Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00090 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Simon Gass
Advokatur und Notariat
Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit den Verfügungen vom 8. August 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen X.___, geboren 1957, ab dem
1. Januar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/5 und Urk. 7/6 sowie Mitteilung des Beschlusses vom 2. Oktober 1998, Urk. 7/9). Mit Mietvertrag vom 1. August 1995 hatte ihm sein Vater Y.___ zwei Zimmer in seinem Haus vermietet. In der Folge sprach die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), X.___ aufgrund seiner Anmeldung vom November 1995 für die Zeit ab Dezember 1995 Zusatzleistungen zu (vgl. Urteil des Prozesses Nr. ZL.2012.00030 vom 23. Oktober 2013, Urk. 7/172 Sachverhalt Ziff. 1.1). Nachdem die Vertragsparteien Y.___ und X.___ den Mietzins für die zwei Zimmer im Haus mit neuem Vertrag vom 1. Januar 1996 auf diesen Zeitpunkt hin von Fr. 1‘020.-- brutto auf Fr. 1‘135.-- brutto erhöht hatten, schlossen die Parteien am 15. Januar 1998 abermals einen Mietvertrag für die betreffende Liegenschaft, nunmehr ohne Einschränkung des Mietobjekts auf einzelne Zimmer, und setzten den Mietzins auf Fr. 3‘668.-- brutto fest (Urk. 7/134). Im September 1999 verstarb Y.___ (vgl. Urteil des Prozesses Nr. ZL.2012.00030 vom 23. Oktober 2013, Urk. 7/172 Sachverhalt Ziff. 1.2).
1.2 Ab Ende Oktober 1998 sistierte die SVA Zürich die Rentenleistungen von X.___, da dieser im Revisionsverfahren nicht kooperiert habe (Mitteilung des Beschlusses vom 2. Oktober 1998, Urk. 7/9). Das AZL stellte daraufhin die Zusatzleistungen mit Entscheid vom 24. Februar 1999 ebenfalls ein (Urk. 7/202/16).
Mit Verfügung vom 18. April 2001 wies die SVA Zürich ein neues Leistungsbegehren von X.___ mit der abermaligen Begründung der fehlenden Kooperation ab. Diese Verfügung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2004 aufgehoben, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die SVA Zürich zurückgewiesen (Urk. 7/28; Prozess Nr. IV.2001.00509). In der Folge richtete die SVA Zürich X.___ für die Zeit ab dem 1. November 1998 die damals sistierte ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend wieder aus (Verfügungen vom 7. Juli 2005, Urk. 7/1012). Das AZL gewährte ihm anschliessend mit Verfügung vom 21. November 2005 wieder Zusatzleistungen ab Januar 2006 (Urk. 7/202/20) und zahlte ihm zudem mit Verfügung vom 20. Juni 2006 Zusatzleistungen für den Zeitraum von März 1999 bis Januar 2005 nach (Urk. 7/202/22). Auch in den nachfolgenden Jahren 2007 bis 2010 richtete das AZL X.___ Zusatzleistungen aus (vgl. die Verfügungen in Urk. 7/202/26-32; vgl. Urteil des Prozesses Nr. ZL.2012.00030 vom 23. Oktober 2013, Urk. 7/172 Sachverhalt Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3).
1.3 Mitte 2010 leitete das AZL eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in die Wege (Urk. 7/108; vgl. auch Urk. 7/109). Nachdem es mehrmals versucht hatte, von X.___ Unterlagen zu erhalten, setzte es den Zusatzleistungsanspruch für das Jahr 2011 mit Verfügung vom 18. Dezember 2010 fest (Urk. 7/202/34), eröffnete X.___ jedoch mit Schreiben vom
8. Februar 2011, dass die Zusatzleistungen ohne Erhalt der besagten Unterlagen, die das Amt bis zum 28. Februar 2011 erwarte, wegen Mitwirkungspflichtverletzung vorübergehend eingestellt würden (Urk. 7/116). Mit Verfügung vom
27. Juni 2011 entschied das AZL daraufhin im angekündigten Sinn und stellte die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. März 2011 ein. Gleichzeitig machte das Amt X.___ darauf aufmerksam, dass bei einer allfälligen Wiederan-meldung (erst) der Monat dieser Anmeldung für den Bezugsbeginn massgebend sei (Urk. 7/202/36). X.___ erhob am 2. Juli 2011 Einsprache (Urk. 7/118).
Das AZL holte daraufhin die Angaben der Steuerbehörde zu Steuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft ein (Urk. 7/122 und Urk. 7/123), nahm den Grundstücksbeschrieb zu den Akten (Urk. 7/120) und erhielt die EDV-Information, dass sich per 1. Januar 2007 und per 8. Februar 2008 je eine weitere Person an der Adresse der genannten Liegenschaft angemeldet hatten (Urk. 7/121). Dies bewog das AZL zu einer Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs für die Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011, unter Reduktion des anerkannten Mietzinsabzugs auf die Hälfte des Eigenmietwertes ab Januar 2007 beziehungsweise auf einen Drittel des Eigenmietwertes ab März 2008 (vgl. die Fallnotizen in Urk. 7/125). Gestützt darauf forderte das AZL mit Verfügung vom 20. Juli 2011 von X.___ für den Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 48‘086.-- zurück, bestehend aus einem Betrag von Fr. 22‘286.-- für zuviel ausgerichtete Ergänzungsleistungen und einem Betrag von Fr. 25‘800.-- für zuviel ausgerichtete Gemeindezuschüsse (Urk. 7/202/37 und Urk. 7/202/38). X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, liess mit Eingabe vom
14. September 2011 wiederum Einsprache erheben (Urk. 7/131); ausserdem liess er mit Eingabe vom 27. Januar 2012 die Einsprache vom 2. Juli 2011 gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ergänzen (Urk. 7/132).
1.4 Mit Entscheid vom 9. Februar 2012 wies das AZL die Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 27. Juni 2011 ab (Urk. 7/202/39), und mit Entscheid vom 16. Februar 2012 erfolgte die Abweisung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 7/202/40). X.___ liess gegen die beiden Einspracheentscheide durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker mit den Eingaben vom 14. März 2012 (Urk. 7/138; Prozess Nr. ZL.2012.00030) und vom 19. März 2012 (Urk. 7/140; Prozess Nr. ZL.2012.00032) Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die beiden Prozesse und warf in der Folge die Frage auf, ob X.___ die dingliche oder obligatorische Nutzniessung an der von ihm bewohnten Liegenschaft innehabe.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 gelangte das Gericht zum Schluss, X.___ habe durch die Unterlassung, die gefragten Angaben zu seinen Wohnverhältnissen zu machen, seine Mitwirkungspflicht verschuldetermassen verletzt, die Leistungseinstellung ab dem 1. März 2011 sei aber dennoch nicht gerechtfertigt, da sie nicht gehörig angekündigt worden sei (Urk. 7/172 E. 4). Des Weiteren erachtete das Gericht eine abschliessende Festlegung der Ansprüche von X.___ im Zeitraum von Januar 2007 bis Februar 2011 ohne weitere Informationen als nicht möglich. Zur Begründung hielt es fest, X.___ habe am Haus zumindest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht und damit stünden ihm das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zu. Da er zumindest im Zeitraum ab Januar 2007 auch tatsächlich Räume vermietet habe, seien unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage die Zusatzleistungen festzulegen Urk. 7/172 E. 5.13). Demzufolge erkannte das Gericht, dass X.___ ab Januar 2007 tatsächlich Zusatzleistungen zu Unrecht erhalten habe, dass der genaue Betrag jedoch von der Höhe der Mietzinseinnahmen abhänge, die X.___ in Verletzung seiner Meldepflicht nicht angegeben habe und zu denen das AZL zusätzliche Abklärungen zu treffen habe (Urk. 7/172 E. 5.4). Mit diesen Erwägungen hob das Gericht die Einspracheentscheide des AZL vom 9. und vom 16. Februar 2012 auf und wies die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an das AZL zurück (Urk. 7/172 Dispositiv-Ziffer 1).
X.___ zog das Urteil vom 23. Oktober 2013 mit Verwaltungsgerichts-beschwerde an das Bundesgericht weiter. Dieses trat mit Urteil vom
13. Dezember 2013 wegen der fehlenden Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids und wegen Nichteinhaltens der Mindestanfor-derungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nicht ein (Urk. 7/174).
1.5 Nach einem Briefwechsel zwischen der Tochter Z.___ und dem AZL (Urk. 7/166-170) füllte X.___ am 23. Dezember 2013 zuhanden des AZL das Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen aus (Urk. 7/177/24) und reichte dieses mit Begleitbrief und Erläuterungen vom 6. Januar 2014 sowie weiteren Unterlagen ein (Urk. 7/177/25 und Urk. 7/177/19-23). Das AZL tätigte Abklärungen zu weiteren Bewohnern (vgl. die gemeindeinternen Daten und die Mietverträge in Urk. 7/177/7-10) und erbat sich alsdann mit Schreiben an X.___ vom 21. Januar 2014 zusätzliche Angaben und Unterlagen, namentlich zur Krankenkasse und zum Untermietverhältnis mit A.___ (Urk. 7/177/15; vgl. auch Urk. 7/177/10). X.___ antwortete darauf mit Zuschrift vom 30. Januar 2014 und den Beilagen dazu (Urk. 7/177/11-14).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 und begründendem Begleitschreiben eröffnete das AZL X.___ daraufhin, dass er keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 7/178-179 und Urk. 7/202/41). X.___ erhob am 12. März 2014 Einsprache (Urk. 7/181). Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/202/41).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 erhob X.___ mit Eingabe vom 1. September 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien Zusatzleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Ausserdem ersuchte X.___ um die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeantwort X.___ zur Kenntnis gebracht worden war (Urk. 10), wurde Advokat Simon Gass als neuem Rechtsvertreter von X.___ im April 2015 Akteneinsicht gewährt (vgl. Urk. 17-19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; ab Januar 2008 gültige Fassung) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
1.1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einschliesslich Nebenkosten einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Weitere anerkannte Ausgaben sind - bei allen Personen - die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nicht als Einnahmen anzurechnen sind demgegenüber unter anderem die Verwandtenunterstützungen nach Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).
1.1.3 Was die Wohnkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) betrifft, so ist nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleis-tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Abs. 1); fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Abs. 2). Ferner ist nach Art. 16c Abs. 1 ELV der Mietzins dort, wo Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Satz 1). Dabei werden die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Satz 2). Die Aufteilung hat nach Art. 16c Abs. 2 ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
1.1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Art. 25 ELV sieht jedoch vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, entweder, wenn diese Änderungen vom Bezüger gemeldet werden, oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c-d ELV und Art. 25 Abs. 2 lit. b-d ELV).
1.2 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungsverordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b).
1.3 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung des Gemeinderates über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich) geregelt.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Zürich wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 der Verordnung erhöht, und der ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.-- (ab Anfang 2010). Art. 12 Abs. 1 der Verordnung erklärt die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar.
1.4 Wo im Folgenden vom Zusatzleistungsanspruch die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse, soweit nichts anderes vermerkt ist.
2. Gegenstand der Verfügung vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/178-179 und Urk. 7/202/41) ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab Januar 2014. Damit ist auch der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Anspruch ab Januar 2014 beschränkt, und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allein dieser Anspruch zu beurteilen.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demgegenüber der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorangegangene Zeit ab dem Jahr 2007 und die Rückforderung der dafür bereits ausgerichteten Zusatzleistungen. Diese Punkte waren Gegenstand der Einspracheentscheide vom 9. und vom 16. Februar 2012 gewesen (Urk. 7/202/39 und Urk. 7/202/40), die das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/172) unter Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aufgehoben hatte. Die Beschwerdegegnerin hat in der Zwischenzeit wohl gewisse Abklärungen getroffen (vgl. die Unterlagen in Urk. 7/192 und Urk. 7/193), hat aber (noch) nicht neu verfügt (vgl. die Telefonnotiz vom 15. Oktober 2014, Urk. 8).
3. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer auf der Ausgabenseite gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG einen jährlichen Betrag von Fr. 19‘210.-- für den allgemeinen Lebensbedarf an, und auf Seiten der Einnahmen berücksichtigte sie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG die Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 19‘884.-- im Jahr (Urk. 7/202/41 S. 3). Diese Positionen sind nicht strittig, und deren Höhe ist nachvollziehbar. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf geht unmittelbar aus der zitierten Gesetzesbestimmung hervor, und die Rentenhöhe von Fr. 1‘657.-- im Monat (beziehungsweise Fr. 19‘884.-- im Jahr) ist aus dem Kontoauszug der B.___ Bank vom 6. Januar 2014 ersichtlich (Urk. 7/177/23).
Strittig ist demgegenüber zum einen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers richtig vorgegangen ist und ob sie somit auf der Ausgabenseite die Wohnkosten des Beschwerdeführers korrekt bemessen hat (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, Art. 12 ELV) und auf der Einnahmenseite richtigerweise Mietzinseinnahmen aus Untermiete eingesetzt hat (vgl. Art. 16c ELV). Zum andern ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen hat, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen.
4.
4.1 Was zunächst die Wohnverhältnisse betrifft, so gelangte das Sozial-versicherungsgericht im Urteil vom 23. Oktober 2013 zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe am von ihm bewohnten Haus am Gladiolenweg 15 in Zürich, das im Eigentum seiner Mutter steht, zumindest seit Januar 1998 ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht und ihm stünden das Recht zur Vermietung der Räumlichkeiten des Hauses und der Anspruch auf die Erträge daraus zu (Urk. 7/172 E. 5.3.1). Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage skizzierte das Gericht die Festlegung der Zusatzleistungen. Eines der Berechnungselemente bildeten nach den Erwägungen des Gerichts die effektiven Mietzinseinnahmen aus der Vermietung von Räumen an weitere Personen, und das Gericht wies die Sache zur Ermittlung dieser Einnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 7/172 E. 5.3.2).
4.2 Das Urteil vom 23. Oktober 2013 betrifft die Zusatzleistungsansprüche des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2011, währenddem im vorliegenden Verfahren die Ansprüche des Jahres 2014 zu beurteilen sind. Dessen ungeachtet lehnt sich die Beschwerdegegnerin an die Erwägungen des Urteils vom 23. Oktober 2013 an (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer die Qualifikation des Rechts an seinem Wohnhaus als nutzniessungsähnlich erneut in Frage, wie er dies bereits im Verfahren getan hatte, das zum Urteil vom 23. Oktober 2013 geführt hatte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 7/181 S. 5).
Die Rechtsbeständigkeit einer Ergänzungsleistungsverfügung ist nach der Gerichtspraxis auf das Kalenderjahr begrenzt, und die Grundlagen zur Berechnung können daher im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 66 f.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage,
S. 1656 f. Rz 26 f.). Es ist deshalb statthaft, dass der Beschwerdeführer für seine Ansprüche im Jahr 2014 Argumente vorbringt, denen das Gericht im Urteil vom 23. Oktober 2013 für einen vorangegangenen Zeitraum nicht gefolgt ist. Soweit er hingegen geltend macht, die Beurteilung seiner Wohnsituation als nutzniessungsähnlich sei nur dann zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der ursprünglichen Ausrichtung von Zusatzleistungen ab den Jahren 1995 und 1998 verändert hätten (Urk. 1 S. 3 ff.), kann ihm nicht zugestimmt werden. Denn diese Betrachtungsweise ist gerade nicht vereinbar mit der Begrenzung der Rechtsbeständigkeit der Ergänzungsleistungsverfügung auf ein Kalenderjahr.
Bei der Festlegung der Zusatzleistungsansprüche des Jahres 2014 besteht damit keine Bindung an die Beurteilung, die zur ursprünglichen Ausrichtung der Zusatzleistungen führte, aber auch keine Bindung an die gerichtliche Beurteilung vom 23. Oktober 2013, welche die Zusatzleistungsansprüche der Jahre 2007 bis 2011 betraf. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers haben sich allerdings seit jenen gerichtlich beurteilten Jahren keine Veränderungen im Sachverhalt ergeben. Vielmehr bezieht sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur Wohnsituation im Schreiben vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/177/25), in der Einsprache (Urk. 7/181) und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) auf den gesamten Zeitraum seit 1997 bis in die Gegenwart. Wie die Beschwerdegegnerin sodann richtig festhielt (Urk. 2 S. 2), nannte der Beschwerdeführer keine Tatsachen und reichte keine Belege ein, die beim Urteil vom 23. Oktober 2013 noch nicht bekannt waren. Vielmehr berief er sich nach wie vor auf den Mietvertrag vom 15. Januar 1998 über das ganze Haus (vgl. Urk. 7/181 S. 3 f. und S. 5), den das Gericht schon eingehend gewürdigt hatte (vgl. Urk. 7/172 E. 5.2.5). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer auch keine Argumente vor, die das Gericht zu einem Überdenken der Schlussfolgerungen im Urteil vom 23. Oktober 2013 bringen würden. Namentlich tat er zwar wiederum dar, die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung von Räumen des Hauses an Drittpersonen stünden dem Eigentümer zu (Urk. 7/177/25 S. 2, Urk. 7/181 S. 2), aber er belegte nach wie vor keine Zahlungen an seine Mutter. Es bleibt daher auch für das vorliegende Jahr 2014 bei der gerichtlichen Beurteilung, dass solche Zahlungen nicht erwiesen und sogar unwahrscheinlich sind (Urk. 7/172 E. 5.2.5 und E. 5.2.6). Damit ist im Jahr 2014 immer noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein nutzniessungsähnliches obligatorisches Recht am Haus hat. Bei der Berechnung seines Anspruchs auf Zusatzleistungen im Jahr 2014 sind demnach die Wohnkosten und die Mietzinseinnahmen gemäss der zutreffenden Sichtweise der Beschwerdegegnerin so zu berücksichtigen, wie das Gericht es im Urteil vom 23. Oktober 2013 umrissen hat (Urk. 7/172 E. 5.3.2).
4.3 Auf der Ausgabenseite ist gestützt auf die zitierten Erwägungen der gesamte Eigenmietwert des Hauses einzusetzen. Er wurde in der amtlichen Bescheinigung für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 20‘000.-- bemessen (Urk. 7/135), und dieser Wert gilt für die Steuerperiode 2014 unverändert (vgl. das Merkblatt des Finanzdepartementes der Stadt Zürich zur Liegenschaftenbewertung unter www.stadt-zuerich.ch). Dass die Beschwerdegegnerin den - niedrigeren - zulässigen Maximalbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 16a ELV) eingesetzt hat (Urk. 7/202/41 S. 4), ist aufgrund des Urteils vom 23. Oktober 2013 korrekt. Hingegen fehlt in der Berechnung der Beschwerdegegnerin der Abzug der Gebäudeunterhaltskosten. Der Pauschalbetrag nach
Art. 16 Abs. 1 ELV beläuft sich gemäss der Bescheinigung des kantonalen Steueramtes auf Fr. 4‘000.--; er ist den anerkannten Ausgaben zuzurechnen.
4.4
4.4.1 Als Einnahmen sind gemäss dem Urteil vom 23. Oktober 2013 der anteilsmässige Eigenmietwert für den vom Beschwerdeführer effektiv selbstgenutzten Teil des Hauses anzurechnen, und dazu kommen die Mietzinseinnahmen aus der Vermietung von Räumen an weitere Personen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Anmeldung vom 23. Dezember 2013 (Urk. 7/177/24) wiederum keine Angaben zu weiteren Hausbewohnern. Vielmehr gab er an, in seinem Haushalt wohne nur er selber, ohne auf den möglichen Sachverhalt einzugehen, dass in seinem Haus mehrere Personen je einen separaten Haushalt führen könnten. Die Beschwerdegegnerin erhielt jedoch durch die amtsintern abrufbaren Daten Kenntnis davon, dass am Tag des Datenabrufs, dem 13. Januar 2014, an der Adresse des Beschwerdeführers der weitere Bewohner A.___ angemeldet war (Urk. 7/177/10). Der Beschwerdeführer bezeichnete diesen zwar in der Eingabe vom 30. Januar 2014 als Freund der Familie, der bei ihm Gastrecht geniesse und dem daher kein Mietvertrag ausgestellt worden sei (Urk. 7/177/11). Ergänzungsleistungsrechtlich gilt allerdings der Grundsatz, dass einem Ergänzungsleistungsbezüger bei unentgeltlicher Untervermietung oder Untervermietung zu einem Vorzugspreis marktgerechte Mietzinseinnahmen unter dem Titel Einnahmenverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) anzurechnen sind (Jöhl, a.a.O., S. 1704 Rz 100). Demnach sind auch dort Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen, wo der Beschwerdeführer einen Teil seiner Räume unentgeltlich zur Verfügung stellt. In dieser Hinsicht sind die Erwägungen im Urteil vom 23. Oktober 2013, wo von der Anrechenbarkeit der effektiven Mietzinseinnahmen die Rede ist (Urk. 7/172 E. 5.3.2), zu präzisieren.
Die Beschwerdegegnerin hat daher richtigerweise Mietzinsen des Mitbewohners A.___ als Einnahmen eingesetzt. Der Betrag von monatlich Fr. 1‘155.-- beziehungsweise jährlich Fr. 13‘860.-- (Urk. 7/202/41 S. 3 und S. 4, Urk. 7/179) ist den Mietverträgen von August und September 2006 entnommen (Urk. 7/177/8+9), die bereits im vorangegangenen Prozess vorlagen. Sie betrafen zwar andere Personen, nämlich die Mieter D.___ und E.___. Der Beschwerdeführer führte jedoch in den Erläuterungen vom 6. Januar 2014 aus, in seinem Haus lebten jeweils 0-2 weitere Personen, denen je 1,5 Zimmer zur Verfügung stünden (Urk. 7/177/25 S. 2). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Mietverträge des Jahres 2006, die beide je 1,5 Zimmer zum Gegenstand haben, in vergleichbarer Form auch auf nachfolgende Bewohnerinnen und Bewohner zur Anwendung gelangen. Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Mietzins von Fr. 1‘155.-- brutto und Fr. 1‘100.-- netto nicht marktüblich wäre, bestehen nicht. Unter der Annahme, dass neben dem Beschwerdeführer in der Zeit 2013/2014 nur ein einziger weiterer Bewohner in seinem Haus lebte, ist sodann korrekt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Einnahmenseite als anteilsmässigen Eigenmietwerts die Hälfte des Gesamtwertes, nämlich Fr. 10‘000.--, angerechnet hat (Urk. 7/202/41 S. 3 und S. 4, Urk. 7/179).
4.4.3 Die Frage nach der Anzahl der Mitbewohner im Haus am Gladiolenweg 15 in Zürich erscheint indessen auch für das vorliegend zur Diskussion stehende Jahr 2014 (beziehungsweise das Jahr 2013; vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) aus den folgenden Gründen noch nicht als restlos geklärt.
Der Beschwerdeführer erklärte im Schreiben vom 6. Januar 2014, im von ihm bewohnten Haus seien Investitionen getätigt worden, welche die Vermietung von Räumlichkeiten an weitere Personen möglich machten, und er selbst bewohne im Haus lediglich 2,5 Zimmer (Urk. 7/177/25 S. 2). Gemäss dieser Darstellung, die der Beschwerdeführer in der Einsprache wiederholte (Urk. 7/181 S. 2), bestehen also an dessen Wohnadresse zwei fest eingerichtete Wohn-gelegenheiten für Mitbewohner (vgl. auch die Mitteilung eines Mitarbeiters der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 15. Januar 2013 über den Augenschein bei einem der Mitbewohner, Urk. 7/151). Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Wohngelegenheiten auch regelmässig anbietet. So wies das Gericht im Urteil vom 23. Oktober 2013 auf ein Datenblatt mit Abrufdatum des 30. Juni 2011 hin, wo insgesamt sechs Personen mit der C.___ aufgeführt sind (Urk. 7/172 E. 5.3.2). Diese Liste (Urk. 7/121; angeheftete, verdeckte Seite) weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich regelmässig Bewohner für die angebotenen Wohngelegenheiten findet. Nach wie vor erschliesst sich der Informationsgehalt der Liste allerdings nicht vollständig, und es ist insbesondere nicht erkennbar, in welchen Zeiträumen die Adresse für die jeweiligen Personen galt. Bei Abklärungen vom Januar 2013 erhielt die Beschwerdegegnerin immerhin die Auskunft, dass damals sowohl D.___ als auch E.___, die Vertragspartner der Mietverträge von August und September 2006, immer noch am C.___ wohnten (Telefonnotiz vom 11. Januar 2013, Urk. 7/200). Währenddem das Mietverhältnis mit E.___ gemäss einer handschriftlichen Notiz der Beschwerdegegnerin auf dem Mietvertrag (Urk. 7/177/9 S. 1) offenbar auf Ende Juni 2013 beendet wurde, liegen zum Mietverhältnis mit D.___ Datenausdrucke vom 18. November 2013 und vom 13. Januar 2014 vor, die immer noch die Adresse am C.___ anzeigen, und derjenige vom 18. November 2013 wurde von der Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk „Mitbewohner“ gekennzeichnet (Urk. 7/193/7 und Urk. 7/177/7). Welche Information die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, D.___ nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen, geht aus den Akten nicht hervor.
Damit ist noch nicht klar, ob in den Jahren 2013/2014 nur eine einzige weitere Person im Wohnhaus des Beschwerdeführers lebte oder ob beide Wohngelegenheiten vermietet waren. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin noch die nötigen Abklärungen zu treffen. Dabei hat sie den Beschwerdeführer nach der Regelung in Art. 43 Abs. 3 ATSG unter Säumnisfolgen zur Mitwirkung anzuhalten. Das entsprechende Vorgehen wurde im Urteil vom 23. Oktober 2013 bereits ausführlich beschrieben (Urk. 7/172 E. 4). Sollte die Mitwirkung unterbleiben, so fällt ein Entscheid aufgrund der Akten in Betracht, unter Umständen die Annahme, dass bei Säumnis davon auszugehen ist, dass alle beiden Wohneinheiten vermietet sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gesundheitlich eingeschränkt in der Mitwirkung (vgl. Urk. 1 S. 7), so hat das Gericht dies im Urteil vom 23. Oktober 2013 für den dort beurteilten Zeitraum verneint (Urk. 7/172 E. 4.5). Es obliegt der Beschwerdegegnerin, im Zuge der noch zu tätigenden Abklärungen zu beurteilen, wie es sich damit aktuell verhält (vgl. dazu auch die Telefonnotizen vom 23. und vom 27. Juli 2015, Urk. 20 und Urk. 21).
5.
5.1 Zu prüfen ist als Zweites die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien bei der Zusatzleistungsberechnung.
5.2 Die Beschwerdegegnerin brachte auf der Einnahmenseite einen Betrag von Fr. 804.-- beziehungsweise Fr. 840.-- für die ausgerichtete Prämienverbilligung (Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) in Abzug (Urk. 7/202/41 S. 3 und S. 4), sah jedoch davon ab, auf der Ausgabenseite gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Prämien zahle, die Police bei der Krankenkasse CSS sistiert sei und somit keine Krankenkasse für den Beschwerdeführer zuständig sei (Urk. 7/179, Urk. 2 S. 2). Diese Argumentation der Beschwerdegegnerin steht aufgrund des Folgenden im Widerspruch zur Rechtslage.
5.3 Das Versicherungsobligatorium im Bereich der Krankenversicherung nach KVG bedeutet, dass jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz krankenversichert sein muss und dass dort, wo eine solche Person sich nicht freiwillig versichern lässt, eine amtliche Zuweisung zu einer Krankenkasse erfolgt (Art. 3 und Art. 6 KVG). Es ist deshalb rechtlich gar nicht möglich, dass für den Beschwerdeführer keine Krankenkasse zuständig ist. Soweit die Beschwerdegegnerin mit der „Sistierung der Police“ an die Regelung in altArt. 64a Abs. 2 KVG über den Leistungsaufschub bei Prämienausständen dachte, so wurde diese Bestimmung per Ende 2011 aufgehoben und hatte im Übrigen auch während ihrer Geltungsdauer nicht zur Folge, dass in der Zeit des Aufschubs kein Anschluss an die Krankenkasse und keine Prämienzahlungspflicht bestand.
Mit dem Versicherungsobligatorium korreliert, dass versicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Prämienzahlung in der Lage sind, nach Art. 65 ff. KVG Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Den Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 ELV mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belaufen, auf die sie Anspruch haben. Die Prämienverbilligung der Ergänzungsleistungsbezüger entspricht im Kanton Zürich der Höhe des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und wird von Bundesrechts wegen direkt der Krankenkasse ausgerichtet (Art. 21a ELG, in Kraft seit dem 1. Januar 2012; § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG], in Kraft seit dem 1. Januar 2014). Zuständig für die Ausrichtung ist im Kanton Zürich seit Januar 2014 die SVA; die Durchführungsstellen haben ihr diejenigen Personen, bei denen die Bedarfsrechnung nach Art. 9–11 ELG einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistungen ergibt, zu melden (§ 12 ZLG in der ab Januar 2014 gültigen Fassung und § 21a+b ZLG, in Kraft seit Januar 2014).
Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass Ergänzungsleistungsbezüger die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlen können und dass diese Prämien auch tatsächlich bezahlt werden. Es wäre unvereinbar mit diesem Ziel, wenn umgekehrt die Berücksichtigung der Durchschnittsprämie in der EL-Berechnung vom Nachweis von Prämienzahlungen abhängig gemacht würde.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat daher in ihrer Berechnung den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als anerkannte Ausgabe einzusetzen. Er beläuft sich im Jahr 2014 für die Stadt Zürich (Prämienregion 1) auf Fr. 5‘232.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Auf der Einnahmenseite wäre die Berücksichtigung eines Prämienverbilligungsbetrags dabei nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zusätzlich zu ausgerichteten Ergänzungsleistungen Prämienverbilligungsbeiträge erhielte, nämlich gestützt auf die Bestimmung in § 14 Abs. 2 EG KVG, wonach die Gemeinden sicherzustellen haben, dass die Verbilligungsbeiträge nicht doppelt bezahlt werden. Ist hingegen mit der Bedarfsrechnung nach Art. 9-11 ELG erst festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistungen und damit auf eine Prämienverbilligung in der Höhe des ergänzungsleistungsrechtlichen Pauschalbetrags besteht, so darf auf der Einnahmenseite kein Prämienverbilligungs-beitrag berücksichtigt werden. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 804.-- beziehungsweise Fr. 840.-- ist daher zu streichen.
6. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen in Bezug auf die Wohnsituation vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Jahr 2014 neu verfüge.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Zusprechung einer Prozess-entschädigung (Urk. 1 S. 2).
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer diese nicht selbst formuliert, sondern durch eine Drittperson verfassen lassen (vgl. Urk. 1 S. 3). Allerdings wird nicht dargetan, wer der Verfasser ist und ob dem Beschwerdeführer Kosten erwachsen sind. Erst nach Durchführung des
Schriftenwechsels beauftragte der Beschwerdeführer Advokat Simon Gass mit der Interessewahrung, und dieser nahm zwar Akteneinsicht, liess jedoch keine Stellungnahme folgen und machte keine Aufwendungen geltend (vgl. Urk. 1719).
Die Frage nach dem Anspruch auf eine Prozessentschädigung ist daher nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für eine unvertretene Partei gelten. Rechtsprechungsgemäss sind hier der Arbeitsaufwand und die Umtriebe nur dann ausnahmsweise zu entschädigen, wenn es kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, ein hoher Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und der betriebene Aufwand zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung steht (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005, E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7). Da vorliegendenfalls nicht von einem ausserordentlich hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren den Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung stellt (Urk. 1 S. 2), ist auf die generelle Kostenlosigkeit des Verfahrens hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen in Bezug auf die Wohnsituation vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen im Jahr 2014 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Simon Gass, unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotizen vom 15. Oktober 2014 sowie vom 23. und vom 27. Juli 2015 (Urk. 9, Urk. 20 und Urk. 21)
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel