Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00078




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 31. März 2015

in Sachen

Erben der X.___, gestorben am 25. Juli 2014

nämlich:


1.    Y.___


2.    Z.___


3.    A.___

Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 1 und 3 vertreten durch Z.___


gegen


Gemeinde B.___

Sozialsekretariat der Gemeinden B.___, C.___ und D.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    E.___, geboren 1922, war verheiratet mit X.___, geboren 1927. Im Dezember 1975 und im August 1977 übertrug er seinem Sohn Y.___ und seiner Tochter Z.___ als Erbvorbezug je ein Grundstück Wiesland in der Gemeinde B.___, im September 1988 erhielt Y.___ zudem ein Waldgrundstück. Gleichentags, nämlich am 19. September 1988, schlossen die Eltern X.___ und E.___ mit ihren drei Nachkommen Y.___, Z.___ und A.___ einen Erbvertrag (Urk. 14/18). Darin vereinbarten die Parteien, dass im Erbfall sämtliches, noch nicht an die beiden anderen Nachkommen als Erbvorbezüge übertragene Grundeigentum an A.___ zu Alleineigentum gehe, dass A.___ die bestehenden Grundpfand- und Faustpfandschulden in der dannzumaligen Höhe zu übernehmen habe und dass Z.___ das Bienenhaus auf einem der Grundstücke erhalten solle. Für den Fall, dass E.___ vor seiner Ehefrau sterbe, vereinbarten die Parteien ausserdem, dass die Ehefrau mit Ausnahme des Grundeigentums das gesamte übrige noch vorhandene Vermögen erhalte und dass ihr ausserdem das lebenslange Wohnrecht in der bisher von ihr zusammen mit ihrem Ehemann benützten Wohnung im Wohnhaus der Liegenschaft Kat. Nr. F.___ in B.___ eingeräumt werde, welches als Dienstbarkeit zulasten dieser Liegenschaft einzutragen sei. Schliesslich wurde für X.___ die Erklärung festgehalten, mit den besagten Zuwendungen für ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abgefunden zu sein, und die Nachkommen erklärten, die Erbvorbezüge und die Zuweisung des restlichen Grundeigentums als gleichwertig zu betrachten.

1.2    Am 22. Oktober 1988 verstarb E.___. Die Erben schlossen daraufhin am 24. Januar 1989 einen partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 14/43.3), mit dem sie die Grundstücke und das Bienenhaus entsprechend der erbvertraglichen Vereinbarung zuwiesen und der Witwe das Wohnrecht in der bisher benützten Wohnung übertrugen. Des Weiteren hielten die Erben fest, dass sie die Erbteilung bezüglich des übrigen Erbschaftsvermögens untereinander und ohne Mitwirkung des Grundbuchamtes vornehmen würden.

    Am 8. Februar 2000 wurde die Dienstbarkeit des Wohnrechts wieder gelöscht (Urk. 14/17).

1.3    Im Jahr 2009 zog X.___ in das Alterszentrum G.___ und meldete sich im November 2009 in der Gemeinde B.___ für den Bezug von Zusatzleistungen – Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonale Beihilfe – an (Urk. 14/34). Mit Verfügung vom 7. September 2010 wies die Gemeinde das Gesuch für die geltend gemachte Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab, da die anrechenbaren Einnahmen unter Berücksichtigung des anrechenbaren Verzichtsvermögens die anrechenbaren Ausgaben überstiegen (Urk. 14/39 mit den Berechnungsunterlagen in Urk. 14/38). Z.___ erhob mit den Schreiben vom 23. September und vom 22. Oktober 2010 namens ihrer Mutter Einsprache (Urk. 14/40 und Urk. 14/43 sowie Urk. 14/43.1-6). Mit Entscheid vom 27. Januar 2011 wies die Gemeinde die Einsprache ab (Urk. 14/44).

    Z.___ erhob gegen diesen Entscheid namens ihrer Mutter, die Ende Mai 2010 in ein Pflegeheim in H.___ übersiedelt war, mit Eingabe vom 21. Februar 2011 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen aufgrund der beigelegten abweichenden Berechnung (Urk. 14/46).

    Mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00007) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 aufhob und die Sache an die Gemeinde B.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen tätige, namentlich eine konkrete Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaften veranlasse, die zum Nachlass gehörten, einschliesslich der Liegenschaften, welche den Nachkommen von E.___ vor dessen Tod übereignet worden waren (Urk. 14/56/1-16). Das Urteil blieb unangefochten.

1.4    In der Folge holte die Gemeinde bei Z.___ Angaben zur Wohnung ein, welche die Mutter nach dem Tod des Ehemannes bewohnt hatte (Schreiben der Gemeinde vom 14. Mai 2013, Urk. 14/59; Angaben von Z.___ vom 6. Juni 2013, Urk. 14/60) und beauftragte anschliessend die I.___ mit der Schätzung (Vertrag vom April 2013, Urk. 14/64/1-6 mit den für die Schätzung gelieferten Unterlagen in Urk. 14/64/8-69; Schreiben der Gemeinde vom 14. Mai und vom 18. Juni 2013, Urk. 14/58 und Urk. 14/62). Am 2. September 2013 legte die I.___ die Schätzungsdokumente vor (E-Mail in Urk. 14/66/16 mit den Anhängen in Urk. 14/65/1-95).

1.5    Gestützt auf diese Dokumente nahm die Gemeinde die Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs von X.___ vor (Urk. 14/66) und verneinte daraufhin den Anspruch für die Zeit ab Januar 2010 mit Verfügung vom 30. Januar 2014 erneut (Urk. 14/67). Mit separatem Schreiben vom 4. Februar 2014 teilte sie Z.___ mit, dass auch für das Jahr 2011 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe, dass hingegen ab Januar 2012 ein Anspruch gegeben sein könnte und für die Berechnung verschiedene Belege beizubringen seien (Urk. 14/68).

    Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 erhob Z.___ in Vertretung ihrer Mutter erneut Einsprache mit dem Antrag, ihrer Mutter seien ab der Gesuchstellung Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 14/69). Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies die Gemeinde die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 14/70).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 erhob Z.___ mit Eingabe vom 28. Juli 2014 für ihre Mutter Beschwerde (Urk. 1/1), teilte jedoch mit gleichzeitig verfasstem Schreiben mit, ihre Mutter sei am 25. Juli 2014 verstorben (Urk. 1/2). Mit Verfügung vom 4. August 2014 sistierte das Gericht das Verfahren bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von X.___ (Urk. 5). Z.___ reichte mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk. 7) den Erbschein vom 19. August 2014 ein, der sie und ihre beiden Brüder Y.___ und A.___ als einzige, gesetzliche Erben ausweist (Urk. 8). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie und ihre Brüder die Erbschaft anträten, und reichte die Vollmachten der Brüder an sie ein (Urk. 9/1+2). Mit Verfügung vom 15. September 2014 hob das Gericht die Sistierung auf und forderte die Gemeinde zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 10). Diese reichte mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Urk. 13) die Akten ein (Urk. 14/174) und verzichtete auf die Erstattung einer eigentlichen Stellungnahme. Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das Gericht das Gesuch der Erben um die Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise das sinngemässe Gesuch um die vorläufige Leistungszusprechung (vgl. Urk. 1/1 S. 4) ab und gab den Erben Gelegenheit, sich zu den eingereichten Akten der Gemeinde zu äussern (Urk. 15). Die Erben machten davon mit Eingabe vom 28. November 2014 Gebrauch (Urk. 17). Die Eingabe wurde der Gemeinde mit Zuschrift vom 3. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.

1.2    Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

    Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Die letztgenannte Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008).

1.3    Nach der Rechtsprechung liegt eine Verzichtshandlung dann vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wobei diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind (BGE 131 V 329).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliegt beziehungsweise ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen erbracht worden ist, ist rechtsprechungsgemäss auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung des entsprechenden Vermögensbestandteils abzustellen; massgebend sind somit die Werte zu jener Zeit. Die Ermittlung dieser Werte hat jedoch nach den Normen zu erfolgen, die zur Zeit der Beanspruchung der Zusatzleistungen gelten; es handelt sich bei diesem Grundsatz um eine sogenannte unechte Rückwirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.1 und E. 6.3.2).

    Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Fassung ab dem 1. Januar 2008 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese nach Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrswert einzusetzen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV der Verkehrswert massgebend für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Verkehrswert nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Zürich macht indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zu AHV/IV, „Vollzugsweisungen betr. Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).

1.4    Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der verstorbenen Mutter der beschwerdeführenden Erben aufgrund der gewährten Erbvorbezüge und der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich des Todes des Ehemannes Verzichtsvermögen bei der Ermittlung ihres Zusatzleistungsanspruchs anzurechnen ist.

    In der Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 14/66 und Urk. 14/67) ist der Zeitraum der Anspruchsverneinung nicht näher bezeichnet. Die Berechnung, die Bestandteil der Verfügung ist, enthält jedoch nur die Zahlen per 1. Januar 2010 (Urk. 14/67). Da der Zusatzleistungsanspruch für jedes Kalenderjahr neu festgelegt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 23 ELV) und die Rechtsbeständigkeit einer Zusatzleitstungsverfügung auf das jeweilige Kalenderjahr begrenzt ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, S. 1656 f. Rz 26 f.), muss die Verfügung vom 30. Januar 2014 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 ausschliesslich das Kalenderjahr 2010 betreffen. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch für das Kalenderjahr 2011 erst mit dem einfachen Schreiben vom 4. Februar 2014 verneint (Urk. 14/68), für den Anspruch des Jahres 2012 hat sie weitere Abklärungen für erforderlich gehalten und zu den Ansprüchen der Jahre 2013 und 2014 hat sie sich überhaupt noch nicht geäussert.

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit ebenfalls nur der Zusatzleistungsanspruch des Jahres 2010, auch wenn sich die Höhe des anzurechnenden Verzichtsvermögens auch auf den Anspruch der Folgejahre auswirkt.

2.2    Im Urteil vom 31. Januar 2013 (Urk. 14/56) erörterte das Sozialversicherungsgericht zunächst das generelle Vorgehen zur Ermittlung des Verzichtsvermögens. Es nannte als zusatzleistungsrelevante Entäusserungshandlungen den Abschluss des Erbvertrags vom 19. September 1988 und die partielle Erbteilung vom 24. Januar 1989 (Urk. 14/56 E. 2.3.3 und E. 2.4.1). Dabei gelangte es zum Ergebnis, dass ein zusatzleistungsrelevanter Vermögensverzicht infolge des Erbvertrags vom 19. September 1988 (Urk. 14/18) nur - aber immerhin - soweit in Betracht falle, als dadurch und durch die gestützt darauf vollzogene Teilung der Pflichtteil der verstorbenen Gesuchstellerin unterschritten werde. Dementsprechend bezeichnete das Gericht als massgebende Grössen für die Frage nach dem Vermögensverzicht zum einen den Anspruch aus Güterrecht und zum anderen den erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel (Art. 462 Ziffer 1 und Art. 471 Ziffer 3 ZGB), den die verstorbene Gesuchstellerin aufgrund des Todes ihres Ehemannes nach vorgängiger güterrechtlicher Auseinandersetzung hatte (Urk. 14/56 E. 2.3.4 und E. 2.3.5).

    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ermittelte das Gericht eine Errungenschaft im Betrag von Fr. 153‘157.05, bestehend in der vorhandenen Barschaft, und bestimmte, dass die Hälfte dieses Betrages, also gerundet Fr. 76‘578.--, der verstorbenen Gesuchstellerin unter dem Titel der Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ZGB) zustehe und die andere Hälfte dem Nachlass anzurechnen sei (Urk. 14/56 E. 2.4.2). Sodann führte das Gericht aus, dass für die Bestimmung des gesamten Nachlasses zum Betrag von Fr. 76‘578.-- die Werte sämtlicher zum Erbschaftsvermögen gehörenden Liegenschaften hinzuzuzählen seien und dass für die Ermittlung der Erbteile zusätzlich die Werte der Liegenschaften dazuzurechnen seien, welche den Nachkommen Y.___ und Z.___ zu Lebzeiten des Vaters übereignet worden seien (vgl. Art. 475, Art. 527 und Art. 626 ZGB). Als massgebend für den Wert aller dieser Liegenschaften bezeichnete das Gericht die Verkehrswerte zur Zeit des Erbganges beziehungsweise der Teilung (Art. 630 und Art. 617 ZGB; Urk. 14/56 E. 2.4.1 und E. 2.4.3).

2.3    Für die Ermittlung dieser Verkehrswerte erachtete das Gericht weder die Werte gemäss dem Bodenpreismodell des Statistischen Amtes des Kantons Zürich noch die konkreten Zahlen vereinzelter Handänderungen in der Gemeinde B.___ als genügend zuverlässig, sondern hielt eine konkrete, rückwirkende Schätzung der Liegenschaften für erforderlich. Insbesondere führte das Gericht aus, gemäss einem Auszug aus derjenigen Statistik-Internetseite, auf die sich die Beschwerdegegnerin berufen habe, hätten in B.___ zur massgebenden Zeit nur ganz wenige Handänderungen in Bezug auf Wohnbauland stattgefunden, namentlich sei für das ganze Jahrzehnt 1985 bis 1995 nur ein einziger Durchschnittspreis - aus drei Verkäufen - angegeben. Angesichts dieser bescheidenen Datenlage, die durch die beigebrachten wenigen Handänderungsanzeigen nicht wesentlich verbessert werde, seien die Zahlen im genannten Bodenpreismodell für den in Statistik und Schätzung nicht bewanderten Laien nicht plausibel, und namentlich sei für den Laien nicht erklärbar, wie es zum hohen Preissprung vom Jahr 1988 auf das Jahr 1989 gekommen sei (Urk. 14/56 E. 2.5.4). Wegen dieser Schwierigkeiten ordnete das Gericht an, dass die Beschwerdegegnerin die Verkehrswerte sämtlicher Liegenschaften - der bebauten, unbebauten und unbebaubaren (Landwirtschaft, Wald) - durch eine Fachperson bestimmen lasse, die für Schätzungen von Liegenschaften nach allgemein anerkannten Methoden spezialisiert sei (Urk. 14/56 E. 2.5.5).

    Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Schätzung auch relevant sein werde für die Bestimmung der Höhe des kapitalisierten Wohnrechts, das die verstorbene Gesuchstellerin als Gegenleistung für die Überlassung der Liegenschaften an die Nachkommen erhalten habe (Urk. 14/56 E. 2.6.1). Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin nach den gerichtlichen Ausführungen noch zu prüfen, wieweit die zur Diskussion stehenden Grundstücke unter die Vorschrift in Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV fallen, wonach der Verkehrswert dann nicht massgebend ist, wenn das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) anwendbar ist. Das Gericht hielt fest, dass bei Anwendbarkeit des BGBB die mit der Schätzung beauftragte Fachperson zusätzlich die massgebenden Grundstückswerte nach dem BGBB zu ermitteln habe (Urk. 14/56 E. 2.7).


3.

3.1    In Nachachtung des Urteils vom 31. Januar 2013 betraute die Beschwerdegegnerin die I.___ mit der Verkehrswertschätzung.

    Gemäss der Übersicht der I.___ (Urk. 14/65/1-2) gelangten insgesamt sieben Grundstücke zur Schätzung, nämlich die unbebauten Grundstücke Kat. Nr. J.___ und Kat. Nr. K.___, die in den Jahren 1975 und 1977 den beiden älteren Nachkommen des Ehepaars X.___ und E.___ übereignet worden waren, und die Waldparzelle Kat. Nr. L.___, die der ältere Sohn im September 1988 erhalten hatte, sowie die vier Grundstücke, die dem jüngeren Sohn im Januar 1989 überschrieben wurden, so das mit Wohnhaus bebaute Grundstück Kat. Nr. F.___, das Grundstück Kat. Nr. M.___ mit Bienenhaus, die Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. N.___ mit Speicher und die Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___.

3.2    Die I.___ liess sich von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Schätzung die Dokumente liefern, die sie im Vertrag vom April 2013 als notwendig bezeichnet hatte, bestehend aus den Grundbuchauszügen, Katasterplänen und Gebäudeversicherungsausweisen (Urk. 14/64/5, Urk. 14/64/8-69). Die Schätzungsergebnisse übermittelte sie der Beschwerdegegnerin anschliessend in Form von E-Mail-Anhängen (vgl. das E-Mail vom 2. September 2013, Urk. 14/66/16), und diese nahm sie als Ausdrucke ins Dossier auf (Urk. 14/65/195).

    Für jedes Grundstück existiert ein separates Dokument mit dem Titel „Marktwertschätzung per 22.10.1988“. Das Dokument enthält zunächst einen Standortbeschrieb mit der Makrolage der Gemeinde B.___ und der Mikrolage des zu schätzenden Grundstücks (Urk. 14/65/6, Urk. 14/65/20, Urk. 14/65/33, Urk. 14/65/45, Urk. 14/65/59, Urk. 14/65/73, Urk. 14/65/86). Ferner gehört ein Situationsplan zum Dokument, aus dem die genaue Lage des Grundstücks mit Strassennamen und Umgebungsgrundstücken ersichtlich ist (Urk. 14/65/13, Urk. 14/65/27, Urk. 14/65/39, Urk. 14/65/52, Urk. 14/65/66, Urk. 14/65/79, Urk. 14/65/92), und im Anhang findet sich eine Serie von aktuellen, von den Schätzern angefertigten Fotografien des Grundstücks (Urk. 14/65/14-15, Urk. 14/65/28, Urk. 14/65/40, Urk. 14/65/67-68, Urk. 14/65/80-81, Urk. 14/65/93-94).

    Die eigentliche Bewertung wird mit der folgenden Bemerkung eingeleitet: „Mittels der Lifecycle-Betrachtung werden der Finanzfluss und der Wertverlauf ermittelt. Dazu dient die DCF-Methode (Abzinsungskalkulation = Zindeszinsrechnung). Approximative Betriebskosten werden - wo nötig - quantifiziert. Finanzfluss und Wertverlauf werden als Grafiken dargestellt.“ Es folgen im Falle des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Kat. Nr. F.___ ein Flächenspiegel (Urk. 14/65/8), im Falle der Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. N.___ mit Speicher und der Landwirtschaftsparzelle Kat. Nr. O.___ je ein Bewertungsschema „Wies- und Ackerland“ (Urk. 14/65/22 und Urk. 14/65/61) und im Falle der Waldparzelle Kat. Nr. L.___ eine waldspezifische Wertetabelle (Urk. 14/65/47). Jedes der sieben Dokumente enthält sodann eine „Grafik zum nominalen Finanzfluss“ und eine „Grafik zu den nominalen Verläufen von Werten und Investitionen (Urk14/65/10-11, Urk. 14/65/24-25, Urk. 14/65/3637, Urk. 14/65/49-50, Urk. 14/65/63-64, Urk. 14/65/76-77, Urk14/65/89-90). Kernstück jeder Schätzung ist schliesslich die Aufstellung „DCFBewertung nominal“ (Urk. 14/65/9, Urk. 14/65/23, Urk. 14/65/35, Urk. 14/65/48, Urk.14/65/62, Urk. 14/65/75, Urk. 14/65/88); deren Ergebnisse sind in die jeweilige Übersicht „Liegenschaftsbeschrieb“ eingetragen (Urk. 14/65/7, Urk. 14/65/21, Urk. 14/65/34, Urk. 14/65/46, Urk. 14/65/60, Urk. 14/65/74, Urk. 14/65/87).

3.3    Bei einer Liegenschaftenschätzung, die im Rahmen einer Auseinandersetzung um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erfolgt, handelt es sich rechtlich um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Als solches muss es die allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllen, namentlich müssen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person in einer Weise begründet sein, dass die rechtsanwendende Behörde sie prüfend nachvollziehen kann, und die sachverständige Person muss nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, deutlich machen (Kieser, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 32 zu Art. 44 ATSG; Urteil des Bundesgerichts U 401/04 vom 13. Juni 2005, E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung, deren Hauptanwendungsgebiet die medizinischen Gutachten sind, gilt auch für Sachverständigenaussagen in den weiteren Materien des Sozialversicherungsrechts.

    Die Schätzung der I.___ genügt den dargestellten Anforderungen an ein ausreichend begründetes Gutachten nicht. Wohl sind die Schätzungsergebnisse in den sieben Schätzungsdokumenten mit Zahlen und Daten untermauert. Es fehlt jedoch eine beschreibende und auch für den Laien verständliche Darstellung der verwendeten DCF-Methode. Des Weiteren muss die verwendete Methode in den Kontext anderer Methoden gestellt werden, und es müssen - in Bezug auf die vorliegend interessierende Fragestellung - deren Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen Methoden erörtert werden (vgl. zur Methodenwahl, insbesondere zur sogenannten Lageklassemethode in einem Enteignungsverfahren, die Überlegungen des Bundesgerichts im Urteil 1E.3/2005 vom 10. Mai 2005, E. 5). Der rechtsanwendende Laie braucht sodann Angaben zur Verlässlichkeit der verwendeten Schätzungsmethode für die konkreten Objekte. Denn die bescheidene Datenlage zu Grundstücken in der Gemeinde B.___ war der Hauptgrund dafür, dass das Gericht im Urteil vom 31. Januar 2013 eine konkrete Schätzung für erforderlich gehalten hat. Nachdem die P.___ die Anfrage der Beschwerdegegnerin um Vornahme der Schätzung abschlägig beantwortet hat und dies wiederum damit begründet hat, ihre Daten zeigten grosse Lücken und wenig Verlässlichkeit (EMail vom 15. Februar 2013, Urk. 14/57/1), ist die Frage nach der Konkretheit und der Zuverlässigkeit der Schätzungen der I.___ von besonderer Relevanz. Den vorgelegten Schätzungsdokumenten kann indessen der Konkretheitsgrad der Schätzungen nicht ohne Weiteres entnommen werden, was denn auch den zentralen Punkt der Rügen der beschwerdeführenden Erben im vorliegenden Verfahren bildet (Urk. 1/1 S. 3). Namentlich wird nicht deutlich, ob und in welcher Weise die Ergebnisse des Augenscheins (mit Anfertigung von Fotografien) in die Bewertung eingeflossen sind, und das gleiche gilt für die Daten, die unter dem Titel „Kommentare/Bemerkungen/Unterlagenverzeichnis“ festgehalten sind (Urk. 14/65/12, Urk. 14/65/26, Urk. 14/65/38, Urk. 14/65/51, Urk. 14/65/65, Urk. 14/65/78, Urk. 14/65/91).

3.4    Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei der I.___ eine Ergänzung zur Schätzungsdokumentation einzuholen haben, welche den Anforderungen an ein Gutachten genügt und die dargelegten Fragen beantwortet. Zudem wird die Beschwerdegegnerin noch die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur Anwendbarkeit des BGBB zu treffen und die I.___ gegebenenfalls mit der diesfalls massgebenden Bewertung zu beauftragen haben (vgl. E. 2.7 des Urteils vom 31. Januar 2013, Urk. 14/56).

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist nochmals an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen die Schätzung der I.___ ergänzen lasse und hernach über den Zusatzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuchstellerin neu verfüge.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Punkte im angefochtenen Einspracheentscheid und auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden dazu noch nicht näher eingegangen zu werden. In dieser Hinsicht bleiben den Parteien im Rahmen eines allfälligen neuen Beschwerdeverfahrens alle Rechte gewahrt. Ferner bleibt es den Parteien unbenommen, sich - ohne Einholen der Ergänzung der I.___ oder nach deren Vorliegen - über die Zusatzleistungsansprüche der verstorbenen Gesuchstellerin zu einigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde B.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen die Schätzung der I.___ ergänzen lasse und hernach über den Zusatzleistungsanspruch der verstorbenen Gesuchstellerin neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Gemeinde B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel