Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00100




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 10. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, bezieht zu einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/A-G) Zusatzleistungen von der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL).

    Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 forderte das AZL den Versicherten auf, die darin bezeichneten Unterlagen zu seinen neuen Wohnverhältnissen einzureichen, da vom Personalamt der Stadt Y.___ gemeldet worden sei, dass er per 25. November von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei (Urk. 7/92b). Ebenfalls am 5. Dezember 2013 verfügte das AZL ab Januar 2014 Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Mietzinses (Urk. 7/129/15). Vom ehemaligen Mitbewohner des Versicherten konnte das AZL gemäss der Telefonnotiz vom 21. Januar 2014 in Erfahrung bringen, dass der Versicherte nach Z.___ abgereist sei, da seine Exfrau verstorben sei (Urk. 7/128 S. 3). Mit Schreiben vom 25. März 2014 orientierte das AZL den Versicherten darüber, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen wegen unbekannten Aufenthaltes vorübergehend eingestellt würden, und forderte den Versicherten erneut auf, Unterlagen einzureichen (Urk. 7/92d). Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte der Versicherte dem AZL unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er wegen des Todesfalles seiner Frau notfallmässig habe nach Z.___ reisen müssen und dort einen Unfall erlitten habe sowie dass er zirka am 10. April 2014 zurückkehre (Urk. 7/92k).

1.2    Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 setzte das AZL die Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Rückkehr des Versicherten am 10. April 2014 in die Schweiz und Bezug einer neuen Unterkunft (Urk. 7/99) ab April 2014 auf den Betrag von Fr. 1‘434.-- pro Monat fest (Urk. 7/129/18). Eine Neuberechnung für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 unter Einbezug der Mietkosten werde nach Eingang des Nachweises über die Zahlung eines Mietzinsanteils überprüft werden (vgl. Begleitschreiben vom 22. Mai 2014, Urk. 7/99). Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wandte der Versicherte dagegen unter Beilage von Quittungen (Urk. 7/104a) ein, dass er die ausstehenden Mietszinse von Dezember 2013 bis März/April 2014 von Fr. 1‘050.-- pro Monat bezahlen müsse (Urk. 7/104). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das AZL dem Versicherten mit, dass die eingereichten Belege als Nachweis für die Mietzinszahlungen nicht ausreichen würden und eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 daher nicht in Betracht falle (Urk. 7/105). Der Versicherte legte dem AZL mit Eingangsdatum vom 10. Juni 2014 weitere Belege zu den behaupteten Mietzinszahlungen für die Zeit ab Dezember 2013 vor (Urk. 7/106-106a).

1.3    Am 13. Juni 2014 verfügte das AZL die Rückerstattung der Zusatzleistungen für den Monat April 2014 in der Höhe von Fr. 1‘434.-- (Urk. 7/129/20). Mit Vergung vom 17. Juni 2014 stellte das AZL rückwirkend die Zusatzleistungen für den Monat April 2014 ein und nahm eine Neuberechnung der Zusatzleistungen ab Mai 2014 vor (Urk. 7/129/19; vgl. auch das Begleitschreiben vom 17. Juni 2014, Urk. 7/111). Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2014 erhob der Versicherte mit Schreiben vom 18. Juli 2014 Einsprache (Urk. 7/114), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 1. September 2014 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2014 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29September 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. September 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung des Auslandaufenthaltes zu entrichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2    Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus.

    Laut Randziffer (Rz2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.

    Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (beispielsweise Barauszahlung der Ergänzungsleistungen am Postschalter, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2007 vom 15. Mai 2008, oder persönliche, d.h. eigenhändige Entgegennahme, Urteil des Bundesgerichts 9C_952/2010 vom 7. März 2011; Rz 2320.03 WEL).

2.3    Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei Anfang Dezember 2013 ohne Mitteilung an die Durchführungsstelle nach Z.___ gereist und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, sei er erst am 10. Mai 2014 aus Z.___ zurückgekehrt. Damit habe er sich im Jahr 2014 ab April länger als drei Monate im Ausland aufgehalten und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sei ab diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Rückkehr nicht mehr gegeben gewesen. Hiermit sei eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen nicht erfüllt gewesen, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen für April 2014 bestanden habe. Der behauptete Unfall in Z.___, sofern er denn stattgefunden habe, ändere daran nichts. Denn dieser hätte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, vor dem 1. April 2014 in die Schweiz zurückzukehren (Urk. 2 S. 1).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei erst am 26. Dezember 2013 nach Z.___ gereist. Es sei ein Notfall gewesen, weil seine Ehefrau, welche seit Jahren an Krebs gelitten habe, plötzlich verstorben sei. Die Zusatzleistungen vom Dezember 2013 seien zu Unrecht nicht bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin sei darüber informiert worden, dass er wegen eines Notfalles während den Weihnachtsferien am 26. Dezember 2013 nach Z.___ gereist sei. Er habe seine Pflichten erfüllt und über alles informiert. Er habe in Z.___ einen Unfall erlitten und sei schwer krank gewesen. Er sei von den Ärzten krankgeschrieben gewesen und es sei unfall- und krankheitsbedingt vollumfängliche Ruhe empfohlen worden. Er sei daher nicht in der Lage gewesen zurückzukehren und er habe entsprechend der Empfehlung der Ärzte (in Z.___) bleiben müssen (Urk. 1).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatzleistungen für den Monat April 2014 eingestellt hat.

    Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten.

4.    

4.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 für mehrere Wochen nach Z.___ reiste. Der Kopie des Passes des Beschwerdeführers ist ein Einreisestempel nach Z.___ vom 6. Dezember 2013 und ein Ausreisstempel von demselben Ort am 10. Mai 2014 zu entnehmen (Urk. 7/93). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 bis 10. Mai 2014. 

    Das vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Ticket, welches auf seinen Namen lautet und Reisedaten vom 25./26. Dezember 2013 (Hinflug) sowie vom 10. April 2014 (Rückflug) ausweist (Urk. 7/94), vermag dies nicht zu entkräften. Denn es ist damit nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diesen Flug wie gebucht, auch angetreten respektive keine Umbuchung vorgenommen hat, zumal die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer gesandte Post bereits Anfang Dezember 2013 an der bisherigen Adresse (A.___, Y.___; Urk. 7/78) nicht mehr zugestellt werden konnte (Briefumschlag zu Urk. 7/92a) und beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ eine Abmeldung von der bisherigen Adresse nach unbekannt bereits per 25. November 2013 erfolgt war (Urk. 7/88, Urk. 7/92b). Zwar legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nunmehr eine Kopie der Boardingkarten des Hinfluges vom 25. Dezember (ohne Angabe des Jahres) vor (Urk. 3/3). Daran ändert indes nicht, dass - selbst wenn vom Abreisedatum vom 25. Dezember 2013 auszugehen wäre - die Auslandaufenthaltsdauer bis zum 10. Mai 2014 ausgewiesen ist und damit mehr als drei Monate gedauert hat.

    Ein Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer bereits wieder ab April 2014 in der Schweiz aufgehalten hat, liegt nicht vor. Hingegen erfolgte die Anmeldung des Beschwerdeführers beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ mit Adresse an der A.___ in Y.___ erst wieder nach der Ausreise aus Z.___ am 10. Mai 2014 gemäss dem Reisepass (Urk. 7/93 S. 3), nämlich am 13. Mai 2014 (Urk. 7/2e S. 3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der sinngemäss behaupteten Reiseunfähigkeit nach einem Unfall in Z.___ nicht belegt ist, dass eine Rückreise nicht bereits Anfang März 2014 möglich gewesen wäre. Denn das Arztzeugnis besagt lediglich eine Empfehlung für vollumfängliche Ruhe während fünf Wochen nach einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 2014 mit Weichteilverletzung im Halswirbelsäulenbereich. Es sei ein Halskragen verordnet worden (Urk. 7/92e). Damit ist eine ärztliche vollständige Ruheempfehlung höchstens bis am 12. März 2014 belegt, zumal damit nicht explizit eine Reiseunfähigkeit attestiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, ab Mitte März 2014 in die Schweiz zurückzureisen.

    Dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Beleg in Urk. 3/1, der als Arztzeugnis eingereicht wurde, kommt dagegen kein Beweiswert zu. Denn es ist angesichts des unprofessionellen Erscheinungsbildes und nicht entzifferbaren Namens des Arztes unwahrscheinlich, dass es sich dabei um ein echtzeitliches Zeugnis von einem behandelnden Arzt in Z.___ handelt, zumal der Name des Beschwerdeführers und der wesentliche Inhalt in der Handschrift ähnlich jener des Beschwerdeführers geschrieben ist.

4.3    Der Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nach langer Krankheit verstorben ist, stellt im Übrigen keinen zwingenden oder triftigen Grund im Sinne von Rz 2330.01 WEL für einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten dar, zumal die gemeinsamen Kinder mittlerweile erwachsen sind. Auch ist ein unerwarteter Todesfall im Bekannten- und Familienkreis kein Hinderungsgrund die ZL-Durchführungsstelle vorgängig oder spätestens unmittelbar nach Ankunft im Ausland über einen Auslandaufenthalt in Kenntnis zu setzen. Auf eine entsprechende Meldepflicht bei Auslandaufenthalt wurde zudem jeweils in den Verfügungen zu den ZL-Berechnungen hingewiesen (vgl. etwa Urk. 7/129/13 S. 2).

4.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG und Rz 2330.01 WEL für den Monat April 2014 verneint. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


5.    Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) ist gegenstandslos.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterHartmann