Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00082

damit vereinigt

ZL.2015.00117




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 17. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1945, bezog seit April 2011 Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 9/1, Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9/9/1) berechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (Durchführungsstelle) den Leistungsanspruch per 1. Oktober 2013 neu und berücksichtigte dabei erstmals ein Vermögen von Fr. 80‘000.-- sowie einen Vermögensverzicht von Fr. 38‘185.65. Am 22. Mai 2014 erliess die Durchführungsstelle eine Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen sowie eine Rückerstattungsverfügung über den Betrag von Fr. 2‘140.-- für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 (Urk. 9/11, Urk. 3/2-3). Die dagegen am 19. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 3/4 = Urk. 9/12) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 10. Juli 2014 ab (Urk. 3/6 = Urk. 2).

1.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. August 2014 Beschwerde (vorliegendes Verfahren ZL.2014.00082) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids unter Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Forderung von Fr. 2‘140.-- und die ungekürzte Weiterausrichtung der Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014, welche der Gegenpartei am 7. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


2.    

2.1    Mit Verfügung vom 21. August 2015 (Urk. 14/3B) berechnete die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch für das Jahr 2015 unter Anrechnung eines um Fr. 10‘000.-- geminderten Vermögensverzichtes neu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2015 (Urk. 14/3C) wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (Urk. 14/2) ab.

2.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (Urk. 14/2) erhob die Versicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde (Verfahrensnummer ZL.2015.00117) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids unter Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Forderung von Fr. 2‘140.-- und die ungekürzte Weiterausrichtung der Zusatzleistungen (Urk. 14/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015, welche der Gegenpartei am 23. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14/8), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14/7).


3.    Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das Verfahren ZL.2015.00117 mit dem vorliegenden Verfahren ZL.2014.00082 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 13, Urk. 14/9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

Ein Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die EL-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Über Rückforderung und – gegebenenfalls Erlass derselben - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der Rentenberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet/Koch, S. 98, S. 104).

1.4    Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Ein Verzicht liegt dann vor, wenn er ohne Rechtspflicht oder anderen zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Dabei trägt der Versicherte die Beweislast; dieser hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem er sich einen Verzicht anrechnen lassen muss. Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Glaubhaftmachung der Vermögensreduktion genügt damit nicht (Carigiet/Koch, S. 173 f.).

Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um 10‘000 Franken gemindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass aus dem Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 12. September 2012 ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführerin aus Mietzinsforderungen und Nebenkosten ein Gesamtbetrag von Fr. 118‘185.65 zustehe. Mit Abschluss der aussergerichtlichen Vereinbarung, laut welcher der Schuldner ihr per 30. September 2013 einen Betrag von Fr. 80‘000.-- zu bezahlen habe, habe sie somit auf einen Betrag von Fr. 38‘185.65 verzichtet (Urk. 2). Ob und in welchem Umfang der Schuldner effektiv zu keinen weiteren Zahlungen in der Lage gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Das einzige aktenkundige Beweisstück sei die Schlussrechnung des Steueramtes B.___ vom 12. November 2012, welche belegen solle, dass der Schuldner über kein Einkommen verfüge. Bei diesem Dokument handle es sich indessen um die Besteuerung einer Kapitalabfindung über Fr. 8‘700.--, und nicht um das steuerbare Einkommen des Schuldners (Urk. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Forderung aus dem Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 12. September 2013 im Betrag von Fr. 118‘185.65 nicht ohne ein nochmaliges, jahrelanges Verfahren, welches erneut horrende Anwalts- und Gerichtskosten verursachen würde, einbringlich gewesen wäre. Ihr Anwalt sei mit genügend Beweisen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners wie Steuererklärungen, Liegenschaftenbewertungen sowie hypothekarischen Belastungen dokumentiert worden und habe ihr daher empfohlen, auf den Vergleich einzugehen, damit wenigstens ein Teil ihres Guthabens überhaupt, und dies in absehbarer Zeit, überwiesen werden würde. Zudem habe der Anwalt des Schuldners mit dessen steuerlichen Einstufung belegt, dass die Durchsetzung der Forderung auf dem Betreibungsweg sinnlos wäre und in einem Konkursverfahren enden würde, denn daraus sei ersichtlich, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners von Jahr zu Jahr zunehmend verschlechtern würde. Sie sei gezwungen gewesen, auf einen Teil ihres Guthabens zu verzichten, ansonsten sie mit Sicherheit überhaupt nichts erhalten hätte (Urk. 1 S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und die Rückerstattung von nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 38‘185.65. Nicht zu prüfen und nicht Streitgegenstand ist hingegen der Erlass der Rückforderung (vorstehend E. 1.3).


3.

3.1    Am 26. September 2013 ging die Einzahlung des mittels Vergleichs reduzierten Forderungsbetrags von Fr. 80‘000.-- bei der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 9/9/6). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9/9/1) wurde der Beschwerdeführerin der neue Anspruch mit erstmaliger Berücksichtigung des Vermögensverzichtes mitgeteilt. Diese Verfügung wurde nicht beanstandet. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 22. Mai 2014 (Urk. 9/11, Urk. 3/2-3) sind die relative beziehungsweise die absolute Frist von einem Jahr beziehungsweise von 5 Jahren für die Rückforderung zuviel ausbezahlter Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 eingehalten (vorstehend E. 1.2).

3.2    Im Zusammenhang mit dem Verzichtstatbestand gilt, dass einem Leistungsansprecher nur solche hypothetische Aktiven aufgerechnet werden dürfen, die einen reellen, wirtschaftlich realisierbaren Wert darstellen oder im Verzichtszeitpunkt darstellten. Eine Forderung, auf die verzichtet wurde, gilt mit Bezug auf den Verzichtszeitpunkt in der Regel dann als uneinbringlich, wenn vorgängig sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Realisierung ausgeschöpft worden waren. Von dieser Regel kann abgewichen und objektive Uneinbringlichkeit von Unterhaltsbeiträgen auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden. Ist auf Grund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsberechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändern würde (BGE 120 V 443 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

3.3    Mit Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 12. September 2012 (Urk. 3/7 = Urk. 9/9/15) wurde der ehemalige Mieter der Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr Fr. 84‘831.30 nebst zu 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 12‘500.-- zu bezahlen (was  gemäss unbestrittener – Berechnung der Beschwerdegegnerin einem Betrag von total Fr. 118‘185.65 entspricht [Urk. 9/11 S. 12]). Mit Abschluss einer aussergerichtlichen Vereinbarung, laut welchem der Schuldner ihr per 30. September 2013 einen Betrag von Fr. 80‘000.-- zu bezahlen habe, verzichtete sie auf einen Betrag von Fr. 38‘185.65. Was diesen Verzicht angeht, so ist mangels einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung und jeglicher Gegenleistung grundsätzlich von einem anrechenbaren Vermögensverzicht auszugehen (vorstehend E. 1.4). Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um eine objektiv uneinbringliche Forderung handelte (vorstehend E. 3.2).

3.4    Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass ein Anwalt für seine Klientin mit dem Vergleich ein faktisch besseres Ergebnis erreiche als dies auf dem Klage- und Betreibungsweg der Fall wäre. Dies ändert indessen nichts daran, dass solche Überlegungen - mit Blick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen - nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4.2). Was vorliegend die Bonität der Forderung betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung aufgrund der behaupteten Überschuldung des Mietzinsschuldners zum ganzen oder teilweisen Verlust der Forderung geführt hätte:

    Aktenkundig ist lediglich die Schlussrechnung des Steueramtes B.___ für das Bezugsjahr 2012 über die Besteuerung einer Kapitalabfindung (Urk. 3/12), aus welcher die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mietzinsschuldners jedoch nicht hervorgehen. Bei den Akten findet sich sodann die Korrespondenz der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen. Der Rechtsvertreter des Mietzinsschuldners hielt in seinen Schreiben vom 7. und 14. Januar 2013 sowie vom 19. Juni 2013 fest (Urk. 3/9-10, Urk. 9/9/12), dass der Schuldner über eine Liegenschaft in C.___ verfüge, auf welche er eine Hypothek aufnehmen könne, um einen reduzierten Forderungsbetrag begleichen zu können. Sodann sei die AHV-Rente die einzige feste Einnahmequelle des Schuldners, und er verfüge noch über einen Hotelbetrieb, aus dem er Einnahmen in schwankendem Ausmass erziele. Sollte die Beschwerdeführerin die Pfändung beantragen, würde dies auf eine Grundstücksverwertung hinauslaufen, wobei die beiden Liegenschaften des Schuldners in D.___ bereits heute überbelastet seien. Mit allen anderen Gläubigern habe der Schuldner eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, welcher er jedoch nur dann nachkommen könne, solange die Grundlage (Liegenschaften und entsprechender Umsatz) bestehen bleibe. In seinem Schreiben vom 20. Juni 2013 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu ihren Handen aus, dass aus den Steuerunterlagen des Mietzinsschuldners bekannt sei, dass dieser kein Geld für die Bezahlung der Forderung habe; zumindest deklariere er nichts. Seine Liegenschaften müssten daher auf dem Betreibungsweg verwertet werden, beide seien mit Hypotheken belastet. Ob das Ergebnis für die vollständige Tilgung der Forderung der Beschwerdeführerin reichen werde, sei ungewiss. Sicher sei aber, dass das Verwertungsprozedere sehr lange dauern könne. Er halte die Annahme des Angebotes letztlich für zweckmässiger als die Beschreitung des Betreibungswegs (Urk. 9/11).

    Weder aufgrund der Belege noch der Ausführungen im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen bestehen genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesamtforderung aus dem Urteil vom 12. September 2012 des Bezirksgerichtes A.___ uneinbringlich und die Betreibung der Gesamtforderung somit aussichtlos gewesen wäre. Insbesondere ist weder belegt, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits andere Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet worden waren, noch ist die Höhe der Hypothekarbelastung der beiden Liegenschaften in D.___ belegt, noch ist bekannt, welches durchschnittliche Einkommen der Schuldner aus dem Hotelbetrieb erzielte. Auch fällt auf, dass der Schuldner offenbar mit allen anderen Gläubigern Abzahlungsverträge schloss, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb einzig im Fall der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht hätte erfolgen sollen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin von verschiedener Seite (unentgeltliche Rechtsberatungsstelle, Sozialdienst) vom Abschluss des Vergleichs ausdrücklich abgeraten (Urk. 9/10).

    Damit ist die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 38‘185.65 auszugehen ist.


4.    Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide damit als rechtens. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerGrieder-Martens