Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00094 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 4. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für den Versicherten und seine Tochter für die Zeit von Mai 2010 bis Oktober 2013 neu (Verfügung vom 29. Oktober 2013, Urk. 7/67/3).
Mit Rückerstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie den Versicherten auf, die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 11‘366.-- (Zusatzleistungen Versicherter) sowie von Fr. 10‘201.-- (Zusatzleistungen Tochter; Urk. 7/67/4) zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 ab. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Prozessnummer ZL.2014.00095 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
1.2 Zwischenzeitlich berechnete die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 die Zusatzleistungen für die Tochter des Versicherten unter Berücksichtigung der ihr zugesprochenen individuellen Prämienverbilligung (IPV) für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 sowie für den laufenden Anspruch ab Januar 2014 neu und wies einen Betrag zur Rückerstattung von Fr. 1‘158.-- aus (Urk. 7/67/5). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 erliess die Durchführungsstelle die Rückerstattungsforderung von Fr. 1‘158.-- (Urk. 7/67/6; vgl. auch Schreiben vom 9. Dezember 2013, Urk. 7/41). Am 12. Januar 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. (richtig: 4.) Dezember 2013 und beantragte unter anderem, es sei auf die zukünftige Anrechnung der laufenden IPV für die Tochter zu verzichten und es seien die Zusatzleistungen auszuzahlen, „die in Höhe der bezahlten IPV seit 2010 einbehalten worden“ seien (Urk. 7/46). Am 14. März 2014 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Durchführungsstelle und beantragte im Wesentlichen, die Durchführungsstelle sei zu verpflichten, die Einsprache vom 20. (richtig: 12.) Januar 2014 umgehend zu behandeln (Urk. 7/53). Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. Mai 2014 abgewiesen (Urk. 7/63; Prozess ZL.2014.00025). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 wies die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 7/67/10 = Urk. 2/1).
1.3 Zwischenzeitlich teilte die Pensionskasse (PK) dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Januar 2014 mit, dass sie aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts (Prozess IV.2012.00524) die bisher erbrachten Leistungen zurückfordere (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 3. März 2014 berechnete die Durchführungsstelle deshalb die Höhe der Zusatzleistungen infolge Wegfalls der PK-Rente neu (Leistungen Tochter, Urk. 7/67/9; Leistungen Versicherter, beigezogen als Urk. 9/1 aus den Akten im Verfahren ZL.2014.00095). Dagegen erhob der Versicherte am 3. April 2014 wiederum Einsprache (beigezogen als Urk. 9/2). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2/2).
2. Der Versicherte erhob am 15. September 2014 Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 15. Juli 2014 (Urk. 2/1-2) und beantragte sinngemäss (Urk. 1), diese seien aufzuheben und es sei auf die Anrechnung der IPV mit rückwirkender und zukünftiger Wirkung sowohl für den Leistungsanspruch des Versicherten als auch dessen Tochter zu verzichten (S. 3 Ziff. I.1), es seien sowohl bei der Anspruchsberechnung beim Versicherten als auch bei dessen Tochter die Mietnebenkosten zu berücksichtigen (Ziff. I.2) und es seien aufgrund des höheren Zusatzleistungsanspruchs infolge Wegfalls des Mindesterwerbseinkommens Verzugszinse zu leisten (Ziff. I.3). Weiter sei die Durchführungsstelle anzuweisen, die Anträge 2 und 4 bis 7 der Einsprache vom 12. Januar 2014 ebenfalls als Grundlage für den Erlass von neuen Verfügungen zu nehmen und die Sache sei insofern an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsverweigerung; S. 2 oben sowie S. 3 Ziff. II.1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In einem ersten Schritt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2/1) betreffend die Leistungen für seine Tochter und die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 4. Dezember 2013 (Urk. 7/67/5; Neuberechnung Leistungsanspruch ab 1. Januar 2013) sowie vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7/67/6; Verfügung betreffend Erlass der Rückforderung von Fr. 1‘158.--) zu behandeln.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, BGE 122 V 19 S. 24 ff. E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.4 Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und – gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV; Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
1.5 Aus der Verfügung vom 4. Dezember 2013, mit welcher die Durchführungsstelle den Leistungsanspruch für die Tochter des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2013 neu berechnete, ging Folgendes hervor: Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 richtete sie aufgrund der nicht als Einnahmen berücksichtigten IPV Leistungen im Umfang von Fr. 1‘158.-- zu viel aus. Ab dem 1. Januar 2014 habe die Tochter des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der IPV als Einnahme - einen laufenden monatlichen Anspruch von Fr. 317.-- (Urk. 7/67/5). Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf, über die Rückforderung des Betrages von Fr. 1‘158.-- separat zu verfügen, da - wie sie in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 ausführte - die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich gegeben waren (vgl. Urk. 7/67/6).
1.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei auch rückwirkend auf die Anrechnung der IPV zu verzichten, besteht aufgrund des Erlasses der Rückforderung von Fr. 1‘158.-- und dementsprechend mangels Beschwer des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse mehr. Daher trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf diese Vorbringen ein (vgl. Urk. 2/1 S. 4 oben).
Was die Berücksichtigung der durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ausgerichtete IPV auf den laufenden Anspruch ab 1. Januar 2014 betrifft, so ist diesbezüglich ebenfalls auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen (vgl. Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 8): Bei den IPV handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, welche gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch auf das Merkblatt zur individuellen Prämienverbilligung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich (Urk. 10/1 insbesondere Ziffer 7) sowie der Information der SVA des Kantons St. Gallen zur IPV hinzuweisen (Urk. 10/2). Daraus ist ersichtlich, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen grundsätzlich keine Prämienverbilligungen erhalten. Da die Tochter des Beschwerdeführers jedoch nicht Ergänzungsleistungsempfängerin ist, sondern lediglich der Beschwerdeführer selbst EL-berechtigt ist (die Leistungen, welche er für seine Tochter bezieht, hat er zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung jedoch an das Kind weiterzuleiten; vgl. Ausführungen in Erwägung 2.2 im Urteil vom 22. November 2013 betreffend dieselben Parteien im Prozess ZL.2013.00089), steht dies einem Bezug von IPV durch die Tochter nicht entgegen. Die IPV sind dann aber - wie bereits ausgeführt - richtigerweise als Einnahmen anzurechnen.
Die Annahme des Beschwerdeführers, die vorliegend von der SVA St. Gallen ausgerichteten IPV seien als „freiwillige Leistungen seitens einer Fürsorgestelle“ zu qualifizieren und deswegen nicht als Einnahmen anrechenbar (Urk. 1 S. 4 oben), ist falsch.
1.7 Schliesslich blieb der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Mietnebenkosten anteilig für die Mietwohnung des Kindes zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.B sowie S. 3 Ziff. I.2) unbegründet und unbelegt.
Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu verweisen, wonach der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt werden. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Es werden höchstens die in der genannten Bestimmung genannten Höchstbeträge angerechnet. Sofern der Höchstbetrag nicht erreicht wird, werden als Ausgaben lediglich die tatsächlichen Kosten angerechnet.
1.8 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2/1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
2.
2.1 In einem zweiten Schritt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2/2) sowie zur diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9/1) betreffend Neuberechnung der Leistungen ab 1. März 2011 zufolge Wegfalls der PK-Rente zu prüfen.
2.2 Betreffend Anrechnung der IPV ist auf das zuvor Gesagte zu verweisen (vorstehend E. 1.6). Aus den Merkblättern (insbesondere Urk. 10/1 Ziffer 7) kann der Beschwerdeführer entnehmen, dass er als EL-Bezüger eigentlich gar keinen Anspruch auf IPV hat. Da ihm dennoch eine IPV ausgerichtet wird, gilt diese als Einnahme, welche richtigerweise dementsprechend in den Berechnungsgrundlagen für den EL-Bezug zu berücksichtigen ist.
Folglich war und ist die Anrechnung der IPV als Einnahme nicht zu beanstanden.
2.3 Betreffend Anrechnung der Mietnebenkosten ist Folgendes auszuführen:
Im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL-Bezug wohnte der Beschwerdeführer an der Z.___ (vgl. Anmeldung vom 26. März 2011, beigezogen als Urk. 9/3). Dort wohnte er bis Ende Februar 2012 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.B). Aus den Berechnungsblättern geht hervor, dass bis Februar 2012 für die Miete ein Wert von Fr. 8‘340.-- berücksichtigt wurde und erst ab März 2012 - nach dem Umzug - der Maximalbetrag (vgl. Urk. 9/1). Dies wurde auch bereits in der Verfügung vom 12. September 2012 (beigezogen als Urk. 9/4) gleich verfügt.
Grund zur mit Verfügung vom 3. März 2014 vorgenommenen (rückwirkenden) Neuberechnung bildete vorliegend einzig der (rückwirkende) Wegfall der PK-Rente. Einer nachträglichen rückwirkenden Anpassung der Berechnungsgrundlagen beispielsweise auch hinsichtlich Mietnebenkosten steht die Rechtskraft der Verfügung vom 12. September 2012 entgegen. Überdies sind den Akten oder den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin damals bezüglich Mietkosten einen Fehler bei der Berechnung begangen hätte (vgl. die vorstehenden Ausführungen in E. 1.7).
2.4 Sodann machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfügungen vom 29. Oktober 2013 geltend, die Beschwerdegegnerin habe „aufgrund des durch den Wegfall des Mindesterwerbseinkommens höheren EL-Anspruchs“ Verzugszinsen zu leisten (Urk. 1 S. 3 Ziff. I.3 sowie S. 5 Ziff. 6).
Darauf ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3. Schliesslich warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hinsichtlich diverser Vorbringen in seiner Einsprache vom 12. Januar 2014 eine Rechtsverweigerung vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1).
Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Die von ihr - zu Recht - nicht behandelten Punkte 2 und 4 bis 7 der Einsprache vom 12. Januar 2014 bildeten weder Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 4. Dezember 2013 noch jener vom 9. Dezember 2013, weshalb sie auf diese Anträge zu Recht nicht eintrat (vgl. Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 4 f.).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 6 S. 2) ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, die Parteien seien zu einer „mündlichen Aussprache“ vorzuladen, damit die Situation und die jeweiligen Standpunkte unter Aufsicht des Gerichts dargelegt werden könnten. Angesichts der Vorbringen der Parteien sowie der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern für den zu fällenden Entscheid von einer mündlichen Aussprache der Parteien ein relevanter Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10/1-2 (Merkblatt/Information IPV)
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti