Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00085 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 21. Dezember 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1942, meldete sich am 8. Februar 2005 bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 26. April 2005 (Urk. 8/3), 15. Dezember 2005 (Urk. 8/4), 6. September 2006 (Urk. 8/5), 18. Januar 2007 (Urk. 8/6), 5. Juli 2007 (Urk. 8/8) und vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8/9) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jeweils neu berechnet und festgelegt.
1.2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 7/2/1 = 8/10/2) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Zuzug der Ehefrau neu berechnet und per Mai 2008 auf Fr. 2‘794.-- pro Monat festgelegt.
Gleichzeitig wurde der Versicherte von der Durchführungsstelle darüber informiert, dass seiner Ehefrau für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit eine Frist von sechs Monaten angesetzt werde. Sollte bis dahin kein Arbeitsvertrag über eine entsprechende Erwerbstätigkeit vorliegen, müsse ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (Urk. 8/10/3).
Mit Verfügungen vom 25. November 2008 (Urk. 7/3/1 = 8/12/1), 15. Dezember 2008 (Urk. 8/13), 13. Juli 2009 (Urk. 8/14/5), 2. Dezember 2009 (Urk. 8/15),
18. Dezember 2010 (Urk. 8/16), 23. Dezember 2011 (Urk. 8/21/1), 3. Februar 2012 (Urk. 7/4 = 8/27), 24. April 2012 (Urk. 8/34), 14. August 2012 (Urk. 7/8/1 = 8/38/1), 12. Dezember 2012 (Urk. 8/40) und vom 12. Dezember 2013 (Urk. 8/41) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau jeweils neu berechnet und festgelegt.
1.3 Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 3/3 = 7/9/1 = 8/47/1), zugestellt am
30. Juni 2014 (vgl. Urk. 8/47/2), wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu berechnet und per Mai 2014 auf Fr. 784.-- pro Monat festgelegt, wobei ein hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 52‘000.-- eingesetzt wurde. Die dagegen am 16. Juli 2014 (vgl. Urk. 12) erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Anrechnung eines minimalen hypothetischen Einkommens (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Gemein-dezuschüsse) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be-rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).
1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB).
Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt bedingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2). Mangels konkreter Angaben können bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberücksichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts P 28/04 vom 30. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massgebend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d).
1.5 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009; Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).
1.7 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass diese seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2008 ausreichend Zeit gehabt habe, um sich zu integrieren und eine Anstellung zu finden, welche es ihr ermöglichen würde, einen Verdienst im Umfang des berücksichtigten hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen. Da sie trotzdem darauf verzichtet habe, eine Anstellung mit Lohneinnahmen anzunehmen und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein Verdienst, auf den verzichtet werde, als Einnahmeverzicht gelte, müsse dies in der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2 unten f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin könne seine Ehefrau nicht zwingen, eine Arbeitsstelle zu suchen, da ihre Tätigkeit in seinem Forschungs- und Entwicklungsteam unentbehrlich sei (Urk. 1 S. 2 oben). Sein humanitäres Projekt sei von globaler Bedeutung. Das hypothetische Einkommen seiner Ehefrau solle daher auf das Minimum gesetzt werden, damit mindestens eine angemessene Zusatzleistung gegenüber dem Existenzminimum erfolgen könne (S. 2 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, in welcher Höhe bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist.
3.
3.1 Vorgängig ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers als solche grundsätzlich nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1 S. 2) und diese im Lichte der Sach- und massgebenden Rechtslage sowie Rechtsprechung (vgl. vorliegend E. 1.1-7) nicht zu beanstanden ist. Bereits mit Verfügung vom 25. November 2008 (Urk. 7/3/1 = 8/12/1) wurde ein entsprechendes Einkommen angerechnet und in der Folge mehrfach bestätigt.
3.2 Nachdem aus gesundheitlicher Sicht einer Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit nichts entgegensteht und im Übrigen auch keine relevanten Umstände, welche die Verwertung dieser Arbeitskraft erschwerten oder verunmöglichten, ersichtlich sind oder geltend gemacht werden (vgl. vorstehend E. 1.6), kann festgehalten werden, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht möglich und zumutbar war (und nach wie vor ist), eine 100%ige Arbeitstätigkeit zu finden und auszuüben.
Mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht (vgl. vorstehend E. 1.5) muss sich der Beschwerdeführer die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau entgegen halten lassen. Die Folgen des freiwilligen Verzichts einer zumutbaren Einkommenserzielung hat der Beschwerdeführer somit selbst zu tragen.
3.3 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Die Beschwerdegegnerin beurteilte die Suche und Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu Recht als zumutbar und ging daher zu Recht von einem Einkommensverzicht aus.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin ging von einem realisierbaren Einkommen von Fr. 52‘000.-- aus (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/27/8), wohingegen der Beschwerdeführer beantragte, dass lediglich das Minimum anzurechnen sei (Urk. 1 S. 2).
4.2 Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens wird im ELG beziehungsweise der ELV nicht geregelt. Bezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens können mangels konkreter Angaben analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden, dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - keiner oder keiner ihr zumutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. vorstehend E. 1.4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2010: 2‘579, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und des der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbaren Arbeitspensums von 100 % ergibt sich ein massgebendes hypothetisches Erwerbseinkommen von rund Fr. 54‘781.-- (Fr. 4‘225 x 12 : 40 x 41.7 x 2‘673 : 2‘579) für das Jahr 2014.
4.3 Dieser Betrag liegt über dem von der Beschwerdegegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 52‘000.-- beziehungsweise den anrechenbaren Fr. 33‘666.-- (Urk. 7/9/1), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 52‘000.-- nicht beanstanden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau in der Höhe von jährlich Fr. 52‘000.-- angerechnet hat. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 6 S. 1).
Laut § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, wobei den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer in der Regel nicht zusteht. Ausnahmsweise wird im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht in analoger Anwendung von § 33 GSVGer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung seitens der Privatpartei den obsiegenden Versicherungsträgern und Gemeinwesen eine Parteientschädigung zugesprochen (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 7 zu § 34 GSVGer). Solches wird nicht behauptet. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager