Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00088 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 19. Mai 2016
in Sachen
1. X.___
Beschwerdeführer
2. Erbe der Y.___, verstorben am 7. November 2014
nämlich:
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Z.___
Stadt A.___, Berufsbeistandschaft
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Stadt A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1939, und seine Ehegattin, Y.___, geboren 1937, bezogen Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/31, Urk. 8/27) und waren in der Stadt A.___ wohnhaft, als sie am 12. Juni 2013 in ein in B.___ gelegenes Alters- und Pflegeheim (Urk. 8/3) eintraten. Am 21. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.___ (KESB) beschlossen, für die Versicherten Vertretungsbeistandschaften mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB zu errichten.
1.2 Am 16. Juni 2013 melden sich die Versicherten zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu ihren Renten der AHV an (Urk. 8/114). Mit Verfügungen vom 11. März 2014 (Urk. 8/116-118) verneinte die Stadt A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), die Ansprüche der Versicherten auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2013 (Urk. 8/116), für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2013 (Urk. 8/117) und für die Zeit ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/118).
1.3 Die von den Versicherten am 31. März 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/119) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 8/125 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 29. August 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für die Zeit ab 1. April 2013 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuzusprechen. Dabei sei ihnen bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs kein Verzichtsvermögen anzurechnen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 7) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (S. 4) und führte aus, dass die beschwerdeweise geltend gemachten Kosten für eine Kreuzfahrt im Betrag von Fr. 38‘434.-- für das Jahr 2005 als Ausgaben zu berücksichtigen wären, falls es sich dabei tatsächlich um ausschliesslich den Versicherten entstandene Kosten gehandelt haben sollte (S. 3).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 9) wurde bei den Ärzten des C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/Memoryklinik, eine schriftliche Stellungnahme (Stellungnahme vom 13. Oktober 2014; Urk. 13) und bei den Beschwerdeführenden eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen (Stellungnahme vom 3. November 2014; Urk. 14) eingeholt. Mit Eingabe vom 18. November 2014 (Urk. 19) nahmen die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme der Ärzte des C.___ vom 13. Oktober 2014 Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
2.3 Am 7. November 2014 verstarb die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 24/2). Mit Eingabe vom 8. April 2016 (Urk. 24/2) hielt ihr Alleinerbe, der Beschwerdeführer, an ihren Anträgen fest. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 12. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);
- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);
- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);
- Familienzulagen (lit. f);
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).
1.3 Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
1.5 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
1.6 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
1.7 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
1.8 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer für die Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2013 ein Verzichtsvermögen von Fr. 442‘501.-- und für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 432‘501.-- anzurechnen sei (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.12, Urk. 8/116-118, vgl. Urk. 8/52-53). Ein Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab April 2013 und ab Januar 2014 sei daher zu verneinen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er und seine Ehegattin einen hohen Lebensstandard gepflegt hätten, und dass der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt in der Zeit von 2006 bis 2012 kontinuierlich von Fr. 2‘935.-- im Jahre 2006 auf Fr. 12‘355.-- im Jahre 2012 angestiegen sei. Der von ihm und seiner Ehegattin gepflegte hohe Lebensstandard habe sich indes nicht nur im allgemeinen Lebensunterhalt, sondern auch in bestimmten Einzelausgaben gezeigt. So seien im Jahre 2005 insbesondere Ausgaben für Innendekoration von Fr. 3‘176.--, Reisekosten von Fr. 9‘559.10, Kosten für eine Kreuzfahrt von Fr. 38‘434.40 und Zahnarztkosten von Fr. 2‘234.-- angefallen (Urk. 1 S. 7). Die relativ hohen Lebenshaltungskosten seien zudem spätestens ab dem Jahre 2011 gänzlich auf die fortschreitenden Demenzerkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zurückzuführen. Diese Erkrankungen hätten beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zu einem Verlust der Fähigkeit zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer finanziellen Ausgaben und zu einem Verlust der Urteilsfähigkeit geführt (Urk. 1 S. 9-10). Es sei daher für die Zeit ab dem Jahre 2005 von einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens abzusehen (Urk. 1 S. 12 unten).
3.
3.1 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
3.2 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.2) ist die Urteilsfähigkeit bei einer Vermögenshingabe durch eine Vielzahl von Akten, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, nicht für jedes eine Vermögenshingabe umfassendes Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen. Denn verschiedene Akte der Geld- und Vermögenshingabe können in Anlehnung an die im Strafrecht bekannte Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit als Handlungseinheit verstanden und behandelt werden. Strafrechtlich wird eine solche Handlungseinheit angenommen, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammenhängendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird. Ist in diesem Sinn von einer Handlungseinheit auszugehen, ist nach der erwähnten Rechtsprechung auch die Frage der Urteilsfähigkeit einheitlich zu beantworten.
3.3 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten.
3.4 Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3).
3.5 Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2010 die Urteilsfähigkeit einer versicherten Person verneint, deren verschwenderisches Verhalten durch eine schizoaffektive Erkrankung (ICD-10 F25) „getriggert“ wurde, und welche nicht so gehandelt hätte, wenn sie nicht an dieser Erkrankung leiden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.7.3).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.
4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäss den Angaben der Steuerverwaltung (Urk. 8/126 = Urk. 3/6) am 31. Dezember 2004 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 653‘000.--, am 31. Dezember 2005 über ein solches von Fr. 594‘000.--, am 31. Dezember 2006 über ein solches von Fr. 541‘000.--, am 31. Dezember 2007 über ein solches von Fr. 442‘000.--, am 31. Dezember 2008 über ein solches von Fr. 425‘000.--, am 31. Dezember 2009 über ein solches von Fr. 349‘000.-- und am 31. Dezember 2010 über ein solches von Fr. 266‘000.-- verfügten. Den sich bei den Akten befindenden Auszügen aus den Bankkonti des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bei der D.___ (Urk. 8/77-81), betreffend die Jahre 2011 bis 2013 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wiederholt und in kürzeren Zeitabständen, teilweise am gleichen Tag, kleinere oder grössere Bargeldbeträge mit mehreren Bankkarten von ihren Bankkonti bezogen, ohne dass sich diesbezüglich den Akten Unterlagen entnehmen liessen, welche über die Verwendung dieser Geldbeträge Aufschluss geben könnten.
4.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin getätigten Barbezüge und Ausgaben stellt sich daher die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). Weil der Beschwerdeführer diese einzelnen Barbezüge und Aufwendungen nicht zu belegen vermag, lässt sich diesbezüglich jedoch nicht prüfen, ob ihm und seiner Ehegattin dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt indes die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (vorstehend E. 1.6). Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen und müsste sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen, wenn er und seine Ehegattin hinsichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen wären.
5.
5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin an einer Geisteskrankheit oder an einer Altersschwäche mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit litten, welche in Bezug auf die Angaben geeignet ist, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen.
5.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/Memoryklinik, ersuchte die KESB mit Schreiben vom 13. März 2013 (Urk. 3/12) um Prüfung der Anordnung von Beistandschaften für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin und erwähnte, dass diese unter einer Hirnleistungsstörung litten und aus ärztlicher Sicht nicht mehr in der Lage seien, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zur regeln und zu überblicken.
5.3 Gemäss Aktennotiz vom 7. Mai 2013 (Urk. 3/14) habe Dr. E.___ gegenüber der KESB gleichentags erklärt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Jahre 2011 untersucht habe. Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer unter einer leichten Demenz im Sinne einer Demenz mit Frontotemporallappen-Degeneration mit neurologischen Problemen im Sinne von Gleichgewichtsproblematik und Gangunsicherheit sowie unter einer Hirnleistungsstörung gelitten habe. Demgegenüber sei die Ehegattin des Beschwerdeführers an einer mittelschweren Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt.
5.4 Mit Bericht vom 13. Oktober 2014 (Urk. 13) führte Dr. E.___ aus, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers am 23. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzheimertyp diagnostiziert worden sei, und dass zu diesem Zeitpunkt eine ausgeprägte Anosognosie (fehlende Einsicht in die Krankheit) und ein Status nach Subarachnoidalblutung bestanden hätten. Anamnestisch hätte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt nicht an Gesprächshinhalte und Verabredungen erinnern können. Den Beschwerdeführer habe sie erstmals am 26. Februar 2013 untersucht. Damals sei eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung (Differenzialdiagnose: Frontotemporallappen-Degeneration/Übergang supranukleäre Paralyse/Anderes) diagnostiziert worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin hätten damals den Grund der Untersuchung nennen können (S. 1). Gemäss den Angaben seiner Kinder habe der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren Probleme beim Gehen und bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten gezeigt.
Obwohl die Diagnosen einer Demenz beim Beschwerdeführer erst im Jahre 2013 und bei seiner Ehegattin im Jahre 2011 gestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass bereits Jahre zuvor kognitive Defizite bestanden hätten. Insbesondere beim Beschwerdeführer, welcher eine frontale Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen-Degeneration aufweise, sei ein langer Verlauf vor der Diagnosestellung sehr gut möglich. Der Gesundheitsschaden sei sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sich auf die Vermögenslage auszuwirken. Denn es sei insbesondere bei Patienten mit frontalen Erkrankungen zu beobachten, dass infolge fehlender Kontrollmechanismen grössere Mengen an Vermögen ausgegeben werden. Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Beeinträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden haben könnte. Es sei sodann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Bezug auf ihr verschwenderisches Verhalten anders verhalten hätten, wenn sie nicht an einer Demenz erkrankt gewesen wären (S. 2).
5.5 Mit Beschlüssen vom 21. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) errichtete die KESB über den Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die rechtliche Vertretung umfassende Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 und Art. 395 ZGB.
6.
6.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers am 23. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzheimertyp mit ausgeprägter Anosognosie bei einem Status nach Subarachnoidalblutung und beim Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Frontotemporallappen-Degeneration festgestellt wurden. Dr. E.___ ging indes davon aus, dass beim Beschwerdeführer und bei seiner Ehegattin bereits Jahre vor der Stellung dieser Diagnosen kognitive Defizite bestanden hätten, und stellte fest, das bei der Ehegattin des Beschwerdeführers bereits ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung Symptome der Demenz aufgetreten seien, und dass beim Beschwerdeführer auf Grund der frontalen Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen-Degeneration von einem langen Verlauf vor der Diagnosestellung auszugehen sei. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne einer Demenz seien sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sich auf die Vermögenslage auszuwirken. Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Beeinträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden habe (vorstehend E. 5.4).
6.2 Die Beurteilungen durch Dr. E.___ erfüllen vorliegend die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. vorstehend E. 3.6). Denn einerseits verfügt sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und als leitende Ärztin der Memoryklinik des C.___ über eine für die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie für die Beurteilung der Frage nach deren Urteilsfähigkeit angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Andererseits berücksichtigte sie sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinischen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Ihre Beurteilung vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere ist ihre Feststellung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Grund ihrer Demenzerkrankungen unter kognitiven Defiziten litten, welche geeignet waren, sich auf die Vermögenslage auszuwirken und ein verschwenderisches Verhalten auszulösen, und dass diese kognitiven Defizite schon einige Jahre vor der Diagnostellung bestanden hätten.
6.3 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin spätestens seit dem Jahre 2009 infolge ihrer Demenzerkrankungen unter kognitiven Defiziten litten, welche ein verschwenderisches Verhalten auslösten.
6.4 Da die Vermögenshingabe vorliegend nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgte, bei welchen geprüft werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden hätten, sondern durch eine Vielzahl von Akten erfolgte, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, und da bei diesen Geldbezügen und den nachfolgenden Geldhingaben nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sich jeweils neu Gedanken über ihr verschwenderisches Tun machten, ist davon auszugehen, dass die Vermögenshingabe nicht in einzelnen Akten erfolgte, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist ein einheitlicher Willensentschluss anzunehmen, der die gesamte Phase der regel-, aber übermässigen Vermögenshingabe umfasste.
6.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin spätestens ab dem Jahre 2009 an einer Demenz litten, welche geeignet war, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie in Bezug auf die Vermögenshingabe keine Einsicht in ihr Handeln hatten, und dass sie ohne die Demenz nach dem 1. Januar 2009 kein derart verschwenderisches Verhalten gezeigt hätten. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 (Urk. 2) die Meinung vertrat, dass es sich bei den Demenzerkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lediglich um Vermutungen handle, welche nicht ärztlich attestiert worden seien, und dass es unklar sei, inwiefern sich ein allfällige Erkrankung auf die Vermögensverwendung ausgewirkt haben soll (S. 8 Ziff. 5.4).
7.
7.1 Mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe kann dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 daher kein Vermögensverzicht angerechnet werden.
7.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 23. Juni 2005 einen Betrag von Fr. 7‘756.70 und am 7. November 2005 einen Betrag von 38‘434.40 (Urk. 3/8) für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 12. Dezember 2005 bis 7. Januar 2006 (Urk. 15/1) an ein Reiseunternehmen (F.___) gezahlt haben. Bei den Akten befindet sich sodann die Rechnung der F.___ vom 11. November 2008 für eine Kreuzfahrt im Indischen Ozean vom 17. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 im Betrag von Fr. 25‘450.-- (Urk. 15/2) sowie eine Rechnung der F.___ vom 12. Oktober 2010 für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 12. Dezember 2010 bis 7. Januar 2011 im Betrag von Euro 25‘240.-- (Urk. 15/3), was einem Betrag von Fr. 33‘973.80 entsprach (1 Euro = 1.34603 Franken; vgl. Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, Bezugszeitraum: Juli 2010, Anwendungszeitraum: Oktober, November und Dezember 2010; www.bsv.admin.ch/vollzug).
7.3 Diese doch eher hohen Kosten für die erwähnten, dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den Jahren 2005 und 2008 in Rechnung gestellten Kreuzfahrten sind bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin der Jahre 2005 und 2008 als ausserordentliche Ausgaben zu berücksichtigen.
7.4 Es stellt sich daher die Frage, ob in Bezug auf den nicht belegten Vermögensrückgang ein für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgeblicher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Vermögensverminderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). In Würdigung der gesamten Umstände ist jedenfalls auf Grund der erwähnten relativ hohen Kosten für Kreuzfahrten mit dem massgebenden Beweisgrad davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zumindest hinsichtlich der Ferien einen hohen Lebensstandard pflegten. Demzufolge erscheint bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin eine Anrechnung von jährlichen Ausgaben für Ferien im Betrag von Fr. 12‘000.-- als gerechtfertigt.
7.5 Den Akten lassen sich - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichtsvermögens dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 60‘000.-- (vgl. Urk. 2) nicht als angemessen erscheinen liessen.
Die übrigen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Verzichtsvermögens berücksichtigen Einkünfte und Ausgaben der Jahre 2004 bis 2013 (vgl. Anhang zum Einspracheentscheid S. 3, „Aufstellung Lebensbedarf pro Jahr“) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Grundsätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).
7.6 Zu prüfen bleibt im Folgenden der Umfang des dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auf Grund der in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgten Vermögenshingabe anzurechnende Verzichtsvermögen, welches jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1.7; Zahlen zu finden im Anhang zum Einspracheentscheid, S. 1, sowie S. 2-3). Dabei werden zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits gewährten Fr. 6‘000.-- für Ferien (vgl. Anhang Einspracheentscheid S. 3) weitere Fr. 6‘000.-- für Ferien in Abzug gebracht (vgl. vorstehende E. 7.4), so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. Januar 2005 | Fr. - Fr. | 27‘912.-- 6‘000.-- | ||
1. Januar 2006 | Fr. + Fr. - Fr. - Fr. - Fr. - Fr. | 21‘912.-- 54‘243.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 7‘756.70 38‘434.40 | Fr. | 21‘912.-- |
1. Januar 2007 | Fr. + Fr. - Fr. - Fr. | 13‘963.90 24‘889.-- 6‘000.-- 10‘000.-- | Fr. | 13‘963.90 |
1. Januar 2008 | Fr. + Fr. - Fr. - Fr. - Fr. | 22‘852.90 14‘290.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 25‘450.-- | Fr. | 22‘852.90 |
1. Januar 2009 | Fr. - Fr. | 114‘069.-- 6‘000.-- | Fr.
| 0.-- |
1. Januar 2010 | Fr. - Fr. | 108‘069.-- 10‘000.-- | Fr.
| 108‘069.-- |
1. Januar 2011 | Fr. - Fr. | 98‘068.-- 10‘000.-- | Fr. | 98‘069.-- |
1. Januar 2012 | Fr. - Fr. | 88‘068.-- 10‘000.-- | Fr. | 88‘068.-- |
1. Januar 2013 | Fr. - Fr. | 78‘068.-- 10‘000.-- | Fr. Fr. | 78‘068.-- 68‘068.-- |
1. Januar 2014 | Fr. - Fr. | 68‘068.-- 10‘000.-- | ||
Fr. | 58‘068.-- |
7.7 Bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ist diesen daher für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 ein Vermögensverzicht von Fr. 68‘068.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 58‘068.-- anzurechnen.
8. Nach Gesagtem steht fest, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf Grund ihrer Demenzerkrankungen kein neues Verzichtsvermögen mehr anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist indes im Jahre 2013 ein vor dem 1. Januar 2009 erfolgter Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher von Fr. 58‘068 anzurechnen. In diesem Umfang ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheide.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ab 1. Januar 2015 Fr. 220.--) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Jahre 2013 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher im Betrag von Fr. 58‘068.-- anzurechnen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Stadt A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz