Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00092




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1978, bezog ab Juni 2009 Sozialhilfe (Urk. 12/2b).

    Mit Verfügungen vom 24Mai 2013 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend von Dezember 2010 bis September 2011 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 12/52), von Oktober bis Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 12/51) und ab dem 1. Januar 2012 wieder eine ganze Rente (vgl. Urk. 12/50) zu.

    Am 16. April 2013 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 12/6).

    Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (im Folgenden Durchführungsstelle) sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 10. April 2014 rückwirkend ab Dezember 2010 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu (Urk. 12/31).

    Dagegen erhob die Versicherte am 23April 2014 (Urk. 12/33), ergänzt am 13. Juni 2014 (Urk. 12/36) Einsprache, welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 teilweise gut hiess (Urk. 12/47/3 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 4. September 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, neue Verfügungen zu erlassen, in denen die in der Begründung gerügten Fehler korrigiert werden (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).

    Mit Eingabe vom 22. September 2014 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7Oktober 2014 (Urk. 11) die teilweise Gutheissung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    Mit (unaufgeforderter) Replik vom 11. Februar 2015 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und insbesondere ihrer Begründung, mit nunmehr Ergänzungen, fest.

    Mit Duplik vom 26. März 2015 (Urk. 17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag sowie der Begründung fest.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).

1.5    Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.

1.6    Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).

1.7    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.

2.    

2.1    Strittig und zu prüfen sind die folgenden, von der Beschwerdeführerin im Einzelnen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.

2.2    Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die Anrechnung ihres Mietzinskautionskontos im Betrag von Fr. 2‘395.-- (vgl. Urk. 12/10).

    Der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Anrechnung rechtmässig sei (Urk. 11 S. 2), kann nicht gefolgt werden.

    So ist die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot in Art. 257e des Obligationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwischen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wertpapieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Sparguthaben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 257e N 17).

2.3    Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerechnet. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchstricherlichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet/Koch, a.a.O.,
S. 162 mit Hinweis). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann die Beschwerdeführerin zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihr dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.

    Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

    

3.

3.1    Die Beschwerdeführerin rügte die Anrechnung des nicht bezogenen Freizügigkeitskapitals an das Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen grundsätzlich nicht, beantragte jedoch die Anrechnung des Kapitals reduziert um die fiktive Steuerlast (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4).

    Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der ELberechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5; 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 164).

3.2    Dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1793 Rz. 220; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166). In diesem Sinne sieht auch Rz 2107 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung) vor, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind (vgl. auch Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Art. 3c Rz. 358; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166). Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166) auch Steuerschulden (dazu Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.3, zusammengefasst in SZS 2009 S. 406]) in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (Jöhl, a.a.O., S. 1793 Rz. 220).

3.3    Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 84 BVG) und welche den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit der Anrechnung des Freizügigkeitskontos ab dem möglichen Bezug bezweckte Gleichstellung zwischen Vorsorgenehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben (vgl. Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.3; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., 333) in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobetrages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzichtenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL-Bezüger, bei welchem die Steuern, da bereits angefallen, berücksichtigt würden, zur Folge (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2013 vom 9. April 2014).

3.4    Wird das auf dem Freizügigkeitskonto befindliche Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ab dem Jahr 2013 mit Fr. 32'455.89 (Stand am 31. Dezember 2012; vgl. Urk. 12/11 S. 2) berücksichtigt, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2013 angefallen wären, zu berücksichtigen.

Welche Steuerschuld bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern (ob Fr. 1‘483.90 für die Konfession römisch-katholisch oder Fr. 1‘419.10 für andere Konfessionen) der Bezug des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 32'455.89 im Jahr 2013 ausgelöst hätte, wird die Beschwerdeführerin nachzuweisen haben. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung der Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2013 angefallen wären, neu zu berechnen haben.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt gutzuheissen.


4.

4.1    Weiter beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV in den Monaten Oktober bis Dezember 2011 (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).

    Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben.

    Ausgehend davon, dass Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, wird angenommen, dass deren Nichtausübung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgestellten Grenzbeträge zu erzielen:

- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)

- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)

- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

    Praxisgemäss sind auch hypothetische Erwerbseinkünfte privilegiert, also ohne den Freibetrag und nur zu zwei Dritteln, anzurechnen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 152 ff.; Ralph Jöhl, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, N 187 ff. S. 1765).

    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.

4.2    Die Vermutung von Art. 14a ELV kann von der rentenberechtigten Person durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie kann hierfür objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren, und es können Gründe berücksichtigt werden, welche für die Bemessung der Invalidität unerheblich waren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarkt, lange Abwesenheit vom Berufsleben oder Betreuungsaufgaben. Die Umkehr der Beweislast bedeutet, dass die berechtigte Person den Nachweis zu erbringen hat, dass sie wegen dieser Faktoren keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 f.). Als Beweis gelten insbesondere die Belege über die erfolglosen Stellenbemühungen, und auch der erfolglose Versuch der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe, die Person in den Arbeitsprozess einzugliedern, wird in die Beurteilung einfliessen, ob es der EL-berechtigten Person gelingt, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).

4.3    Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines ELAnpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3).

4.4    Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2011 wieder eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Bürotätigkeit (welche einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche) zumutbar sei, wobei diese Verbesserung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 berücksichtigt werde. Gemäss den neusten medizinischen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit dem 1. Oktober 2011 jedoch wieder verschlechtert, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft mehr zumutbar seien. Diese Verschlechterung werde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 berücksichtigt (Urk. 12/50 Verfügungsteil 2 S. 2).

    Entsprechend den Angaben in der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2013 ging die Beschwerdegegnerin vorliegend gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV von einem hypothetischen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 12'700.-- im Jahr 2011 (Oktober bis Dezember) aus. Dementsprechend ergaben sich anrechenbare Erwerbseinkünfte von Fr. 7’800.-- ([Fr. 12'700.-- - Fr. 1'000.--] / 3 x 2; vgl. E. 1.3).

4.5    Vorliegend widerspricht die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2011 dem Sinn und Zweck der zitierten gesetzlichen Regelungen. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden sind zwar korrekt, stehen jedoch vorliegend in Widerspruch mit den konkreten Gegebenheiten. So machte die Beschwerdeführerin zu Recht Umstände geltend, welche bei der Bemessung der Invalidität unerheblich waren, ihr jedoch verunmöglichten, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Wie sie richtig ausführte, erfuhr sie erst eineinhalb Jahre später, mit Verfügung vom 24. Mai 2013, dass die ganze Rente für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2011 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde und sie in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben sollen. Sodann ist der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2013 zu entnehmen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes lediglich drei Monate (vom 20. Juni 2011 bis 30. September 2011) andauerte und die Beschwerdeführerin im Oktober 2011, als die Beschwerdegegnerin ihr ein hypothetisches Einkommen anrechnete, bereits wieder zu 100 % arbeitsunfähig war. Die gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres von der IV festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens den in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbetrag erzielen könnte, wurde somit durch den Beweis des Gegenteils widerlegt. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011 ist nach dem Gesagten bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

    Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die ungekürzte kantonale Beihilfe ab Dezember 2010 bis Ende März 2013 (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6).

    Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf Prämienverbilligung gewahrt bleibt. § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonen-haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorinstanzliche Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2).

5.2    In dieser Hinsicht steht nach den eigenen, mit den Akten übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen fest, dass sie in dieser Zeit, von Dezember 2010 bis März 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Z.___ finanziell unterstützt wurde (vgl. Urk. 12/2b). Somit wurde ihr Unterhaltsbedarf während des gesamten Zeitraums durch laufende Sozialhilfe abgedeckt. Unter diesen Umständen ist zumindest im Sinne einer faktischen Vermutung davon auszugehen, dass der Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin im Sinne von § 18 ZLG im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen gedeckt werden konnte, zumal bei der Sozialhilfe nicht nur Anspruch auf ein minimales betreibungsrechtliches Existenzminimum besteht, sondern auf ein soziales Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes). Trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 E. 2) weist die Beschwerdeführerin jedoch bei keiner einzigen konkreten Unterhaltsposition substantiiert nach, dass diese nicht durch die bereits erhaltenen Leistungen ausreichend gedeckt werden konnte. Aufgrund der Akten ist daher mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unterhalt (§ 18 ZLG) im massgebenden Zeitraum mit den erhaltenen Leistungen gedeckt werden konnte.

5.3    Zusammenfassend ist somit aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der übrigen Akten davon auszugehen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (3Juli 2014, Urk. 2) aufgrund der bis dahin bezahlten Sozialhilfe, Renten- und Ergänzungsleistungen sämtlichen im massgebenden Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsbedarf im Sinne von § 18 ZLG abdecken konnte. Eine rückwirkende Zusprechung von Beihilfe ab Dezember 2010 würde somit über den bereits abgedeckten Unterhalt hinaus bloss das Vermögen der Beschwerdeführerin entsprechend erhöhen, was offenkundig nicht der Sinn von Beihilfe ist.

5.4    Nachdem gemäss den Akten auch die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung von § 18 ZLG erfüllt sind, was unbestritten ist, hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu Recht einen Anspruch auf Beihilfe ab Dezember 2010 verneint.

    Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Anrechnung von Schulden gegenüber ihrem Vater aus den Jahren 2007 bis 2009 sowie aus einem Darlehen von A.___ aus dem Jahre 2007 (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 7).

    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen, was neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 205 E. 4.2).

6.2    Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass es für sie vorliegend keinen Anlass gegeben habe, das Bestehen von Schulden abzuklären, da sich weder die Beschwerdeführerin noch die Sozialen Dienste anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen dazu geäussert hätten und im entsprechenden Verzeichnis der Steuererklärung nichts aufgeführt gewesen sei (vgl. Urk. 11 S. 4).

    Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, rückwirkend das Vermögen zu reduzieren und damit auf Grund des Bedarfssystems der Ergänzungsleistung die rückwirkende Ausrichtung höherer Ergänzungsleistungen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es ausserdem sehr wohl relevant, für wen die Mittel ausgegeben worden sind. Ansonsten würden unter Umständen nicht anspruchsberechtigte Dritte indirekt von staatlichen Leistungen profitieren, indem sie das Vermögen der Beschwerdeführerin zusätzlich reduzieren, welches ihr im Nachhinein durch staatliche Leistungen wieder ersetzt wird.

    Ein gewisses Mass an Bestimmtheit des Nachweises der behaupteten Schulden und für wen die Mittel ausgegeben worden sind - wie von der Beschwerdegegnerin verlangt - ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dies kann sodann aus der Regel geschlossen werden, wonach bei Vorliegen eines erheblichen Vermögensabbaus, der Vermögensverbrauch von der leistungsansprechenden beziehungsweise anspruchsberechtigten Person belegt werden muss. Belegt sie nicht, dass ihre Vermögensentäusserungen im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sie sich nicht auf den tatsächlich gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels entsprechender Beweise einen Vermögensverzicht entgegenhalten lassen (BGE 121 V 206, E. 4b). Da es sich beim Fehlen von Vermögen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt dafür grundsätzlich die leistungsansprechende beziehungsweise anspruchsberechtigte Person die Beweislast (Art. 8 ZGB). Diese hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich das entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss (BGE 121 V 208). Es gilt wie im übrigen Sozialversicherungsbereich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 f. E. 6b, BGE 119 V 9).

6.3    Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2).

6.4    Entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 5) und mit Blick auf die Lehre und Rechtsprechung (vgl. vorstehen E. 6.1, E. 6.3) hat die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin nachzuweisen und zu deklarieren, für wen die Mittel ausgegeben wurden. Die Beschwerdegegnerin wird danach eine Neuberechnung, allenfalls mit Berücksichtigung der belegten Schulden vornehmen.

    Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Anrechnung von Nichterwerbstätigenbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Ende Dezember 2013 als anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 Abs. 3 lit c ELG (Urk. 1 S. 11 Ziff. 8).

    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 11 S. 5), die telefonische Nachfrage bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich habe ergeben, dass für das Jahr 2010 keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr geschuldet seien, da in diesem Jahr ein Erwerbseinkommen erzielt worden sei, das hoch genug gewesen sei, um den Nichterwerbstätigenbeitrag entfallen zu lassen.

    Für das Jahr 2011 hätten die Sozialen Dienste der Stadt Z.___ die Reduktion der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge beantragt und diesen dann auch bezahlt. Für dieses Jahr müsse ein Nichterwerbstätigenbeitrag als Ausgabe in die Berechnung aufgenommen werden.

    Für die Jahre 2012 und 2013 hätten die Sozialen Dienste den Erlass der Nichterwerbstätigenbeiträge beantragt. Dieses Erlassgesuch sei jedoch noch hängig. Es sei deshalb der Entscheid abzuwarten. Sollte das Gesuch wider Erwarten angewiesen werden, könnten die Nichterwerbstätigenbeiträge rückwirkend in die Berechnung der Ergänzungsleistung aufgenommen werden.

7.2    Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten geht hervor, dass das Gesuch um Erlass der persönlichen Mindestbeiträge mit Verfügung vom 21. November 2014 abgewiesen wurde (Urk. 15/58) und der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 die Beträge von Fr. 534.60 und Fr. 504.-- in Rechnung gestellt wurden (Urk. 15/59). Der ebenfalls eingereichten Belastungsanzeige vom 25. November 2014 (Urk. 15/60) ist sodann zu entnehmen, dass die genannten Beträge von der Beschwerdeführerin beglichen wurden.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt insoweit gutzuheissen, als die von der Beschwerdeführerin bezahlten Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 als Ausgabe in die Berechnung aufzunehmen sind.


8.    

8.1    Die Beschwerdeführerin rügte sodann, dass die Höhe der angerechneten Vermögenserträge nicht nachvollziehbar seien (Urk. 1 S. 11 Ziff. 9, Urk. 7 S. 4 f., Urk. 14 S. 11 ff.).

    Diesbezüglich äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 11 S. 5) lediglich insoweit, als der Antrag auf Reduktion des Vermögensertrages auf Fr. 264.-- gutzuheissen sei.

    Entsprechend den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. vor allem Urk. 7 S. 5 oben) ist dieser Antrag der Beschwerdegegnerin so zu verstehen, dass auf die Anrechnung des sonstigen Vermögensertrages von Fr. 31.-- zu verzichten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gemäss den übereinstimmenden Anträgen gutzuheissen.

8.2    Bezüglich der Anrechnung des Vermögensertrages von Fr. 264.-- aus Zinserträgen des Freizügigkeitskontos ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese entsprechend den Ausführungen in Erwägung 3 hiervor neu berechne.


9.

9.1    Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die in der Periode von Juni/Juli 2012 angerechneten Einnahmen von Fr. 2‘373.-- (Fr. 2‘925.-- ?/. Fr. 552.--) aus der Berechnung zu entfernen seien (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 10).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. März bis 17. Juli 2012 stationär in einer psychiatrischen Klinik bei voller Kostendeckung behandeln liess (vgl. Urk. 12/6 S. 3 Ziff. 2).

    Gemäss Rz 5035.3 der Arbeitshilfe mit ergänzenden Weisungen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, Stand März 2008, des Kantonalen Sozialamtes (ZH-WEL) kann vom Betrag, den die Bezüger von Ergänzungsleistungen an die Kosten des Aufenthaltes in einer Klinik nach Art. 64 KVG Abs. 5 zu leisten haben, nur derjenige Teil berücksichtigt werden, welcher den Betrag für Verpflegung gemäss Naturallohnansätzen der AHV übersteigt.

9.2    Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach im vorliegenden Fall durch das Anwenden der genannten Regel (vgl. vorstehend E. 9.1) nach erst rund drei Monaten den kurzen Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Z.___ genügend Rechnung getragen worden sei, kann beigepflichtet werden. Die Berechnung erfolgte diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

    Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


10.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge.


11.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 3Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach