gericht die Steuerakten von X.___ und Y.___ der Jahre 2003 bis 2014 bei (Urk. 29/1-12). Danach gab es den Gesuchstellenden mit Verfügung vom 17. Februar 2016 Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und forderte sie zudem dazu auf, darzutun und zu belegen, welche Ausgaben in den Jahren 2006 und 2008 zu den Vermögensrückgängen geführt hätten, die nicht mit dem Geschäftsgang im Unternehmen „C.___“ erklärt werden könnten (Urk. 30). Die Gesuchstellenden antworteten mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (Urk. 35). Das AZL verzichtete mit Eingabe vom 31. Mai 2016 darauf, sich zu dieser Eingabe und zu den Steuerakten zu äussern (Urk. 37).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
1.2
1.2.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), wobei bei Wohneigentum der Eigenmietwert massgebend ist (Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 139). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, bestehen die anerkannten Ausgaben in der Tagestaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) und in einem vom Kanton zu bestimmenden Betrag für persönliche Ausgaben (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).
1.2.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Prozentsatz des Reinvermögens, sofern dieses einen bestimmten Betrag übersteigt – für Ehepaare Fr. 60‘000.--, wobei bei einer selbst bewohnten Liegenschaft zusätzlich (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 161) nur der Wert zu berücksichtigen ist, der Fr. 112‘500.-- übersteigt, und bei einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, sogar nur der Wert, der Fr. 300‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis ELG in der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
1.2.3 Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ und „ohne adäquate Gegenleistung“ sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen; Verzichtsvermögen liegt somit schon dann vor, wenn nur eines dieser beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.3 und 4.4). Demgegenüber bietet das Zusatzleistungssystem nach der Formulierung des Bundesgerichts keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer sogenannten Normalitätsgrenze gelebt hat (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d). Unter dem Titel des Vermögensverzichts kann somit niemandem zur Last gelegt werden, in der Vergangenheit über seine Verhältnisse gelebt zu haben (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt beziehungsweise ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen erbracht worden ist, ist rechtsprechungsgemäss auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung des entsprechenden Vermögensbestandteils abzustellen; massgebend sind somit die Werte zu jener Zeit. Die Ermittlung dieser Werte hat jedoch nach den Normen zu erfolgen, die zur Zeit der Beanspruchung der Zusatzleistungen gelten; es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine sogenannte unechte Rückwirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.1 und E. 6.3.2). Da es sich beim Nichtvorhandensein von Vermögenswerten um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die gesuchstellende Person dafür die Beweislast. Die gesuchstellende Person muss sich somit immer dann ein Verzichtsvermögen anrechnen lassen, wenn nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; BGE 121 V 204 E. 4b).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.
1.3 Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen. In Abweichung davon wird nach Art. 9 Abs. 3 ELG die jährliche Ergänzungsleistung bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, für jeden Ehegatten gesondert berechnet (Satz 1). Dabei wird das Vermögen hälftig den Ehegatten zugerechnet (Satz 2), und die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel hälftig geteilt (Satz 3), wobei der Bundesrat die Ausnahmen bestimmt (Satz 4). Gestützt auf diese Kompetenzübertragung hat der Bundesrat die Regeln in Art. 1a-1c ELV erlassen.
Nach Art. 21a ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat, wobei die Ehegatten jederzeit gemeinsam verlangen können, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird.
1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Jedoch sind nach Art. 23 Abs. 3 ELV im Falle von Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen die laufenden Beträge anzurechnen.
Art. 25 ELV sieht sodann vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
1.5 Für die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.
Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.
Wo im Folgenden vom Zusatzleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden für die Zeit von März bis Dezember 2013 und ab Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen haben.
Da der Beschwerdeführer 1 in einem Pflegeheim und die Beschwerdeführerin 2 im früheren gemeinsamen Eigenheim lebt, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ELG eine gesonderte Berechnung vorgenommen. Dennoch gelten die Ansprüche, die aus der gesonderten Berechnung resultieren, als gemeinsame Ansprüche des Ehepaares (vgl. Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1740 Rz 44). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind daher legitimiert, den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 auch insoweit in eigenem Namen anzufechten, als er die Verfügung der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten betrifft. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, ohne dass weitere Abklärungen zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 oder zur Auswirkung einer seit Februar 2014 bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme (vgl. das EMail der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2014 in Urk. 9) auf seine Prozessfähigkeit zu treffen wären.
3. Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihren Berechnungen für den Beschwerdeführer 1 zu auf das Jahr umgerechneten Einkommensüberschüssen von Fr. 8‘398.-- für März 2013, von Fr. 2‘704.-- für April bis Dezember 2013 und von Fr. 4‘204.-- für die Zeit ab Januar 2014 (Urk. 8/74). Für die Beschwerdeführerin 2 errechnete die Beschwerdegegnerin für März und April 2013 sowie für Mai bis Dezember 2013 einen auf das Jahr bezogenen Einkommensüberschuss von Fr. 30‘639.-- und für die Zeit ab Januar 2014 einen solchen von Fr. 32‘259.-- (Urk. 8/71).
4.
4.1 Bei der Berechnungsposition, die im vorliegenden Verfahren umstritten ist, handelt es sich um den Betrag von insgesamt Fr. 478‘000.--, den die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden als Verzichtsvermögen im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet hat, gestützt auf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ELG und Art. 1b Abs. 1 ELV je zur Hälfte und somit im Betrag von je Fr. 239‘000.-- (Urk. 8/74 S. 3 und Urk. 8/71 S. 3).
Gemäss einer Aufstellung vom 21. November 2013 (Urk. 8/18) setzt sich das angerechnete Verzichtsvermögen aus Vermögensrückgängen von Fr. 238‘000.-- im Jahr 2006, Fr. 155‘000.-- im Jahr 2007 und Fr. 145‘000.-- im Jahr 2008 zusammen. Die daraus resultierende Summe von Fr. 538‘000.-- hat die Beschwerdegegnerin anschliessend in Anwendung von Art. 17a ELV ab dem 2. Jahr des angenommenen Verzichts, also ab dem Jahr 2008, bis zur Beanspruchung von Zusatzleistungen im Jahr 2013 jährlich um einen Betrag von Fr. 10‘000.-- reduziert, woraus der angerechnete Verzichtsbetrag von Fr. 478‘000.-- resultiert (vgl. die Aufstellung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2013, Urk. 8/18b).
4.2
4.2.1 Zu den Beträgen von Fr. 238‘000.-- im Jahr 2006, Fr. 155‘000.-- im Jahr 2007 und Fr. 145‘000.-- im Jahr 2008 gelangte die Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie die Werte in den Guthaben- und Wertschriftenverzeichnissen der Steuererklärungen 2005-2008 (Urk. 29/3-6) miteinander verglich.
Die Beschwerdeführenden liessen zu Recht beanstanden (vgl. Urk. 21 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der Vermögensrückgänge, die auf den Verzichtstatbestand hin zu überprüfen sind, das separat ausgewiesene und deklarierte Geschäftsvermögen nicht berücksichtigte. Denn die Frage, ob und in welchem Ausmass der Vermögensrückgang entsprechend der Vorhaltung im angefochtenen Einspracheentscheid auf Geschäftsverluste der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen ist, kann nur geklärt werden, wenn das Geschäftsvermögen in die Vermögensermittlung einbezogen wird. Ebenfalls einzubeziehen sind des Weiteren die Schulden, da etwa ein Rückgang der Guthaben dort, wo er mit einem Abbau von Schulden verbunden ist, nicht zu einer Vermögensverminderung und einem allfällig anrechenbaren Verzichtsvermögen führen kann. Sodann ist auch der deklarierte Wert des Fahrzeugs für die Feststellung der Vermögensentwicklung massgebend. Das Gleiche gilt schliesslich für den Steuerwert der Liegenschaft, da auch dieser Wert durch Investitionen aus den Ersparnissen beeinflusst worden sein kann. Wie in der gerichtlichen Verfügung vom 17. Februar 2016 aufgezeigt (Urk. 30), sind somit die Vermögensreduktionen in den Jahren 2006 bis 2008 anhand des jeweils gesamten steuerbaren Vermögens zu ermitteln.
4.2.2 Mithin ist von den folgenden Vermögenswerten auszugehen:
per Ende 2005 (Urk. 29/3): Fr. 814‘187.--
per Ende 2006 (Urk. 29/4): Fr. 619‘631.--
per Ende 2007 (Urk. 29/5): Fr. 521‘636.--
per Ende 2008 (Urk. 29/6) Fr. 316‘867.--
In den Jahren 2006 bis 2008 ist das Vermögen somit um folgende Beträge zurückgegangen:
im Jahr 2006 Fr. 194‘556.--
im Jahr 2007 Fr. 97‘995.--
im Jahr 2008 Fr. 204‘769.--
Total Fr. 497‘320.--
In diesen Jahren sind in der Buchhaltung von C.___ die folgenden Geschäftsverluste ausgewiesen:
im Jahr 2006 (Urk. 8/30a/12) Fr. 35‘840.--
im Jahr 2007 (Urk. 8/30a/10) Fr. 139‘428.--
im Jahr 2008 (Urk. 8/30a/8) Fr. 156‘775.--
4.2.3 Aufgrund dieser Zahlen lässt sich der Vermögensrückgang von Fr. 194‘556.-- im Jahr 2006 im Umfang von Fr. 35‘840.-- mit dem Geschäftsverlust in diesem Jahr erklären, der Vermögensrückgang von Fr. 97‘995.-- im Jahr 2007 ist vollumfänglich mit dem (höheren) Geschäftsverlust von Fr. 139‘428.-- in diesem Jahr zu erklären, und der Vermögensrückgang von Fr. 204‘769.-- im Jahr 2008 kann im Umfang von Fr. 156‘775.-- mit dem Geschäftsverlust in diesem Jahr erklärt werden.
Der Vermögensrückgang von insgesamt Fr. 497‘320.-- in den Jahren 2006 bis 2008 lässt sich somit im Umfang von insgesamt Fr. 290‘610.-- auf die Geschäftsverluste der Beschwerdeführerin 2 zurückführen.
4.3
4.3.1 Da die Beschwerdegegnerin die Anrechnung eines Verzichtsvermögens im angefochtenen Einspracheentscheid mit den Geschäftsverlusten der Beschwerdeführerin 2 begründete (Urk. 2 S. 3), ist vorab zu prüfen, ob der Betrag von Fr. 290‘610.--, der effektiv auf solche Verluste zurückzuführen ist, als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdegegnerin erblickte die Verzichtshandlungen darin, dass die Beschwerdeführerin 2 C.___ in den Jahren 2006 bis 2008 (weiter)geführt und die hohen Verluste in jenen Jahren durch ihr privates Vermögen gedeckt habe, obwohl die Aussichten auf Rentabilität von Anfang an äusserst gering gewesen seien (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3 f., Urk. 25 S. 2 f.).
4.3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin auf einen Fall hinwies, wo das Bundesgericht einen Bezüger dazu verpflichtet sah, seine unrentable selbständige Tätigkeit zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben (Urk. 7 S. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006), so handelte es sich dort nicht um die Thematik des Vermögensverzichts, sondern vielmehr um diejenige des Einkommensverzichts, die ebenfalls Gegenstand von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann indessen nur in der laufenden Zusatzleistungsberechnung erfolgen, hingegen kann einer gesuchstellenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte in den Jahren vor der Gesuchstellung ein höheres als das tatsächlich bezogene Einkommen erzielen können und müssen. Diese von der Beschwerdegegnerin monierte Ungleichbehandlung (Urk. 7 S. 3) ist vom Gesetzgeber gewollt. Es kann sich also zusatzleistungsrechtlich nicht nachteilig auswirken, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht mit Erwerbseinkünften, sondern mit ihren Ersparnissen bestreitet. Dass die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2006 bis 2008 mit der Führung von C.___ kein Einkommen generierte, spielt somit für den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab dem Jahr 2013 keine Rolle.
Der Hauptvorwurf der Beschwerdegegnerin betrifft auch nicht diesen Umstand, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 in den zur Diskussion stehenden Jahren nicht lediglich unrentabel, sondern sogar verlustreich war und die Beschwerdeführerin diese Verluste mit ihrem privaten Vermögen ausglich. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in diesem Vorgehen Verzichtshandlungen enthalten sind.
4.3.3
4.3.3.1 Den eingereichten Ausschnitten aus der Tagespresse (Urk. 3/3-8 und Urk. 8/27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits ab Mitte der 90er-Jahre mit Gartenzwergen und weiteren Dekorationsfiguren handelte und diese Objekte auch ausstellte, nachdem sie zuvor ein Kleidergeschäft geführt und Anfang der 90er-Jahre zwei Unfälle erlitten hatte (vgl. die Verfügung der „Zürich“ vom 9. November 1999 mit Zusprechung einer Unfallrente und einer Integritätsentschädigung, Urk. 8/35). Im Jahr 2000 mietete die Beschwerdeführerin 2 gemäss einem Ausschnitt aus einer Quartierzeitung vom Juli 2000 grössere Geschäftsräumlichkeiten (vgl. Urk. 3/6), und seit März 2005 ist das Geschäft als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen mit dem Unternehmenszweck des Handels mit Waren, der Organisation und Durchführung von Ausstellungen sowie des Betreibens eines eigenen Verkaufsladens (Urk. 8/54; vgl. auch den aktuellen Internet-Handelsregisterauszug vom 13. Juni 2016, Urk. 39). Seit jenem Jahr führte die Beschwerdeführerin 2 ihr Geschäft als kaufmännischen Betrieb mit entsprechender Buchhaltung (vgl. die Steuerakten 2005 bis 2011, Urk. 29/3-9), währenddem in den Steuererklärungen der Jahre 2003 und 2004 wohl ein Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von je rund Fr. 30‘000.-- deklariert wurde, den Steuerakten jedoch keine Buchhaltungsunterlagen beiliegen und das Geschäftsvermögen nicht separat ausgewiesen wurde (vgl. Urk. 29/3 und Urk. 29/4).
4.3.3.2 In den Erfolgsrechnungen der Jahre 2005 bis 2008 (Urk. 8/30a/14, Urk. 8/30a/12, Urk. 8/30/a/10 und Urk. 8/30a/8) sind Warenaufwendungen in der Höhe zwischen rund Fr. 47‘000.-- und rund Fr. 70‘000.-- ausgewiesen. Diesen Aufwendungen stehen Warenverkäufe zu Gesamtbeträgen zwischen rund Fr. 106‘000.-- und rund Fr. 167‘000.-- gegenüber. Des Weiteren war das Warenlager in den Bilanzen der Jahre 2005 bis 2007 mit rund Fr. 200‘000.-- bewertet und in der Bilanz des Jahres 2008 noch mit rund Fr. 170‘000.-- (Urk. 8/30a/13, Urk. 8/30a/11, Urk. 8/30a/9 und Urk. 8/30a/7). Aus den warenbezogenen Positionen lässt sich demnach entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 3, Urk. 25 S. 2) und auch entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8) nicht ableiten, der Geschäftsgang sei schlecht gewesen. Insbesondere ist es angesichts der genannten Zahlen auch nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 2 über einzelne Vorfälle von Fehleinkäufen hinaus (vgl. Urk. 1 S. 7 und die Aktennotizen der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2013, Urk. 8/67), regelmässig wertlose Ware erworben hätte. Damit steht den Ausgaben für den Warenerwerb eine adäquate Gegenleistung im Sinne der zusatzleistungsrechtlichen Rechtsprechung gegenüber. Offensichtlich ist zudem die rechtliche Verpflichtung aus Kaufvertrag.
4.3.3.3 Die Geschäftsverluste von Fr. 35‘840.-- im Jahr 2006, Fr. 139‘428.-- im Jahr 2007 und Fr. 156‘775.-- im Jahr 2008 rühren dementsprechend nicht von einem Missverhältnis zwischen Wareneinkauf und Warenverkauf her, sondern vielmehr von der Höhe der weiteren Aufwendungen, nämlich jährlich rund Fr. 100‘000.-- für die Geschäftsräumlichkeiten (Miete von Hauptgeschäft, Lager und Parkplätzen sowie Nebenkosten), Beträge zwischen rund Fr. 4‘000.-- und rund Fr. 10‘000.-- für Unterhalt und Reparaturen und schliesslich übrige Aufwendungen (insbesondere Reisespesen und Kundenbetreuung, Werbung Büromaterial, Telefon) zwischen rund Fr. 13‘000.-- und rund Fr. 25‘000.-- (Urk. 8/30a/12, Urk. 8/30a/10 und Urk. 8/30a/8). Auch allen diesen Aufwendungen stehen jedoch adäquate Gegenleistungen gegenüber; namentlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 die Räumlichkeiten für Drittpersonen gemietet oder einen übersetzten Mietzins dafür bezahlt hätte. Auch hier ist sodann die rechtliche Verpflichtung aus Mietvertrag offensichtlich.
4.3.3.4 Neben geringfügigen Aufwendungen für Versicherungen und Abschreibungen in der Höhe von rund Fr. 20‘000.-- im Jahr 2008 sind schliesslich Personalaufwendungen verbucht, und zwar Gehälter von Fr. 12‘772. im Jahr 2006, von Fr. 41‘125.-- im Jahr 2007 und von Fr. 55‘315. im Jahr 2008 (Urk. 8/30a/12, Urk. 8/30a/10 und Urk. 8/30a/8). Diese Lohnzahlungen sind zwar nicht durch Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, sondern nur durch die Buchhaltungsunterlagen belegt. Die Gehälter von Fr. 12‘772.-- und Fr. 41‘125.-- der Jahre 2006 und 2007 - wie im Übrigen bereits die Gehälter von Fr. 12‘772.-- des Jahres 2005 (Urk. 8/30a/14) - sind jedoch auch im individuellen Konto der Tochter eingetragen (Urk. 8/55). Es wurden somit AHVBeiträge darauf abgerechnet, die auch in der Erfolgsrechnung figurieren. Die Tochter verfügte ausserdem gemäss Handelsregisterauszug über die Einzelunterschriftsberechtigung für die Geschäftstätigkeit (Urk. 8/54), was ein zusätzliches Indiz dafür ist, dass sie in den zur Diskussion stehenden Jahren 2006 und 2007 effektiv für das Geschäft gearbeitet hat. Für die Jahre 2006 und 2007 ist somit entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Urk. 25 S. 2) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 Gegenleistungen für die verbuchten Personalaufwendungen erhalten hat und dass sie zu diesen Aufwendungen durch Arbeitsvertrag rechtlich verpflichtet war.
Anders verhält es sich mit den Gehältern von Fr. 55‘315.--, die in der Erfolgsrechnung des Jahres 2008 aufgeführt sind (Urk. 8/30a/8). Dieser Betrag ist nicht im individuellen Konto der Tochter eingetragen. Zudem wies die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2008 in ihrer Buchhaltung lediglich AHVBeiträge in der Höhe von Fr. 71.-- aus. Deshalb ist trotz der Einordnung des Betrags von Fr. 55‘315.-- in der Position „Gehälter“ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die entsprechenden Zahlungen aufgrund von Arbeitsverträgen erfolgten. In der Replik wurde denn auch dargetan, die Tochter habe der Beschwerdeführerin 2 ausserhalb ihrer Tätigkeit für das Geschäft weitere Hilfeleistungen erbracht, seit diese wegen der Unfälle in den 90er-Jahren gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei, und sei dafür nachträglich teilweise abgegolten worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 ihrer Tochter unter dem Titel „Verwandtenunterstützung“ Zahlungen geleistet (Urk. 21 S. 3). Diese beiden Zahlungsgründe gelten indessen nicht als rechtliche Verpflichtungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Vielmehr nimmt das Bundesgericht einen relevanten Vermögensverzicht an, wenn eine gesuchstellende Person Pflegeleistungen nachträglich entschädigt, die ursprünglich freiwillig, ohne Vereinbarung eines Entgelts erbracht worden sind (BGE 131 V 329 E. 4.2 und 4.4; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 175), und ein Vermögensverzicht liegt auch dort vor, wo die gesuchstellende Person Verwandte finanziell unterstützt, ohne nach Art. 328 ZGB dazu verpflichtet zu sein (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 175). Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2 zur Unterstützung der Tochter nach Art. 328 ZGB wurde indessen allein mit dem Hinweis darauf, dass die Tochter alleinerziehend sei und keinen Anspruch auf Kinderalimente habe (Urk. 21 S. 3), nicht substantiiert.
Damit sind in Bezug auf den Betrag von Fr. 55‘315.-- eine Hingabe infolge rechtlicher Verpflichtung und eine adäquate Gegenleistung nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser Betrag ist demnach als zusatzleistungsrechtlich relevanter Vermögensverzicht zu qualifizieren. Insoweit ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin in der Duplik (Urk. 25 S. 2) zuzustimmen.
4.3.4
4.3.4.1 Die Beschwerdegegnerin qualifiziert trotz ausgewiesener Gegenleistungen auch den weiteren Geschäftsverlust in der Höhe von Fr. 235‘295.-- (Fr. 290‘610.-- abzüglich Fr. 55‘315.--) als Verzichtsvermögen.
4.3.4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 vorwirft, sie habe in ihrem Geschäft innert weniger Jahre leichtfertig eine Summe verbraucht, die eigentlich während mindestens 30 Jahren ihren Lebensbedarf hätte decken müssen (Urk. 2 S. 3), so wird zusatzleistungsrechtlich nicht verlangt, dass im Hinblick auf krankheits- oder altersbedingten Erwerbsausfall Ersparnisse gebildet werden oder dass mit bestehenden Ersparnissen haushälterisch umgegangen wird. Solches käme einer unzulässigen Lebensführungskontrolle gleich, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend bemerkt wurde (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin wies im Übrigen an anderer Stelle des angefochtenen Einspracheentscheids selber richtig darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 2), dass bei der Frage nach dem Vermögensverzicht grundsätzlich keine Rolle spielt, unter welchen Titeln die gesuchstellende Person zum später verbrauchten Vermögen gelangt war (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 162 f.). Davon abgesehen reicht der zur Diskussion stehende Betrag von Fr. 235‘295.-- zweifellos nicht für die Deckung eines 30jährigen Lebensbedarfs aus.
4.3.4.3 Es fragt sich weiter, ob die Art und Weise der Verwendung des Betrags von Fr. 235‘295.--, nämlich die Verwendung zur Deckung der Geschäftsverluste, eine Verzichtshandlung darstellt, ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem Ausgeführten adäquate Gegenleistungen für das ausgegebene Geld erhielt.
Die Rechtsprechung hat Investitionen in ein Geschäft verschiedentlich als Verzichtshandlungen qualifiziert; die Beschwerdeführenden liessen in der Beschwerdeschrift auf solche Urteile hinweisen (Urk. 1 S. 8). Ihnen ist jedoch darin zuzustimmen, dass sie Sachverhaltskonstellationen betrafen, die sich vom vorliegenden Sachverhalt unterscheiden. In einem Fall, wo ein Verzicht angenommen wurde, ging es um ein Darlehen, das ein ehemaliger Geschäftsinhaber seinem Sohn gewährte, nachdem er das Geschäft an ihn verkauft hatte, und das er später in eine Schenkung umwandelte (Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001), und in einem weiteren Fall hatte eine Privatperson einer von ihm beherrschten GmbH ein Darlehen gewährt (Urteil des Bundesgerichts P 16/05 vom 26. April 2006). Im zweitgenannten Fall war der Gesuchsteller zwar Geschäftsführer und faktischer Alleineigentümer des Geschäfts (E. 4.2) und damit in einer vergleichbaren Stellung wie die Beschwerdeführerin 2. Rechtlich betrachtet stellte seine Vermögensentäusserung in Form eines Darlehens aber eine Leistung an eine von ihm zu unterscheidende (juristische) Person dar und er selber bezog keine unmittelbare Gegenleistung dafür, währenddem die Beschwerdeführerin 2 für das Geld, das sie in ihr Geschäft steckte, wertmässig genau bestimmbare Gegenleistungen erhielt. Ins Gewicht fällt dabei, dass die Verluste, wie dargelegt, nicht auf ein spekulatives Verhalten mit Einkauf von Waren von zweifelhaftem Wert oder auf einen schlechten Geschäftsgang zurückzuführen waren, sondern darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 zur Aufbewahrung und Ausstellung ihrer Figuren eine Infrastruktur unterhielt, die das dafür ausgegebene Geld durchaus wert war, auch wenn deren Kosten mit den Verkaufserlösen nicht gedeckt werden konnten.
Insofern trägt die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 tatsächlich Merkmale eines Hobbys (vgl. die Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der „Zürich“ vom 30. August 2000, Urk. 8/35a S. 3): Die Beschwerdeführerin 2 hielt die Präsentation ihrer Figuren und den Handel damit solange aufrecht, als sie sich dies finanziell leisten konnte, und als dies nicht mehr der Fall war, stellte sie den Betrieb ein (gemäss einem Zeitungsartikel vom 10. Januar 2011 hatte sie den Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeit per Ende März 2011 gekündigt [Urk. 8/27], die letzte kaufmännische Buchhaltung betraf das Jahr 2011 [vgl. die Steuerunterlagen 2011 in Urk. 29/10 im Vergleich zu den Steuerunterlagen 2012 und 2013 in Urk. 29/11 und Urk. 29/12], und das Verkaufsgeschäft wurde gemäss dem Schreiben des Treuhänders vom 27. Juni 2013 Anfang 2012 aufgelöst [Urk. 8/28]), ohne dass sie indessen finanzielle Verpflichtungen eingegangen wäre, die sie nicht rechtzeitig erfüllen konnte, oder dass sie gar in Konkurs gefallen wäre.
4.3.4.4 Damit ist die Qualifikation des weiteren, den Betrag von Fr. 55‘315.--übersteigenden Geschäftsverlusts in der Höhe von Fr. 235‘295.-- als Verzichtsvermögen nicht gerechtfertigt.
4.4
4.4.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Betrag von Fr. 206‘710.-- (gesamthafter Vermögensrückgang von 497‘320.-- abzüglich Geschäftsverlust von Fr. 290‘610.--) als Verzichtsvermögen einzustufen ist.
4.4.2 Der Betrag von Fr. 206‘710.-- setzt sich zusammen aus einem Rückgang von Fr. 158‘716.-- im Jahr 2006 (Fr. 194‘556.-- abzüglich Fr. 35‘840.--) und einem Rückgang von Fr. 47‘994.-- im Jahr 2008 (Fr. 204‘769.-- abzüglich Fr. 156‘775.--). Das Gericht forderte die Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 17. Februar 2016 dazu auf, zu erklären und zu belegen, welche Ausgaben zu diesem zusätzlichen, nicht durch Geschäftsverluste zu erklärenden Vermögensrückgang geführt hätten (Urk. 30).
4.4.3 In Bezug auf das Jahr 2006 liessen die Beschwerdeführenden daraufhin in der Eingabe vom 20. Mai 2016 (Urk. 35) vorbringen, in diesem Jahr habe ein Mittelzufluss in der Höhe von Fr. 78‘000.-- vom Privatvermögen der Beschwerdeführerin in ihr Geschäftsvermögen stattgefunden, die weiteren Barbezüge von Fr. 30‘000.-- im Juni 2006 und Fr. 20‘000.-- im September 2006 (vgl. den Auszug aus dem Sparkonto der Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2006; Urk. 8/50/2 S. 3 und S. 5) hätten hingegen nicht rekonstruiert werden können; möglich sei eine geschäftliche Chinareise oder der Kauf eines Autos für die alleinerziehende und ohne Unterhaltsbeiträge lebende Tochter. Es gilt jedoch zu beachten, dass es sich beim Vermögensrückgang von Fr. 158‘716.-- im Jahr 2006 um denjenigen Betrag handelt, der zusätzlich zur Berücksichtigung der Veränderungen im Geschäftsvermögen verbleibt. Weder allfällige Transfers vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen noch Geschäftsreisen sind daher taugliche Erklärungen für die hier zur Diskussion stehende Vermögensabnahme. Und was eine allfällige Zuwendung an die Tochter betrifft, so wurde bereits dargetan (vorstehend 4.3.3.4), dass solche Zuwendungen als Verzichtsvermögen zu betrachten sind.
Auch in Bezug auf das Jahr 2008 liessen die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 20. Mai 2016 auf Faktoren hinweisen, die das Unternehmen betreffen, nämlich auf dessen tiefere Bewertung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (Urk. 35). Auch hier gilt aber, dass dieser Faktor bei der Ermittlung des Geschäftsverlusts bereits berücksichtigt worden ist und daher nicht als Erklärung für die darüber hinausgehende Vermögensabnahme dienen kann. Und wenn die Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2013 eine Operation mit Kosten im Betrag von ungefähr Fr. 50‘000.-- erwähnte, die sie teilweise selbst habe bezahlen müssen (vgl. Urk. 8/67; vgl. auch Urk. 21 S. 5), so liegen keine Belege dafür vor.
Weder hinsichtlich des Jahres 2006 noch hinsichtlich des Jahres 2008 wurde sodann geltend gemacht, es sei Vermögen für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Ohne entsprechende Behauptungen oder Belege kann solches indessen nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung oder aus den vorhandenen Unterlagen abgeleitet werden angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden in den Steuererklärungen der Jahre 2006 und 2008 steuerbare Einkünfte (Staatssteuer) vor Abzug der Geschäftsverluste (Fr. 35‘840.-- im Jahr 2006 und Fr. 156‘775.-- im Jahr 2008) von Fr. 109‘441.-- (Fr. 73‘601.-- + Fr. 35‘840.-- im Jahr 2006) beziehungsweise von Fr. 104‘735.-- (-Fr. 52‘040.-- + Fr. 156‘775.-- im Jahr 2008) deklarierten (Urk. 29/4 und Urk. 29/6). Entgegen den Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3-5, Urk. 21 S. 2 und S. 5) besteht zusatzleistungsrechtlich auch kein Recht, die Haftpflichtzahlung von Fr. 700‘000.-- ihrer Bestimmung entsprechend zu verbrauchen, soweit dieser Verbrauch nicht tatsächlich nachgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 4.3.4.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 162 f.).
4.4.4 Damit ist in Bezug auf den Betrag von Fr. 206‘710.-- eine Entäusserung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung und gegen eine adäquate Leistung ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden daher zusätzlich zum Betrag von Fr. 55‘315.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen.
4.5 Das anzurechnende Verzichtsvermögen beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 262‘025.--. Gestützt auf Art. 17a ELV ist dieses Vermögen ab dem Jahr 2008 bis zur Beanspruchung von Zusatzleistungen im Jahr 2013 jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern. Im Jahr 2013 ist deshalb noch ein Verzichtsbetrag von Fr. 202‘025.-- anzurechnen und im Jahr 2014 ein solcher von Fr. 192‘025. (entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin, die im Jahr 2014 denselben Betrag angerechnet hat wie im Jahr 2013 (Urk. 8/74 S. 3-5 und Urk. 8/71 S. 3-5).
4.6 Die Angelegenheit ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von Fr. 262‘025.-- beziehungsweise von Fr. 202‘025.-- im Jahr 2013 und Fr. 192‘025.-- im Jahr 2014 neu berechne.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben im vorliegenden Verfahren nur die Anrechnung des Verzichtsvermögens beanstandet. Von Amtes wegen ist dennoch auf einige weitere Punkte der Zusatzleistungsberechnung hinzuweisen.
5.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ELG über die Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen von Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 richtigerweise je die Hälfte des angenommenen Verzichtsvermögens an. Gleich verfuhr die Beschwerdegegnerin mit den Guthaben und Wertschriften, dem Wert der beiden Autos und dem Wert des Warenlagers von C.___ (Urk. 8/59 S. 2-6, Urk. 8/60 S. 2-6 sowie Urk. 8/68 S. 2-6 und Urk. 8/69 S. 2-6). Demgegenüber rechnete sie den Wert des Einfamilienhauses, soweit er den Freibetrag von Fr. 300‘000.-- überstieg, also Fr. 99‘000.-- (vgl. die Steuerbescheinigung vom 11. Januar 2010, Urk. 8/16), allein der Beschwerdeführerin 2 an und ebenso die Hypothekarschulden von Fr. 200‘000. und Fr. 65‘000.-- (vgl. die Bankbescheinigungen per Ende 2012 in Urk. 8/20 und Urk. 8/20a). Hälftig teilte sie demgegenüber wiederum eine Schuld gegenüber der Basler Versicherung in der Höhe von Fr. 45‘000.-- (vgl. die Notiz der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/19) und rechnete den Beschwerdeführenden hier je Fr. 22‘500.-- an (Urk. 8/59 S. 2-6, Urk. 8/60
S. 2-6 und Urk. 8/74 S. 3-5 sowie Urk. 8/68 S. 2-6, Urk. 8/69 S. 2-6 und Urk. 8/71 S. 3-5).
Die dargelegten Ausnahmen von der Halbierung der Vermögenswerte sind nicht vereinbar mit Art. 9 Abs. 3 Satz 2 ELG, wo generell die hälftige Teilung und Zurechnung der Vermögenswerte vorgeschrieben ist, denn diese Ausnahmen sind im Katalog in Art. 1a-1c ELV nicht enthalten. Vielmehr schliesst Art. 1b Abs. 1 ELV den Vermögensverzehr ausdrücklich in die Einnahmen ein, die zusammenzurechnen und hälftig zu teilen sind. Nur der Eigenmietwert der nur noch von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft ist nach Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV ausschliesslich diesem Ehegatten als Einkommen anzurechnen; dies bedeutet aber umgekehrt, dass der Verzehr des Wertes der Liegenschaft als solche - abzüglich der darauf lastenden Schulden - auch dann nicht von der hälftigen Aufteilung ausgenommen ist, wenn der eine Ehegatte nicht mehr in der Liegenschaft, sondern im Heim lebt. Die Beschwerdegegnerin wird daher bei der Vermögensanrechnung sämtliche Vermögenswerte zusammenzurechnen und hälftig zu teilen haben. Damit verbunden ist auch die Zusammenrechnung und hälftige Teilung der Vermögenserträge auf der Einnahmenseite (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie der Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen auf der Ausgabenseite (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 ELV).
5.3 Was die Bewertung des Vermögens im Einzelnen betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin die Werte der Guthaben und Wertschriften den Kontoauszügen der Bank per Mai 2013 entnommen und hat für den Wert der beiden Fahrzeuge einen Betrag von je Fr. 1‘000.-- eingesetzt (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/7-13 sowie Urk. 8/59 S. 2 und S. 5, Urk. 8/60 S. 2 und S. 5 sowie Urk. 8/68 S. 2 und S. 5 und Urk. 8/69 S. 2 und S. 5). Es besteht kein Anlass, diese Werte des Jahres 2013 von Amtes wegen nachzuprüfen. Nicht klar ist hingegen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 2014 die Werte des Jahres 2013 übernommen hat (Urk. 8/71 S. 3 und S. 5, Urk. 8/74 S. 3 und S. 5) und nicht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV die Werte per 1. Januar 2014 eingesetzt hat. Die Beschwerdegegnerin wird ihr Vorgehen diesbezüglich zu überprüfen haben.
Was im Weiteren das Warenlager mit den Objekten von C.___ angeht, so war der Wert dieses Lagers in der Bilanz per Ende 2011, dem letzten Jahresabschluss, mit Fr. 94‘841.-- bewertet (Urk. 8/30a/1). In der Steuererklärung 2012 war das Warenlager zum Wert von Fr. 94‘841.-- immer noch aufgeführt (Urk. 29/10), in den Steuererklärungen 2013 und 2014 hingegen nicht mehr (Urk. 29/11 und Urk. 29/12). Der Treuhänder führte in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2013 jedoch aus, die bisherigen Verkaufsbemühungen seien erfolglos gewesen (Urk. 8/14). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Jahres 2013 den Wert des Warenlagers noch berücksichtigt hat. In Bezug auf das Jahr 2014 wird die Beschwerdegegnerin hingegen die erforderlichen Abklärungen noch zu treffen haben.
5.4 Sodann hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 1b Abs. 4 lit. c und 5 ELV den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft in der Höhe von Fr. 13‘900.-- als Einnahme einzusetzen (vgl. Urk. 8/74 S. 3 und S. 5). Bei der Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs wird sie dies zu korrigieren haben.
5.5 Was schliesslich die Anrechnung der Einkünfte anbelangt, so rechnete die Beschwerdegegnerin beiden Ehegatten einen AHV-Rentenbetrag von je Fr. 21‘060.-- und einen weiteren Rentenbetrag von je Fr. 34‘581.-- an (Urk. 8/71 S. 3 und S. 5, Urk. 8/74 S. 3 und S. 5). Der AHV-Rentenbetrag von je Fr. 21‘060.-- resultiert aus der Addition und Halbierung der jährlichen AHV-Renten des Beschwerdeführers 1 von Fr. 20‘460.-- und der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 21‘660.-- (vgl. die Steuerunterlagen des Jahres 2013 und des Jahres 2014, Urk. 29/11 und Urk. 29/12). Der weitere Rentenbetrag von je Fr. 34‘581.-- ergibt sich aus der hälftigen Summe einer Rente der BVG-Sammelstiftung Swiss Life des Beschwerdeführers 1 von Fr. 24‘002.40 gemäss den Bescheinigungen vom 16. Januar und vom 3. Juni 2013 (Urk. 8/4 und Urk. 8/4a), einer Unfallrente des Beschwerdeführers 1 von Fr. 1‘983.-- (Urk. 8/4.1 und Urk. 8/41a) und einer Unfallrente der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 43‘176.-- (Urk. 8/4.2 und Urk. 8/4.2a-b). In Abweichung von den Bescheinigungen der Swiss Life gegenüber der Beschwerdegegnerin nannte die Swiss Life jedoch in der Rentenbestätigung für das Jahr 2013, welche der Steuererklärung 2013 beiliegt, lediglich einen jährlichen Rentenbetrag von Fr. 18‘001.80 (Urk. 29/11), und erst die Bestätigung für das Jahr 2014 bescheinigte den Betrag von Fr. 24‘002.40 (Urk. 29/12). Die Beschwerdegegnerin wird dies im Rahmen der Neuberechnung so zu berücksichtigen haben.
5.6 Im Übrigen bleiben den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Berechnungs-positionen, auf die vorstehend nicht eingegangen worden ist, in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren alle Rechte gewahrt.
6. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, den Beschwerde-führenden eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess-entschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel