Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00096




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 1. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Sozialdienst Bezirk Y.___

Z.___


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, bezieht seit September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/A = 8/108) und meldete sich am 11. Oktober 2006 bei der Gemeinde A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/Anmeldung = 8/110). Die Durchführungsstelle richtete dem Versicherten Zusatzleistungen aus, wobei sie ihm jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete.

1.2    Mit Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 8/8) legte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten ab April 2014 auf monatlich Fr. 1‘225.-- fest, wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19‘210.-- (und davon 2/3) anrechnete. Die dagegen am 23. April 2014 (Urk. 8/9 = Urk. 8/184) erhobene und am 10. Juni 2014 (Urk. 8/4 = Urk. 8/180) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (Urk. 8/1 = 8/179 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sinngemäss, es seien ihm unter Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen; mithin Fr. 19‘201.-- jährlich (Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG).

1.2    Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht der Bezügerin von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013, E. 2.1-2).

1.3    Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die EL-Stellen bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen hätten. Es würden keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgebracht. Bei den vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Anliegens eingereichten Unterlagen handle es sich um einfache vorgedruckte Atteste mit Angabe von rückdatierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche keine Rückschlüsse zum Gesundheitszustand zulassen würden (Urk. 2 S. 2 unten). Es sei nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen EL-Stelle, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Die Beurteilung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Restarbeitsfähigkeit sei durch die IV festgelegt worden und für die EL-Stellen bindend. Habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten IV-Verfügung oder der letzten Rentenrevision offensichtlich verschlechtert, habe der Rentenberechtigte eine höhere IV-Rente zu beantragen (S. 3 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es vorliegend unterlassen, in Bezug auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit detaillierte Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüglich hätte die Möglichkeit bestanden, einen Bericht bei Dr. B.___ einzuholen oder einen Vertrauens- oder Amtsarzt mit einer Begutachtung zu betrauen. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche nicht als Erwerbsunfähigkeit einzustufen sei und im jetzigen Zeitpunkt gegenüber der Invalidenversicherung keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung auslösen würde (S. 3 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.


3.

3.1    Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte keine invaliditätsfremden Gründe (vgl. E. 1.2) vorbringt, welche die Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer macht einzig invaliditätsbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit geltend und beruft sich dabei auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zweier Hausärzte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich im Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (Urk. 2) zu Recht fest, dass keine stichhaltigen Hinweise vorliegen würden, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/A = 8/108) ausweisen (vgl. E. 1.3). Zwar attestierten die Hausärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. B.___, praktischer Arzt, für gewisse Zeiträume eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/1-4 = 8/11-14), doch handelt es sich dabei um unbegründete Atteste, aus welchen weder die erhobenen Befunde noch die gestellten Diagnosen noch die konkret zur angeblichen Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfähigkeit) führende gesundheitliche Problematik hervorgehen. Eine Änderung (insbesondere Verschlechterung) des Gesundheitszustandes ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Gleiches gilt für den Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 29. Mai 2013 (Urk. 3/5 = 8/15 = 8/30), welchem keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit entnommen werden können. Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht in diesem Bericht zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eintrittsgesprächs berichtete, bis zu vier Stunden am Tag arbeiten zu können (S. 1 unten). Dies entspricht einer weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 %, wie sie auch seitens der Invalidenversicherung attestiert wurde (vgl. Urk. 8/A Verfügungsteil 2).

3.3    Da sich die EL-Stellen grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen zu halten haben (vgl. E. 1.3), nach den obigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist (vgl. E. 3.2) und auch eine Rentenerhöhung vor zwei Jahren offenbar nicht erfolgte (vgl. Urk. 3/5 S. 2 oben), ist im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 58 % und damit von einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in Höhe von 2/3 von Fr. 19‘201.-- jährlich auszugehen. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) keine weiteren Abklärungen vornehmen.


4.    

4.1    Die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV (vgl. E. 1.2, E. 3.1) ist nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands weder mit einer Kopie des (Verschlechterungs-)Antrags an die Invalidenversicherung noch mit einem fundierten Arztzeugnis ausgewiesen ist, erfolgte die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen hypothetischen Einkommens durch die Durchführungsstelle vorliegend zu Recht.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.2    Das Verfahren ist kostenlos, der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) ist daher gegenstandslos. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) zugesprochen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialdienst Bezirk Y.___

- Gemeinde A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager