Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00075




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 27. Januar 2016

in Sachen

1.    X.___

2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch lic. iur. Z.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1944, verheiratet mit Y.___, bezog ab Januar 2004 eine ganze Invalidenrente und ab Dezember 2009 eine AHV-Rente. Seit August 2004 erhält X.___ durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) der Stadt Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (Urk. 8/11/1, 8/112, 8/116).

    Im Rahmen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs wurde gestützt auf eine Eigendeklaration der Eheleute vom 23. März 2005 ein Anteil an einer Liegenschaft in der Gemeinde A.___, B.___, von Fr. 78‘375.-- als Vermögen angerechnet (Urk. 8/111/1-2, jeweils S. 3, Urk. 8/10). Ab Januar 2006 rechnete die Durchführungsstelle den Rückkaufswert einer Freizügigkeitspolice von Fr. 29‘103.-- hinzu (vgl. Urk. 8/111/4); diese Vermögensanrechnung erhöhte sich aufgrund einer weitern Rückzahlung ab 2008 auf letztlich Fr. 46‘647.-- (vgl. Urk. 8/4k, 8/53). Ab 1. Januar 2009 wurde unter Anrechnung des Kapitalbezugs als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland sowie nach Neuberechnung des Landwerts ein Liegenschaftsvermögen von Fr. 127‘975.-- in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt (Urk. 8/9).

    Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 stellte sich heraus, dass in der vom Rentnerehepaar bewohnten Wohnung seit April 2011 neu sechs Personen gemeldet waren. Gleichzeitig zeigte sich, dass der Auszug eines Sohnes im Dezember 2010 nicht in die Berechnung miteinbezogen worden war (Urk. 8/89a-90, 8/92). Vor diesem Hintergrund stellte die Durchführungsstelle ab Dezember 2010 eine neue Berechnung an und setzte den ab Juli 2013 laufenden monatlichen Anspruch mit Verfügung vom 3. Juli 2013 auf Fr. 1‘704.-- fest (Urk. 8/111/16). Mit Verfügung gleichen Datums verpflichtete sie den Versicherten zur Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2013 zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 16‘494.-- (Urk. 8/111/17). Mit der Einsprache vom 10. September 2013 liessen der Versicherte und seine Ehefrau geltend machen, dass sowohl bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung als auch für den künftigen Anspruch der Wert seines Anteils an der ererbten Liegenschaft im B.___ zu korrigieren sei (Urk. 8/94). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 berechnete die Durchführungsstelle den monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2014 mit Fr. 1‘724.-- (Urk. 8/111/18).

    Innert erstreckter Frist zur Einreichung einer nachvollziehbaren Verkehrswertschätzung (Urk. 8/97, 8/100) liessen die Einsprecher mit der Einspracheergänzung vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/101), mit der sie auch die Verfügung vom 12. Dezember 2013 anfochten, mehrere amtliche Schätzungsprotokolle der Gemeinde C.___ und eine Bestätigung des Grundbuchamtes der Gemeinde C.___ einreichen (Urk. 8/102-105). Die Durchführungsstelle hielt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2014 an ihren Verfügungen vom 3. Juli 2013 vollumfänglich fest. Zur Verfügung vom 12. Dezember 2013 äusserte sie sich nicht (Urk. 2).


2.    Am 11. Juli 2014 liessen X.___ und Y.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):

„1.    Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2013 und vom     12. Dezember 2013 seien vollumfänglich aufzuheben und der Anspruch     der Beschwerdeführer auf Zusatzleistungen neu zu berechnen.

2.    Es sei bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen rückwirkend     auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse und auch     zukünftig auf die Anrechnung des Vermögens zu verzichten und nur das     effektiv vorhandene Vermögen anzurechnen.

3.    Es sei auf die Anrechnung eines Vermögensertrages rückwirkend auf     den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse und auch     zukünftig zu verzichten und der Anspruch der Einsprecher auf Zusatz    leistungen entsprechend zu berichtigen.

4.    Eventualiter sei ein unabhängiges Privatgutachten zur Verkehrswert    schätzung des in Frage stehenden Grundstückes in Auftrag zu geben.

5.    Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt    liche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg    ners.“

    

    Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, begrüsste jedoch die Vorlage einer Verkehrswertexpertise (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen, weil der Vertreter der Beschwerdeführer über kein Anwaltspatent verfügte (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Für die Berechnung der Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen.

1.2    Als Einnahmen werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung) übersteigt.

    Zum anrechenbaren Vermögen gehören auch (unverteilte) Erbschaften (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 165).

1.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrundeliegenden Personengemeinschaft (lit. a) und bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b). In diesen Fällen ist die Ergänzungsleistung auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).


2.    

2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der periodischen Überprüfung 2013 festgestellt hatte, dass der Auszug eines Sohnes der Beschwerdeführenden aus der gemeinsamen Wohnung im Dezember 2010 bei der Berechnung der Zusatzleistungen ebenso wenig berücksichtig worden war, wie der (nicht gemeldete) Umstand, dass in der 3-Zimmerwohnung der Beschwerdeführenden seit April 2011 sechs Personen gemeldet waren, berechnete sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Dezember 2010 – revisionsweise im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV – neu.

    Die Beschwerdeführenden stellten die der Neuberechnung zugrunde gelegten Tatsachenänderungen ebenso wenig in Frage, wie die Meldepflichtverletzung bezüglich der Erhöhung der in der gemeinsamen Wohnung gemeldeten Personen. Auch liessen sie grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin revisions- respektive wiedererwägungsweise auf die rechtskräftig verfügten Leistungen ab Dezember 2010 zurückkommen konnte. Jedoch machten sie geltend, dass nicht nur bei der Berechnung des ab Juli 2013 (Urk. 8/111/16) respektive ab Januar 2014 laufenden (Urk. 8/111/18) Anspruchs, sondern auch im Rahmen der Berechnung des Rückerstattungsanspruchs betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2013 (Urk. 8/111/17) die Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1 in A.___, B.___, tiefer zu bewerten und ein geringerer Vermögensanteil sowie ein entsprechend tieferer Vermögensertrag anzurechnen sei (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin überprüfte im angefochtenen Entscheid die gerügte Vermögensanrechnung, stellte sich jedoch hinsichtlich der strittigen Marktwertanrechnung für die Vergangenheit auf den Standpunkt, der behauptete aktuelle Verkehrswert böte keinen Anlass, den Marktwert für den Rückerstattungszeitraum im Rahmen einer Wiedererwägung materiell zu überprüfen, zumal die entsprechenden Informationen rückwirkend kaum mehr dem Beweis zugänglich seien und die Beschwerdeführenden einen solchen nicht ansatzweise bewiesen hätten (Urk. 2 S. 3).

    In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin angehalten werden kann, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Juli 2013 den Marktwert der Liegenschaft im B.___ zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

2.2    

2.2.1    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.

    Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein.

2.2.2    Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (BGE 127 V 469 E. 2c, 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5, je mit Hinweisen).

2.2.3    Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Ergänzungsleistungen sind in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs. 1 ELV). In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Verfügung darüber könne in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.4    Der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 216 E. 3a), gilt somit auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der Ergänzungsleistung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Dies bedeutet insbesondere, dass der EL-Neuberechnung der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der dem EL-Bezüger obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu BGE 119 V 208 E. 3b mit Hinweisen) festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.

2.2.5    Die gleichen Überlegungen gelten auch bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen (BGE 122 V 19 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts P 68/00 vom 10. Mai 2001 E. 1c), bei welcher nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von den Verhältnissen auszugehen ist, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Es sind alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben.

    Es würde dem Grundsatz der Rückerstattungspflicht als einer an das Recht gebundenen versicherungsmässigen Sanktion ohne pönalen Charakter, die lediglich verhindern will, dass der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht, widersprechen, wenn der EL-Bezüger im Rückforderungsprozess nicht Tatsachenänderungen zu seinen Gunsten "einredeweise" geltend machen könnte (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, BGE 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3; Rz 4620.01-03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5, wonach aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG die rückwirkende Zahlung von Ergänzungsleistungen im Fall einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen einer Rückforderung nicht mehr ausgeschlossen ist.).

2.2.6    Auch im Rahmen des Rückerstattungsrechts im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt aber, dass der Entscheid über das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (BGE 133 V 50). Hieraus folgt, dass es dem Versicherungsträger auch freisteht, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden; mithin kann das Gericht die Verwaltung nicht dazu anhalten, ein anderes als das wiedererwägungsweise korrigierte Element infolge ursprünglicher Unrichtigkeit zu ändern (vgl. Urteil 9C_836/2010 vom 20. Mai 2011 E. 3.2 = SVR 2011 EL Nr. 8 S. 25).

2.3    Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung im Hinblick auf eine Rückforderung grundsätzlich von den Verhältnissen auszugehen ist, welche im Rückerstattungszeitraum bestanden haben, dass mithin nicht nur die Berechnungsfaktoren, welche Anlass für die Neuberechnung und die Rückforderung gaben, sondern alle anspruchsrelevanten Berechnungsfaktoren, also sowohl die anspruchserhöhenden als auch die anspruchsvermindernden zu berücksichtigen sind. Jedoch beschränkt sich die Einredemöglichkeit des Bezügers im Rückforderungsprozess auf Tatsachenänderungen. Steht die Korrektur eines Berechnungselements wegen anfänglicher zweifelloser Unrichtigkeit und nicht infolge einer Tatsachenänderung im Rückerstattungszeitraum zur Diskussion, kann die Verwaltung – wie oben dargelegt (E. 2.2.4) – nicht zu einer solchen Ausdehnung des Gegenstandes der Wiedererwägung gezwungen werden.

Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückerstattung nicht zur Überprüfung des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten tieferen Marktwerts und geringeren Erbanteils an der Liegenschaft im B.___ verpflichtet werden, steht doch unzweifelhaft eine anfängliche Unrichtigkeit der Bewertung und Anrechnung in Frage. Die im übrigen unbestritten gebliebene Rückerstattungsforderung gibt keinen Anlass zu weitern Ausführungen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt der mit Verfügung vom 3. Juli 2013 revisionswiese neu berechnete Zusatzleistungsanspruch ab Juli 2013 (Urk. 8/16). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen lassen, es sei auch die Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und der damit festgelegte Anspruch ab 1. Januar 2014 neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sind doch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Gegenstand des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juni 2014 bilden einzig die Verfügungen vom 3. Juli 2013 (vgl. Urk. 2 S. 1). Über die mit der Einspracheergänzung vom 22. Januar 2014 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2013 betreffend den ab 1. Januar 2014 laufenden Anspruch (Urk. 8/101 S. 2) wird die Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben.

3.2    Materiell strittig ist nach dem Gesagten die Bewertung der Liegenschaft aus dem Nachlass des Vaters des Beschwerdeführers 1, welche in ländlichem Gebiet in A.___, einem Dorf 5 km von der B.___ Stadt C.___ entfernt liegt. Ebenfalls strittig ist, welcher Erbanteil dem Beschwerdeführer 1 anzurechnen ist, respektive wie viele Mitglieder der Erbengemeinschaft angehören.

3.3    Die Beschwerdegegnerin bewertete die Liegenschaft gestützt auf die Eigendeklaration der Beschwerdeführenden vom 23. März 2005, wonach das Haus Euro 250‘000.-- Wert sei und fünf Brüdern gehöre (vgl. Urk. 8/10). Zum umgerechneten Hauswert von Fr. 385‘875.-- zählte sie einen Landwert von Fr. 24‘000.-- bei einem kalkulierten Quadratmeterpreis von Fr. 20.--. Zum mutmasslichen Erbteil von 1/5 der Summe von Fr. 409‘875.-- rechnete sie Fr. 46‘000.-- aus dem Rückkaufswert der Freizügigkeitspolice als Investition in Renovierung oder Ausbau der Liegenschaft im Ausland hinzu, was zu einem anrechenbaren Vermögen ab Dezember 2010 von Fr. 127‘975.-- und einem anrechenbaren Liegenschaftenertrag von Fr. 5‘119.-- führte (vgl. Urk. 2, 8/52, 8/111/16).

3.4    Die Beschwerdeführenden lassen dagegen geltend machen, der angerechnete Marktwert sei zu hoch und entspreche nicht dem Verkehrswert der Liegenschaft. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit seinen 6 Geschwistern, mithin lediglich zu 1/7 am Nachlass des verstorbenen Vaters beteiligt. Es gehe nicht an, der durch keinen Schätzungsexperten oder anderweitige Belege bestätigten Selbstdeklaration der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 2005 nur Kraft ihrer Unterschrift höheres Gewicht beizumessen, als den eingereichten Schätzungen der Gemeindekomission C.___ vom Dezember 2013. Gestützt auf letztere resultiere unter Hinzurechnung der nicht bestrittenen Investition aus dem Freizügigkeitskapital von Fr. 46‘000.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 66‘902.88. Im Sinne des Eventualantrags liessen die Beschwerdeführenden die Erstellung eines unabhängigen Privatgutachtens beantragen (Urk. 1).


4.

4.1    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

4.2    Der Abweichung vom Grundsatz, dass Vermögen nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts zu bewerten ist, liegt bei der Bewertung von Liegenschaften die Überlegung zu Grunde, dass der Steuerwert eines Grundstücks in der Regel nicht dem effektiven Wert entspricht, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könnte. Durch die Anrechnung des Verkehrswertes soll zum einen verhindert werden, dass ein deutlich unter dem Marktwert liegender Steuerwert herangezogen wird, zum anderen aber auch, dass ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen angerechnet werden muss, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liesse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts P 23/02 vom 20. September 2002; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 168; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1798 f. Rz 225).

4.3    Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Von der Rechtsprechung sind folgende Lösungen geschützt worden: Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission; Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens; Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert; amtliche Schätzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001; AHI-Praxis 1998 S. 274; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f. mit Hinweisen). Nach der Verwaltungspraxis kann, sofern der aktuelle Verkehrswert einer Liegenschaft nicht bekannt ist, auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (vgl. Rz 3444.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung).

4.4    Die Bewertung ausländischer Liegenschaften wirft besondere Schwierigkeiten auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, der relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne nur durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt werden. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen ist oder aber von Einheimischen bewohnt wird und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard aufweise. Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bildeten und erklärte eine im Ausland erstellte Privatschatzung für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sei, als massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3).


5.

5.1    Gemäss der Selbstdeklaration der Beschwerdeführenden vom 23. März 2005 auf dem Hilfsblatt A, Einschätzung von Liegenschaften im Ausland, handelt es sich bei der Liegenschaft im Dorf A.___ um ein nach dem Krieg im Jahr 1999 wieder aufgebautes Haus mit 12 Zimmern auf 2 Stockwerken und einem Stall. Die Grundstückfläche wurde mit 1‘200 m2 beziffert. Die Liegenschaft liegt angeblich in ländlichem Gebiet in den Bergen, zirka 5 km von der Stadt C.___ entfernt. Von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurde ausserdem, dass zirka 12 Personen im Haus gewohnt hätten, nämlich die Mutter des Beschwerdeführers 1 sowie zwei seiner Brüder mit Familie und eine Tochter (wohl Schwester des Beschwerdeführers 1) mit Familie, und dass das Haus 5 Brüdern gehöre, einer davon sei der Beschwerdeführer 1. Das von der Beschwerdegegnerin offensichtlich vorweg ausgefüllte Formular wurde den Beschwerdeführenden nach ihrer Vorsprache vom 21. März 2005 (vgl. Urk. 8/110/1) zugestellt und von diesen ohne Ergänzungen unterzeichnet zurückgeschickt (Urk. 8/9a und 8/10).

    Abgesehen von einer Kopie eines Kartenausschnitts (Beilage zu Urk. 8/10) standen der Beschwerdegegnerin keine weitern Unterlagen zur Verfügung. Sie hatte bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2013 weder Kenntnis über den Ausbaustandard oder die verkehrsmässige Erschliessung noch über die Wohnqualität der Liegenschaft. Auch verzichtete sie gemäss Aktenlage bis dahin auf Abklärungen zur Vergleichbarkeit mit ähnlichen Objekten. Weiter verlangte sie weder Grundbuchauszüge, noch Steuer- oder Versicherungswerte zur Liegenschaft oder offizielle Dokumente zur Erbengemeinschaft ein. Vielmehr begnügte sie sich ohne Weiterungen mit den von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben.

5.2    Dieses von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) empfohlene Vorgehen (vgl. unter www.skos.ch: Empfehlungen zum Liegenschaftsbesitz) zur Wertermittlung ausländischer Liegenschaften beim Fehlen von Unterlagen vermag im hier zu beurteilenden Fall aus mehreren Gründen nicht zu genügen:

    Zunächst verzichtete die Beschwerdegegnerin offensichtlich ursprünglich gänzlich auf das Einverlangen/Einholen weiterer Unterlagen. Des Weitern führte die Umrechnung des angegebenen Werts des Hauses von Euro 250‘000.-- im Jahr 2005 zu einem Gebäudewert (ohne Land) von Fr. 385‘875.-- (Urk. 8/10), was ohne nähere Kenntnis der örtlichen Liegenschaftenpreise auch für eine grössere Liegenschaft in dieser primär landwirtschaftlich geprägten, eher ärmlichen Region, welche vom Krieg gebeutelt worden war und auch nach Beendigung desselben weiterhin unter sicherheitspolitischer Überwachung durch die KFOR steht (vgl. unter anderem Bericht der OSCE Mission in B.___), damals wie aktuell als eher hoch.

    Ein Abstützen auf die Schätzung der betroffenen Person allein ohne weitere Abklärungen kann jedoch – wenn überhaupt - im Lichte der in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Abklärungspflicht allerhöchstens dann als genügend erachtet werden, wenn definitiv keine weitern Unterlagen erhältlich sind, der angegebene Wert als realistisch erscheint und zumindest gewisse Kenntnisse über die örtlichen Liegenschaftspreise diesen vergleichbar machen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht deutsch spricht (vgl. Urk. 8/110/1) und auch der Beschwerdeführer 1 offensichtlich Mühe mit dem Verstehen von Schriftsachen in deutscher Sprache bekundet (vgl. Urk. 8/10). Angesichts der dürftigen Aktenlage zum Zustandekommen der Selbstdeklaration drängen sich denn auch Zweifel daran auf, ob sich die Beschwerdeführenden des Inhalts und der Bedeutung der unterzeichneten Selbstdeklaration gänzlich bewusst waren.

    Diese Zweifel werden genährt durch die aktenmässigen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl erbberechtigter Geschwister. Gemäss von der Beschwerdegegnerin notierten Bemerkungen auf dem von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Hilfsblatt A vom 23. März 2005 gehört das Haus in A.___ fünf Brüdern (Urk. 8/10); im Formular zur periodischen Überprüfung vom 15. Mai 2013 notierte der Beschwerdeführer 1 dagegen, das alte Haus habe einen Wert von etwa Fr. 30‘000.--, sein Vater habe dasselbe den fünf Brüdern und zwei Schwestern hinterlassen (Urk. 8/82 S. 2). Die Beschwerdegegnerin leitete auch hierzu keine ergänzenden Abklärungen in die Wege und ging weiterhin von einem Erbanteil von 1/5 aus.

    Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-Anspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1).

5.3    Im Einspracheverfahren liessen die Beschwerdeführenden auf Deutsch übersetzte Schätzungsprotokolle des Ausschusses für die Bewertung des unbeweglichen Guthabens der Gemeinde C.___, Direktorium für Haushalt und Finanzen, Amt für Eigentumssteuer, vom 15. Januar 2014 und 18. Dezember 2013 einreichen. In den Protokollen wird für die Parzelle mit Wohnhaus (246 m2 Wohnfläche) in A.___ ein Marktwert von EUR 31‘980.-- bei einem Preis von 130 EUR/m2 geschätzt (Urk. 8/105). Für weitere Parzellen des Vaters im Ort D.___ lag die Schätzung bei EUR 29‘124.-- (Urk. 8/103) respektive EUR 59‘398.-- (Urk. 8/104). Der Gesamtschätzwert belief sich auf EUR 120‘502.--. Eingetragen war sämtliches unbewegliches Eigentum weiterhin auf den Vater des Beschwerdeführers 1, E.___. Gemäss Bescheinigung des Direktoriums für Geodäsie und Kataster der Gemeinde C.___ lagen am 16. Oktober 2013 keine Eintragungen auf den Namen des Beschwerdeführers 1 im Register für unbewegliches Vermögen vor (Urk. 8/102).

5.4    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der in den eingereichten Protokollen ausgewiesene Zweck der Benachrichtigung der zuständigen Ämter in der Schweiz bereits auf das Vorliegen von Gefälligkeitsschätzungen schliessen lasse. Was die Plausibilität anbelange, erweise sich die Wertermittlung mit sogenannten Richtpreisen zwar für die Steuerzwecke der Gemeinde als sinnvoll und erscheine, was die reinen Bodenflächen anbelange, auch nachvollziehbar und annäherungsweise plausibel. Der Marktwert eines Bauernhauses mit Nebengebäuden – wie hier – lasse sich jedoch nicht mit einer Quadratmeterpauschale festlegen. Dieser setze sich vielmehr zusammen aus einem Bodenwert, einem Sachwert der baulichen Anlage und dem Wert der weitern Anlagen. Entscheidend sei vor allem der Sachwert, welcher ohne Beschrieb oder Plan, Angaben über Bauweise und Ausbaustandard sowie Renovierungsbedarf etc. kaum zu erheben sei. Die Schätzungsprotokolle seien gänzlich unbegründet und eher lückenhaft. Ob der Gemeindekommission Baupläne etc. zur Verfügung gestanden seien, sei unklar. Vor allem aber sei nicht erkenntlich, welche Sachkenntnis und welche fachliche Qualifikation des Schätzungsgremiums vorgelegen seien. Hinzu komme, dass die Richtpreise einer Plausibilitätsprüfung mit einem Vergleich im Internet nicht standhielten (Urk. 2 S. 5 f.).

5.5    Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass den Schätzungsprotokollen der Gemeinde C.___ keine näheren Angaben zu Ausbaustandard oder Konstruktion der Liegenschaft, Grundlagen der Einschätzung, allfälligen vorhandenen Unterlagen wie Bauplänen etc. zu entnehmen sind. Auch trifft zu, dass der geschätzte Marktwert der erst 1999 wieder aufgebauten Liegenschaft mit immerhin 12 Zimmern, Terrasse, Küche und Stromanschluss mit lediglich EUR 31‘980.-- als eher tief erscheint, dies auch im Vergleich mit den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Internetangeboten (Urk. 2 S. 6, Urk. 8/106). Diese bilden zwar mangels konkreter Kenntnis über den Ausbaustandard sowohl der hier zu beurteilenden und als auch der im Internet angebotenen Liegenschaften und der Lage respektive der Vergleichbarkeit derselben keine zuverlässige Grundlage für eine Schätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Dennoch sind sie als Indiz für möglicherweise höhere Liegenschaftsmarktwerte als der von der Gemeinde C.___ geschätzte zu werten, wird doch zum Beispiel ein 3-Zimmer-Haus mit 2000 m2 in F.___, einer kleinen Gemeinde in der Nähe von G.___, für EUR 70‘000.-- angeboten (Urk. 8/106 S. 1).

    Immerhin sind die Schätzungen aber insofern beweiskräftig, als sie den von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten, auf der Selbstdeklaration beruhenden Wert ernsthaft in Zweifel ziehen und Anlass zu weiteren Abklärungen geben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bildet die Zweckangabe in den Schätzungen keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme einer blossen Gefälligkeitsschätzung. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden entspricht die Zweckangabe in amtlichen Dokumenten dem üblichen Vorgehen (Urk. 1 S. 6). Dass der Zweck der Schätzung nicht unterschlagen, sondern im Gegenteil im amtlichen Dokument offen deklariert wird, erscheint denn auch eher vertrauensbildend.

5.6    Die Schätzungen der übrigen Grundstücke - Acker- sowie Wiesland und Wald von insgesamt 35‘110 m2 (Urk. 8/103 und 8/104) - erachtete die Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar und annäherungsweise auf Plausibilität überprüfbar (Urk. 2 S. 5). Diese Grundstücke blieben in der bisherigen Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs unberücksichtigt.

5.7    Bei dieser Sachlage erweisen sich ergänzende Abklärungen in mehrfacher Hinsicht als unumgänglich. So wird die Beschwerdegegnerin zunächst den Anteil des Beschwerdeführers 1 und die Verwertbarkeit dieses Anteils an der offensichtlich noch unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters abzuklären haben. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden eindringlich auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen; sie werden auf entsprechende Aufforderung der Verwaltung hin innert angemessener Frist sämtliche erhältlichen Unterlagen zur Erbengemeinschaft einzureichen haben.

    Zur Feststellung des ab Juli 2013 aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft in A.___ drängt sich zunächst die Einholung möglichst genauer Informationen in Form von Fotografien des Hauses und allfälliger Nebengebäude sowie des Grundstücks, die Einholung allfälliger Baupläne, Versicherungs- und Steuerunterlagen auf. Die Beschwerdeführenden werden auch diesbezüglich ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen haben. Die Schätzung des relevanten Verkehrswerts nach Art. 17 Abs. 4 ELV bedingt des Weitern die Vergleichbarkeit mit ähnlichen Objekten hinsichtlich Grösse des Grundstücks und der Liegenschaft sowie Lage und Wohnqualität (vgl. oben erwähntes Urteil 9C_540/2009 E. 5.3). Allenfalls können Informationen über Kaufpreise vergleichbarer Liegenschaften in A.___ und Umgebung von der Gemeindebehörde C.___ eingeholt werden.

    Sollte trotz dieser Abklärungen weiterhin keine genügend genaue Bestimmung des Marktwerts der Liegenschaft möglich sein, wird die Beschwerdegegnerin eine Verkehrswertschätzung durch einen Sachverständigen einholen müssen. Diesfalls wird sie sinnvollerweise die Schätzungen der übrigen Grundstücke (Urk. 8/103 und 8/104) auf Plausibilität überprüfen lassen.

    Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.


6.    Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2014 bezüglich des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Juli 2013 aufgehoben, und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, den laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juli 2013 neu berechne.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Z.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer