Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00073




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni



Urteil vom 19. August 2015

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, und seine Ehefrau Y.___, geboren 1949, beziehen seit August 2011 monatliche Zusatzleistungen zur AHV-Rente von Y.___.

    Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (Urk. 6/1) und 14. Januar 2014 (Urk. 6/3) ersuchten die Versicherten die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, um Kostenübernahme des zusätzlich gemieteten Hobbyraumes, da die kleine 3-Zimmerwohnung platzmässig nicht ausreiche. Nach abschlägigem Bescheid beantragten die Versicherten am 21. Januar 2014 (Urk. 6/5) erneut die Anrechnung der Kosten für den Zusatzraum, welcher aus gesundheitlichen Gründen unentbehrlich sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 6/6) lehnte die Stadt Z.___ das Ersuchen der Versicherten ab. Die dagegen am 30. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 6/7), welche mit Eingabe vom 16. April 2014 ergänzt wurde (Urk. 6/11), wies die Stadt Z.___ mit Entscheid vom 3. Juli 2014 ab (Urk. 6/14 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 8. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und der Mietzins in der Höhe von monatlich Fr. 120.10 sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen (S. 3 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 15Juli 2014 ersuchte die Durchführungsstelle der Stadt Z.___ um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 16Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Am 17. Juli 2014 nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Als Ausgaben sind nebst den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Auslagen für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten – bis zu einem jährlichen Höchstbetrag – anzurechnen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

    Nach Randziffer 3231.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann im Rahmen der von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zugelassenen Höchstbeträge grundsätzlich nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 100 V 52) lässt die Verwaltungspraxis eine Ausnahme jedoch dann zu, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist.


2.

2.1    Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) insbesondere geltend, dass die Kosten eines vom Beschwerdeführer 1 – aus Platzgründen und aus gesundheitlichen Gründen – benötigten Zusatzraumes am Wohndomizil bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anzurechnen seien. Daneben kritisierten sie, dass in der Berechnung der Ergänzungsleistungen seit fast drei Jahren ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 36‘000.-- eingesetzt werde. In Anbetracht dessen seien sie umso mehr darauf angewiesen, dass ausgabenseitig wenigstens die effektiv anfallenden Mietkosten in die Berechnung einfliessen würden (S. 3 oben).

2.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.3    Die Beschwerdegegnerin äusserte sich weder in der Verfügung vom 24. Januar 2014 noch im angefochtenen Einspracheentscheid zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Dabei handelt es sich denn auch um eine Frage, welche bereits mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2012 respektive den diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 4. Mai 2012 sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00085) entschieden wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2014 vom 30. September 2014: Nichteintreten auf die Beschwerde). Folglich fehlt es in Bezug auf das dem Beschwerdeführer 1 angerechnete hypothetische Einkommen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.4    Zu bemerken ist indessen, dass im ebenfalls durch das hiesige Gericht zu beurteilenden Verfahren betreffend Invalidenrente (Prozess Nr. IV.2013.01156) – auf welches sich der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom
17. Juli 2014 (Urk. 9) berief – am 2. Juni 2015 ein Entscheid ergangen, indessen noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Wie bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. März 2014 betreffend Zusatzleistungen festgehalten (Prozess Nr. ZL.2012.00085 E. 3.7), wird die Beschwerdegegnerin bei Rechtskraft des Rentenentscheides die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu überprüfen haben.


3.

3.1    Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die den Beschwerdeführenden zusätzlich entstehenden Mietauslagen für den Hobbyraum im Sinne einer Ausnahme bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen sind.

3.2    Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers 1, welche Hauptmieterin ist, in einer 3-Zimmerwohnung leben.

    Die Beschwerdeführenden hielten in der Beschwerde (Urk. 1) fest, sie würden infolge wirtschaftlicher Not bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 wohnen (S. 1 unten). Der Bedarf an einem Zusatzraum ergebe sich aus dem Umstand, dass den drei erwachsenen Personen in der kleinen und engen 3-Zimmerwohnung nicht ausreichend Platz zur Verfügung stehe. Nebst dem gemeinsam genutzten Wohnzimmer stünden nur noch zwei kleine Räume zur Verfügung, wobei ein Zimmer von der Wohnungsmieterin und ein Zimmer von der Beschwerdeführerin 2 bewohnt werde (S. 2 Mitte).

    Die Beschwerdeführenden reichten ausserdem ein ärztliches Attest von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 12. April 2014 ins Recht (Urk. 3/3). Darin führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer 1 an einer krankheitsbedingten chronischen Insomnie leide. Als Folge davon bestehe eine erhebliche Tagesmüdigkeit. Der Beschwerdeführer 1 sei deshalb auf eine entsprechend abgeschirmte und ruhige räumliche Rückzugsmöglichkeit auch tagsüber angewiesen.

3.3    Wie dargelegt (E. 1.3), kann eine zweite Wohnung nach der Verwaltungspraxis nur dann als Ausgabe anerkannt werden, wenn diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die anspruchsberechtigte Person unentbehrlich ist.

    Betreffend die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Mietkosten einer Zweitwohnung ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 zu verweisen. Darin wurde die Abzugsfähigkeit der Mietkosten eines Garagenplatzes einer auf den Rollstuhl angewiesen Versicherten verneint. In Erwägung 6 erfolgte eine Zusammenstellung der bisherigen Rechtsprechung und in Erwägung 8 äusserten sich die Bundesrichter zusammenfassend wie folgt: Es zeigt sich, dass Rechtsprechung und Doktrin einen Abzug unter der Ausgabenposition Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe – immer von der konkreten Wohnsituation abhängig machen; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen. Soweit aus […] BGE 100 V 52 (Miete einer Zweitwohnung in den Bergen) generell abgeleitet werden könnte, gesundheitsbedingte Mehrauslagen seien gesetzeskonform, kann dem nicht zugestimmt werden.“

3.4    Nach Ralph Jöhl (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 2. Auflage 2007, S. 1698 f. Rz. 93) – der im obgenannten Bundesgerichtsurteil ebenfalls zitiert wurde – ist es ausgeschlossen, Mietzinsausgaben für eine Garage oder einen Autoabstellplatz, für Geschäftsräume, für einen separaten Hobbyraum oder für eine Ferienwohnung neben der eigentlichen Wohnung zu berücksichtigen, da diese Räume nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis dienen. Jöhl hielt weiter fest, dass ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 3b (heute: Art. 10) Abs. 1 lit. b ELG gerechtfertigt sei, wenn die Familie der versicherten Person so gross sei, dass sie nicht in einer normalen Mietwohnung untergebracht werden könne. Für die Zweitwohnung, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen gemietet werden müsse, treffe dies nicht zu. Die Kosten der aus beruflichen Gründen gemieteten Zweitwohnung stellten Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens dar. Die Kosten der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Zweitwohnung stellten wesensmässig Behandlungskosten dar, so dass der Mietzins nicht unter Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG subsumiert werden könne (Jöhl, a.a.O., S. 1700 Rz. 94).

3.5    Vorliegend ist der zusätzlich angemietete Hobbyraum für die existenziellen Wohnbedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgehalten, dass eine 3-Zimmerwohnung für drei Personen durchaus zumutbar sei; so verfüge jede der drei Personen über ein eigenes Zimmer und somit über eine Rückzugsmöglichkeit (Urk. 2 S. 2 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend machte, dass er im gemeinsamen Wohnzimmer schlafe, ist zu bemerken, dass auch eine andere Aufteilung der Zimmer denkbar wäre. Jedenfalls ist eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit für die Miete des Hobbyraumes angesichts der konkreten Wohnsituation der Beschwerdeführenden nicht ausgewiesen.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Urk. 6/7 S. 2 Mitte; Urk. 1 S. 2 unten) entsteht dadurch keine Ungleichbehandlung und Benachteiligung gegenüber anderen EL-Bezügern, welche in einer grösseren Wohnung das Mietzinsmaximum ausschöpfen, bleibt es ihnen doch unbenommen, ebenfalls eine grössere Wohnung zu mieten.

    Zu bemerken bleibt, dass entsprechend der Lehrmeinung von Jöhl der Mietzins für den Hobbyraum auch dann nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG subsumiert werden könnte, wenn der Zusatzraum aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar wäre (vgl. vorstehende E. 3.4).

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur der Mietzins für eine einzige Wohnung zu berücksichtigen ist, vorliegend nicht rechtfertigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni