Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00081 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 7. Januar 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
lic. iur. Z.___
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Stadt A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 15/41). Die Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), richtete ihm mehrere Jahre Zusatzleistungen aus, die wegen eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 eingestellt wurden (vgl. Urk. 8/6g S. 1).
Am 25. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/1/16). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/2) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses, wobei insbesondere ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 42‘000.-- sowie Kinderzulagen von Fr. 3‘000.-- pro Jahr angerechnet wurden (vgl. Urk. 8/2 S. 3).
Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 31. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 8/6a). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (Urk. 8/6h = Urk. 2) abgewiesen.
2. Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 8. August 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Zusatzleistungen vom 25. März 2013 gutzuheissen. Dabei sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau sowie der Kinderzulagen zu verzichten. Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 9) wurden sodann die Akten der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenkasse sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Sachen der Ehefrau des Beschwerdeführers beigezogen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. November 2014 (Urk. 20) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme am 28. November 2014 (Urk. 22) ein. Die jeweiligen Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 29. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
1.4 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; vgl. auch Art. 125 ZGB). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten.
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – in Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht in der Vergangenheit mangelhaft und sehr zögerlich nachgekommen sei. Als sie eine Anstellung gefunden habe, habe sie dies nicht mitgeteilt. Diese Anstellung sei mittlerweile gekündigt worden. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Eine solche sei vorab von der Invalidenversicherung festzustellen (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich die Ehefrau seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Sie habe stets regelmässig Arbeitsbemühungen vorgenommen, welche vom RAV zu keiner Zeit beanstandet oder sanktioniert worden seien. Es stehe daher der Beschwerdegegnerin nicht zu, die getätigten Arbeitsbemühungen zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis erbracht, dass sie aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage und allenfalls weiteren Faktoren keine Arbeitsstelle finde. Es müsse deshalb auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden (S. 4 f.). Zudem sei auf die Anrechnung der als Einnahmen berücksichtigten Familienzulagen zu verzichten und die vom Beschwerdeführer bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 42‘000.-- - beziehungsweise Fr. 27‘000.-- (vgl. Urk. 8/2 S. 3) - sowie Kinderzulagen von jährlich Fr. 3‘000.- anzurechnen, sowie ob die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als anerkannte Ausgaben anzuerkennen sind.
3.
3.1 In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Beschwerdeführerin bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
3.2 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation wurden die entsprechenden Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Verfügung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Februar 2014 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Rücken, den Armen und Beinen sowie im Hals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/13). Die IV-Stelle hielt nach getätigten Abklärungen ein chronisches lumbovertebrales sowie zervikospondylogenes Syndrom sowie ein metabolisches Syndrom als Hauptdiagnosen fest (vgl. Feststellungsblatt vom 31. Juli 2014, Urk. 17/27 S. 2). Am 19. November 2014 erliess die IV-Stelle die entsprechende - unangefochten gebliebene - Verfügung (Urk. 26) und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei diese in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachte wurde. An diesen Entscheid sind die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich gebunden (vorstehend E. 1.4). Aus rein gesundheitlichen Gründen wäre der Beschwerdeführerin demnach eine Erwerbstätigkeit vollumfänglich zuzumuten.
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 19. März 1965 geboren und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährig. Sie stammt aus dem B.___ und ist Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1989, 1993 und 1996). Für diese Kinder fallen keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr an, war die jüngste Tochter im Jahr 2013 bereits 17-jährig. Im August 2013 zog diese auch von zu Hause aus (Urk. 8/1/11). Die Beschwerdeführerin ist am 17. Juni 1995 in die Schweiz eingereist und besitzt die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 17/6). Sie verfügt soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen und besuchte lediglich die Grundschule im B.___ (Urk. 17/13 S. 5 Ziff. 5). Vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2011 arbeitete sie in einer Teilzeitbeschäftigung als Hauswartin für die C.___ (Urk. 13/130, 17/2). Zudem war sie zuletzt vom 20. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ anstellt (Urk. 8/1/10 S. 1; Urk. 13/122-126).
3.4 Nachdem der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 beide Arbeitsstellen gekündigt worden waren, meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse Unia (Urk. 13/92-93, Urk. 13/96). Obwohl die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 und 2010 einen Deutschkurs absolvierte (Urk. 8/1/9 S. 1, S. 7), spricht sie nicht sehr gut Deutsch. Für die ersten Gespräche beim RAV war jeweils ein Familienmitglied als Übersetzer anwesend. In der Zwischenzeit konnte sie ihre Deutschkenntnisse allerdings verbessern und die Termine beim RAV auch alleine wahrnehmen (vgl. Urk. 12). Dem prozessorientierten Beratungsprotoll des RAV ist zu entnehmen, dass mindestens zehn Bewerbungen pro Monat vereinbart wurden (Urk. 12 S. 4, Eintrag vom 7. September 2011). Das Gesetz nennt keine fixe Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen. Das Bundesgericht schützte indessen die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat in der Regel als genügend erachtet wurden, betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei. Es seien stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten zu beachten (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1-2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E. 2.2).
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin jeweils für jeden Monat das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ein (vgl. Urk. 3/4). Während der Kündigungsfrist sind fünf Bewerbungen für den August 2011 zu verzeichnen. Im Juli 2011 erfolgten infolge Krankschreibung noch keine Bewerbungen (Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 12 S. 4, Eintrag vom 7. September 2011). In den folgenden Monaten bewarb sich die Beschwerdeführerin - abgesehen von wenigen Ausnahmen - vereinbarungsgemäss zehn Mal pro Monat, dies bis zur Aussteuerung im März 2013. Im April 2012 erfolgten infolge Krankschreibung für eine Woche nur sieben Bewerbungen. Im Juli 2012 sind den Akten nur vier Bewerbungen zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin vom 8. bis 19. Oktober 2012 in den Ferien war, bewarb sie sich im Oktober 2012 nur fünfmal (vgl. Urk. 3/4). Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) hat die versicherte Person indessen in bestimmten Situationen Anspruch auf kontrollfreie Tage, wie beispielsweise bei Ferien, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme oder Krankheit (Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 AVIV, Art. 28 AVIG). Die zuständige Beratungsperson hielt im prozessorientierten Beratungsprotokoll daher auch fest, dass die Arbeitsbemühungen quantitativ, qualitativ und hinsichtlich der Kontinuität für jeden Monat in Ordnung gewesen seien (Urk. 12). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse Unia erfolgte folglich auch nicht (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Unia; Urk. 13/3, Urk. 13/5, Urk. 13/8, Urk. 13/12, Urk. 13/14, Urk. 13/16, Urk. 13/24, Urk. 13/29, Urk. 13/36, Urk. 13/48, Urk. 13/52, Urk. 13/59, Urk. 13/67, Urk. 13/69, Urk. 13/71, Urk. 13/73, Urk. 13/75, Urk. 13/82, Urk. 13/88).
3.5 Während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist zum Leistungsbezug hat die Beschwerdeführerin somit ihre Schadenminderungspflicht erfüllt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit auf Einkünfte verzichtet hat. Massgeblich ist vorliegend jedoch der Zeitraum ab dem Datum der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3.1), womit die Bemühungen der Beschwerdeführerin ab dem 23. März 2013 relevant und zu prüfen sind.
3.6 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung war am 12. März 2013 ausgeschöpft (vgl. Urk. 13/1). In der Folge hat sie im Monat April 2013 fünf und im Monat Mai 2013 vier schriftliche Bewerbungen getätigt (Urk. 8/9/c-d). Im Juni 2013 erfolgten vier Bewerbungen (drei telefonisch, eine schriftlich, Urk. 8/6a/3), im Juli und August 2013 keine (teilweise wegen Ferien, teilweise wegen Krankheit; Urk. 8/6a/4-5), im September 2013 tätigte die Beschwerdeführerin eine telefonische Bewerbung (Urk. 8/6a/6) und im Oktober 2013 acht schriftliche Bewerbungen (Urk. 8/6a/7). Diese Angaben finden sich jeweils einzig in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“; die dazugehörigen Bewerbungsschreiben sind in den Akten nicht vorhanden, und teilweise erfolgten die Bewerbungen lediglich auf telefonischem Weg. Die Art und Qualität der Bemühungen ist deshalb nicht überprüfbar. Den in den Akten vorhandenen vier Antwortschreiben (Urk. 8/6a/8-11) kann ebenfalls nichts Aussagekräftiges hinsichtlich der Qualität der Bewerbungen entnommen werden. Darüber hinaus genügt auch die Anzahl der Bewerbungen nicht, hat die Beschwerdeführerin doch in sieben Monaten insgesamt lediglich 22 Bewerbungen getätigt. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ausgesteuert war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich viel intensiver um eine Anstellung bemüht, fiel damit doch das bisherige Ersatzeinkommen weg. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt teilweise krank (aber auch in den Ferien; vgl. Urk. 8/6a/4-6) war, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) einen Hinderungsgrund für eine intensivere Stellensuche darstellen.
3.7 Die im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährige Beschwerdeführerin hat sich weiter die gesetzliche Vermutung für die Verwertung ihrer nach Feststellung der Invalidenversicherung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100 % bis zur Vollendung des 60. Altersjahres entgegen halten zu lassen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Aus den Bewerbungen und den weiteren Umständen lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie habe sich wegen ihres Alters erfolglos um eine Stelle bemüht. Im Gegenteil sprechen die verbesserten Deutschkenntnisse, die familiären Umstände, der Aufenthaltsstatus und die volle Arbeitsfähigkeit für die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Erwerbseinkommen von Fr. 42‘000.-- (beziehungsweise die angerechneten Fr. 27‘000.--) erzielen. Die Höhe dieses Einkommens ist zudem nicht zu beanstanden, liegt es doch wesentlich tiefer als das von der IV-Stelle ermittelte hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 54'543.50 (vgl. Urk. 26 S. 2).
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichtes umzustossen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als rechtens.
3.9 Die Beschwerdeführenden beanstandeten weiter die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- pro Jahr für die Tochter E.___, wobei nicht die Höhe des Betrages strittig ist, sondern die Anrechnung als solche (Urk. 1 S. 6).
3.10 Als Einkommen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen (lit. f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Sobald die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV erzielen würde, hätte sie Anspruch auf die vollen Familienzulagen (vgl. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Falls ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, das einen Anspruch auf Kinderzulagen begründen würde, sind auch die hypothetischen Kinderzulagen voll als Einkommen anzurechnen (Rz 3482.08 WEL mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010). Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat, während die Ausbildungszulage mindestens Fr. 250.-- pro Monat beträgt (Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG).
3.11 Die im Jahr 2013 noch minderjährige Tochter E.___, geboren am 30. Dezember 1996, begann am 19. August 2013 ihre Lehre als Drucktechnologin/Reprografin bei der F.___ und lebte bis zum 15. August 2013 noch bei ihren Eltern (Urk. 8/1/11). Der Beschwerdeführerin ist – wie soeben aufgezeigt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, so dass auch die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen gerechtfertigt ist.
4. Zuletzt gilt es noch zu klären, ob die Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen sind, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machten (Urk. 1 S. 6). Dabei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nachweislich im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 498.40 bezahlt hat (Urk. 8/6a Beilage 7). Da die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes als anerkannte Ausgaben gelten (vgl. Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1734 f.; Rz 3280.01 WEL), sind sie deshalb grundsätzlich auch bei der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen. Dies erkannte im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin selbst (Urk. 8/6g S. 4, 7 unten, S. 11), machte im Einspracheentscheid allerdings keine Ausführungen mehr dazu (vgl. Urk. 2).
Nachdem jedoch bereits aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin und der Kinderzulagen ein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu verneinen ist, kann auf eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der genannten Sozialversicherungsbeiträge verzichtet werden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Stadt A.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski