Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00080




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 18. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen, liess der Stadt O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Wohnung in das Alterszentrum Z.___ umgezogen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014, Urk. 7/1). Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den folgenden Verfügungen die Berechnung der Ergänzungsleistungen zwar an, rechnete jedoch gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ die Mietkosten für die Wohnung weiterhin als anerkannte Ausgabe an. Anlässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im April 2012 bemerkte sie den Fehler. In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück (Verfügung vom 10. Juli 2012). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab, äusserte sich inhaltlich aber nur zur Frage des Erlasses. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.0077 vom 28. März 2013 (Urk. 8/26) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsforderung beschränkten Einspracheentscheid erlasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforderlich, über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfügung nicht akzeptiere, betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.

    Darauf forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück und hielt daran nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 18. Juli 2013 fest; gleichzeitig wies sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/1) erneut in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.

1.2    Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 28. Februar 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2014 mangels eines guten Glaubens ab (Urk. 7/4) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 23. Juni 2014 (Urk. 7/5) mit Entscheid vom 7. Juli 2014 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2014 Beschwerde, wobei sie ihr Erlassgesuch erneuerte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 (Urk. 6) schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren beantragte sie, die Verfahrenskosten seien der Versicherten aufzuerlegen und es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die anspruchsberechtigte Person hat gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) der Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2).

    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.     

    

    Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf. Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn der Versicherte das Ergänzungsleistungs-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008, E. 4.4.1).    


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der rechtskräftig gewordenen Rückforderung.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneint die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 2, Urk. 6), die Beschwerdeführerin respektive deren Nichte und Vertreterin hätten die offenkundig fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten realisieren und nachfragen müssen, weshalb dieser Posten immer wieder in der Berechnung Niederschlag finde, obwohl die Versicherte ja keine Wohnung mehr habe. Sie hätten die Berechnungsblätter nicht auf diesen Fehler hin kontrolliert und damit ihre Kontrollaufgaben offenkundig nicht wahrgenommen.

    Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Betrag von Fr. 13‘200.- sei auf keiner der vielen Neuberechnungen als Zins für die Wohnung deklariert worden, sondern unter „Weitere Ausgaben“ aufgeführt worden. Der Jahreszins der Wohnung habe Fr. 14‘400.- betragen, und nicht Fr. 13‘200.-. Es habe somit weder für sie noch für ihre Vertreterin einen Hinweis auf eine fehlerhafte Anrechnung von Mietzinsen gegeben.


3.

3.1    Es besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin oder ihre Rechtsvertreterin hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Im Weiteren steht fest und ist unbestritten, dass die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Alterszentrum per 15. September 2009 mit dem Schreiben ihrer Nichte und Vertreterin vom 6. Oktober 2009 rechtsgenüglich erfüllt wurde (Urk. 8/3). Nebst der Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht kann auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegen stehen (ARV 1998 Nr. 41 S. 234). Dabei kann von einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen aber nicht erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass sie die den Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3). Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge ihres Umzuges in das Alterszentrum neu durch ihre Nichte vertreten liess, welche sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 und nachgereichter Vollmacht vom 17. November 2009 entsprechend ausgewiesen hat (Urk. 8/3). Im Rückerstattungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum
31. Mai 2012 wurden dementsprechend alle Verfügungen gegenüber der Nichte eröffnet (Urk. 8/4, Urk. 8/13), und nicht mehr wie im früheren Zeitraum gegenüber der Beschwerdeführerin (als Beispiel Verfügung vom 29. September 2009, Urk. 8/2). Die Frage nach der Gutgläubigkeit richtet sich unter diesen Umständen nach dem Verhalten und den Kenntnissen der Nichte der Beschwerdeführerin als deren Vertreterin, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen hat (BGE 112 V 97 E. 3b).

3.2    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Nichte der Beschwerdeführerin hätte die fehlerhafte Anrechnung der Mietkosten von jährlich Fr. 13‘200.- aufgrund der Angaben in den Berechnungsblättern offensichtlich realisieren müssen, setzt grundsätzlich voraus, dass diese Beträge entweder konkret als Mietkosten aufgeführt wurden oder aber dass der Nichte die betragsmässige Übereinstimmung von Fr. 13‘200.- mit dem jährlichen Mietzins-Höchstbetrag für alleinstehende Personen von Fr. 13‘200.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) bekannt war. Beides trifft nicht zu. Einerseits waren diese Kosten in den jeweiligen Verfügungen bloss unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ aufgeführt, und zwar ohne konkretisierende Zusatzhinweise, was unbestritten ist (als Beispiele Urk. 8/4, Urk. 8/7; Urk. 1, Urk. 6). Andererseits war der Rechtsvertreterin aufgrund der Aktenlage die Übereinstimmung des Betrags von Fr. 13‘200.- mit dem erwähnten Mietzins-Höchstbetrag weder aufgrund früherer Erfahrungen (zur Berücksichtigung des Erfahrungs- und Kenntnisstandes: Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011, E. 2) noch späterer, nach dem Vertretungsbeginn erfolgter Hinweise rechtsgenüglich bekannt. Insbesondere erfolgte die Anspruchsermittlung bereits im ersten Berechnungsblatt, das ihr nach Beginn ihrer Vertretung am 6. Oktober 2009 zugestellt wurde (Urk. 8/4), aufgrund des gemeldeten neuen Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin, womit die Anrechnung des jährlichen Mietzins-Höchstbetrages grundsätzlich nicht mehr Diskussion stand. Somit lag diesbezüglich aus der Sicht der Nichte ein versteckter oder zumindest für einen Laien keineswegs ohne Weiteres leicht erkennbarer Fehler vor. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Berechnungsfehler für die Nichte offensichtlich respektive leicht erkennbar gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Weitere Auffälligkeiten, aufgrund derer die Nichte den Fehler hätte erkennen müssen, liegen ebenfalls nicht vor. Diesbezüglich brachte die Beschwerdegegnerin denn auch nichts Konkretes vor. Unter diesen Umständen ist die Gutgläubigkeit der Nichte als Vertreterin der Beschwerdeführerin und damit auch jene der Beschwerdeführerin selber zu bejahen.

3.3    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüft und hernach über das Erlassgesuch erneut entscheidet.


4.     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass dazu, der Beschwerde-gegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen oder der Versicherten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 3.3 verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel