Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00084




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 14. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1940, bezieht seit November 2002 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/0/B) und meldete sich am 25. Januar 2005 bei der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/4a).

    Mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 9/10) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Januar 2005 Zusatzleistungen zu.

    Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 wurde der monatliche Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Umzugs der Versicherten neu auf Fr. 1‘131.-- festgesetzt (Urk. 9/63).

    Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2014 Einsprache (Urk. 9/66) und machte sinngemäss geltend, dass sie mit dem neu berechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei und der Betrag für die Lebenshaltungskosten nicht ausreiche.

    Mit Entscheid vom 18August 2014 (Urk. 9/70/17 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab.


2.    Gegen diesen Entscheid vom 18. August 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr höhere Zusatzleistungen auszurichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

    Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

1.4    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.


2.    

2.1    Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20076.-- (AHV-Rente) aus.

    Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 31216.--, nämlich Fr. 19‘210.-- allgemeiner Lebensbedarf, Fr. 5‘232.-- Pauschale für obligatorische Krankenversicherung, Fr. 6774.-- Mietzins und Nebenkosten.

    Demnach resultierte ein Manko von Fr. 11140.-- ab Juli 2014 (Urk. 9/70/16 S. 3).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, dass sie mit dem neu errechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei. Aus dem eingereichten Konkubinatvertrag sei ersichtlich, dass sie einen monatlichen Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 600.-- bezahle.


3.

3.1    In Bezug auf die Zusatzleistungen ab 1. Juli 2014, welche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E2 mit Hinweisen).

3.2    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 litb erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

3.3    Der Mitteilung betreffend Mietzinsänderung vom 18November 2013 (Urk. 9/60a) über eine 3-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___, deren zugrunde liegende Mietvertrag der Lebenspartner der Beschwerdeführerin unterzeichnete (vgl. Urk. 9/60), ist zu entnehmen, dass der Mietzins brutto Fr. 1‘129.-- (Nettomietzins Fr. 938.--, Heizkosten akonto Fr. 100.--, Energie Waschmaschine Fr. 7.--, Treppenhausreinigung Fr. 55.--, Kabelnetzgebühr Fr. 29.--) beträgt.

    Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vom Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat in Rechnung gestellte respektive durch den Mieter zu begleichende Nebenkostenrechnungen, das heisst im Mietvertrag nicht (mit der Miete) vereinbarte Nebenkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nicht zu berücksichtigen. Nach der seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) gültig gewesenen Rechtslage hatten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser gewähren können (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Bruttomiete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Dies wurde im neuen ELG vom 6. Oktober 2006 unverändert übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden, wurde ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG, in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung), und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen sowie dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256; vgl. zum Ganzen bezüglich der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen und gleichlautenden Fassung in Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG: Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008 und P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2). Trotz der mit der Anwendung dieser Bestimmungen verbundenen Gefahr von Ungleichbehandlungen ist eine Abweichung von deren klaren Wortlaut ausgeschlossen (Jöhl in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel Genf München 2007, S. 1707). Der damit angestrebte Zweck der Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten wurde vom Gesetzgeber somit höher gewertet als das Vermeiden von Härten im Einzelfall. Eine Änderung dieser Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

3.4    Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Mietzins- und Nebenkosten in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht vom Mietzins von Fr. 13‘548.-- (Fr. 1‘129.-- x 12) aus, von dem sie der Beschwerdeführerin die Hälfte (Fr. 6‘774.-- = Fr. 564.90 x 12) als anerkannte Ausgabe anrechnete.

    Wie unter E. 3.2 ausgeführt, wird bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt sind, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) auf die einzelnen Personen gleichmässig aufgeteilt (Art. 16c ELV; vgl. Ziff. 3231.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

    Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. Mai 2014 zusammen mit ihrem Lebenspartner in der Wohnung an der Z.___ in Y.___ (vgl. Urk. 9/59). Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit Fr. 6774.-- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.

3.5    Daran vermag der zwischen dem Lebenspartner und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Konkubinatsvertrag vom 16. Juli 2014 (Urk. 9/67), wonach die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 600.-- an die Wohnungsmiete bezahlt, nichts zu ändern. So kann mit einer schriftlichen Abrede zwischen den Lebenspartnern nicht einfach die gesetzliche Regelung umgangen werden, ansonsten Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungsleistungen mitfinanziert werden könnten (vgl. auch vorstehend E. 3.2).

3.6    Bezüglich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu wenig Leistungen erhalte, bleibt schliesslich zu bemerken, dass bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin als im Konkubinat lebende Person immerhin der Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 V 434 E. 4.2), welcher alle Kosten, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind, deckt. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrsauslagen, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134), mithin für Ausgaben, die auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zugeschnitten sind und sonst nicht als Ausgaben geltend gemacht werden können.

3.7    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten anteilsmässig in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

    Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 4Juli 2014 (Urk. 9/70/16), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 18August 2014 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach