Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00101




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch O.___

Administration & Treuhand

Im Oberstadel 6, 8405 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1947, bezieht von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine Altersrente (Urk. 18/2/23). Am 7. November 2012 meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Z.___ (nachfolgend: Verwaltungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur AHV an (Urk. 8/B.11). Die Verwaltungsstelle prüfte die finanziellen Verhältnisse und verneinte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 einen Anspruch auf Zusatzleistungen mit Wirkung ab November 2012 (Urk. 8/C.3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 13. August 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Verwaltungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/B). Die Verwaltungsstelle verneinte mit Verfügung vom 16. April 2014 unter Anrechnung eines Vermögensverzichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Darlehensforderung von Fr. 19‘335.-- einen Anspruch der Versicherten ab August 2013 (Urk. 8/C.4/1). Mit Verfügung gleichen Datums sprach die Verwaltungsstelle der Versicherten unter Anrechnung eines Vermögensverzichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Darlehensforderung von Fr. 13‘335.-- Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘356.-- pro Jahr oder Fr. 363.-- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu (Urk. 8/C.5/1 S. 2). Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Versicherte mit zwei separaten Schreiben vom 13. Mai 2014 Einsprache (Urk. 8/C.6-C.7). Am 3. September 2014 erliess die Verwaltungsstelle einen Einspracheentscheid in dieser Sache (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 sei aufzuheben und die Zusatzleistungen für das Jahr 2014 seien neu zu berechnen und auf Fr. 5‘857.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 4). In der Replik vom 16Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 27. Januar 2015 auf eine Duplik (Urk. 15). Am 25. Juni 2015 (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Gerichts hin weitere Verfahrensakten ein (Urk. 18/1-3), zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellung nahm.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

1.2    

1.2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG).

1.2.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vergenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).

    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

1.2.3    Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).

1.2.4    Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).

1.4    Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus den steuerrechtlichen Vermögensangaben habe sich ergeben, dass der Vermögensverbrauch zu klären sei. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaligem Nachfragen unterlassen, den Vermögensverbrauch im Jahr 2013 im Betrag von rund Fr. 15‘800.-- zu erklären, wobei der effektive Vermögensverbrauch Fr. 37‘795.-- betragen habe und ein erhöhter Lebensbedarf von Fr. 22‘000.- in Abzug gebracht worden sei. Auch mit den eingereichten Kontoauszügen und den Abrechnungen zu den Effekten der C.___ sei der Vermögensverbrauch nicht zu erklären. Des Weiteren sei ein Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 mit einem zinslosen Darlehen an A.___ über Fr. 40‘000.-- eingereicht worden. Dieses sei nicht als Schenkung zu behandeln und sei daher nicht vermindert anzurechnen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus dem angefochtenen Einspracheentscheid gehe nicht hervor, auf welches Leistungsjahr er sich beziehe. Da darin vom Vermögensverbrauch 2013 die Rede sei, sei davon auszugehen, dass es sich um das Leistungsjahr 2014 handle. Die (dem Einspracheentscheid vorausgegangenen) zwei Verfügungen vom 16. April 2014 hätten aber verschiedene Jahre, nämlich 2013 und 2014 betroffen. Mit dem Einspracheentscheid seien jedenfalls nicht beide Einsprachen erledigt worden, da es an einem Vereinigungsbeschluss fehle. Sodann habe die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung des Vermögensabbaus im Jahr 2013 trotz Aufforderung nicht dargelegt. Diese sei erst durch die Akteneinsicht in einer internen Aktennotiz zum Vorschein gekommen. Hieraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auch hier nicht zwischen den beiden Gesuchen (Leistungen für das Jahr 2013 und für das Jahr 2014) unterschieden habe und der berücksichtigte Vermögensabbau von Fr. 15‘800.-- das Jahr 2012 betreffe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin von ihr eine Erklärung für den Vermögensabbau mit Belegen aus dem Jahr 2013 verlangt, was per se nicht möglich sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei zudem nicht offen informiert worden und habe keine Gelegenheit gehabt, die Berechnung zu überprüfen. Auch sei ihr nie mit Verweis auf die ZL-Wegleitung mitgeteilt worden, unter welchen Umständen ein Vermögensverzicht überhaupt zu prüfen sei. Die auf den 6. Mai 2014 angesetzte Besprechung habe sie abgesagt, da sie sich habe vertreten lassen und ihr dies die Vertretung geraten habe. Diese habe Einsprache gegen die Verfügungen erhoben, nachdem vergeblich eine Erklärung zur Berechnung des Vermögensabbaus 2012/2013 verlangt worden sei. Sie habe es nicht unterlassen, zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, sondern habe fehlende Bankbelege vorgelegt und auch eine minutiöse Aufstellung zu den Zahlungen des Exmannes in Auftrag gegeben. Dem Jahresauszug zum B.___-Konto seien alle vier Verkäufe der insgesamt 370 C.___-Fondsanteile zu entnehmen und am 11. April 2014 seien zudem alle Detailbelege zu den Sammelaufträgen bei der Bank D.___ geliefert worden. Daraus gehe hervor, dass sie nur Überweisungen an Leistungserbringer und an ihr Kreditkarteninstitut getätigt und nicht irgendwelche Schenkungen vorgenommen habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich für Alltägliches mehr geleistet habe, als das Existenzminimum. Es dürfe ihr daher kein Vermögensabbau angerechnet werden. Das Darlehen an ihre Tochter A.___ habe sie am 1. Januar 2012 rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umgewandelt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen seien als Amortisation angerechnet worden. Damit habe sie auf ihr Guthaben an Zinsen verzichtet und ihrer Tochter eine Schenkung von Fr. 2‘335.-- gemacht. Bei diesem Betrag sei Art. 17a ELV anzuwenden (Urk. 1, Urk. 11 S. 2 ff.).

2.3    Strittig ist damit das bei der ZL-Anspruchsprüfung berücksichtigte Vermögen (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5), und zwar hinsichtlich des angerechneten, hypothetischen Betrages von Fr. 11‘825.-- im Sinnes eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („nicht erklärter Vermögensabbau“; vgl. E. 5-6 hernach), des Betrages für C.___-Effekten (vgl. E. 4.3) und der im Zusammenhang mit einem Darlehen an A.___ zusätzlich eingesetzte Betrag von Fr. 2‘335.-- (vgl. E. 4.2).


3.    

3.1    Zu klären ist zunächst der Anfechtungsgegenstand.

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

3.2    Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 (Urk. 2) umfasse nur den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2014, welcher durch die zweite Verfügung vom 16. April 2014 beurteilt worden sei (Urk. 8/C.5/1), und nicht auch den in der ersten Verfügung gleichen Datums beurteilten Anspruch von August bis Dezember 2013 (Urk. 8/C.4/1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort dagegen auf den Standpunkt, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid seien beide Einsprachen gegen beide Verfügungen vom 16. April 2014 abgewiesen worden. Die zweite Verfügung sei (nur) erlassen worden, da es gesetzlich so vorgeschrieben sei, dass der Jahreswechsel (Änderung Krankenkassenprämie) neu verfügt werden müsse (Urk. 7 S. 1 f.).

3.3    

3.3.1    Da der Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren rechtsprechungsgemäss nicht eine Dauerleistung und damit nicht ein einheitliches Rechtsverhältnis darstellt, sondern Zusatzleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden und zu beurteilen sind (vgl. E. 1.4 hiervor; Urteil des Bundesgerichts P 42/00 vom 4. April 2002 E. 3), beinhalten die zwei Verfügungen vom 16. April 2014, die sich zum einen auf den ZL-Anspruch ab August 2013 (Urk. 8/C.4/1) und zum anderen ab Januar 2014 beziehen (Urk. 8/C.5/1), zwei verschiedene Rechtsverhältnisse.

3.3.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde jeweils von nur einer Einsprache und einer Verfügung vom 16. April 2014 gesprochen, ohne zu verdeutlichen, welche der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 gemeint ist. In der Begründung des Einspracheentscheides wurde zumindest ein (nicht erklärter) Vermögensverbrauch von (gerundet) netto Fr. 15‘800.-- im Jahr 2013 genannt und auch auf die Steuererklärung des Jahres 2013 Bezug genommen (Urk. 2 S. 2), was darauf hinweist, dass sich der Einspracheentscheid nur auf den Anspruch ab Januar 2014 bezieht. Denn für dieses Rechtsverhältnis ist das Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 relevant (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG).

    Andererseits ist aus der internen Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014 ersichtlich, dass der im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführte Vermögensverbrauch von gerundet Fr. 15‘800.-- aufgrund von Vermögensveränderungen im Verlauf des Jahres 2012 - und nicht des Jahres 2013 -ermittelt wurde (Urk. 8/D.13). In den ZL-Berechnungen der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 waren je unter dem Stichwort „nicht erklärter Vergensabbau 2012/2013“ zudem derselbe Betrag in den Vermögensaufstellungen per 31. Dezember 2012 und per 31. Dezember 2013 eingesetzt, allerdings nicht in der Höhe von gerundet Fr. 15‘800.--, sondern von Fr. 11‘825.--. Aus dem Einspracheentscheid geht zu dieser Differenz und zur Berechnung dieser Beträge indes nichts hervor. Lediglich in der internen Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2014, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ist dargelegt, dass sich die Differenz von Fr. 4‘057.-- (Fr. 15‘882.-- - Fr. 11‘825.--) daraus ergibt, dass die Beschwerdegegnerin in von der Beschwerdeführerin nachgereichten Kontoauszügen verschiedene weitere Ausgaben als belegt anerkannt hat (Urk. 3/16).

    Aus dem Begleitschreiben vom 16. April 2014 zu den beiden Verfügungen (Urk. 8/D.16) und aus der zweiten Verfügung gleichen Datums (Urk. 8/C.5/1) geht hervor, dass der Anspruch auf ZL per 1. Januar 2014 wegen der Neuregelung der Auszahlung der durchschnittlichen Krankenkassenprämie neu geprüft werde. Ab dem 1. Januar 2014 werde infolge dessen die individuelle Prämienverbilligung nicht mehr als Einnahme angerechnet (Urk. 8/C.5/1 S. 6). Weiter wurde im Begleitschreiben vom 16. April 2014 bezüglich der Zeit ab Januar 2014 ausgeführt, es sei noch immer nicht nachvollziehbar, wie der Vermögensbetrag von Fr. 12‘000.-- verbraucht worden sei, da nur die Kontoauszüge ohne weitere Erklärungen zugesandt worden seien, weshalb dieser Betrag in der Berechnung angerechnet werden müsse (Urk. 8/D.16). Das hier strittige Verzichtsvermögen („nicht erklärter Vermögensverbrauch“) von Fr. 11‘825.-- war somit in die zweite Verfügung vom 16. April 2014 (Urk. 8/C.5/1) ohne Weiteres übernommen worden. Dem Einspracheentscheid ist auch hierzu nichts zu entnehmen.

    Ebenfalls bei beiden Vermögensaufstellungen der Verfügungen wurden bezüglich des Darlehens an A.___ unverändert derselbe Betrag von Fr. 2‘335.31, bezeichnet als „Schenkung“, als Vermögen hinzugerechnet (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5). Im Einspracheentscheid wird zu diesem Betrag nichts ausgeführt, sondern lediglich vom Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 in der Höhe von Fr. 40‘000.-- gesprochen, so dass auch daraus nichts zum Anfechtungsgegenstand abgeleitet werden kann.

    Hinsichtlich der Effekten der C.___ wurde im Einspracheentscheid zwar festgehalten, diese seien in der Berechnung noch aufgeführt, weil lediglich eine Effektenabrechnung über 225 Teile vorgelegt worden sei; da jedoch mehr Anteile ausgewiesen gewesen seien, könne dieser Vermögenspunkt nicht aus der Berechnung genommen werden (Urk. 2 S. 2). Auch hier fehlt der erklärende konkrete Bezug zu einer der oder beiden Verfügungen vom 16. April 2014. 

    Aus der Begründung zum Einspracheentscheid erhellt damit auch vor dem Hintergrund der übrigen Akten nicht, auf welche Vermögenspositionen welcher Verfügung (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5) er sich letztlich bezieht.

3.3.3    Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich somit keine eindeutige Antwort zur Frage des Anfechtungsgegenstandes, was indes auch mit Blick auf die Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 124 V 180 E. 1a) zu fordern gewesen wäre.

    Eine besonders schwerwiegende, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche von Amtes wegen zur Aufhebung des mit dem Verfahrensfehler behafteten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt indes nicht vor. Auch hat die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, so dass die Verletzung jedenfalls als geheilt angesehen werden kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Von einer Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen.

3.4    Zudem rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, jedenfalls von einem Anfechtungsgegenstand auszugehen, der beide Verfügungen vom 16. April 2014 (Urk. 8/C.4-C.5) umfasst, zumal die strittigen Fragen bezüglich beider Verfügungen grundsätzlich dieselben sind, so dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Auch hat sich die Beschwerdegegnerin zu den Streitfragen zumindest in Form von Prozesserklärungen (Urk. 7) geäussert (vgl. zu den Voraussetzungen der Ausdehnung des Prozessgegenstandes über den Anfechtungsgegenstand hinaus: BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).


4.

4.1    In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 (Urk. 8/B) zu Recht den Anspruch auf ZL-Leistungen für die Zeit ab August 2013 verneinte (Urk. 8/C.4/1) und ihr ab Januar 2014 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 363.-- pro Monat respektive Fr. 4‘356.-- pro Jahr zusprach (Urk. 8/C.5/1 S. 2).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Vermögens per Ende 2012 in der Position „Darlehen an Tochter A.___, + Schenkung Fr. 2‘335.31“ einen Vergensbetrag von Fr. 19‘335.-- (Fr. 17‘000.-- + Fr. 2‘335.--; Urk. 8/C.4/1 S. 2) und beim Vermögen per Ende 2013 den Betrag von Fr. 13‘335.-- (Fr. 11‘000.-- + Fr. 2‘335.--; Urk. 8/C.5/1 S. 5) eingesetzt. Den Akten ist hierzu der Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A.___ vom 18. Februar 2009 über ein Darlehen (Art. 312 ff. des Obligationenrechts, OR) an die Eheleute A.___ im Betrag von Fr. 40‘000.-- und einem Zinssatz von 2,5 % (Urk. 18/2/16) sowie Zusammenstellungen der seither geleisteten Abzahlungsraten à Fr. 500.-- pro Monat per Ende 2011 mit einem Restsoll von Fr. 25‘335.31 (Urk. 18/2/15) und per Ende 2012 mit einem Restsoll von Fr. 17‘000.-- (Urk. 8/C.4/9) zu entnehmen. Die weiteren Amortisationen von monatlich Fr. 500.-- ergeben per Ende 2013 unstrittig ein Restdarlehen von Fr. 11'000.-- (Fr. 17‘000.-- - [12 x Fr. 500.--]). Insofern ist es unstrittig korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Darlehen per Ende 2012 in der Höhe von Fr. 17‘000.-- (Urk. 8/C.4/1 S. 2) und per Ende 2013 von Fr. 11‘000.-- (Urk. 8/C.5/1 S. 5) als Vermögen berücksichtigt hat. Denn ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG beim anrechenbaren Vergen zu berücksichtigen, solange es - wie hier unstrittig - einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Anders verhält es sich indes mit dem als Schenkung bezeichneten Betrag von Fr. 2‘335.--.

4.2.2    Nach eigener Darstellung hat die Beschwerdeführerin das Darlehen an ihre Tochter rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umgewandelt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen von Fr. 2‘335.30 seien als Amortisation angerechnet worden, womit sie in diesem Umfang auf ihr Guthaben an Zinsen verzichtet habe (Urk. 1 S. 4 f.; vgl. auch die entsprechende Erklärung in der Steuerklärung 2012, Urk. 8/C.3/5 S. 2). In Bezug auf die per Anfang 2012 bereits fällig gewesenen respektive als Amortisation angerechneten Zinsen von insgesamt Fr. 2‘335.31 erfolgte somit ein Teilschulderlass (Art. 115 OR) im Sinne einer Schenkung (Art. 239 ff. OR). Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass dieser Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG separat und nicht als Darlehensforderung zu berücksichtigen sowie dass hierbei Art. 17a ELV anzuwenden ist.

    Da die Verzichtshandlung am 1. Januar 2012 erfolgte (Urk. 8/C.4/9), sind die Fr. 2‘335.-- als Verzichtsvermögen dementsprechend erstmals per 1. Januar 2013 (Art. 17a Abs. 2 ELV) mit Fr. 2‘335.-- und im Folgejahr aufgrund der Reduktion gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10‘000.-- per 1. Januar 2014 mit Fr. 0.-- in der Vermögensberechnung zu berücksichtigen (Art. 17a Abs. 3 ELV).

4.3    

4.3.1    Betreffend die Vermögensposition C.___, Valoren-Nr. E.___ berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Vermögen per Ende 2012 einen Gesamtbetrag von Fr. 43‘671.-- bei 370 Einheiten (Urk. 8/C.4/1 S. 2), was unstrittig ist (Urk. 1 S. 4) und dem Betrag in der Steuererklärung für das Jahr 2012 entspricht (Urk. 8/C.3/5 S. 2, Urk. 8/C.4/6). Davon ist auszugehen.

4.3.2    Beim Vermögen per Ende 2013 setzte die Beschwerdegegnerin bei dieser Vermögensposition sodann noch den Gesamtbetrag von Fr. 17‘030.-- bei 145 Einheiten ein (Urk. 8/C.5/1 S. 5). Dabei berief sie sich darauf, dass nur der Verkauf über 225 Teile ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2).

    Den Akten ist dazu eine Effektenabrechnung der B.___ vom 11. Oktober 2013 über 225 Stück der C.___ für insgesamt Fr. 26‘469.-- zugunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 8/C.5/11). Im Kontoauszug zum B.___-Seniorensparkonto Nr. G.___ vom 15. Oktober 2013 ist dies verbucht mit „Verkauf Wertschriften 225 C.___ - MEDIUM TERM CHF Capitali Valoren-Nr. E.___“, Gutschrift Fr. 26‘469.-- (Urk. 8/C.5/7 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist zusätzlich ausgewiesen, dass bereits am 30. April 2013 45 Units und am 4. Juli 2013 sowie am 2. September 2013 je 50 Units verkauft worden waren (Urk. 8/C.5/7; vgl. auch die Effektenabrechnungen in Urk. 3/4a/10-13). Am 15. Oktober 2013 wurde das B.___-Konto zudem mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert (Urk. 8/C.5/7 S. 2). Dieser Betrag wurde gleichentags dem Mitglieder-Privatkonto (MPK) Nr. F.___ bei der D.___ gutgeschrieben (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3).

    Die Beschwerdeführerin hat somit vor der Saldierung des B.___-Kontos die per Ende 2012 noch vorhandenen 370 C.___ Effekten allesamt verkauft. Entsprechend wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2013 der Verkauf dieser Effekten im Oktober und ein Steuerwert per Ende 2013 mit Fr. 0.-- deklariert (Urk. 3/4a S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind daher im Vermögen per Ende 2013 (zweite Verfügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.5/1 S. 5) die 145 C.___ respektive die Fr. 17‘030.-- nicht mehr zusätzlich zum Guthaben bei der D.___ aufzuführen und aus der Berechnung zu nehmen.


5.

5.1

5.1.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende 2012 und 2013 je ein Verzichtsvermögen unter dem Titel ”nicht erklärter Vermögensabbau” von Fr. 11‘825.-- berücksichtigt hat (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5).

    Wie den Aktennotizen vom 2. und 16. April 2014 (Urk. 3/16, Urk. 8/D.13) zu entnehmen ist, wurde dieser Betrag folgendermassen berechnet:

a) Vermögen per Ende 2011Fr. 173‘136.--
(gemäss Verfügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2)

b) Vermögen per Ende 2012 - Fr. 135‘341.--
(gemäss Verfügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.4/1 S. 2)

c) „zugestandener“ Vermögensabbau- Fr. 21‘913.--
(Fixkosten [Fr. 44‘442.--] - Rente/Prämienverbilligung [Fr. 24‘888.--; in der Aktennotiz vom 2. April 2014 fälschlicherweise Fr. 24‘884.--, Urk. 8/D.13] = gerundet Fr. 20‘000.-- + Wertverminderung Auto [Fr. 1‘913.--])

d) mit Kontoauszügen zusätzlich belegte Ausgaben- Fr. 4‘057.--

Total „nicht erklärter Vermögensabbau“Fr. 11‘825.--

5.1.2    Der Vermögensbetrag (a) von Fr. 173‘136.-- per Ende 2011 (Verfügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) beruht auf den Angaben gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 (Wertschriften und Guthaben: Fr. 166‘604.--, Urk. 18/1/3 S. 2) zuzüglich eines Wertes des Autos Opel Corsa von Fr. 6‘532.-- gemäss einer Internet-Fahrzeugbewertung (Urk. 18/2/18).

    Der in der Berechnung berücksichtigte Vermögensbetrag (b) von Fr. 135‘341.-- per Ende 2012 basiert ebenfalls hauptsächlich auf den Angaben der Steuererklärung. Dort wurden Wertschriften- und Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘389.-- deklariert (Steuererklärung 2012, Urk. 8/C.3/5) und den Wert des Personenwagens Opel Corsa mit Fr. 894.-- angegeben (Urk. 8/C.3/4 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat zum Betrag von Fr. 128‘389.-- respektive - wegen der unterschiedlichen Rundung der Beträge - von Fr. 128‘387.-- indes einen Wert für das Auto von Fr. 4‘619.-- gemäss einer Internet-Autobewertung (vom 14. August 2013, Urk. 8/C.4/8) und zusätzlich den erlassenen Teil des Darlehens an die Eheleute A.___ von Fr. 2‘335.-- hinzugerechnet, womit sie auf ein Vermögen per Ende 2013 von Fr. 135‘341.-- schloss.

    Aufgrund dieser Zahlen errechnete die Beschwerdegegnerin einen Vermögensabbau im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - [Fr. 128‘387.-- + Fr. 4‘619.-- + Fr. 2‘335.--]; Urk. 8/D.13).

5.1.3    Ausgehend von diesem Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin den im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2, dort gerundet) aufgeführten Vermögensverbrauch von Fr. 15‘882.--, allerdings teilweise mit Ausgaben und Einnahmen des Jahres 2013.

    Und zwar brachte sie von Fr. 37‘795.-- als anerkannte Auslagen im Sinne von Fixkosten im Jahr 2012 (c) die tatsächliche Miete von Fr. 18‘372.-- (Urk. 8/C4/14), einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘210.-- (entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, jedoch in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung), die Kosten für die Krankenkassenprämie von Fr. 5‘420.-- gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/17) und die Ausgaben von Fr. 1‘440.-- für die Garage (Urk. 18/2/27), mithin insgesamt Fr. 44‘442.-- in Abzug (Urk. 8/D.13).

    Auf der Einnahmenseite hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente in der Höhe von Fr. 24‘036.-- ab Januar 2013 (Urk. 8/C.4/11) und die individuelle Prämienverbilligung (IPV) von Fr. 852.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/12-13) addiert. Indem die Beschwerdegegnerin die Differenz der Fixkosten und der Einnahmen auf Fr. 20‘000.-- rundete, ist zusätzlich eine Rundungsdifferenz von Fr. 446.-- (Fr. 44‘442.-- - [Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.--] = Fr. 20‘000.-- + Fr. 446.--) zu berücksichtigen. Ausserdem subtrahierte sie die Wertverminderung des Autos von Fr. 1‘913.-- (Fr. 6‘532.-- - Fr. 4‘619.--; Urk. 8/D.13).

    Daraus ermittelte sie den im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) aufgeführten Vermögensverbrauch im Betrag von Fr. 15‘882.-- (Fr. 37‘795.-- - Fr. 44‘442.-- + Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.-- - Fr. 446.-- - Fr. 1‘913.--; Urk. 8/D.13).

    Hiervon subtrahierte die Beschwerdegegnerin einzelne Auslagen, welche im Jahr 2013 anfielen, von insgesamt Fr. 4‘057.--, nämlich für die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) in der Höhe von Fr. 1‘147.-- (Urk. 3/16), was einer Kontobelastung am 11. Januar 2013 im Betrag vom Fr. 1‘146.90 entspricht (Urk. 3/12/1), ausserdem die Kosten für Badehilfen in der Höhe von Fr. 1‘990.--, welche am 12. August 2013 demselben Konto bei der Bank D.___ belastet worden waren (Urk. 3/12/11), und schliesslich die Kosten von Fr. 920.-- unter dem Titel Cosmetic, welche diesem Konto am 27. August 2013 im Betrag von Fr. 920.05 belastet wurden (Urk. 3/12/12).

Damit resultierte das von der Beschwerdegegnerin sowohl in der ZL-Berechnung ab August 2013, als auch ab Januar 2014 berücksichtigte Verzichtsvermögen von Fr. 11‘825.-- (Fr. 15‘882.-- - Fr. 4‘057.--; Urk. 3/16).

5.2    Wie aus diesen Zahlen unschwer zu erkennen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensabbau des Jahres 2012 weitgehend anhand von Ausgaben und Einnahmen aus dem Jahr 2013 überprüft und damit die beiden Jahre vermischt, was zu einem falschen Ergebnis führt. Bei der Bestimmung eines allfälligen Verzichtsvermögens aufgrund einer Vermögensabnahme in einem Jahr sind vielmehr die Ein- und Ausgaben desselben Jahres gegenüberzustellen. Denn es galt zunächst zu prüfen, ob der Vermögensabbau im Jahr 2012 durch Ausgaben im 2012 erfolgt ist, welchen überwiegend wahrscheinlich eine wirtschaftlich adäquate Gegenleistung gegenüberstand.

    Hierbei ist es zulässig, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf (BGE 115 V 352 E. 5d). Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, sofern und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).

5.3

5.3.1    Vergleicht man die Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Steuererklärung 2011 und 2012 (Urk. 18/1/3 S. 2, Urk. 8/C.3/5), ist ersichtlich, dass sich - nebst der bereits besprochenen Darlehensforderung - bei drei Positionen wesentliche Veränderungen ergeben haben. Und zwar reduzierte sich das Guthaben auf dem Mitglieder-Privatkonto (MPK) bei der D.___ mit der Nummer F.___ von Fr. 3‘577.-- um Fr. 2'501.-- auf Fr. 1‘076.-- und das Seniorensparkonto (SSK) bei der B.___ mit der Nummer G.___ von Fr. 22‘855.-- um Fr. 7‘945.-- auf Fr. 14‘910.--. Ausserdem liefen die Kassenobligationen (KO) bei der B.___ mit der Valoren-Nummer H.___ mit einem Wert von Fr. 20‘000.-- per 20. November 2012 aus (Urk. 8/C.3/5).

    Zu den Einzelheiten dieser Vermögensveränderungen im Jahr 2012 liegen Kontoauszüge des MPK bei der D.___ mit der Nummer F.___ vom 30. April bis 5. November 2012 (Urk. 18/2/21-22) und vom 1. bis 31. Dezember 2012 (Urk. 8/C.5/3.2 S. 5) sowie des SSK bei der B.___ mit der Nummer G.___ vom 26. Februar bis 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5) vor.

5.3.2    Daraus lässt sich schliessen, dass vom B.___-Seniorensparkonto Geld auf das MPK-D.___-konto floss. Und zwar wies das B.___-Seniorensparkonto am 26. Februar 2012 ein Guthaben von Fr. 21‘055.33 und am 24. Oktober 2012 nur noch ein solches von Fr. 1‘793.63 aus. Es wurden in dieser Zeit verschiedene kleinere Bargeldbeträge von mehreren hundert Franken mittels der Bankkarte abgehoben und vier Mal grössere Beträge, nämlich Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.-- und Fr. 7‘000.-- am 5., 20. und 26. März sowie am 3. Mai 2012 ausbezahlt (Urk. 18/3/5). Gemäss dem Kontoauszug des MPK-D.___-kontos Nr. F.___ zahlte die Beschwerdeführerin die Fr. 7‘000.-- an demselben Tag, nämlich am 3. Mai 2012, auf dem MPK-D.___-konto ein; wahrscheinlich zwecks Zahlungen, denn kurz darauf, am 21. Mai 2012, wurden Zahlungen mittels E-Banking Sammelauftrag von insgesamt Fr. 8‘920.65 vom MPK-D.___-konto abgebucht (Urk. 18/2/22). Auch am 24. Oktober 2012 wurden Fr. 800.-- auf das MPK-D.___-kontos Nr. F.___ bar einbezahlt (Urk. 18/2/21), welches Geld wahrscheinlich vom B.___-Seniorensparkonto stammt. Denn an demselben Tag war der Betrag von Fr. 700.-- vom B.___-Seniorensparkonto abgehoben worden (Urk. 18/3/5).

    Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, ob auch die am 5., 20. und 26. März 2012 erfolgten grösseren Auszahlungen (Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.--) ab dem B.___-Seniorensparkonto (Urk. 18/3/5) ebenfalls auf das D.___-konto Nr. F.___ einbezahlt worden waren, da für die Zeit von Januar bis Ende April 2012 kein Kontoauszug dieses MPK-D.___-kontos vorliegt. Es ist jedoch naheliegend, dass auch diese Beträge wiederum auf das MPK-D.___-konto einbezahlt worden waren, da die Beschwerdeführerin dies auch im Jahr 2013 öfters so gehandhabt hat (Urk. 8/C.5/7, Urk. 8/C.4/10).

5.3.3    Weiter lässt sich dem Steuerausweis für den Jahresabschluss 2012 des B.___-Seniorensparkontos entnehmen, dass darauf am 31. Dezember 2012 nicht mehr nur Fr. 1‘793.63, wie noch am 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5), sondern nunmehr Fr. 14‘910.-- verbucht waren (Urk. 8/C.4/3). Daraus ist zu schliessen, dass in der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 2012 wieder Geld einbezahlt wurde.

    Es ist naheliegend, wenn auch im Einzelnen nicht belegt, dass die Fr. 20‘000.-- von der Kassenobligation bei der B.___ mit der Valoren-Nummer H.___, die gerade in dieser Zeit, nämlich am 20. November 2012 aufgelöst worden war (Urk. 18/1/3), auf das B.___-Seniorensparkonto einbezahlt wurden und ein Teil davon bis Ende Dezember 2012 wiederum mittels Bareinzahlung auf das MPK-D.___-kontos Nr. F.___ floss.

5.3.4    Damit ist anzunehmen und teilweise belegt, dass ein Grossteil des Geldes auf dem B.___-Seniorensparkonto und aus den Kassenobligationen bei der B.___ mit der Valoren-Nummer H.___ letztlich auf das MPK-D.___-konto Nr. F.___ einbezahlt wurde, soweit es per Ende 2012 mit Fr. 14‘910.-- nicht noch auf dem B.___-Seniorensparkonto verbucht war oder kleinere Beträge betraf.

    Im Übrigen wurden gemäss dem Kontoauszug des MPK-D.___-konto Nr. F.___ auch die monatlichen Darlehensrückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die AHV-Rente von monatlich Fr. 1‘986.-- (Urk. 8/C.3/10) auf dieses Konto eingezahlt (Urk. 18/2/21).

5.3.5    Aus den Kontoauszügen zum MPK-D.___-konto Nr. F.___ (Urk. 18/2/21-22, Urk. 8/C.5/3.2 S. 5) ist schliesslich ersichtlich, dass das dort ausgewiesene Guthaben durch kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Banking Sammelaufträgen, wie sie auch wieder im Jahr 2013 vorgenommen wurden und für diese Zeit weitgehend mit Buchungsdetails belegt sind (Urk. 3/12/1, Urk. 8/C.4/16), sowie durch kleinere allgemein übliche Bezüge von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- (respektive einmal Fr. 500.--) oder Einkäufe mittels Bankkarte portionenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 1‘076.31 reduziert wurde (Urk. 8/C.5/3.2). Dieser Verbrauch des Vermögens ist nachvollziehbar und hat als ausgewiesen zu gelten.

5.4    

5.4.1    Bei dieser Aktenlage ist der Vermögensverbrauch von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - Fr. 135‘341.--, Urk. 8/D.13) im Jahr 2012 im Wesentlichen erklärbar, auch wenn weitere Detailbelege, insbesondere die Kontoauszüge vom MPK-D.___-konto Nr. F.___ (Urk. 8/C.5/3.2 S. 5, Urk. 18/2/21-22) für die Zeit vom 1. Januar bis 29. April und vom 5. bis 30. November 2012 sowie vom B.___-Seniorensparkonto (Urk. 18/3/5) vom 1. Januar bis 25. Februar und vom 25. Oktober bis 31. Dezember 2012 fehlen.

    Auf weiterführende Abklärungen kann mit Blick auf den Aus- und Einnahmenvergleich indes verzichtet werden. Denn im Jahr 2012 standen den Einnahmen von Fr. 24‘612.-- (Rente Fr. 23‘832.--, Urk. 8/C.4/11; individuelle Prämienverbilligung Fr. 780.-- [Einzelperson, Region 3a, steuerbares Einkommen Fr. 17‘500.--, Urk. 8/3.3/1]) Fixkosten von Fr. 45‘887.-- (Fr. 19‘050.-- allgemeiner Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der 2012 gültig gewesenen Fassung; Fr. 18‘372.-- Miete, Urk. 8/C4/14; Fr. 1‘440.-- Garage, Urk. 18/2/27; Fr. 7‘025.-- [Fr. 6921.-- + Fr. 104.--] Versicherungskosten, Urk. 8/C.3/7, Urk. 18/2/28-31;) und Krankheitskosten von Fr. 4‘625.-- (Steuererklärung 2012, Urk. 8/C.3/8), mithin belegte und übliche Auslagen von insgesamt Fr. 50‘512.-- gegenüber. Allein damit ist eine Vermögensreduktion um Fr. 25‘900.-- erklärbar. Weitere Fr. 1‘913.-- sind mit der Wertreduktion des Opels corsa zu begründen, welche die Beschwerdegegnerin in den Vermögensaufstellungen (Urk. 8/C.3 S. 2, Urk. 8/C.4/1 S.2) und damit im Betrag von Fr. 37‘795.-- einbezogen hatte (Urk. 8/D.13).

    Die übrigen Fr. 9‘982.-- (Fr. 37‘795.-- - Fr. 25‘900.-- - Fr. 1‘913.--) sind angesichts der proportionenweisen Reduktion des Vermögens während des Jahres 2012 gemäss den Kontoauszügen wie hiervor dargelegt mit einem gehobeneren Lebensstandard ohne Weiteres erklärbar. Denn pro Monat macht das lediglich rund Fr. 830.-- mehr, als dies mit den konkreten Fixkosten und dem allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ausmacht. Selbst das Gesetz geht mit Art. 17a ELV von einem zusätzlichen Vermögensverbrauch von Fr. 10‘000.-- pro Jahr aus. Dass ein solcher Standard gelebt wurde, zeigt auch der Vergleich mit dem Jahr 2013 (vgl. E. 6 hernach). Zudem sind keine spezifischen Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch diesbezüglich betreffend das Jahr 2012 nichts geltend.

5.4.2    Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwiesenen adäquaten Gegenwert im Jahr 2012 (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e). Auf weitere Abklärungen diesbezüglich ist zu verzichten.


6.

6.1    Betreffend das Jahr 2013 zeigt der Vergleich der Wertschriften- und Guthabensverzeichnisse der Steuererklärungen 2012 und 2013 (Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2) einen Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--).

    Es ist ersichtlich, dass sich bei vier Positionen wesentliche Veränderungen ergeben haben. Und zwar wurde das B.___-Seniorensparkonto mit der Nummer G.___ mit dem Guthaben per Ende 2012 von Fr. 14‘910.-- am 15. Oktober 2013 aufgelöst (Urk. 8/C.5/6) und nunmehr mit Fr. 0.-- verbucht. Ebenfalls am 15. Oktober 2013 wurden - wie bereits erwähnt (E. 4.3) - die C.___-Effekten (Valoren-Nr. E.___) saldiert und daher nicht mehr mit Fr. 43‘671.-- (Ende 2012), sondern nunmehr mit Fr. 0.-- per Ende 2013 in der Steuererklärung aufgeführt. Andererseits erhöhte sich das Guthaben auf dem MPK-D.___-konto mit der Nummer F.___ von Fr. 1‘076.-- auf Fr. 6‘135.-- (Urk. 3/4a/4). Ausserdem wurde am 5. November 2013 ein neues Konto bei der D.___ mit der Nummer I.___ eröffnet, und zwar ein Mitgliederterminsparkonto (MTSK) mit dem Guthaben per Ende 2013 von Fr. 20‘019.-- (Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.5/4-5).

    Zu den Einzelheiten dieser Vermögensveränderungen im Jahr 2013 liegen Kontoauszüge des MPK-D.___-konto Nr. F.___ vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff.) und Buchungsdetails zu den E-Banking Sammelaufträgen zulasten dieses Kontos im Jahr 2013 (Urk. 3/12/1) sowie ein Kontoauszug des Seniorensparkontos mit der Nummer G.___ vom 31. Dezember 2012 bis zur Saldierung am 15. Oktober 2013 (Urk. 8/C.5/7) vor.

6.2    

6.2.1    Aus diesen Belegen ergibt sich folgender Geldfluss: Der Erlös aus dem Verkauf der 370 C.___-Effekten wurde vollständig dem B.___-Seniorensparkonto mit der Nummer G.___ gutgeschrieben, wodurch eine Reduktion des Vermögens von Fr. 43‘671.-- (per Ende 2012) auf Fr. 43‘503.80 (Gesamtwert Saldierung) um Fr. 167.20 resultierte (Urk. 8/C.5/7).

    Vom B.___-Seniorensparkonto, das Ende 2012 ein Guthaben von Fr. 14‘909.73 ausgewiesen hatte und am 15. Oktober 2013 mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert wurde, waren in regelmässigen Abständen ein- bis zweimal alle zwei Wochen mit der Kontokarte kleinere, für den allgemeinen Bargeldgebrauch durchaus übliche Beträge zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- abgehoben. Ausserdem wurden am 3. Januar, 11. März, 13. Mai, 7. August und am 11. September 2013 wiederum grössere Beträge von mehreren tausend Franken ausbezahlt (Fr. 4‘200.--, Fr. 3'200.--, Fr. 4‘000.--, Fr. 4‘000.-- und Fr. 3‘300.--; Urk. 8/C.5/7). Diese Beträge, teilweise abzüglich hundert bis zweihundert Franken, wurden jeweils gleichentags auf das MPK-D.___-konto Nr. F.___ eingezahlt (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff.). Dasselbe gilt für den restlichen Betrag vom B.___-Seniorensparkonto von Fr. 29‘801.78, der dem MPK-D.___-konto Nr. F.___ am Tag der Saldierung (15. Oktober 2013) gutgeschrieben wurde (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff.). Damit ist sowohl der Geldfluss der C.___-Effekten als auch des B.___-Seniorensparkontos hinlänglich erklärt.

    Gemäss dem Kontoauszug des MPK-D.___-konto Nr. F.___ (1. Dezember 2012 bis 4. April 2014, Urk. 8/C.5/3.2) erfolgten auch im Jahr 2013 die monatlichen Darlehensrückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die Auszahlung der AHV-Rente von nunmehr monatlich Fr. 2003.-- (Urk. 8/C.4/11) sowie die individuelle Prämienverbilligung von Fr. 852.-- (23. August 2013) auf dieses Konto (Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff.).

6.2.2    Somit kamen letztlich alle fraglichen Guthaben auf dem MPK-D.___-konto Nr. F.___ zusammen.

    Von diesem Konto wurden sodann am 5. November 2013 Fr. 20‘000.-- (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3) auf das gleichentags neu eröffnete MTSK-D.___-konto Nr. I.___ übertragen, das per Ende 2013 ein Guthaben von Fr. 20‘019.-- auswies (Urk. 3/4a/2, Urk. 3/4a/9, Urk. 8/C.5/4-5). Des Weiteren ist ausgewiesen, dass vom MPK-D.___-konto kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Banking Sammelaufträge erfolgten, welche die meisten mit Buchungsdetails belegt sind (Urk. 3/12/1, Urk. 8/C.4/16; ohne 11. Februar/Fr. 248.15, 7. Juni/Fr. 529.30, 27. Juni/Fr. 943.40, 26. Juli/Fr. 1’112.50, 27. September/Fr. 697.05, 8. Oktober/Fr. 1‘241.10, 25. Oktober/Fr. 1‘303.35, 11. November/Fr. 514.95, 27. Dezember/Fr. 1‘685.70). Im Übrigen wurde das Guthaben des MPK-D.___-konto Nr. F.___ durch kleinere allgemein übliche Bezüge von bis zu Fr. 300.-- oder Einkäufe mittels Bankkarte portionenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 6‘135.06 reduziert (Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff.).

    Auch dieser Verbrauch des Vermögens im Jahr 2013 ist nachvollziehbar und hat als ausgewiesen zu gelten.

6.3    Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--; Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2) im Jahr 2013 überwiegend wahrscheinlich durch jeweils wirtschaftlich anerkannte respektive adäquate Gegenleistungen erfolgte, zumal auch für dieses Jahr keine spezifischen Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich sind sowie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls nichts geltend macht.

    Es besteht damit auch im Jahr 2013 keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypothetischen Vermögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwiesenen adäquaten Gegenwert (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e). Von weiteren Abklärungen kann abgesehen werden.


7.    

7.1    Nach dem Gesagten sind die Vermögensberechnungen in den Verfügungen vom 16. April 2014 bei folgenden Positionen folgendermassen zu korrigieren:

per 31. Dezember 2012 (Urk. 8/C.4/1 S. 2), richtig: 1. Januar 2013 (Art. 23 Abs. 1 ELG):

bisher: neu:

Darlehen an Tochter A.___Fr. 19‘335.--Fr. 17‘000.--
Verzichtsvermögen Darlehenszins--Fr. 2‘335.--
nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013Fr. 11‘825.--Fr. 0.--

per 31. Dezember 2013 (Urk. 8/C.5/1 S. 5), richtig: 1. Januar 2014 (Art. 23 Abs. 1 ELG):

bisher: neu:

370 C.___, Val.Nr. E.___Fr. 17‘030.--Fr. 0.--
Darlehen an Tochter A.___Fr. 13‘335.--Fr. 11‘000.--
Verzichtsvermögen Darlehenszins--Fr. 0.--
nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013Fr. 11‘825.--Fr. 0.--

Die Zinsbeträge bezüglich dieser Vermögenspositionen sind entsprechend anzupassen.

7.2    Der Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2013 und ab Januar 2014 ist somit von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzulegen.

    Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab August 2013 und ab Januar 2014 im Sinne der Ergungen neu vornehme und über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Da ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die zuständige Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ ist (Urk. 21), ist die Sache an sie zurückzuweisen.


8.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab August 2013 und ab Januar 2014 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Gemeinde Y.___, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann