Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00095 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 4. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Prozess IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen für den Versicherten und seine Tochter für die Zeit von Mai 2010 bis Oktober 2013 neu (Verfügung vom 29. Oktober 2013, Urk. 7/72b)).
Mit Rückerstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 forderte sie den Versicherten auf, die zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 11‘366.-- (Zusatzleistungen Versicherter; Urk. 7/105/10) sowie von Fr. 10‘201.-- (Zusatzleistungen Tochter; beigezogen als Urk. 11 aus den Akten im Prozess ZL.2014.00094) zurückzuerstatten. Beide Rückforderungsbeträge wurden mit der Nachzahlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, verrechnet.
Am 20. November 2013 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde beim hiesigen Gericht. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2014 ab, soweit drauf eingetreten wurde, und überwies die Sache an die Durchführungsstelle zur Behandlung der Einsprache (Prozess ZL.2013.00115; Urk. 7/77). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2014 nicht ein (Urk. 7/87). Zwischenzeitlich stellte der Versicherte am 10. März 2014 bei der Durchführungsstelle ein Gesuch um Fristwiederherstellung (Urk. 7/79). Am 25. Juni 2014 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung von Fr. 11‘366.-- und von Fr. 10‘201.-- (Urk. 7/91). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 7/16 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 15. September 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1), die Rückerstattungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 seien als nichtig zu erklären (Ziff. 1), eventuell sei die am 10. März 2014 beantragte Fristwiederherstellung zu gewähren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2), es sei die Durchführungsstelle anzuweisen, den gerichtlichen Anordnungen in einem anderen Urteil Folge zu leisten und die bereits verrechnete Rückerstattungssumme zu restituieren (Ziff. 3), es sei die Durchführungsstelle anzuweisen, das Erlassgesuch zu prüfen (Ziff. 4), es sei diesem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen, indem die Durchführungsstelle anzuweisen sei, bei der IV-Stelle bis zur rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung den Verrechnungsantrag zurückzuziehen (Ziff. 5), es sei dem Versicherten ein durch das Gericht bestellter Rechtsvertreter an die Seite zu geben (Ziff. 6).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 6), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 16. November 2014 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort (Replik, Urk. 9).
3. Gegen zwei weitere am 15. Juli 2014 ergangene Einspracheentscheide der Durchführungsstelle erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Prozessnummer ZL.2014.00094 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) handelte in den Ziffern 1 bis 7 die Rückforderung der an den Beschwerdeführer zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen ab. In Ziffer 8 prüfte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen eines Erlasses. In Ziffer 9 wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass sämtliche Ausführungen für die „beiden gleichartigen Verfügungen bezüglich seiner Tochter“ gelten würden und darauf zu verweisen sei. Folglich erging betreffend die beiden Rückforderungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/105/10, Rückforderung Beschwerdeführer; Urk. 11, Rückforderung Tochter) lediglich ein Einspracheentscheid - nämlich der vorliegend angefochtene.
1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr habe. Mittlerweile habe die Invalidenversicherung über die höheren Rentenleistungen verfügt und die Nachzahlung der IV-Rente sei bereits erfolgt. Der geltend gemachte finanzielle Schaden bestehe bereits seit Anfang des Jahres 2014 nicht mehr (Urk. 6 S. 2 oben).
Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die Rechtmässigkeit der von ihr geltend gemachten Rückforderung zu überprüfen ist. Diese Überprüfung ist unabhängig davon, ob zwischenzeitlich eine Nachzahlung durch die Invalidenversicherung erfolgt ist, vorzunehmen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückzahlung von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- verpflichtete.
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete die Rückforderungsbeträge von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- in masslicher Hinsicht nicht. Jedoch machte er geltend, die Rückforderungsverfügungen vom 31. Oktober 2013 seien „zur Unzeit“ erfolgt, was die Nichtigkeit der Verfügungen zur Folge habe. So bestimme die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2013) in Ziffer 3643.02, dass bei Zusprechung einer höheren IV-Rente die jährlichen Ergänzungsleistungen stets (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen seien. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen jedoch angepasst, bevor seitens der Invalidenversicherung über den höheren Rentenanspruch verfügt worden sei (Urk. 1 Ziff. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 2013 (vgl. Sachverhalt) festgehalten wurde, dass er rückwirkend ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Da die Beschwerdegegnerin aufgrund der bisher zu tief ausgerichteten Invalidenrente Vorschussleistungen erbrachte, unterzeichnete sie am 29. Oktober 2013 das Formular der SVA, Ausgleichskasse, zur Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV (Urk. 7/G). Die Beschwerdegegnerin war – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet zuzuwarten, bis die SVA tätig wurde und ihm gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts auch faktisch die höhere Rente ausbezahlte (vgl. dazu auch Urk. 6 Ziff. 7 Abs. 2). Ein solches Vorgehen ist mit der vom Beschwerdeführer zitierten Ziffer 3643.02 der WEL auch nicht gemeint.
2.4 Gestützt auf die Akten- und Rechtslage ist die Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und – gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1).
3.2 Indem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 bereits den Erlass der Rückforderung prüfte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 8), erfolgte diese Beurteilung nach dem Gesagten zu früh.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 erstmals einen Entscheid über das Erlassgesuch gefällt. Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde diesbezüglich noch nicht durchgeführt, was nach Rechtskraft des Entscheides über die Rückerstattungspflicht nachzuholen ist. Denn Art. 52 Abs. 1 ATSG sieht ausser für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine weiteren Ausnahmen vor, in denen von der Durchführung des Einspracheverfahrens abgesehen werden könnte.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, die Beschwerdegegnerin sei „anzuweisen den gerichtlichen Anordnungen in einem anderen Urteil Folge zu leisten und die bereits verrechnete Rückerstattungssumme zu restituieren“ (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
4.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend aufschiebende Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5), ist nicht weiter einzugehen, da einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde.
4.3 Der Beschwerdeführer beantragte sodann, ihm sei für dieses Verfahren ein durch das Gericht bestellter Rechtsvertreter an die Seite zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund seiner persönlichen Umstände (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozessrechtliche Erfahrung verfügt; vgl. unter anderem Urk. 7/44a) und insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) rechtsgenüglich seine Rechtsbegehren sowie deren Begründung darlegte, ist eine anwaltliche Vertretung vorliegend nicht notwendig.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (Urk. 6 S. 3) ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, die Parteien seien zu einer „Aussprache“ vorzuladen, damit die Standpunkte mündlich verdeutlicht werden könnten. Angesichts der Vorbringen der Parteien sowie der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern für den zu fällenden Entscheid von einer Aussprache der Parteien vor Gericht ein relevanter Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Entscheides über das Erlassgesuch zu befinden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti