Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00097




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Wilhelm



Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/23). Seit Januar 2008 erhält sie zu dieser Rente Zusatzleistungen ausgerichtet (Urk. 7/25-26, Urk. 7/37-38, Urk. 7/46, Urk. 7/59-60, Urk. 7/66, Urk. 7/72).

    Im April 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) eine Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/77). Sie liess X.___ einen Fragebogen ausfüllen und verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 7/78 ff.). Gestützt auf die eingereichten Dokumente nahm die Durchführungsstelle für die Jahre 2011 bis 2014 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs vor (Urk. 7/88-95) und forderte von X.___ mit Verfügung vom 4. Juni 2014 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4‘788.-- zurück (Urk. 7/96).

    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 19. Juni 2014 Einsprache mit dem Antrag, es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 7/99). Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. August 2014 ab (Urk. 7/100 = Urk. 2).


2.    Am 19. September 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger, der gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV; Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG).

    Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den beachtlichen rechtlichen Grundsätzen ebenfalls korrekt geäussert. Darauf ist ergänzend zu verweisen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2 lit. a und b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, für das Jahr 2010 habe die Beschwerdeführerin ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 3‘380.-- gemeldet. Mangels späterer ergänzender Angaben sei auch in den Folgejahren von einem Einkommen in dieser Höhe ausgegangen worden. Anlässlich der im April 2014 eingeleiteten Überprüfung habe die Beschwerdeführerin die Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2013 sowie eine Lohnzusammenstellung für die Monate Januar bis Mai 2014 eingereicht. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie in dieser Zeit ein höheres Einkommen erzielt habe. Da dieses höhere Einkommen nicht früher gemeldet worden sei, habe eine rückwirkende Neuberechnung vorgenommen werden müssen. Dabei habe sich herausgestellt, dass Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 4‘788.-- zuviel bezogen worden seien. Diesen Betrag, auf den die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch habe, müsse sie zurückerstatten (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2 lit. c bis e).

    Diese Standpunkte wiederholte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Urteilsfähigkeit lasse sich mit derjenigen einer zehnjährigen Person vergleichen. Sie sei nicht in der Lage abzuschätzen, in welchem Umfang sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Dies setze ein gewisses Fachwissen voraus, das ihr abgehe. Sie arbeite nicht als normale Arbeitnehmerin, sondern in einem Arbeitsprogramm. Diese Tätigkeit sei ihr von der IV-Stelle vermittelt worden. Sie verdiene monatlich Fr. 2‘200.--. Sie lebe bei ihren Eltern. Diese kümmerten sich auch um ihre finanziellen Verpflichtungen. Sie habe die ihr zugesprochenen Leistungen in gutem Glauben empfangen und sie sei nicht in der Lage, den geforderten Betrag zurückzubezahlen (Urk. 1 S. 3 f.).


3.    Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 bei der Z.___ als Mitarbeiterin in der Werkstatt A.___ angestellt (Urk. 7/86/1). Zunächst legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre ab 2011 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 3‘380.-- zu Grunde (7/59/4, Urk. 7/61/1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/68/1, Urk. 7/74/1).

    Die Rückforderungssumme berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr von der Beschwerdeführerin anlässlich der Überprüfung im Jahr 2014 eingereichten Unterlagen (Urk. 7/78 ff.), insbesondere basierend auf den Lohnbescheinigungen für die Jahre 2011 bis 2013 und für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 (Urk. 7/79, Urk. 7/85/1-3).

    Gemäss Lohnausweis 2011 betrug der jährliche Bruttolohn Fr. 4‘481.-- (Urk. 7/85/2). Für das Jahr 2012 wies die Arbeitgeberin einen Bruttolohn von Fr. 5‘488.-- (Urk. 7/85/1) und für das Jahr 2013 einen solchen von Fr. 5‘824.-- aus (Urk. 7/79/1). Diese Jahreslöhne legte die Beschwerdegegnerin der Neuberechnung für die jeweiligen Jahre zu Grunde (Urk. 7/90-95).

    Das für 2014 massgebende Einkommen in der Höhe von Fr. 5‘769.-- (Urk. 7/88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der bereits erfolgten Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Mai 2014 (Urk. 7/85/3) und rechnete diese auf ein Jahr hoch; einschliesslich 13. Monatslohn gemäss Anstellungsvertrag (Fr. 448.-- + Fr. 448.-- + Fr. 441.-- + Fr. 441.-- + Fr. 441.-- : 5 x 13).

    Diese Berechnung, die auf den erst nachträglich bekannt gewordenen Bemessungsfaktoren beruht, ist korrekt respektive gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Korrekt ist ferner die gestützt auf die Neuberechnung errechnete Differenz von Fr. 4‘788.-- zwischen den ausbezahlten Leistungen und denjenigen, auf die die Beschwerdeführerin effektiv Anspruch hat (vgl. Urk. 7/96).


4.    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Umfang der ihr zustehenden Zusatzleistungen abzuschätzen.

    Zwar obliegt es den Leistungsbezüger und bezügerinnen, an der Abklärung des Leistungsanspruchs mitzuwirken (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Bemessung und Festsetzung des Leistungsanspruchs fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich der Durchführungsstelle (Art. 21 ELG, Art. 49 ff. ATSG). Aus der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung folgt die Pflicht, die Durchführungsstellen über veränderte Verhältnisse bei den Anspruchsgrundlagen zu informieren (Art. 31 ATSG, Art. 24 ELV).

    Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat sich in den in Frage stehenden Jahren im die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 120.-- pro Jahr (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV) übersteigenden Umfang geändert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Einkommen aus einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Bereich handelt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geisteszustandes zur Meldung der Einkommensänderung objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen wäre, ist nur behauptet, jedoch nicht belegt worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenfalls nur behauptet ist der Umstand, dass ein Teil des Erwerbseinkommens gar nicht an die Beschwerdeführerin, sondern direkt an die IV-Stelle ausbezahlt werde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten und an sie persönlich adressierten Lohnausweise belegen, dass sie über das gesamte von ihr erzielte Einkommen tatsächlich im Bilde war (Urk. 7/79/1, Urk. 7/85/1-2).

    Aus zivilrechtlicher Sicht muss die volljährige Beschwerdeführerin als handlungsfähig eingestuft werden. Es liegen keine Hinweise für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen vor. Sie stellte selber das Leistungsbegehren (Urk. 7/9), die Korrespondenz und Renten- und Zusatzleistungsentscheide wurden stets an sie direkt adressiert (vgl. u. a. Urk. 7/23, Urk. 7/25-26, Urk. 7/29, Urk. 7/96) und sie unterzeichnete auch die Vollmacht für ihren Rechtsvertreter (Urk. 3). Dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern lebt und diese ihr bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten beistehen, ändert an der Sachlage nichts. Sie selber ist in den an sie adressierten Verfügungen stets klar, ausführlich und detailliert auf die Meldepflicht hingewiesen worden (Urk. 7/24/4; 7/25/2; 7/26/2). Soweit die mit ihr in Hausgemeinschaft wohnenden Eltern für die Versicherte handelten, ist ihr deren Wissen und Handeln sowie Unterlassen insoweit anzurechnen, als sie sich nicht darauf berufen kann, die Eltern hätten sie regelmässig in finanzieller Hinsicht beraten und faktisch für sie gehandelt, seien aber im Rahmen dieser Handlungen nicht dazu verpflichtet gewesen, für sie als volljährige Tochter auch die Meldepflicht zu beachten oder sie auf diese aufmerksam zu machen, zumal den Eltern die Meldepflicht ebenfalls nicht entgangen sein kann, wenn sie sich um die finanziellen Belange der Beschwerdeführerin gekümmert haben, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hätte aber auch der Beschwerdeführerin selber die Pflicht zur Meldung eines höheren Einkommens klar sein müssen, denn selbst falls sie nur über die intellektuellen Fähigkeiten einer 10jährigen Person verfügt, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend machen liess, hätte ihr aufgrund der deutlichen Hinweise auf die Meldepflicht klar sein müssen, dass jede Änderung der Einkommenshöhe zu melden gewesen wäre. Dies wäre für sie auch mit der Einsichtsfähigkeit einer 10jährigen erkennbar und die entsprechend notwendige Reaktion wäre ihr zumutbar gewesen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ist es nämlich zur Bejahung der ausreichenden Urteilsfähigkeit keineswegs erforderlich, dass sie sogar hätte berechnen können, ob und wie sich ihr Anspruch mit dem höheren Einkommen verändert hätte (Urk. 1 S. 2).

    Die unterlassene Meldung der Einkommensänderung muss sich die Beschwerdeführerin somit entgegen halten lassen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht mindestens in leicht fahrlässiger Weise verletzt hat.


5.    Zusammengefasst steht fest, dass die Korrektur des Anspruchs für die Jahre 2011 bis 2014 korrekt und zu Recht erfolgte. Die zuviel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4‘788.-- hat die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

    Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückzahlung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzWilhelm