Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00089




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. Januar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, geschieden seit 24. April 1984 sowie Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013, Urk. 7/48). Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 (Urk. 7/29a, Urk. 7/87/1) ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.- zu. Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. November 2011 (Urk. 7/25) mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest (Urk. 7/33a). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/33) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge (Urk. 7/48 Dispositiv Ziff. 1). Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor (Urk. 7/52-63). Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 nach Vergleichsbemühungen (Urk. 7/74-76) mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in Gutheissung seiner Einsprache vom 21. November 2011 seien ihm Fr. 4‘840.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2012, Fr. 600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2013 und rückwirkend seit Juli 2011 Fr. 325.- pro Monat, mindestens aber Fr. 15‘600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2013 zuzusprechen; eventualiter sei das AZL anzuweisen, die Beihilfen, Gemeindezuschüsse und die Einmalzulage gemäss dem Beschluss des Stadtrates der Stadt Zürich rückwirkend seit 1. Juni 2011 zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) ist, entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/48), der Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab August 2011. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) andere Leistungen beantragt, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


2.    Im Rückweisungsurteil vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/48 E. 4 und Dispositiv Ziff. 1) hat das Gericht den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge. Entgegen dieser Anordnung hat die Beschwerdegegnerin jedoch nach Abschluss der Abklärungen und Vergleichsbemühungen keine neue Verfügung, sondern unmittelbar den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 (Urk. 2) erlassen.

Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar - einem Rechtsmittel gleich - angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der ursprünglichen Verfügung, die Verfügung wird durch den Einspracheentscheid ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und 2.1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung hat die Verwaltung somit das gesamte Verwaltungsverfahren mit Verfügung und - wenn gegen die Verfügung Einsprache erhoben wird - Einspracheentscheid nochmals durchzuführen, auch wenn mit dem kantonalen Urteil nur der Einspracheentscheid aufgehoben wurde. Denn, wie oben ausgeführt, der Einspracheentscheid ersetzt die Verfügung, so dass auch bei Aufhebung des Einspracheentscheids durch die Rechtsmittelinstanz keine Verfügung mehr existiert, die Grundlage für einen neuen Einspracheentscheid darstellen könnte.

    Indem die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2013 keine neue Verfügung, sondern unmittelbar den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 erlassen hat, hat sie das Verwaltungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine Verfügung und hernach gegebenenfalls einen Einspracheentscheid erlasse.


3.    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere materielle Erörterungen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Zürich vom 18. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 2 verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel