Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00091




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 20. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 6/9/1-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen (Urk. 6/41, Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/68, Urk. 6/78, Urk. 6/92, Urk. 6/103, Urk. 6/116).

    Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 6/128-129 = Urk. 3) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit, dass sie ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 2‘075.-- pro Monat (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung ab Januar 2014 von Fr. 363.--) habe. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde unter anderem ein Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbende von Fr. 4‘183.-- pro Jahr angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Januar 2014 (Urk. 6/139) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 (Urk. 6/169 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 27. August 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist.

    Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden. Diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren. Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154). Die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen und es ist der Leistungsansprecher, der die Folgen der Beweislosigkeit dieser fehlenden Verwertbarkeit trägt. Dabei trifft den Leistungsansprecher trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes in dem Sinne eine verstärkte Mitwirkungspflicht, als es an ihm liegt, die Umstände geltend zu machen, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und des Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2).

1.4    Nach Art. 23 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahr vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Abs. 2). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass seitens der IV-Stelle nach wie vor von einer Restarbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten von 60 % ausgegangen werde. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. März 2015 sei daher weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das in der Berechnung berücksichtigte Einkommen von Fr. 4‘183.-- erzielen könne (S. 3).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie sei bereits seit 20 Monaten nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Der Gesundheitszustand habe sich verändert.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Zusatzleistungen ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten und einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 6/9/1-6). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. September 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00795) festgestellt. Die Beschwerdeführerin gilt damit als Teilinvalide.

    Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (vorstehend E. 1.3) haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die ELDurchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IVRevisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

3.2    Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie sei seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1, Urk. 6/139). In den Akten befinden sich zwei Arztberichte (Urk. 6/135, Urk. 6/141), welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren.

    Die Beschwerdeführerin erhob beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde (Prozess Nr. IV.2014.00639) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2014, in welcher diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes festhielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe.

3.3    Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Darin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe und demzufolge nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 46 % auszugehen sei. Der Beschwerdeführerin stehe daher weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

    Dieses Urteil ist auch für das vorliegende Verfahren zu beachten (vorstehend E. 3.1), so dass die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht durchzudringen vermag. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass das besagte Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitraum somit Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung, so dass die Anrechnung von Erwerbseinkünften nach den Regeln für Teilinvalide (vorstehend E. 1.3) zu erfolgen hat.

    Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der vorliegend angefochtenen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 4‘183.-- als anrechenbare Einnahme an (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b).

4.2    Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die jährliche Ergänzungsleistung anhand der anrechenbaren Einnahmen zu bemessen ist, die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielt worden sind (vorstehend E. 1.4). Für die vorliegend zu berechnende jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 (Urk. 2-3) wäre dies demnach das Jahr 2013. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, dass sie seit Januar 2013 nicht mehr erwerbstätig sei (Urk. 1, Urk. 6/133, Urk. 6/139). Dies ist im Übrigen insbesondere auch der Steuererklärung für das Jahr 2013 zu entnehmen (Urk. 6/158). Das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4‘183.-- (anrechenbares Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2012) war dagegen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 massgebend (Urk. 6/115-116, Urk. 6/118). Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das effektiv erzielte Einkommen als anrechenbare Einnahme anrechnen will, so ist dieses für das massgebende Jahr 2013 mit Fr. 0.-- zu beziffern. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hält deshalb der Regelung in Art. 23 ELV nicht stand.

4.3    Aufgrund des am heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 ergangenen Urteils ist weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten von 60 % ausgewiesen (vorstehend E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist durch die Beschwerdegegnerin allenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Betracht zu ziehen (vorstehend E. 1.3).

    Die Beschwerdegegnerin erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid bereits eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. März 2015 (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). Im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings unbeachtlich.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung eines Einkommens als Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 4‘183.-- als nicht zulässig.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 neu bemesse und dabei davon absehe, der Beschwerdeführerin ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen anzurechnen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. August 2014 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, aufgehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu berechne und dabei insbesondere von der Anrechnung eines effektiv erzielten Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin absehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski